ECLI:EU:C:1989:104•Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 28. Februar 1989.#Wilhelm Schmitt gegen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Sozialgericht Hamburg - Deutschland.#Artikel 51 EWG-Vertrag - Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen zu einer Rentenversicherung.#Rechtssache 29/88.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 28. Februar 1989.#Wilhelm Schmitt gegen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Sozialgericht Hamburg - Deutschland.#Artikel 51 EWG-Vertrag - Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen zu einer Rentenversicherung.#Rechtssache 29/88.
ECLI:EU:C:1989:104Eu Chamb 02 C28.02.1989
Gesamter Gesetzestext
Tenor
Artikel 51 EWG-Vertrag und die Verordnung Nr . 1408/71 des Rates vom 14 . Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, sind nicht anwendbar, um die Voraussetzungen für den Beitritt zu einem - gesetzlichen oder freiwilligen - System der sozialen Sicherheit zu bestimmen .
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