ECLI:EU:C:1987:114•Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 26. Februar 1987. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. # Nichtbefolgung einer Entscheidung über eine einem Hersteller von Polypropylen-Fasern und Polypropylen-Garn gewährte Beihilfe. # Rechtssache 5/86.
Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 26. Februar 1987. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. # Nichtbefolgung einer Entscheidung über eine einem Hersteller von Polypropylen-Fasern und Polypropylen-Garn gewährte Beihilfe. # Rechtssache 5/86.
ECLI:EU:C:1987:114Eu Cjeu26.02.1987
Gesamter Gesetzestext
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
++++
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
I . - 1 . Mit der vorliegenden Klage wird dem Königreich Belgien zur Last gelegt, die nichtangefochtene Entscheidung vom 27 . Juni 1984(1 ) nicht durchgeführt zu haben, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgestellt hatte, daß die in Form einer Beteiligung am Kapital eines privaten Unternehmens gewährte Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt ist .
II . - 2 . In dem Rechtsstreit geht es also um die Modalitäten der Rückerstattung dieser Beteiligung . Im schriftlichen Verfahren ist die Frage aufgeworfen worden, ob die Notwendigkeit, das betroffene Unternehmen zu liquidieren, es mit sich bringt, daß die Durchführung der Entscheidung der Kommission unmöglich wird .
3 . Dazu haben Sie in einer ähnlich gelagerten Rechtssache festgestellt :
"Der Umstand, daß die belgischen Behörden aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens den eingezahlten Betrag nicht wieder einziehen konnten, stellt keine Unmöglichkeit der Erfuellung dar, da das von der Kommission verfolgte Ziel in der Aufhebung der Beihilfe bestand und dieses Ziel, wie die belgische Regierung einräumt, durch die Liquidation der Gesellschaft hätte erreicht werden können, die die belgischen Behörden in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gläubiger betreiben konnten."2
4 . Die belgische Regierung hat Ihre Rechtsprechung zur Kenntnis genommen . Sie hatte ein Liquidationsverfahren eingeleitet, aber ihr Vertreter hat uns söben in der Sitzung mitgeteilt, daß eine günstigere Lösung - die Übernahme der Beteiligung des belgischen Staats durch das Unternehmen - unmittelbar vor dem Abschluß stehe .
5 . Dies ändert jedoch nichts daran, daß die streitige Beihilfe bis jetzt nicht zurückerstattet worden ist . Die Vertragsverletzung besteht daher weiter .
III . - 6 . Ich beantrage infolgedessen,
- festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen eine seiner Verpflichtungen aus den Artikeln 5, 92, 93 und 189 Absatz 4 EWG-Vertrag verstossen hat, daß es der Entscheidung nicht nachgekommen ist, durch die die Abschaffung einer einem Unternehmen gewährten Beihilfe angeordnet wird,
- die Kosten des Verfahrens dem beklagten Mitgliedstaat aufzuerlegen .
(*) Aus dem Französischen übersetzt .
( 1 ) ABl . L 283 vom 27 . Oktober 1984, S . 42
( 2 ) Urteil vom 15 . Januar 1986 in der Rechtssache 52/84, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien, Slg . 1986, 89, Randnr . 14 .
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.