ECLI:EU:C:1985:475•Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 28. November 1985. # Androniki Vlachou gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. # Beamte - Aufhebung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren. # Rechtssache 143/84.
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 28. November 1985. # Androniki Vlachou gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. # Beamte - Aufhebung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren. # Rechtssache 143/84.
ECLI:EU:C:1985:475Eu Cjeu28.11.1985
Gesamter Gesetzestext
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
CARL OTTO LENZ
vom 28. November 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A.
Gegenstand des Verfahrens, zu dem ich heute Stellung nehme, ist die Entscheidung des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften (des Beklagten) vom 25. November 1983 ( 1 ), den Übersetzer K. (den Streithelfer K.) zum Hauptübersetzer der Besoldungsgruppe LA 5 zu ernennen, sowie die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens, welches zu dieser Ernennung geführt hat. Angegriffen wird diese Entscheidung und das ihr vorausgehende Auswahlverfahren von Frau Androniki Vlachou (der Klägerin), die ebenfalls, jedoch mit geringerem Erfolg an dem Auswahlverfahren CC/LA/20/82 teilgenommen hatte.
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1. |
Nach Abschluß ihrer Universitätsstudien im Jahre 1971 und einer daran anschließenden Berufstätigkeit außerhalb der Gemeinschaften ist die Klägerin im Jahre 1981 nach Absolvierung eines Auswahlverfahrens in die Dienste des Europäischen Parlaments getreten. Mit Wirkung vom 1. März 1981 wurde sie zur Übersetzerin auf Probe, Besoldungsgruppe LA7, Dienstaltersstufe 3, ernannt. Aufgrund eines Vertrages vom 8. Dezember 1981 wurde die Klägerin von dem Beklagten mit Wirkung zum 1. Dezember 1981 zunächst für zwei Jahre als Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe LA5, Dienstaltersstufe 2 (Üb erprüf erin), eingestellt ( 2 ). Nach Ablauf dieses Vertrages wurde die Klägerin durch Vertrag vom 25. November 1983 für ein weiteres Jahr als Übersetzerin der Besoldungsgruppe LA6, Dienstaltersstufe 3, weiterbeschäftigt. Nach Absolvierung des internen Auswahlverfahrens CC/LA/14/83 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. März 1984 zur Beamtin auf Probe ernannt. Unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und Berufserfahrung wurde sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 81/5 des Rechnungshofes vom 3. Dezember 1981 über die Einstufung der Bediensteten in die Besoldungsgruppe LA6, Dienstaltersstufe 3, eingereiht. Am 1. Dezember 1984 erfolgte ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit. |
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2. |
Um eine der beiden Stellen der Laufbahn LA5/4, die für die griechische Gruppe des Übersetzungsdienstes vorgesehen waren, zu besetzen, veröffentlichte der Beklagte am 26. April 1983 eine Mitteilung über das interne Auswahlverfahren CC/LA/20/82 (Überprüfer/Hauptübersetzer) ( 3 ). Dieses Verfahren war als „Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen“ ausgestaltet. Die Mitteilung enthielt — ebenso wie die Mitteilung des Auswahlverfahrens CC/LA/4/83 — den Hinweis, daß die Besetzung des Dienstpostens grundsätzlich in der Eingangsbesoldungsgruppe, also in der Besoldungsgruppe LA5 erfolgen werde. Eine der Zulassungsvoraussetzungen zu diesem Auswahlverfahren war gemäß Punkt V.2 der genannten Mitteilung eine „mindestens sechsjährige Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung mit Bezug zu dem zu besetzenden Dienstposten“. Die mit dem Dienstposten verbundenen Tätigkeiten waren wie folgt umschrieben:
Die Klägerin hat an diesem Auswahlverfahren teilgenommen, wurde jedoch nicht ernannt, da sie auf dem von dem Prüfungsausschuß erstellten Verzeichnis der geeigneten Bewerber nur an zweiter Stelle angeführt war. Am 2. Juni 1983 veröffentlichte der Beklagte die Mitteilung über das interinstitutionelle Auswahlverfahren CC/LA/4/83 zur Besetzung der Stelle eines Gruppenleiters/Überprüfers der Laufbahn LA5/4 ( 4 ). Unter Punkt V.2 dieser Mitteilung war als Zulassungsvoraussetzung eine „mindestens zehnjährige Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung mit Bezug zu dem zu besetzenden Dienstposten“ angeführt. Die mit dem Dienstposten verbundene Tätigkeit war wie folgt beschrieben: „... Leitung der griechischen Übersetzergruppe; ...“ (Danach folgten dieselben Angaben, die auch in der Mitteilung über das Auswahlverfahren CC/LA/20/82 genannt waren.) Nachdem der Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens CC/LA/4/83 in seinem Schlußbericht festgestellt hatte, daß keiner der Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen erfülle, insbesondere was die unter Punkt V.2 der Mitteilung enthaltenen Voraussetzung einer „mindestens zehnjährigen Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung mit Bezug zu dem zu besetzenden Dienstposten“ betraf, teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 30. September 1983 mit, daß der Prüfungsausschuß sie nicht zum Auswahlverfahren zugelassen habe. Diese Mitteilung ist Gegenstand des Rechtsstreits in der Rechtssache 162/84. |
