ECLI:EU:C:1990:264•Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 27. Juni 1990.#Maizena GmbH gegen Hauptzollamt Krefeld.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland.#Produktionserstattung - Artikel 5 a der Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 - Isoglukose für die Sorbitherstellung.#Rechtssache C-18/89.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 27. Juni 1990.#Maizena GmbH gegen Hauptzollamt Krefeld.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland.#Produktionserstattung - Artikel 5 a der Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 - Isoglukose für die Sorbitherstellung.#Rechtssache C-18/89.
ECLI:EU:C:1990:264Eu Chamb 06 C27.06.1990
Gesamter Gesetzestext
Tenor
Artikel 5 a Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2742/75 des Rates vom 29 . Oktober 1975 über die Erstattungen bei der Erzeugung für Getreide und Reis in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1665/77 des Rates vom 20 . Juli 1977 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2742/75 ist dahin gehend auszulegen, daß er es nicht untersagt, die Produktionserstattung für Erzeugnisse zu gewähren, die zur Herstellung von Isoglukose als nicht für den Markt bestimmtes Zwischenerzeugnis bei der Herstellung von Sorbit bestimmt sind .
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