Schlussanträge des Generalanwalts vom 28. Juni 1994. # Simon J. M. van Munster gegen Rijksdienst voor Pensioenen. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Arbeidshof Antwerpen - Belgien. # Soziale Sicherheit - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Gleichheit zwischen Männern und Frauen - Altersrente - Zuschlag für den unterhaltsberechtigten Ehegatten. # Rechtssache C-165/91.

ECLI:EU:C:1994:263Eu Cjeu28.06.1994

Gesamter Gesetzestext

Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

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Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in dem vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren hat zu einer Erörterung geführt, die mich zu folgender Ergänzung meiner Schlussanträge vom 14. Januar 1993 veranlasst.

2. Ich werde den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen dieser Rechtssache nicht erneut im einzelnen darlegen, sondern verweise insoweit auf meine früheren schriftlichen Ausführungen.

3. Wie Ihnen bekannt, fragt sich das vorlegende Gericht, ob die von ihm anzuwendenden belgischen Rechtsvorschriften mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen vereinbar sind.

4. Der letztgenannte Grundsatz bedarf meines Erachtens keiner weiteren Erörterung. Insoweit genügt eine Verweisung auf meine früheren Schlussanträge(1).

5. Ich beschränke mich also auf die andere Seite des Problems, auf die sich sowohl die von Ihnen für die Wiedereröffnung der Verhandlung gestellten Fragen als auch die Sitzung vom 12. April 1994 bezogen haben, d. h. auf folgende Fragestellung: Stehen die Artikel 48 und 51 EWG-Vertrag einer nationalen Regelung entgegen, die "... an eine Rentenleistung im Zusammenhang mit der Situation des nichtarbeitenden Ehegatten unterschiedliche Folgen knüpft, je nachdem, ob diese Leistung in Form einer Erhöhung der Rente des erwerbstätigen Ehegatten oder in Form einer eigenen, dem nicht erwerbstätigen Ehegatten bewilligten Rente ... gewährt wird"(2)?

6. Bezogen auf die Situation, mit der das vorlegende Gericht befasst ist, heisst dies, ob es aufgrund des Umstands, daß die an Frau van Munster in den Niederlanden (nachstehend: Mitgliedstaat B) zu zahlende Rente wegen der jahrelangen Wohnzeiten in diesem Staat nicht mehr in Form eines Zuschlags zur Rente ihres Mannes, sondern in Form einer eigenen Rente gewährt wird, möglich ist, die an ihren Ehemann in Belgien (nachstehend: Mitgliedstaat A) zu zahlende Rente durch Umstellung dieser letzteren Leistung von der Familien- auf die Alleinstehendenrente zu kürzen ° während die Gesamteinkünfte der Familie in den Niederlanden unverändert bleiben °, ohne damit gegen die Artikel 48 und 51 des Vertrages zu verstossen.

7. Ich habe daran erinnert, daß Artikel 51 die Koordinierung, nicht aber die Harmonisierung der Rechtsvorschriften vorsieht. Sie haben insoweit in ständiger Rechtsprechung festgestellt, daß "... Artikel 51 Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und folglich auch bezueglich der Ansprüche der dort Beschäftigten bestehen [lässt]. Die materiellen und verfahrensmässigen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten werden somit durch Artikel 51 EWG-Vertrag nicht berührt."(3)

8. Die Koordinierung ° aktuelles Stadium der Angleichung der Sozialsysteme ° kann nicht das Fehlen eines gemeinschaftlichen Systems der sozialen Sicherheit ausgleichen und daher auch nicht die unvermeidlichen Unterschiede zwischen nationalen Systemen beseitigen(4). Das Niveau des sozialen Schutzes in den einzelnen Mitgliedstaaten ist unterschiedlich, und der Wanderarbeitnehmer hat beispielsweise im Empfangsstaat keinen Anspruch auf ein Schutzniveau, das dem seines Heimatstaats gleichwertig ist(5).

