ECLI:EU:C:1991:31•Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 24. Januar 1991.#Strafverfahren gegen Gérard Tomatis und Christian Fulchiron.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Nice - Frankreich.#Gemeinsamer Zolltarif - Tarifnummer 8702 - Kraftwagen zum Befördern von Personen und Gütern.#Rechtssache C-384/89.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 24. Januar 1991.#Strafverfahren gegen Gérard Tomatis und Christian Fulchiron.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Nice - Frankreich.#Gemeinsamer Zolltarif - Tarifnummer 8702 - Kraftwagen zum Befördern von Personen und Gütern.#Rechtssache C-384/89.
ECLI:EU:C:1991:31Eu Chamb 02 C24.01.1991
Gesamter Gesetzestext
Tenor
1) Die Tarifstelle 87.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs ist dahin auszulegen, daß sie auch Fahrzeuge umfasst, die im hinter dem Fahrersitz oder der Fahrerbank gelegenen Fahrzeugteil Vorrichtungen zum Einbau fest eingebauter Klappsitze oder herausnehmbarer Sitze enthalten und mit Seitenfenstern, einer Heck- oder einer Seitentür oder -klappe ausgestattet sind und deren Innenverarbeitung der von Personenkraftwagen entspricht.
2) Die von den Behörden eines Mitgliedstaats vorgenommene Tarifierung eines Erzeugnisses kann von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats entweder anläßlich der Tarifierung anderer Exemplare dieses Erzeugnisses oder im Rahmen der Anwendung ihres nationalen Rechts in Frage gestellt werden.
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