ECLI:EU:C:1990:45•Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 6. Februar 1990.#Spie-Batignolles gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Streichung.#Rechtssache C-201/86.
Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 6. Februar 1990.#Spie-Batignolles gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Streichung.#Rechtssache C-201/86.
ECLI:EU:C:1990:45Eu Chamb 06 C06.02.1990
Gesamter Gesetzestext
Entscheidungsgründe
1 Die Klägerin hat mit Schriftsatz, der am 22 . Januar 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 78 der Verfahrensordnung erklärt, daß sie ihre Klage zurücknimmt .
2 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Schriftsatz, der am 31 . Januar 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, die Klagerücknahme zur Kenntnis genommen und gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes beantragt, die Klägerin zur Zahlung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen .
3 Gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt . Da die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen .
Tenor
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF ( Sechste Kammer )
beschlossen :
1 ) Die Rechtssache C-201/86 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen .
2 ) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens .
Luxemburg, den 6 . Februar 1990 .
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