9. Die Mitgliedstaaten bestimmen die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu den Systemen der sozialen Sicherheit, die Modalitäten der Rentengewährung ° erforderliche Anzahl von Versicherungsjahren, Bezeichnung der Empfänger, Rentenalter ° sowie die Höhe der Renten und die Methoden zur Verhinderung des Zusammentreffens von Leistungen. Jeder Mitgliedstaat setzt die Höhe der Renten, die er zahlt, oder der Beiträge, die er erhebt, sowie die Mechanismen, mit denen die Situation des nicht erwerbstätigen Ehegatten berücksichtigt werden kann, frei fest.

10. Erkennt man an, daß die Normen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sein können, so akzeptiert man damit auch, daß sie sich ändern können. Die Gemeinschaftsrechtsordnung verleiht keine wohlerworbenen Ansprüche auf das Prinzip und die Höhe einer bestimmten Rente.

11. Dieses System trägt den Keim unvermeidlicher Ungleichbehandlungen in sich. Die Kommission hat es in der zweiten Sitzung klar aufgezeigt: Wäre Frau van Munster einen Monat älter als ihr Mann gewesen, so hätte dieser die Familienrente niemals erhalten, weil seine Frau am Tag der Feststellung seiner Altersversorgung Anspruch auf eine Rente gehabt hätte, während, wenn sie einen Monat jünger gewesen wäre, er die Familienrente so lange hätte erhalten können, bis ihr eine eigene Rente zuerkannt worden wäre. Weitere Beispiele haben Verzerrungen in der Behandlung ganz verwandter Situationen gezeigt(6). Sie sind zahlreich.

12. Diese Freiheit der Mitgliedstaaten stösst jedoch an Grenzen.

13. Die fehlende Harmonisierung der Systeme der sozialen Sicherheit darf nämlich nicht zur Folge haben, daß die Anwendung der wichtigen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts auf diesem Gebiet behindert wird.

14. Dies trifft auf den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu, auf den ich in meinen vorausgegangenen Schlussanträgen ausreichend eingegangen bin.

15. Wie gesagt, hier steht ein anderer Grundsatz, der der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer, im Brennpunkt, und es geht darum, festzustellen, ob und gegebenenfalls inwieweit dieser Grundsatz die Entscheidungsbefugnis der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit beschränkt.

16. Lassen Sie mich Ihre Rechtsprechung zu den Artikeln 48 und 51, angewendet auf Regelungen in diesem Bereich, kurz in Erinnerung rufen.

17. Erstens haben Sie in einer ersten Reihe von Urteilen entschieden, daß Artikel 48 Regelungen der sozialen Sicherheit entgegensteht, die Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit enthalten:

"Es ist ... Sache eines jeden Mitgliedstaats, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß, solange es dabei nicht zu einer Diskriminierung zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten kommt."(7)

18. Zweitens haben Sie in einer zweiten Reihe von Entscheidungen eine auch ohne Unterschied anwendbare nationale Regelung als mit Artikel 48 unvereinbar angesehen, wenn sie dem Wanderarbeitnehmer eine Vergünstigung versagt, die der seßhafte Arbeitnehmer erhält:

"... der Zweck der Artikel 48 bis 51 [würde] verfehlt ..., wenn Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern. Ein solcher Verlust könnte nämlich den EG-Arbeitnehmer davon abhalten, von seinem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit die Freizuegigkeit beeinträchtigen ...

Eine Bestimmung der im Ausgangsverfahren fraglichen Art ist, obwohl sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung findet, geeignet, Wanderarbeitnehmer im Bereich der sozialen Sicherheit gegenüber Arbeitnehmern zu benachteiligen, die nur in einem einzigen Mitgliedstaat beschäftigt waren."(8)

19. Diese letztere Rechtsprechung, die im Sozialbereich den Grundsatz anwendet, daß selbst nichtdiskriminierende Beschränkungen der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer mit Artikel 48 unvereinbar sind(9), stösst ihrerseits an unvermeidliche Grenzen.

20. So wird man nicht behaupten können, daß eine nichtdiskriminierende nationale Regelung eines Mitgliedstaats, die höhere Beiträge oder niedrigere Leistungen oder Renten als die Regelung eines anderen Mitgliedstaats vorsieht, gegen Artikel 48 verstosse, weil sie Arbeitnehmer davon abhalte, in den erstgenannten Staat zu kommen(10). Man wird nämlich nicht auf der Grundlage dieses Artikels versuchen können, mittelbar eine Harmonisierung zu erreichen, die Artikel 51 nicht vorsieht.

