ECLI:EU:C:1985:49•Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 31. Januar 1985. # H.J.E. Cochet gegen Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de gezondheid, geestelijke en maatschappelijke belangen. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Raad van Beroep Amsterdam - Niederlande. # Vorabentscheidungsverfahren - Verordnung Nr. 1408/71 - Leistungen bei Arbeitslosigkeit. # Rechtssache 145/84.
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 31. Januar 1985. # H.J.E. Cochet gegen Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de gezondheid, geestelijke en maatschappelijke belangen. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Raad van Beroep Amsterdam - Niederlande. # Vorabentscheidungsverfahren - Verordnung Nr. 1408/71 - Leistungen bei Arbeitslosigkeit. # Rechtssache 145/84.
ECLI:EU:C:1985:49Eu Cjeu31.01.1985
Gesamter Gesetzestext
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
CARL OTTO LENZ
vom 31. Januar 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richten
Der Vertreter der Kommission hat vorhin gesagt, er sehe keinen Anlaß für ausführliche Bemerkungen in dieser Angelegenheit angesichts eines klaren und einfachen Sachverhalts, angesichts einer klaren Rechtsfrage und angesichts übereinstimmender Stellungnahmen des Klägers des Ausgangsverfahrens, der Kommission und der niederländischen Regierung.
Ebenso wie der Vertreter der Kommission messe ich der letztgenannten Stellungnahme große Bedeutung bei, weil die Interessenlage auf den ersten Blick so zu sein scheint, daß die niederländische Regierung eigentlich auf der anderen Seite hätte eintreten müssen. Daß sie das nicht getan hat, ist ein weiteres Indiz für die Klarheit der Rechtslage.
Es handelt sich um die Ansprüche, die ein niederländischer Staatsangehöriger, der jetzt in den Niederlanden wohnt und zuletzt in den Niederlanden gearbeitet hat, gegen einen niederländischen Sozialversicherungsträger geltend macht.
Mit Recht sind alle anwesenden Beteiligten zu dem Ergebnis gekommen, daß insbesondere der Artikel 69, aber auch der gesamte Abschnitt 2 von Kapitel 6 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 auf diesen Fall keine Anwendung findet.
Ich schließe mich daher mit den Begründungen, die hier vorgetragen worden sind, dem Antrag der Kommission an und beantrage festzustellen, daß Titel III Kapitel 6 Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere Artikel 69, sich nicht auf einen voll arbeitslosen Grenzgänger bezieht, der nach Ende seiner letzten Beschäftigung sich auf dem Gebiet des zuständigen Mitgliedstaates niederläßt, d. h. in dem Staat, wo er seine letzte Beschäftigung ausgeübt hat.
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