ECLI:EU:C:1986:173•Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 23. April 1986. # Union sidérurgique du Nord et de l'Est de la France (Usinor) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # EGKS - Erzeugungsquoten - Umstrukturierungsprogramm. # Verbundene Rechtssachen 81/85 und 119/85.
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 23. April 1986. # Union sidérurgique du Nord et de l'Est de la France (Usinor) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # EGKS - Erzeugungsquoten - Umstrukturierungsprogramm. # Verbundene Rechtssachen 81/85 und 119/85.
ECLI:EU:C:1986:173Eu Cjeu23.04.1986
Gesamter Gesetzestext
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
CARL OTTO LENZ
vom 23. April 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A —
Die Klägerin des uns heute beschäftigenden Verfahrens meldete der Kommission — über die zu ihrer Gruppe gehörende Gesellschaft Galvanor — am 24. Mai 1982 gemäß der Entscheidung Nr. 3302/81 ein Investitionsprogramm für eine Anlage zur Erzeugung beschichteter Bleche. Im Sinne der Entscheidung Nr. 234/84 „zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie“ handelt es sich um Erzeugnisse der Kategorien Ic und Id von Artikel 1. Die Inbetriebnahme der Anlage — mit einer Kapazität von 155000 Jahrestonnen — war für das zweite Quartal 1984 vorgesehen. Erklärt wurde in der Anmeldung ausdrücklich, die neue Anlage solle ersetzen („remplacer“) die Produktion zweier stillgelegter oder stillzulegender Anlagen (nämlich der von Blagny mit einer Kapazität von 60000 Tonnen der Erzeugnisse Ic und der Kaltwalzstraße von Montataire mit einer Kapazität von 400000 Tonnen der Kategorie Ib).
Dazu gab die Kommission am 10. Februar 1983 eine Stellungnahme gemäß Artikel 54 des EGKS-Vertrages ab. In ihr wurde erklärt, es sei bei der Beurteilung durch die Kommission die Stillegung der beiden soeben erwähnten Anlagen berücksichtigt worden („prise en compte“), und es wurde festgehalten, es könne das Investitionsprojekt danach als „conforme aux objectifs généraux de la Communauté“ angesehen werden.
Nach Inbetriebnahme der Anlage, die wie vorgesehen im zweiten Quartal 1984 stattfand, war die Klägerin bestrebt, dafür zusätzliche Produktionsquoten im Rahmen der bekannten Stahlquotenregelung zu erhalten. Sie richtete zu diesem Zweck am 27. April 1984 einen Antrag an die Kommission, in dem — für die Kategorien Ic und Id — um die Zuweisung zusätzlicher Vergleichsproduktionen in Höhe von 155000 Tonnen pro Jahr ab dem zweiten Quartal 1984 gebeten wurde, wovon 65 % auf die Kategorie Ic und 35 % auf die Kategorie Id entfallen sollten. Dabei wurde Bezug genommen auf die „réglementation en vigeur à l'époque“ (also — nach dem Gesamtzusammenhang — auf die Regelung vom Frühjahr 1983), was den Schluß nahelegen mußte, begehrt werde eine Anpassung nach Artikel 15 der Entscheidung Nr. 1696/82, der aus anderen Rechtssachen bekannt ist (von dem aber feststeht, daß er mit der Entscheidung Nr. 2177/83 vom 28. Juli 1983 aus der Quotenregelung verschwunden ist).
Da der Klägerin darauf in dem Schreiben eines Direktors der Kommission vom 20. Juni 1984 nur mitgeteilt wurde, die Dienststellen der Direktion „Stahl“„examinent actuellement votre demande en vue de soumettre une décision à la Commission“, wandte sie sich am 5. Juli 1984 erneut an die Kommission. Sie erinnerte daran, die neue Galvanisierungsanlage sei wie vorgesehen in Betrieb genommen worden; sie wies darauf hin, es sei — in Ermangelung einer rechtzeitigen Anpassung der Quoten — schon im zweiten Quartal 1984 zu Quotenüberschreitungen gekommen, weil ein Quotentausch oder -erwerb nicht möglich gewesen sei; und sie bat — zur Vermeidung von Geldbußen — darum „de bien vouloir autoriser exceptionnellement l'imputation de ces réalisations sur les quotas à valoir au titre de la troisième ligne de galvanisation“ (also auf die erwarteten zusätzlichen Quoten).