21. In der Rechtssache Troiani(11) hatte die Kommission geltend gemacht, daß Artikel 48 die Beseitigung auch der nichtdiskriminierenden Hindernisse für die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer impliziere.

22. Generalanwalt Jacobs hat in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache bemerkt:

"Es ist ... unbestritten, daß Artikel 48 weit auszulegen ist. Ich bezweifle jedoch, daß auf allgemeine Bestimmungen des Vertrages ° wie Artikel 48 ° zur Ausfuellung von Lücken in den sozialrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zurückgegriffen werden kann."(12)

23. Soviel ist sicher, daß nach Ihrer Rechtsprechung Artikel 48 einer Regelung entgegensteht, die entweder diskriminierend ist oder dem Wanderarbeitnehmer eine Vergünstigung versagt, die der seßhafte Arbeitnehmer erhält.

24. Ist in einer Situation wie der vorliegenden eine dieser beiden Fallgestaltungen gegeben?

25. Was an der vorliegenden Situation mißfällt, ist der Umstand, daß die Gesamteinkünfte des Ehepaares van Munster im Mitgliedstaat B genau gleichgeblieben sind: Die AOW-Rente von Frau van Munster entspricht nämlich der Höhe nach dem Betrag, um den die AOW-Rente ihres Mannes durch Streichung des vorher gezahlten Zuschlags für den unterhaltsberechtigten Ehegatten gekürzt wurde. Es gibt also keinen tatsächlichen Ausgleich für die Kürzung der Rente im Mitgliedstaat A.

26. Führt dieses Ergebnis, so ungerecht es auch sein mag, zur Unvereinbarkeit der Regelung des Mitgliedstaats A mit dem Gemeinschaftsrecht? Lässt mit anderen Worten die Situation, in der sich der Kläger des Ausgangsverfahrens befindet, eine Diskriminierung oder den Verlust einer Vergünstigung im Sinne Ihrer zitierten Rechtsprechung erkennen?

27. Wie ich in meinen vorausgegangenen Schlussanträgen ausgeführt habe, bin ich der Auffassung, daß die belgische Regelung zwar ursprünglich nicht diskriminierend und nicht behindernd war, daß sie dies aber geworden ist(13).

28. Ich möchte zunächst aufzeigen, daß Artikel 48 einer Regelung des im Mitgliedstaat A geltenden Typs als solcher nicht entgegensteht. In einem zweiten Teil werde ich den diskriminierenden Charakter einer solchen Regelung im Hinblick auf die Wirkungen, die eine Gesetzesänderung wie die im Mitgliedstaat B eingetretene durch sie erhält, herausarbeiten.

I ° Artikel 48 steht einer Regelung des im Mitgliedstaat A geltenden Typs als solcher nicht entgegen

29. Hier sind zwei Fragen zu prüfen.

A ° Knüpft eine solche Regelung für sich allein an den Bezug einer eigenen Rente durch den Ehegatten des im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmers dieselben Folgen, je nachdem, ob diese Rente in diesem Staat oder in einem anderen Mitgliedstaat bezogen wird?

B ° Liegt insbesondere eine Diskriminierung zum Nachteil des Wanderarbeitnehmers vor, wenn der Ehegatte nicht erwerbstätig ist?

° A °

30. Auf den ersten Blick ist eine Regelung wie die sich aus der Königlichen Verordnung Nr. 50 ergebende keineswegs diskriminierend: Sie gilt unterschiedslos für Inländer und Ausländer. Gilt sie für Personen, die von der Freizuegigkeit niemals Gebrauch gemacht haben, anders als für Wanderarbeitnehmer? Versagt sie letzteren eine Vergünstigung, die erstere erhalten? Wird die Rente des Arbeitnehmers unter den gleichen Voraussetzungen auf den Satz für Alleinstehende herabgesetzt, wenn sein Ehegatte in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat eine eigene Rente erhält(14)?

