ECLI:EU:C:1987:556•Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 15. Dezember 1987. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. # Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit grenzflächenaktiver Substanzen - Umsetzung bestimmter Richtlinien in nationales Recht. # Rechtssache 309/86.
Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 15. Dezember 1987. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. # Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit grenzflächenaktiver Substanzen - Umsetzung bestimmter Richtlinien in nationales Recht. # Rechtssache 309/86.
ECLI:EU:C:1987:556Eu Cjeu15.12.1987
Gesamter Gesetzestext
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 . Der einzige Streitpunkt zwischen der Kommission und der italienischen Regierung in dieser Rechtssache betrifft das Ausmaß der Vertragsverletzung . Nach Ansicht der Kommission besteht diese in der Nichtumsetzung der Richtlinien 82/242/EWG ( 1 ) und 82/243/EWG ( 2 ) des Rates . Die italienische Regierung führt aus, daß ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen enthielten, die die Erreichung der mit den genannten Richtlinien angestrebten Ziele ermöglichten, so daß die Vertragsverletzung, die sie nicht bestreite, lediglich in der nur teilweisen Anwendung dieser Richtlinien bestehe .
2 . Ihre Rechtsprechung betont die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die "vollständige Anwendung" der Gemeinschaftsrichtlinien zu gewährleisten ( 3 ). Wie die italienische Regierung einräumt, ist diese in Italien nicht gegeben . Sie haben darüber hinaus immer den Standpunkt vertreten, daß Schwierigkeiten, die sich aus den internen Normsetzungverfahren ergeben, eine Vertragsverletzung nicht rechtfertigen können .
3 . Ich beantrage demnach,
- festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die vollständige Anwendung der Richtlinien 82/242/EWG des Rates vom 31 . März 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit nichtionischer grenzflächenaktiver Substanzen und 82/243/EWG vom selben Tage zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit anionischer grenzflächenaktiver Substanzen tatsächlich zu gewährleisten;
- der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen .
(*) Aus dem Französischen übersetzt .
( 1 ) Richtlinie 82/242/EWG vom 31 . März 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit nichtionischer grenzflächenaktiver Substanzen ( ABl . L 109 vom 22 . 4 . 1982, S . 1 ).
( 2 ) Richtlinie 82/243/EWG vom 31 . März 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit anionischer grenzflächenaktiver Substanzen ( ABl . L 109 vom 22 . 4 . 1982, S . 18 ).
( 3 ) Siehe insbesondere : Urteil vom 23 . Mai 1985 in der Rechtssache 29/84, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg . 1985, 1661, Randnr . 23; Urteil vom 9 . April 1987 in der Rechtssache 363/85, Kommission/Italienische Republik, Slg . 1987, 1733, Randnr . 7; Urteil vom 8 . Juli 1987 in der Rechtssache 247/85, Kommission/Königreich Belgien, Slg . 1987, 3029, Randnr . 9; Urteil vom 8 . Juli 1987 in der Rechtssache 262 85, Kommission/Italienische Republik, Slg . 1987, 3073, Randnr . 9 .
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