Die Bemühungen der Klägerin hatten bekanntlich keinen Erfolg. Einer Mitteilung vom 31. Dezember 1984, die erging aufgrund der Entscheidung Nr. 234/84 und sich auf das erste Quartal 1985 bezog, konnte die Klägerin entnehmen, daß die jährlichen Vergleichsproduktionen und Vergleichsmengen für 1985 in gleicher Höhe festgesetzt waren wie die für das Jahr 1984 geltenden. Dies ergab ein Vergleich mit der sich auf die ersten beiden Quartale 1984 beziehenden Mitteilung vom 23. Mai 1984. Ebenso verhielt es sich aufgrund einer Mitteilung vom 20. Februar 1985, in der lediglich für das erste Quartal 1985 wegen eines durch die Entscheidung Nr. 313/85 vom 6. Februar 1985 geänderten Kürzungssatzes für die Kategorie Ic eine leicht erhöhte Produktionsquote festgesetzt worden war; im übrigen blieb es bei den Produktionsquoten und Lieferquoten, wie sie schon in der Mitteilung vom 31. Dezember 1984 genannt waren.
Dies gab dann der Klägerin den ersten Anlaß, das Problem der Aufstockung der Produktionsquoten wegen Inbetriebnahme der neuen Galvanisierungsanlage mit einer Klage, die am 1. April 1985 eingegangen ist, vor den Gerichtshof zu bringen (Rechtssache 81/85). Dazu formulierte sie (ich beziehe mich auf die Fassung, die Sie in der Replik erhalten haben) folgende Anträge:
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a) |
die Entscheidung vom 20. Februar 1985 aufzuheben, soweit damit zusätzliche Vergleichsgrößen für die Erzeugnisse der Gruppen Ic und Id versagt worden sind; |
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b) |
festzustellen, daß das Schweigen in den Entscheidungen Nrn. 2177/83 und 234/84 zu den Möglichkeiten einer Anpassung der Vergleichsgrößen dahin auszulegen ist, daß dies nur neue Investitionen betraf, nicht aber Investitionen, deren Verwirklichung begonnen wurde unter der Herrschaft einer früheren Regelung und aufgrund einer positiven Stellungnahme der Kommission; |
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c) |
hilfsweise (für den Fall der negativen Beurteilung dieses Feststellungsantrages) die Entscheidung Nr. 234/84 für rechtswidrig zu erklären, soweit sie die während der Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 1696/82 bestehenden Möglichkeiten der Zuteilung zusätzlicher Vergleichsgrößen abgeschafft oder keine Übergangsmaßnahmen vorgesehen hat; |
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d) |
den Antrag auf Schadensersatz zuzulassen und die Entscheidung darüber einem späteren Verfahrensstadium vorzubehalten. |
Noch vor der Einleitung des Verfahrens 81/85 richtete der Urheber des bereits erwähnten Schreibens vom 20. Juni 1984 am 18. März 1985 (unter Bezugnahme auf das zuerst genannte Schreiben) einen weiteren Brief an die Klägerin. In ihm war einmal davon die Rede, ein Ende 1984 von der Kommission gemachter Vorschlag zur Anderung der Entscheidung Nr. 234/84, der die Lösung der Probleme der Klägerin ermöglicht hätte (weil er eine Zusammenlegung der Kategorien Ic und Id und eine Aufstockung der Vergleichsproduktionen vorsah), sei am einmütigen Widerstand der Mitglieder von Eurofer (zu denen die Klägerin gehöre) gescheitert. Zum anderen wurde in ihm auf die Entscheidung Nr. 470/85 vom 25. Februar 1985 zur Änderung der Entscheidung Nr. 234/84 aufmerksam gemacht (sie machte Zusatzquoten für die Kategorie Id möglich) und die Anregung ausgesprochen, einen entsprechenden Antrag einzureichen (was die Klägerin dann offenbar auch tat, und zwar — wie wir in der mündlichen Verhandlung gehört haben — mit Erfolg). Außerdem ging der Klägerin unter dem Datum des 29. März 1985 ein Schreiben von Herrn Narjes, einem Vizepräsidenten der Kommission, zu. Dieses Schreiben wiederholte zum einen im wesentlichen die Erklärungen zu dem Entscheidungsvorschlag der Kommission von Ende 1984 und zu der Entscheidung Nr. 470/85. Zum anderen wurde in ihm — was die Inbetriebnahme der neuen Galvanisierungsanlage der Klägerin und die von ihr als unzureichend angesehenen Produktionsquoten der Kategorie Ic angeht — darauf hingewiesen, die Entscheidungen Nr. 2177/83 und Nr. 234/84 hätten nicht mehr die Zuteilung zusätzlicher Vergleichsproduktionen im Hinblick auf Anlagen vorgesehen, die während der Dauer ihrer Gültigkeit in Betrieb genommen worden sind.