31. Nehmen wir den Fall des Ehegatten, der im Mitgliedstaat A eine eigene Rente erhält.

32. In diesem Staat hat er die Möglichkeit, darauf zu verzichten, wodurch die Familienrente seines Ehegatten beibehalten werden kann(15).

33. So erhalten die Ehegatten z. B. entweder die Familienrente(16) oder die Alleinstehendenrente, zu der die eigene Rente hinzukommt(17).

34. Daraus folgt, daß sich die gemeinsamen Einkünfte des Ehepaares mindestens auf die Familienrente des Mannes und höchstens auf die Alleinstehendenrente des Mannes zuzueglich der eigenen Rente der Frau belaufen, die zusammen höher sein können als die Familienrente des Mannes(18).

35. Die Situation des Wanderarbeitnehmers, dessen Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat eine eigene Rente erhält, führt zum gleichen Ergebnis.

36. Auf die eigene Rente, die der Ehegatte im Mitgliedstaat B erhält, kann nämlich nicht verzichtet werden. Sie wird von der Familienrente des Mannes im Mitgliedstaat A abgezogen(19), so daß die Gesamteinkünfte des Ehepaares grundsätzlich zumindest gleich hoch sind wie die Familienrente des Mannes(20).

37. Folglich lässt die Regelung des Mitgliedstaats A hinsichtlich der Rente des Arbeitnehmers Rechtswirkungen entstehen, die mit den Ansprüchen seines Ehegatten identisch sind, gleich, ob diese im selben Staat oder in einem anderen Mitgliedstaat erworben worden sind.

38. Lassen Sie mich kurz auf die Ratio legis der nationalen Regelung eingehen, die die Familienrente des Versicherten auf den Satz für Alleinstehende herabsetzt, sobald sein Ehegatte Anspruch auf eine eigene Rente hat.

39. Die Familienrente ist verständlich, wenn der Versicherte einen unterhaltsberechtigten Ehegatten hat. Dies ist bei einem Versicherten, dessen Ehegatte eine eigene Rente erhält, in aller Regel nicht der Fall. Folgerichtig verliert der Gemeinschaftsangehörige, der sich in dieser Situation befindet, den vollen Satz. Es wäre dagegen ungewöhnlich, wenn er diesen weiter erhalten könnte, obgleich sein Ehegatte über eigene Mittel verfügt. Dies würde zu einer umgekehrten Diskriminierung des seßhaften Arbeitnehmers des Mitgliedstaats A führen. Dessen Rente würde nämlich, sobald seine Frau eine eigene Rente erhielte, auf den Satz für Alleinstehende herabgesetzt.

40. Das vom Mitgliedstaat A gewählte System ist also in der Weise ausgestaltet, daß die Familieneinkünfte nicht höher sein können als die Familienrente des erwerbstätigen Ehegatten (wenn der andere Ehegatte auf seine eigene Rente verzichtet) oder als die Alleinstehendenrente des erwerbstätigen Ehegatten zuzueglich der eigenen Rente des anderen Ehegatten. Das System gestattet es nicht, die erhöhte Rente des erwerbstätigen Ehegatten und die eigene Rente des anderen Ehegatten zu kumulieren. Dieses System ist sowohl kohärent als auch angemessen.

° B °

41. Grundsätzlich ist die Regelung des Mitgliedstaats A auch nicht diskriminierend und nimmt dem Wanderarbeitnehmer auch keinen Anspruch, wenn sein Ehegatte nicht erwerbstätig ist. Die Verschiedenheit im System, die die beiden fraglichen Regelungen auf ihn anwenden, weist für sich allein nicht auf eine Diskriminierung hin.

42. Was miteinander zu vergleichen ist, ist die Situation des Wanderarbeitnehmers, dessen Ehegatte nicht erwerbstätig ist, und die des seßhaften Arbeitnehmers, dessen Ehegatte ebenfalls nicht erwerbstätig ist.

43. Nehmen wir an, der Ehegatte hat in beiden Fällen keine Erwerbstätigkeit ausgeuebt und kann keine Rente aus Erwerbstätigkeit erhalten.

