ECLI:EU:C:1992:46•Urteil des Gerichtshofes vom 30. Januar 1992.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.#Vertragsverletzung - Nichtdurchführung von Urteilen, mit denen eine Vertragsverletzung festgestellt wurde.#Rechtssache C-328/90.
Urteil des Gerichtshofes vom 30. Januar 1992.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.#Vertragsverletzung - Nichtdurchführung von Urteilen, mit denen eine Vertragsverletzung festgestellt wurde.#Rechtssache C-328/90.
ECLI:EU:C:1992:46Eu Full Court C30.01.1992
Gesamter Gesetzestext
in der Rechtssache C-328/90 ( *1 )
I — Sachverhalt
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1. |
Die Kommission erhob auf der Grundlage der Artikel 52, 59 und 48 EWG-Vertrag eine Vertragsverletzungsklage gegen die Griechische Republik wegen einiger Bestimmungen der griechischen Rechtsordnung über die Voraussetzungen, unter denen private Unterrichtsanstalten (sogenannte „frontistiria“) und private Berufsschulen gegründet werden konnten und Unterricht zu Hause erteilt werden durfte, sowie über die Voraussetzungen, unter denen die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten in diesen Schulen eine Beschäftigung ausüben durften. |
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2. |
Der Gerichtshof gab dieser Klage im Urteil vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 1637) teilweise statt und stellte folgendes fest:
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3. |
Die Kommission erhob außerdem eine auf die Artikel 52 und 59 EWG-Vertrag gestützte Vertragsverletzungsklage wegen einiger Bestimmungen der griechischen Rechtsordnung über den Zugang zu den Berufen des Architekten, des Bauingenieurs, des Vermessungsingenieurs und des Rechtsanwalts sowie deren Ausübung. |
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4. |
Der Gerichtshof gab dieser Klage im Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 38/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 4415) statt und stellte folgendes fest:
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5. |
Die Kommission erhielt keine Mitteilung über die von der Griechischen Republik zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen und zur Durchführung der beiden genannten Urteile ergriffenen Maßnahmen. Sie beschloß daher, das Verfahren gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag einzuleiten. Zu diesem Zweck forderte sie die griechische Regierung mit Schreiben vom 26. Mai 1989 auf, sich binnen zwei Monaten zu der ihr vorgeworfenen Vertragsverletzung zu äußern. |
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6. |
Die griechische Regierung antwortete, vor einer Änderung der griechischen Rechtsvorschriften müsse die Entscheidung des Gerichtshofes über die gegen das Urteil vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86 (a. a. O.) eingelegten Drittwiderspruchsklagen abgewartet werden. Außerdem sei die Regierung für einen bestimmten Zeitraum gebildet worden und daher jedenfalls nicht ermächtigt, neue Gesetze auf so speziellen Gebieten, wie sie Gegenstand der beiden Urteile des Gerichtshofes seien, zur Abstimmung zu bringen. |
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7. |
Da diese Antwort die Kommission nicht befriedigte, gab sie am 22. Januar 1990 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, der die Griechische Republik innerhalb von zwei Monaten nachkommen sollte. |
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8. |
Mit Schreiben vom 30. März 1990 ersuchte die Griechische Republik die Kommission um eine zusätzliche Frist von zwei Monaten zur Durchführung des Urteils vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86 (a. a. O.) und um eine angemessene Frist zur Durchführung des Urteils vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 38/87 (a. a. O.). In diesem Schreiben war außerdem angegeben, daß die Kommission eine Kopie des Präsidialdekrets Nr. 172 vom 2. März 1989 (FEK 83 Τ A 17. 3. 1989) erhalten habe, durch das die nationalen Bestimmungen über den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts den Bestimmungen des EWG-Vertrags angepaßt würden. |
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9. |
Mit Schreiben vom 12. Juni 1990 teilte die Griechische Republik der Kommission mit, daß die zuständigen Behörden das Gesetzgebungsverfahren für die zur Durchführung des Urteils vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86 (a. a. O.) erforderlich gewordene Änderung der Vorschriften eingeleitet hätten. |
II — Schriftliches Verfahren und Anträge der Parteien
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1. |
Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 23. Oktober 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag den Gerichtshof angerufen. |
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2. |
Die Kommission beantragt,
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3. |
Die Griechische Republik beantragt, die Klage der Kommission abzuweisen und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
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4. |
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. |
III — Vorbringen der Parteien
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1. |
Die Kommission weist darauf hin, daß die Staaten, die wegen einer Vertragsverletzung verurteilt worden seien, gemäß Artikel 171 EWG-Vertrag die Maßnahmen zu ergreifen hätten, die sich aus dem Urteil ergäben. Die Griechische Republik habe unter Verstoß gegen diese Bestimmung noch nicht die Maßnahmen ergriffen, die sich aus den genannten Urteilen des Gerichtshofes ergäben, denn die gesetzgeberischen Arbeiten zur Änderung der Bestimmungen der griechischen Rechtsordnung seien — wie sie in ihrer Klagebeantwortung einräume — noch nicht abgeschlossen. Im übrigen seien die gegen das Urteil vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86 (Kommission/Griechenland, a. a. O.) erhobenen Drittwiderspruchsklagen vom Gerichtshof als unzulässig abgewiesen worden. |
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2. |
Die Griechische Republik beruft sich darauf, daß sie das Verfahren für die zur Durchführung der genannten Urteile des Gerichtshofes erforderlich gewordene Änderung der Vorschriften eingeleitet habe und daß die Änderungsvorschriften derzeit ausgearbeitet würden. Zur Stützung dieses Vorbringens hat sie folgendes vorgelegt:
Außerdem habe das Ministerium für Bildung und kulturelle Fragen bereits den Entwurf eines Präsidialdekrets vorbereitet, das die Gründung von „frontistiria“ durch die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erlaube. |
F. Grévisse
Berichterstatter
( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.
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