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Gerichtsentscheide

ECLI:EU:C:1987:561•Beschluss des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1987.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Streichung.#Rechtssache 11/86.

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Beschluss des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1987.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Streichung.#Rechtssache 11/86.

ECLI:EU:C:1987:561Eu Full Court C16.12.1987

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Gesamter Gesetzestext

Entscheidungsgründe
Tenor

Entscheidungsgründe

DIE KLAEGERIN HAT DEM GERICHTSHOF MIT SCHRIFTSATZ, DER AM 9.*NOVEMBER 1987 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, GEMÄSS ARTIKEL 78 DER VERFAHRENSORDNUNG MITGETEILT, DASS SIE IHRE KLAGE ZURÜCKNEHME, UND BEANTRAGT, DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFZUHEBEN .

DIE BEKLAGTE HAT MIT FERNSCHREIBEN, DAS AM 26 . NOVEMBER 1987 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, VON DER KLAGERÜCKNAHME KENNTNIS GENOMMEN UND KEINE EINWÄNDE DAGEGEN ERHOBEN, DASS DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFGEHOBEN WERDEN .

Tenor

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

BESCHLOSSEN :

1 ) DIE RECHTSSACHE 11/86 WIRD IM REGISTER DES GERICHTSHOFES GESTRICHEN .

2 ) JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN .

LUXEMBURG, DEN 16 . DEZEMBER 1987 .

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