44. Im Mitgliedstaat A kann der nicht erwerbstätige Ehegatte keine Rente aufgrund von Wohnzeiten erhalten, weil es diese Form der Rente in diesem Staat nicht gibt. Die Rente des Arbeitnehmers dieses Staates, der von der Freizuegigkeit niemals Gebrauch gemacht hat, wird wegen seines nicht erwerbstätigen Ehegatten nur in Ausnahmefällen auf den Satz für Alleinstehende herabgesetzt werden. Denn dieser Ehegatte hat in diesem Staat nur in Ausnahmefällen einen eigenen Rentenanspruch(21).

45. Dagegen wird in demselben Staat die Kürzung der Rente auf den Satz für Alleinstehende den Wanderarbeitnehmer treffen, dessen Ehegatte, der nie erwerbstätig war, dennoch eine eigene Rente in einem anderen Mitgliedstaat erwerben konnte, wenn dieser Staat ° wie z. B. die Niederlande ° dem Nichterwerbstätigen eine solche Rente aufgrund seiner Wohnzeiten zuerkennt.

46. Der nicht erwerbstätige Ehegatte, der einen eigenen Rentenanspruch hat, so daß die Rente des anderen Ehegatten gekürzt wird, wird also in den meisten Fällen mit einem Wanderarbeitnehmer verheiratet sein.

47. Dies führt jedoch nicht schon automatisch zu einer Diskriminierung zwischen 1. dem Arbeitnehmer, der wegen seines nicht erwerbstätigen Ehegatten einen Anspruch auf einen Zuschlag zu seiner Rente (Familienrente) erhält, und 2. dem Arbeitnehmer, dessen nicht erwerbstätiger Ehegatte (aufgrund von Wohnzeiten) eine eigene Rente erhält, was die Kürzung seiner Rente im ersten Staat auf den Satz für Alleinstehende mit sich bringt.

48. Wir haben gesehen(22), daß das Endergebnis in beiden Fällen dasselbe sein kann. Im ersten Fall erhält der Arbeitnehmer, wenn der nicht erwerbstätige Ehegatte keine eigene Rente hat, die Familienrente. Im zweiten Fall erhält er ebenfalls die Familienrente, jedoch gekürzt um den Betrag der eigenen Rente des nicht erwerbstätigen Ehegatten, die dieser im anderen Mitgliedstaat erhält. Die Gesamteinkünfte der Familie sind jeweils zumindest ebenso hoch wie die Familienrente des erwerbstätigen Ehegatten.

49. Auf den ersten Blick knüpft also der Mitgliedstaat A an den Bezug einer Rente durch den nicht erwerbstätigen Ehegatten dieselben Folgen, gleich, ob diese Leistung ihren Ursprung in seinen eigenen Rechtsvorschriften oder in denen eines anderen Mitgliedstaats hat. Bis zu diesem Punkt ist seine Regelung also nicht diskriminierend, da sie dem Wanderarbeitnehmer keine Vergünstigung versagt, die ein seßhafter Arbeitnehmer erhielte.

II ° Artikel 48 steht bestimmten Wirkungen entgegen, die die im Mitgliedstaat B eingetretene Gesetzesänderung durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A erhält

50. Wird die Regelung des Mitgliedstaats A, sozusagen "am Rande", wegen bestimmter Wirkungen, die die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats B durch sie erhalten, diskriminierend? Dies ist, wie Sie wissen, die Kernfrage dieser Rechtssache.

51. Diese Frage habe ich ° und ich bleibe dabei ° bejaht.

52. Meines Erachtens erscheint wegen des ausgesprochen spezifischen Charakters der Situation eines Versicherten wie des Klägers des Ausgangsverfahrens ein diskriminierender Aspekt. Er hängt mit den besonderen Umständen einer solchen Situation zusammen. Er ist jedoch dadurch nicht weniger schwerwiegend.

