ECLI:EU:C:1991:218•Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg.#Nichtdurchführung einer Richtlinie - Gegenseitige Anerkennung der Diplome und Koordinierung im Pharmaziebereich.#Rechtssache C-168/90.
Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg.#Nichtdurchführung einer Richtlinie - Gegenseitige Anerkennung der Diplome und Koordinierung im Pharmaziebereich.#Rechtssache C-168/90.
ECLI:EU:C:1991:218Eu Full Court C16.05.1991
Gesamter Gesetzestext
Tenor
1) Das Großherzogtum Luxemburg hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die Vorschriften erlassen hat, die zur Durchführung der Richtlinien 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 und 85/584/EWG vom 20. Dezember 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten erforderlich sind.
2) Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.
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