ECLI:EU:C:1991:328•Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 1991.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Nichteinhaltung einer Richtlinie - Etikettierung von Lebensmitteln und Werbung hierfür.#Rechtssache C-32/90.
Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 1991.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Nichteinhaltung einer Richtlinie - Etikettierung von Lebensmitteln und Werbung hierfür.#Rechtssache C-32/90.
ECLI:EU:C:1991:328Eu Full Court C25.07.1991
Gesamter Gesetzestext
Tenor
1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 Nrn. 4 und 7 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür verstossen, daß sie die Hersteller von faserigen Käseerzeugnissen verpflichtet hat, auf dem Etikett das Herstellungsdatum sowie den Herkunfts- oder Ursprungsort des Erzeugnisses anzugeben.
2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.