53. Die Frage stellt sich nämlich wie folgt: Kann diese Regelung, die die Beibehaltung der Familienrente des erwerbstätigen Ehegatten zulässt, wenn dieser in einem anderen Mitgliedstaat ebenfalls eine Rente mit Zuschlag (für den unterhaltsberechtigten Ehegatten) erhält(23), die Beibehaltung der Familienrente versagen, wenn der Zuschlag in diesem zweiten Staat bei unveränderten Gesamteinkünften einer blossen Umwandlung unterzogen wird, durch die der Betrag des Zuschlags in eine eigene Rente des nicht erwerbstätigen Ehegatten umgeändert wird?

54. Sie wägen dann die Möglichkeiten, die sich Ihnen eröffnen, ab.

55. Sie können den Akzent auf den Umstand setzen, daß die Gesetzesreform im Mitgliedstaat B zur Sicherung der Unabhängigkeit der Frau beiträgt, weil sie ihr eigene Rentenansprüche verleiht. Sie können dann die Ansicht vertreten, daß die Ansprüche der Ehegatten in ihrem Wesen geändert worden sind und daß zwei verschiedene Situationen vorliegen, auch wenn der frühere Zuschlag und die an seine Stelle getretene Rente, rein zufällig, gleich hoch sind. Sie können also daraus folgern, daß der nicht erwerbstätige Ehegatte, da er eine eigene Rente erhält, eigentlich nicht mehr unterhaltsberechtigt ist, daß folglich weder eine Diskriminierung noch ein Hindernis für die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer vorliegt.

56. Sie können jedoch auch der Ansicht sein ° und ich ziehe diese Lösung vor °, daß bei einem Ehepaar, das aus einem Wanderarbeitnehmer und seinem unterhaltsberechtigten, nicht erwerbstätigen Ehegatten besteht, die Gesamteinkünfte zu betrachten sind.

57. Sie werden dann feststellen, daß in einem Fall wie dem vorliegenden die Änderung, die infolge der im Mitgliedstaat B beschlossenen Gesetzesreform in der Familie eingetreten ist, eindeutig mehr formeller als materieller Natur ist: Nur der Mann hat gearbeitet, die Frau ist ohne Arbeit geblieben, und die Gesamteinkünfte des Ehepaares in diesem Staat sind unverändert geblieben, da der Umstand, daß die Frau dort künftig kraft eigenen Anspruchs die Hälfte der Rente erhält, die vorher für sie an ihren Mann gezahlt wurde, insoweit keine Verbesserung gebracht hat.

58. Sie werden daraus also folgern, daß das Gemeinschaftsrecht der fraglichen Kürzung entgegensteht.

59. Jede andere Lösung würde den Wanderarbeitnehmer gegenüber dem seßhaften Arbeitnehmer benachteiligen, dem im Mitgliedstaat A, wo er ebenfalls einen unterhaltsberechtigten Ehegatten hat, keine Kürzung seiner Rente droht. Sie wäre diskriminierend und würde dadurch die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer behindern.

60. Wenn es einen Bereich gibt, in dem die Sache der Form und die Wirklichkeit dem Anschein vorgehen müssen, dann ist es doch wohl der der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer insbesondere hinsichtlich der Ansprüche, die sie am Ende ihres Arbeitslebens erworben haben.

61. Zur zweiten Vorlagefrage verweise ich auf meine früheren schriftlichen Ausführungen(24).

62. Deshalb erhalte ich die in meinen ersten Schlussanträgen vertretene Linie uneingeschränkt aufrecht und schlage Ihnen vor, für Recht zu erkennen:

1) Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, daß er es nicht verbietet, daß eine nationale Bestimmung an die Gewährung einer Rente für den nicht erwerbstätigen Ehegatten unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft, je nachdem, ob diese Leistung in Form einer Erhöhung der Rente des erwerbstätigen Ehegatten oder in Form einer an den nicht erwerbstätigen Ehegatten persönlich gezahlten Rente gewährt wird.

2) Die Artikel 3 Buchstabe c und 48 EWG-Vertrag verbieten es, daß eine nationale Regelung, sofern sie nicht durch Gründe der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist, bewirkt, daß einem Wanderarbeitnehmer, dessen nicht erwerbstätiger Ehegatte unterhaltsberechtigt bleibt, in einem ersten Mitgliedstaat die Familienrente entzogen wird, weil in einem anderen Mitgliedstaat an diesen Ehegatten unmittelbar eine Rente gezahlt wird, wenn diese Rente, ohne daß sich der Gesamtbetrag der dort bezogenen Einkünfte der Familie erhöht, bloß an die Stelle des Rentenzuschlags tritt, der vorher in diesem letztgenannten Staat an den Arbeitnehmer für seinen nicht erwerbstätigen unterhaltsberechtigten Ehegatten gezahlt wurde.