Dies veranlaßte die Klägerin, die darin eine ausdrückliche Ablehnung ihres Antrags vom 27. April 1984 erblickte, ein zweites Gerichtsverfahren (die Rechtssache 119/85) anhängig zu machen. In ihm wurden — ich stütze mich wiederum auf die Fassung, die die Replik gebracht hat — die Anträge gestellt:
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a) |
die Entscheidung vom 29. März 1985 und, soweit erforderlich, das Schreiben vom 18. März 1985 insoweit aufzuheben, als die Kommission damit der Klägerin die Zuteilung zusätzlicher Vergleichsgrößen für die Erzeugnisse der Gruppen Ic und Id versagt hat; |
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b) |
die Feststellung zu treffen, die auch im Antrag b der Rechtssache 81/85 formuliert ist (siehe oben) ; |
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c) |
soweit erforderlich, die Entscheidungen Nr. 2177/83 und Nr. 234/84 für rechtswidrig zu erklären, weil sie, ohne Übergangsmaßnahmen vorzusehen, nicht ausdrücklich die Möglichkeit der Zuteilung zusätzlicher Vergleichsgrößen für die Gruppen Ic und Id vorsahen, wie sie nach den vorhergehenden Entscheidungen bestand; |
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d) |
den Antrag auf Schadensersatz zuzulassen, wie er unter d auch in der Rechtssache 81/85 formuliert worden ist. |
Die Kommission hält diese Klagen — wie Sie wissen — in erster Linie für unzulässig. Hilfsweise beantragt sie, die Klagen als unbegründet abzuweisen.
B — Zu diesem Streit ist meines Erachtens folgende Stellungnahme angezeigt.
I — Zur Zulässigkeit der Klagen
1. Klage der Rechtssache 81/85
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a) |
Im Mittelpunkt steht hier der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 20. Februar 1985, soweit mit ihr der Klägerin zusätzliche Vergleichsgrößen für die Erzeugnisse der Gruppen Ic und Id versagt worden seien. Der Antrag wird — unter anderem — auf die These gestützt, die Entscheidung Nr. 234/84 (wie auch ihre Vorgängerin) habe es unzulässigerweise versäumt, die Möglichkeit der Anpassung der Vergleichsproduktion nach dem Muster des Artikels 15 der Entscheidung Nr. 1696/82 für Unternehmen vorzusehen, denen gegenüber in Ansehung einer neuen Produktionsanlage keine negative Stellungnahme der Kommission ergangen war und die noch zur Zeit der Gültigkeit der Entscheidung Nr. 1696/82 mit der Verwirklichung des entsprechenden Investitionsprogramms begonnen hatten. Die Beklagte ist der Ansicht, diesen Umstand hätte die Klägerin, gleich nachdem er in der Entscheidung Nr. 2177/83 erkennbar wurde, kritisieren müssen, sie könne aber nicht, nachdem sie dies rechtzeitig zu tun unterlassen habe, bei der Überprüfung einer ganz normalen Quotenentscheidung im Jahre 1985 darauf zurückkommen. Daneben meint die Beklagte, entscheidend sei in jedem Fall, daß die Klägerin es unterlassen habe, ihr Anliegen rechtzeitig mit einer Klage nach Artikel 35 des EGKS-Vertrages zu verfolgen, nachdem auf ihren Antrag vom 27. April 1984 in der vorgeschriebenen Frist kein positiver Bescheid ergangen sei. Die Klägerin wehrt sich gegen diese Wertung einmal unter Hinweis auf das gemäß Artikel 33 Absatz 2 des EGKS-Vertrages in Ansehung allgemeiner Entscheidungen limitierte Klagerecht von Unternehmen. Weiter zieht sie in Zweifel, daß ihr Antrag vom 27. April 1984 Fristen nach Artikel 35 des EGKS-Vertrages in Gang gesetzt habe, weil es an einer „mise en demeure“ fehle. Darüber hinaus hält sie der Kommission entgegen, es sei ihr am 20. Juni 1984 eine Prüfung ihres Antrags zugesagt worden. Da solche Untersuchungen erfahrungsgemäß viel Zeit beanspruchten (wie unter anderem die am 27. Januar 1986 zu dem auf Artikel 10 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 234/84 gestutzten Antrag