ECLI:EU:C:1991:415•Urteil des Gerichtshofes vom 7. November 1991.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.#Vertragsverletzung - Richtlinie 80/155/EWG - Hebammenausbildung.#Rechtssache C-313/89.
Urteil des Gerichtshofes vom 7. November 1991.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.#Vertragsverletzung - Richtlinie 80/155/EWG - Hebammenausbildung.#Rechtssache C-313/89.
ECLI:EU:C:1991:415Eu Full Court C07.11.1991
Gesamter Gesetzestext
in der Rechtssache C-313/89 ( *1 )
I — Rechtlicher Rahmen und Vorgeschichte des Rechtsstreits
A — Rechtlicher Rahmen
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1. |
Die gemeinschaftsrechtliche Regelung
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2. |
Die nationalen Vorschriften
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B — Vorgeschichte des Rechtsstreits
Die Kommission wies mit Schreiben vom 3. Mai 1988 das Königreich Spanien auf seine Verpflichtung hin, die Richtlinie 80/155 vom 21. Januar 1980 umzusetzen.
Die Kommission machte in diesem Schreiben geltend, daß Spanien nach seinem Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften das Hebammendiplom weiterhin gemäß den Vorschriften des erwähnten Dekrets vom 18. Januar 1957 erteilt habe, die nicht den Anforderungen der Richtlinie entsprächen.
Die Kommission war der Ansicht, daß das königliche Dekret Nr. 992/1987 vom 3. Juli 1987 weder die Dauer noch den Inhalt der Hebammenausbildung festgelegt habe und daher nicht davon ausgegangen werden könne, daß die spanischen Behörden die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie getroffen hätten.
Auch gebe das königliche Dekret nicht an, wie die spanischen Behörden die nach dem Beitritt erteilten Hebammendiplome mit der Richtlinie in Einklang brächten.
Schließlich stellte die Kommission fest, daß die in der ersten und zweiten Übergangsvorschrift des königlichen Dekrets vorgesehenen Modalitäten für die Erteilung der Diplome nicht der Richtlinie entsprächen.
Die spanische Regierung äußerte sich nicht zu diesem Schreiben.
Gemäß Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag gab die Kommission am 19. April 1989 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie die in ihrem Schreiben vom 3. Mai 1988 enthaltenen Ausführungen wiederholte.
Da diese mit Gründen versehene Stellungnahme wirkungslos und unbeantwortet blieb, hat die Kommission die vorliegende, am 11. Oktober 1989 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragene Klage wegen Vertragsverletzung erhoben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Bestimmungen erlassen hat, um der Richtlinie 80/155/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme nachzukommen; |
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dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Das Königreich Spanien beantragt,
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die Klage abzuweisen; |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
III — Vorbringen der Parteien
A — Zu den Verpflichtungen des Königreichs Spanien
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1) |
Zum Zeitpunkt, zu dem die Richtlinie umgesetzt werden mußte Die Kommission weist auf die Artikel 392 und 395 der Akte über die Bedingungen des Beitritts hin. Sie führt aus, da die Richtlinie in der Liste in Anhang XXXVI zu dieser Akte nicht erwähnt sei, sei es Sache der spanischen Behörden gewesen, alle erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie spätestens zum 1. Januar 1986 zu treffen. Die Mitgliedstaaten müßten die für die Umsetzung der Richtlinien festgesetzten Fristen einhalten (Urteil vom 6. Mai 1980 in der Rechtssache 102/79, Kommission/Belgien, Slg. 1980, 1473), indem sie vor ihrem Ablauf alle notwendigen Maßnahmen zu einer ordnungsgemäßen Umsetzung träfen (Urteil vom 29. Januar 1987 in der Rechtssache 361/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 479, sowie Urteile vom 24. November 1987 in der Rechtssache 124/86, Kommission/Italien, Slg. 1987, 4661, und in der Rechtssache 125/86, Kommission/Italien, Slg. 1987, 4669). Außerdem sei festzustellen, daß die spanischen Behörden, die an den Beitrittsverhandlungen teilgenommen hätten, in der Lage gewesen seien, innerhalb der festgesetzten Frist die zur Durchführung der Richtlinien erforderlichen Vorschriften auszuarbeiten (Urteile vom 12. Oktober 1982 in der Rechtssache 136/81, Kommission/Italien, Slg. 1982, 3547, Randnr. 