(*) Originalsprache: Französisch.

(1) ° Nrn. 17 und 18 sowie Nr. 1 des Antwortvorschlags.

(2) ° Siehe die erste Frage des vorlegenden Gerichts.

(3) ° Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-227/89 (Rönfeldt, Slg. 1991, I-323, Randnr. 12).

(4) ° Vgl. Urteil vom 13. Oktober 1977 in der Rechtssache 22/77 (Mura, Slg. 1977, 1699, Randnr. 10).

(5) ° Vgl. Willms, B., zu Artikel 51, Rn. 35, in: von der Gröben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag, 4. Auflage, S. 870.

(6) ° Vgl. die schriftlichen Antworten der Kommission vom 11. März 1994 auf die Fragen des Gerichtshofes.

(7) ° Vgl. insbesondere Urteil vom 18. Mai 1989 in der Rechtssache 368/87 (Troiani, Slg. 1989, 1333, Randnr. 21).

(8) ° Randnrn. 18 und 19 des Urteils vom 7. März 1991 in der Rechtssache C-10/90 (Masgio, Slg. 1991, I-1119), Hervorhebung nur hier. Vgl. die zitierten Urteile.

(9) ° Vgl. hierzu die sehr allgemeine Formulierung des Urteils vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92 (Kraus, Slg. 1993, I-1663): ... die Artikel 48 und 52 [stehen] jeder nationalen Regelung über die Voraussetzungen für die Führung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen ergänzenden akademischen Grades entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der durch den EWG-Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten durch die Gemeinschaftsangehörigen einschließlich der Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, der die Regelung erlassen hat, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Randnr. 32, Hervorhebung nur hier).

(10) ° Vgl. in diesem Sinne Nr. 4.5 der Antworten des Vereinigten Königreichs auf die Fragen des Gerichtshofes.

(11) ° Urteil vom 18. Mai 1989, zitiert in Fußnote 7.

(12) ° Nr. 23, Hervorhebung nur hier.

(13) ° Nrn. 47 und 48.

(14) ° Vgl. hierzu Nr. 6.6 der Antworten der Regierung des Vereinigten Königreichs auf die Fragen des Gerichtshofes und S. 21 der französischen Übersetzung der Erklärungen des Beklagten.

(15) ° Artikel 10 Absatz 4 der Königlichen Verordnung Nr. 50.

(16) ° Ebenda.

(17) ° Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Königlichen Verordnung Nr. 50.

(18) ° Vgl. in diesem Sinne die Erklärungen des Beklagten, S. 8 und 9, und die Antworten der Regierung des Vereinigten Königreichs auf die Fragen des Gerichtshofes, Nr. 2.7. Vgl. auch die Erklärungen der Kommission, S. 13.

(19) ° Artikel 10 Absatz 4 letzter Unterabsatz der Königlichen Verordnung Nr. 50.

(20) ° Vgl. die Erklärungen der Kommission unter I.4, die des Beklagten unter II. A und C und dessen Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes, S. 2. Vgl. auch die Antworten der Regierung des Vereinigten Königreichs auf die Fragen des Gerichtshofes, Nr. 2.7.

(21) ° Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann in Belgien weder eine eigene Rente aufgrund von Beschäftigungsjahren (gerade weil er nicht erwerbstätig ist) noch eine eigene Rente aufgrund von Wohnjahren erhalten. Er kann jedoch aus anderen Gründen eine eigene Rente oder an deren Stelle getretene Vergünstigung beziehen. Vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Königlichen Verordnung Nr. 50.

(22) ° Siehe oben, Nrn. 33 und 34.

(23) - Dies war bei den niederländischen Rechtsvorschriften vor ihrer Änderung vom 1. April 1985 der Fall.

(24) ° Nrn. 54 und 55.