ergangene Entscheidung zeige), könne nicht angenommen werden, daß nach Ablauf von zwei Monaten stillschweigend eine negative Entscheidung zu ihrem Antrag ergangen sei. Eine solche Ablehnung — in stillschweigender Form — sei vielmehr erst dem Bescheid vom 20. Februar 1985 zu entnehmen gewesen (weil er die Vergleichsproduktionen der Klägerin unverändert aus dem Jahr 1984 übernommen habe). Darauf habe sie dann rechtzeitig durch Klage reagiert wie übrigens auch durch eine andere Klage in der Rechtssache 119/85, als am 29. März 1985 eine ausdrückliche Zurückweisung ihres Antrages erfolgt sei.
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b) |
Was den sich auf die allgemeinen Entscheidungen Nr. 2177/83 und Nr. 234/84 beziehenden Feststellungs- (oder Ausle-gungs-)antrag angeht, zu dem hilfsweise der Antrag formuliert wurde, diese Entscheidungen für rechtswidrig zu erklären, so hat die Kommission hierzu gleichfalls Bedenken geltend gemacht. Dies in Ansehung des Feststellungsantrages deswegen, weil der Gerichtshof nicht anstelle der Kommission im Wege der Auslegung den Artikel 15 der Entscheidung Nr. 1696/82 Wiederaufleben lassen oder der Kommission die Anweisung geben könne, eine solche Vorschrift, die in der Entscheidung Nr. 234/84 nicht zu finden sei, rückwirkend wieder einzuführen Zu dem Hilfsantrag meinte sie, die Klägerir könne nicht wirksam eine solche Einrede der Rechtswidrigkeit erheben, weil sich nicht sagen lasse, die allgemeinen Entscheidungen hätten die Rechtsbasis für die angegriffene individuelle Entscheidung abgegeben, soweit mit ihr eine Änderung der Vergleichsproduktion abgelehnt worden sei, es bestehe also keine direkte Verbindung zwischen der individuellen Entscheidung, die nur eine gleichsam automatische Anwendung der Quotenregelung zum Inhalt habe, und dem Fehlen einer Anpassungsvorschrift in den allgemeinen Entscheidungen.
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c) |
Zu dem Schadensersatzantrag schließlich ist zu sagen, daß nach der in der Klageschrift gewählten Formulierung nicht recht klar ist, ob ein dahin gehender Antrag schon gestellt ist oder nur für die Zukunft angekündigt wurde (was dann von einer gegenwärtigen Prüfung sicher entbinden würde). Sollte ersteres gemeint sein — wofür immerhin die Bemerkung in der Replik spricht, der Antrag sei „à titre conservatoire“ gestellt worden „et pour faire l'économie d'une nouvelle procédure“ —, so kann ich dazu auf meine Schlußanträge zu den verbundenen Rechtssachen 63 und 147/84 ( 8 ) verweisen, in denen zu einer entsprechenden Sachlage schon alles Notwendige gesagt wurde. In der Tat ist nach Artikel 34 des EGKS-Vertrages klar, daß es zu einem Schadensersatzprozeß erst kommen kann, wenn die Kommission nach einer Nichtigerklärung und der Feststellung, die kritisierte Entscheidung sei mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet gewesen, keine geeigneten Maßnahmen ergreift. Ein gleichzeitig mit einem Annullierungsantrag gestellter Entschädigungsantrag ist also sicher verfrüht und damit unzulässig. Nicht sinnvoll erscheint es darüber hinaus auch, den Antrag umzudeuten in einen solchen auf Feststellung, die kritisierte Entscheidung sei mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet. Wenn nämlich — wie gezeigt — die Nichtigkeitsklage nicht als zulässig angesehen werden kann, besteht auch keine Möglichkeit, im Zusammenhang mit ihr eine Feststellung nach Artikel 34 des EGKS-Vertrages zu treffen. |
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d) |
Wie von der Kommission angeregt, muß also die Klage der Rechtssache 81/85 in vollem Umfang als unzulässig abgewiesen werden. |
2. Die Klage der Rechtssache 119/85
Hierzu kann ich mich, nach allem, was schon ausgeführt worden ist, kurz fassen.
