ECLI:EU:C:1987:176•Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 1. April 1987. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unterbliebene Umsetzung der Richtlinie 83/183/EWG des Rates in nationales Recht - Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat. # Rechtssache 124/86. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unterbliebene Umsetzung der Richtlinie 83/181/EWG des Rates in nationales Recht - Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen. # Rechtssache 125/86.
Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 1. April 1987. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unterbliebene Umsetzung der Richtlinie 83/183/EWG des Rates in nationales Recht - Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat. # Rechtssache 124/86. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unterbliebene Umsetzung der Richtlinie 83/181/EWG des Rates in nationales Recht - Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen. # Rechtssache 125/86.
ECLI:EU:C:1987:176Eu Cjeu01.04.1987
Gesamter Gesetzestext
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
CARL OTTO LENZ
vom 1. April 1987
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
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1. |
In meinen Schlußanträgen zu den beiden Vertragsverletzungsverfahren, welche den Gerichtshof soeben beschäftigt haben, kann ich mich kurz fassen. |
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2. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Klägerin, beantragt sinngemäß die kostenpflichtige gerichtliche Feststellung, daß die Italienische Republik, die Beklagte, dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen habe, daß sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen habe, um den Richtlinien 83/181/EWG und 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 ( 1 ) nachzukommen. |
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3. |
Die Beklagte hat die ihr vorgeworfenen Vertragsverletzungen nicht bestritten und auch keine ausdrücklichen Anträge gestellt; sie hat lediglich darauf hingewiesen, daß ein Teil der Richtlinienbestimmungen — wenn auch unter anderen Modalitäten und Fristen — bereits in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung anwendbar sei. Sie hat ferner auf die — bislang noch nicht erfolgreichen — Bemühungen hingewiesen, die unternommen worden sind, um die Richtlinie noch vor der heutigen mündlichen Verhandlung in innerstaatliches Recht umzusetzen. |
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4. |
Gemäß Artikel 93 der Richtlinie 83/181/EWG beziehungsweise Artikel 12 der Richtlinie 83/183/EWG waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, die zur Durchführung der beiden Richtlinien erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 1. Juli 1984 bzw. bis zum 1. Januar 1984 zu erlassen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte unstreitig nicht nachgekommen. |
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5. |
Deswegen schlage ich Ihnen vor, den beiden Klagen stattzugeben und der Beklagten die Kosten der Verfahren aufzuerlegen. |
( 1 ) Richtlinie 83/181/EWG des Rates vom 28. März 1983 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. 1983, L 105, S. 38); Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (ABl. 1983, L 105, S. 64).
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