Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 25. Februar 1988. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unterbliebene Umsetzung der Richtlinie 82/470/EWG des Rates in nationales Recht - Tatsächliche Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfsgewerbetreibender des Verkehrs und der Reisevermittler sowie der Lagerhalter. # Rechtssache 283/86.

ECLI:EU:C:1988:102Eu Cjeu25.02.1988

Gesamter Gesetzestext

Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

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Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 . Im vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Klägerin, die Feststellung, daß das Königreich Belgien, der Beklagte, gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 82/470/EWG des Rates vom 29 . Juni 1982 über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfsgewerbetreibender des Verkehrs und der Reisevermittler ( ISIC-Gruppe 718 ) sowie der Lagerhalter ( ISIC-Gruppe 720 ) ( 1 ) und aus den Artikeln 189 Absatz 3 und 5 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen .

2 . Artikel 8 dieser Richtlinie bestimmt, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um der Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und daß sie die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis setzen . Diese Frist ist am 2 . Januar 1984 abgelaufen .

3 . Der Beklagte bestreitet nicht, daß in Belgien nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um der Richtlinie fristgerecht nachzukommen .

4 . Zwar haben wir in der heutigen mündlichen Verhandlung gehört, daß in bezug auf einen Teil der Richtlinie inzwischen Umsetzungsmaßnahmen durch ein Königliches Dekret erfolgt sind; es steht aber ausser Zweifel, daß dies nicht fristgerecht geschehen ist .

5 . Ich schlage dem Gerichtshof deswegen vor, wie folgt zu entscheiden :

"1 ) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 82/470/EWG des Rates vom 29 . Juni 1982 nachzukommen .

2 ) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens ."

( 1 ) ABl . 1982, L 213, S . 1 .