5, in der Rechtssache 148/81, Kommission/Italien, Slg. 1982, 3555, Randnr. 5, und in der Rechtssache 151/81, Kommission/Irland, Slg. 1982, 3573, Randnr. 5). Schließlich könnten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes interne Schwierigkeiten die Nichteinhaltung der sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergebenden Verpflichtungen nicht rechtfertigen (Urteil vom 11. April 1978 in der Rechtssache 100/77, Kommission/Italien, Slg. 1978, 879, Randnr. 21). Das Königreich Spanien bestreitet nicht, daß die genannte Verpflichtung, die Richtlinie spätestens bis zum Beitritt umzusetzen, besteht. Es macht jedoch geltend, daß dieses Erfordernis weder das angemessenste noch das gerechteste gewesen sei. Es sei nicht das angemessenste angesichts der besonderen Komplexität des Inhalts der Richtlinie, die die Einbeziehung verschiedener beruflicher, wissenschaftlicher und akademischer Bereiche sowie unterschiedlicher Verwaltungseinrichtungen voraussetze. Die Mitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung der Richtlinie teilgenommen hätten, hätten sich im übrigen eine Frist von drei Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie für deren Durchführung eingeräumt. Das Erfordernis sei auch nicht das gerechteste, da es nicht sicherstelle, daß die Personen, die die Hebammenausbildung vor dem Beitritt begonnen hätten, den Befähigungsnachweis unter den Bedingungen der bei ihrer Einschreibung geltenden Regelung erlangten. Dadurch würden die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Achtung der subjektiven Rechte oder rechtmäßig erworbenen Anwartschaften der Bürger verletzt; diese Grundsätze seien in den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten anerkannt und geschützt. Dieser letzte Umstand sei im übrigen der Grund für die Änderung des Artikels 1 der Richtlinie 80/155 durch die Richtlinie 89/594 vom 30. Oktober 1989 gewesen, die das Ziel gehabt habe, auf Gemeinschaftsebene die wohlerworbenen Rechte der Inhaber von vor dem Inkrafttreten der Richtlinie erteilten Befähigungsnachweisen zu schützen. |
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2) |
Zum Inhalt der Verpflichtungen aus der Richtlinie 80/155 Die Kommission führt unter Berufung auf die erste Begründungserwägung der Richtlinie 80/155 aus, daß diese den Zweck habe, auf dem Gebiet der Hebammenausbildung Mindestnormen festzulegen und den Mitgliedstaaten dabei die größtmögliche Freiheit bei der Gestaltung des Unterrichts zu belassen. Mit der Richtlinie werde somit das Ziel verfolgt, innerhalb der Gemeinschaft zu einer gemeinsamen Umschreibung des Tätigkeitsgebiets der Hebammen und ihrer Ausbildung zu gelangen. Folgende Mindestnormen seien in der Richtlinie festgelegt worden:
Demnach verletze ein Mitgliedstaat die Richtlinie, wenn er Personen, die an der in dieser verlangten Mindestausbildung nicht teilgenommen hätten, Hebammendiplome erteile, weil er nicht die notwendigen Durchführungsmaßnahmen getroffen habe. Das Königreich Spanien widerspricht dieser Analyse seiner Verpflichtungen nicht. |
B — Zur fehlenden Umsetzung der Richtlinie 80/155 innerhalb der vorgeschriebenen Frist
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1) |
