ECLI:EU:C:1991:321•Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 1991.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verpackungen für flüssige Lebensmittel - Nichtumsetzung einer Richtlinie und unterbliebene Übermittlung der Programme.#Rechtssache C-252/89.
Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 1991.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verpackungen für flüssige Lebensmittel - Nichtumsetzung einer Richtlinie und unterbliebene Übermittlung der Programme.#Rechtssache C-252/89.
ECLI:EU:C:1991:321Eu Full Court C25.07.1991
Gesamter Gesetzestext
Tenor
1) Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß es weder die Programme aufgestellt und der Kommission mitgeteilt noch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie 85/339/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über Verpackungen für fluessige Lebensmittel nachzukommen.
2) Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.
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