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a) |
In bezug auf den Hauptantrag (Aufhebungsantrag, siehe oben S. 1780) ist die Erkenntnis ausreichend, daß eine negative Entscheidung zu dem Antrag der Klägerin auf Zuteilung zusätzlicher Vergleichsproduktionen zwei Monate nach der Befassung der Kommission als stillschweigend ergangen gilt (d. h. Ende Juni 1984), spätestens aber mit der in dem Bescheid vom 31. Dezember 1984 enthaltenen Mitteilung der für das Jahr 1985 geltenden Vergleichsproduktionen (wenn man nicht schon die Mitteilungen der Quoten für das dritte und vierte Quartal 1984 für wichtig hält). Danach ergangene Bescheide, die sich auf denselben Gegenstand beziehen, können also nur als rein bestätigende Akte angesehen werden, die — in Ermangelung neuer Tatsachen — keine neuen Klagefristen auslösen. Dies ist mit Klarheit der einschlägigen Rechtsprechung zu entnehmen (vgl. Urteil in den verbundenen Rechtssachen 7 und 9/54 ( 9 ): Nach Ablauf der Reaktionsfrist des Artikels 35 war in diesem Fall noch ein ausdrücklich ablehnender Bescheid ergangen). Auch die einschlägige Rechtsprechung zum Personalrecht ist hier wiederum von Interesse (Urteile in den Rechtssachen 24/69 ( 10 ) und 79/70). Der Antrag, die Bescheide vom 29. März 1985 und vom 18. März 1985 insoweit aufzuheben, als die Kommission damit die Zuteilung zusätzlicher Vergleichsgrößen für die Erzeugnisse der Gruppen Ic und Id versagt hat, ist also sicher nicht zulässig. Danach kann dann die Frage offenbleiben, ob den genannten Schreiben überhaupt Entscheidungscharakter zukommt oder ob daran — wie die Kommission meint — deswegen zu zweifeln ist, weil sie nur im Interesse der Klägerin gegebene Informationen enthalten (die zudem im Falle des Schreibens vom 18. März 1985 nicht von der Kommission, sondern lediglich von einem höheren Beamten stammten). |
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b) |
Zu den übrigen Anträgen, die den anderen in der Rechtssache 81/85 gestellten Anträgen entsprechen, verweise ich auf die dazu gemachten Ausführungen. |
3.
Festzuhalten Ist somit insgesamt, daß beide Klagen als unzulässig abgewiesen werden müssen.
II — Zur Begründetheit
Angesichts dieses eindeutigen Resultats der Prüfung der Klagezulässigkeit könnte ich eigentlich abgehen von der Übung, hilfsweise auch die Begründetheit der Klagen zu untersuchen. Es soll aber doch mit wenigen Worten noch gezeigt werden, welchen Eindruck ich insofern gewonnen habe.