Zur fehlenden Umsetzung der Richtlinie zum Zeitpunkt des Beitritts Die Kommission weist darauf hin, daß das Königreich Spanien nicht bestreite, daß zum Zeitpunkt des Beitritts keine Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie getroffen gewesen seien. Dies allein genüge für die Begründetheit der Klage. Die Richtlinie verlange für Hebammen eine mindestens achtzehnmonatige spezielle Ausbildung, die mindestens die Fächer des im Anhang der Richtlinie enthaltenen Ausbildungsprogramms umfasse, die nicht Gegenstand eines gleichwertigen Unterrichts im Rahmen der Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger gewesen seien. Die Hebammenausbildung, wie sie zum Zeitpunkt des Beitritts in den erwähnten Vorschriften des Dekrets vom 18. Januar 1957 geregelt gewesen sei, habe diesen Anforderungen nicht entsprochen. Das Hebammendiplom sei nämlich den Inhabern des Befähigungsnachweises der medizinischtechnischen Assistenten schon nach einem Jahr Geburtshilfeausbildung erteilt worden. Auf den vom Königreich Spanien geltend gemachten Umstand, daß gemäß einem Dekret vom 28. Februar 1963 Inhaberinnen des Befähigungsnachweises der Krankenschwester für die Zulassung zur Hebammenausbildung eine Aufnahmeprüfung hätten bestehen müssen oder einen sechsmonatigen Vorbereitungskurs über die im Programm für medizinischtechnische Assistenten enthaltenen Fächer des Fachgebiets hätten besuchen müssen, komme es für die Frage, ob die spezielle Hebammenausbildung mit der Richtlinie in Einklang stehe, nicht an. Das Königreich Spanien bestreitet zwar nicht, daß zum Zeitpunkt des Beitritts nationale Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie fehlten, es macht jedoch geltend, daß die Hebammenausbildung zu diesem Zeitpunkt zwar von der in der Richtlinie vorgesehenen Ausbildung abgewichen, aber nicht schlechter gewesen sei. Nach der geltenden Regelung gemäß den Dekreten vom 18. Januar 1957 und vom 28. Februar 1963 sei der eigentlichen Hebammenausbildung ein dreijähriges Universitätsstudium vorausgegangen. Am Ende dieses Studiums hätten die Schüler für die Zulassung zur Hebammenausbildung eine Aufnahmeprüfung auf diesem Fachgebiet bestehen oder einen sechsmonatigen Vorbereitungskurs besuchen müssen. |
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2) |
Zu den Auswirkungen des Erlasses des königlichen Dekrets Nr. 992/1987 vom 3. Juli 1987 auf die angebliche Vertragsverletzung Die Kommission trägt hierzu folgendes vor:
Das Königreich Spanien wendet gegen den Vorwurf einer noch andauernden Vertragsverletzung wegen fehlender Übereinstimmung der Vorschriften des königlichen Dekrets Nr. 992/1987 mit der Richtlinie folgendes ein:
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3) |
Zu den in Ausarbeitung befindlichen nationalen Regelungen Das Königreich Spanien macht schließlich geltend, daß es entschlossen gewesen sei und bleibe, die Vorschriften der Richtlinie in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Um die Umsetzung der Richtlinie nicht zu verzögern, habe die Regierung das in der vierten Übergangsvorschrift des Dekrets vorgesehene Verfahren eingeleitet. Auf der Grundlage dieser Vorschrift habe das Bildungsministerium nach Anhörung eines Ausschusses aus Vertretern der akademischen, wissenschaftlichen und beruflichen Bereiche und nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz den Entwurf einer Verordnung verfaßt — dieser ist zu den Akten gereicht worden —, der die im königlichen Dekret Nr. 992/1987 genannten Programme für die Ausbildung auf den Fachgebieten der Krankenpflege festlege. Diese Verordnung werde demnächst bekanntgemacht. Für das Fachgebiet „Geburtshilfe und Gynäkologie“ sehe der Verordnungsentwurf eine zweijährige Ausbildung vor. Gestaltung und Inhalt dieser Ausbildung seien unter Berücksichtigung der Vorschriften der Richtlinie festgelegt worden. Außerdem eröffne dieser Entwurf nicht unter Verstoß gegen die Richtlinie einen sonstigen Zugang zum Befähigungsnachweis einer Hebamme. Die Kommission begrüßt, daß es den vom Königreich Spanien erwähnten Verordnungsentwurf gibt; er werde von ihren Dienststellen auf seine Vereinbarkeit mit der Richtlinie hin überprüft. |
F. Gravisse
Berichterstatter
( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.
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