ECLI:EU:C:1991:309•Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 11. Juli 1991. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. # Vertragsverletzung - Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft. # Rechtssache C-13/90. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. # Vertragsverletzung - Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid. # Rechtssache C-14/90. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. # Vertragsverletzung - Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid. # Rechtssache C-64/90.
Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 11. Juli 1991. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. # Vertragsverletzung - Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft. # Rechtssache C-13/90. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. # Vertragsverletzung - Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid. # Rechtssache C-14/90. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. # Vertragsverletzung - Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid. # Rechtssache C-64/90.
ECLI:EU:C:1991:309Eu Cjeu11.07.1991
Gesamter Gesetzestext
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
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Generalanwalt Carl Otto Lenz hat seine Schlussanträge in der Sitzung vom 11. Juli 1991 vorgetragen (*). Er ist zu folgendem Ergebnis gelangt:
Angesichts der immer noch fortbestehenden französischen Rechtslage bleibt in der Tat nichts anderes übrig, als zu den drei jetzt interessierenden Fällen der Ansicht der Kommission zu folgen und festzustellen, die Französische Republik habe gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, weil sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 82/884/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft, der Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid und der Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub nachzukommen. Antragsgemäß ist ausserdem die Beklagte zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
(*) Originalsprache: Deutsch.
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