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1. |
An erster Stelle ist auf die These einzugehen, die in der Argumentation der Klägerin logisch im Vordergrund steht, nämlich: Die Verweigerung einer zusätzlichen Vergleichsproduktion sei deswegen rechtswidrig, weil die Entscheidung Nr. 234/84 (wie auch ihre Vorgängerin) richtig dahin auszulegen sei, daß eine Möglichkeit der Anpassung der Vergleichsproduktion noch für Fälle bestanden habe, in denen die Verwirklichung eines Investitionsprogrammes während der Gültigkeit einer Quotenregelung begonnen wurde, die — wie die Entscheidung Nr. 1696/82 — eine solche Anpassung zuließ. Nach meiner Auffassung ist dieser Standpunkt offensichtlich nicht zu halten. Ein Vergleich der Entscheidung Nr. 1696/82 mit den nachfolgenden Entscheidungen ergibt ganz eindeutig, daß letztere eine Anpassungsregel, wie sie die Klägerin wünscht, nicht enthalten. Daß dies auch bewußt und ohne Einschränkung so gemacht wurde, läßt sich — nach den unbestrittenen Versicherungen der Kommission — der Kommissionsmitteilung an den Rat vom Juni 1983 entnehmen, die zur Vorbereitung der Enscheidung Nr. 2177/83 diente und von der die Unternehmen Kenntnis erhielten. Was die Klägerin mit ihrer Ansicht bezweckt, hat also in Wahrheit mit Auslegung nichts zu tun; es geht vielmehr um Rechtsschöpfung, die der Gerichtshof aber angesichts des klar zum Ausdruck gekommenen Willens des Entscheidungsgebers sicher nicht vornehmen kann. |
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2. |
Danach stellt sich die Frage, ob das Fehlen einer für die Inbetriebnahme neuer Anlagen geltenden Anpassungsregel in der Entscheidung Nr. 234/84 einen Rechtsmangel darstellt. Nach Ansicht der Klägerin ist das aus verschiedenen Gründen anzunehmen.
Ihm ist die Kommission meines Erachtens überzeugend begegnet mit dem Argument, es fehle an der Vergleichbarkeit der Situationen. Dies trifft in der Tat zu in bezug auf Unternehmen, die wegen früherer Inbetriebnahme neuer Anlagen in den Genuß der seinerzeit noch geltenden Anpassungsregel — für die es ja auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme entscheidend ankam — gelangten. Dies gilt auch in bezug auf andere Unternehmen, auf die sehr spezifische Anpassungsvorschrifien angewandt worden sind (nämlich solche für die erstmalige Aufnahme einer Produktionstätigkeit oder solche für Unternehmen, die wegen Überschreitung einer Mindestproduktion in den Anwendungsbereich der Quotenregelung fielen). |
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3. |
Hat sich bisher ergeben, daß die von der Klägerin an den allgemeinen Entscheidungen geübte Kritik nicht berechtigt ist, so muß abschließend noch kurz auf den Vorwurf des Begründungsmangels eingegangen werden. Dazu hat die Klägerin bekanntlich geltend gemacht, es fehle für die Verweigerung zusätzlicher Vergleichsproduktionen in der Entscheidung vom 20. Februar 1985 eine Begründung und insofern könne nicht als ausreichend angesehen werden die allgemeine Bezugnahme auf die Entscheidung Nr. 234/84 (weil auch in ihr keine Gründe für das Fehlen einer Anpassungsmöglichkeit erkennbar seien) oder die im Sommer 1983 erfolgte Unterrichtung der Eurofer über die Nichtverlängerung der Anpassungsregel in der Entscheidung Nr. 2177/83. Soweit es in diesem Zusammenhang um den Bescheid vom 20. Februar 1985 geht, in dem der Klägerin die für das erste Quartal 1985 geltenden Produktionsquoten mitgeteilt worden sind, in der diese aber auch eine stillschweigende Ablehnung ihres Antrags vom April 1984 sieht, ist für mich klar, daß das Fehlen einer Begründung zu dem angeblich stillschweigend ablehnenden Teil dieses Bescheides nicht kritisiert werden kann. Hier verhält es sich ebenso wie im Falle eines absoluten Schweigens nach einer Befassung, in dem der Natur der Sache nach der Vorwurf des Begründungsmangels ausscheidet (da ja andernfalls jede stillschweigend ablehnende Entscheidung ohne weiteres wegen Begründungsmangels aufgehoben werden müßte). Verweisen kann ich außerdem auf das Urteil in der Rechtssache 14/81 ( 13 ), in dem betont wurde, die Kommission habe keine Gründe dafür anzugeben, daß sie nicht noch andere als die in einer Entscheidung angegebenen Maßnahmen ergriffen hat (Slg. 1982, 766, Randnr. 18). Sollte die Klägerin darüber hinaus — was nach ihrer Argumentation angenommen werden könnte — auch die Begründung der allgemeinen Entscheidung Nr. 234/84 im Auge haben, so könnte dazu wiederum einfach auf das Urteil in der Rechtssache Finsider verwiesen werden, in dem zu einem entsprechenden Vorwurf ausgeführt worden ist, die für neue Anlagen geltende Anpassungsvorschrift sei schon durch die Entscheidung Nr. 2177/83 beseitigt worden und es könne außerdem in einer Entscheidung nicht eine Begründung für jedes Detail verlangt werden. |
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4. |
Das Resumee meiner Hilfserwägungen kann somit nur sein, daß weder die zu den unmittelbar angegriffenen Akten vorgebrachte Kritik der Klägerin fundiert erscheint noch die sich auf deren Rechtsbasis beziehende. Damit steht zugleich fest, daß in keinem Fall ein Anlaß bestünde, von einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler im Sinne des Artikels 34 des EGKS-Vertrages zu sprechen. |
C — Ich fasse zusammen:
Nach meiner Überzeugung sind die von Usinor eingereichten Klagen als unzulässig, in jedem Falle aber als unbegründet abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens hat demgemäß die Klägerin zu tragen.
( 1 ) Urteil vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 9/56, Merom Sc Co., Industrie Metallurgiche, SpA/Hohe Behörde der EGKS, Sig. 1958, 9; Urteil vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 10/56, Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, società in accomandita semplice/Hohe Behörde der EGKS, Slg. 1958, 51; Urteil vom 12. Juni 1958 in der Rechtssache 15/57, Compagnie des hauts fourneaux de Chasse/Hohe Behörde der EGKS, Slg. 1958, 159.
( 2 ) Urteil vom 31. März 1965 in der Rechtssache 21/64, Macchiorlati Dalmas e Kgli/Hohe Behörde der EGKS, Slg. 1965, 241.
( 3 ) Urteil vom 4. Februar 1959 in der Rechtssache 17/57, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde der EGKS, Slg. 1958 — 1959, 9.
( 4 ) Urteil vom 22. Mära 1961 in den verbundenen Rechtssachen 42 und 49/59, Société nouvelle des usines de Pontheuc — Aciéries du Temple (Snupat)/Hohe Behörde der EGKS, Slg. 1961, 109.
( 5 ) Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 81/83, Acciaierie e Ferncrc Busscni SpA/Kommission, Slg. 1984, 2951.
( 6 ) Urteil vom 17. Juli 1959 in der Rechtssache 42/58, Société des aciers fins de l'Est (SAFE)/Hohe Behörde der EGKS, Slg. 1958—1959, 399.
( 7 ) Urteil vom 14. Dezember 1965 in der Rechtssache 12/65 Fred Bauer/Kommission, Slg. 1965, 1317; Urteil vom 14 Dezember 1965 in der Rechtssache 52/64, Fred Pfloe-schncr/Kommission, Slg. 1965, 1289; Urteil vom 7 Juli 1971 in der Rechtssache 79/70, Helmut MUllcrs/Wirt-schafts- und Sozialausschuß der EWG und EAG, Slg. 1971, 698; Urteil vom 17. Februar 1972 in der Rechtssache 40/71, Denise Richez-Parise/Kommission, Slg. 1972, 73.
( 8 ) Schlußanträge vom 11. Juni 1985 in den verbundenen Rechtssachen 63 und 147/84, Finsider, Società finanziaria siderurgica per azioni/Kommission, Sig. 1985, 2858.
( 9 ) Urteil vom 23. April 1956 in den verbundenen Rechtssachen 1 und 9/54, Groupement des industries sidérurgiques luxembourgeoises/Hohe Behörde der ËGKS, Slg. 1955 — 1956, 53.
( 10 ) Urteil vom 14. April 1970 in der Rechtssache 24/69, Theo Nebe/Kommission, Slg. 1970, 145.
( 11 ) Urteil vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 68/77, IFG-Interkontinentale Flcischhandelsgesellschaft mbH & Co. KG/Komraission, Slg. 1978, 353.
( 12 ) Urteil vom 13. Dezember 1984 in der Rechtssache 78/83, Union sidérurgique du nord et de l'est de la France (Usinor)/Kommission, Slg. 1984, 4177.
( 13 ) Urteil vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81, Alpha Steel Ltd/Kommission, Slg. 1982, 749.
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