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3. |
Am 29. Juni 1983 trat der Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens CC/LA/20/82 erstmals zusammen. Ihm gehörten der Leiter des Übersetzungsdienstes des Beklagten, ein Abteilungsleiter griechischer Staatsangehörigkeit sowie als drittes vom Personalausschuß bestimmtes Mitglied ein Hauptübersetzer aus der dänischen Übersetzergruppe des Beklagten (der Streithelfer D.) an. In der Sitzung vom 29. Juni 1983 beschloß der Prüfungsausschuß, den Streithelfer K. sowie die Klägerin zum Verfahren zuzulassen. Er beschloß darüber hinaus grundsätzlich, nach welchen Kriterien die Universitätsexamina und die Berufserfahrung der Bewerber zu bewerten seien, und führte dann im konkreten die Bewertung durch. Gleichzeitig legte er das Datum für die Prüfungen fest und beschloß, den Leiter der griechischen Sektion für mittel- und langfristige Aufgaben des in Luxemburg ansässigen Übersetzungsdienstes der Kommission als Beisitzer für die Bewertung der schriftlichen Prüfungen heranzuziehen. Nach Durchführung und Bewertung der Prüfungen stellte der Prüfungsausschuß seinen Schlußbericht für die Anstellungsbehörde sowie das Verzeichnis der geeigneten Bewerber auf, auf der sich der Streithelfer K. mit 104 Punkten an erster, die Klägerin mit 96 Punkten an zweiter Stelle befanden. Im einzelnen hatte der Prüfungsausschuß die folgenden Punkte für Befähigungsnachweise, schriftliche und mündliche Prüfungen ausgeworfen:
Die Klägerin hatte somit gerade die Mindestpunktzahl (60 % von 160 erreichbaren Punkten) erzielt, um gemäß Punkt VII der Mitteilung über das Auswahlverfahren in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommen werden zu können. Unter den Unterschriften zu dem Schlußbericht befindet sich noch eine handschriftliche Anmerkung des Streithelfers D., in der dieser seine Auffassung zum Ausdruck bringt, die Bewertung des Prüfungsausschusses stelle ein getreues Bild der qualitativen Rangordnung der Bewerber dar. Am 20. Juli 1983 veröffentlichte die Beklagte die Eignungsliste, die nach Durchführung des Auswahlverfahrens CC/LA/20/82 erstellt worden war. Mit einem Antrag vom 17. November 1983 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und teilte diesem ihre Auffassung mit, das Auswahlverfahren CC/LA/20/82 sei rechtlich fehlerhaft verlaufen; das Ergebnis des Auswahlverfahrens und die Eignungsliste seien ungültig. Die Klägerin bat den Beklagten, den Prüfungsausschuß aufzufordern, die Grundsätze für die Zuteilung der Bewertungspunkte bekanntzugeben sowie zu prüfen, ob es möglich sei, die Reihenfolge der erfolgreichen Bewerber zu ändern, wobei bei ihr insbesondere von zweieinhalb Jahren zusätzlicher Berufserfahrung auszugehen sei. Mit Verfügung vom 25. November 1983 ( 5 ) nannte der Beklagte den Streithelfer K. aufgrund des nach dem Auswahlverfahren CC/LA/20/82 erstellten Verzeichnisses der geeigneten Bewerber mit Wirkung vom 1. Dezember 1983 zum Hauptübersetzer der Besoldungsgruppe LA5, Dienstaltersstufe 1. Mit Beschwerde vom 17. Februar 1984 ( 6 ) wandte sich die Klägerin gegen die Entscheidung des Beklagten, den Streithelfer K. zum Hauptübersetzer zu ernennen. Sie vertrat die Auffassung, dieser habe nicht über die erforderliche Berufserfahrung verfügt, um zum Verfahren zugelassen werden zu können. Im übrigen habe der Prüfungsausschuß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, da er der Klägerin keine angemessene Anzahl von Bewertungspunkten für ihre Berufserfahrung zuerkannt und ihr Universitätsexamen nicht angemessen berücksichtigt habe. Sie weist schließlich darauf hin, daß das vom Personalausschuß bestimmte Mitglied des Prüfungsausschusses (der Streithelfer D.) gemäß Artikel 14 des Beamtenstatuts in diesem Verfahren nicht hätte tätig werden dürfen, weil er zu ihrem Mitbewerber (dem Streithelfer K.) zu der Zeit, als das Auswahlverfahren durchgeführt wurde, „außerordentlich intime Beziehungen“ unterhalten habe. Im Ergebnis verlangte die Klägerin vom Beklagten, die Entscheidungen des Prüfungsausschusses, den Streithelfer K. zum Auswahlverfahren zuzulassen und ihn in die Eignungsliste aufzunehmen, aufzuheben; hilfsweise, die Entscheidung des Prüfungsausschusses abzuändern und die Klägerin an die erste Stelle auf der Eignungsliste zu setzen; auf alle Fälle die Ernennung des Streithelfers K. zum Hauptübersetzer aufzuheben. Diese Beschwerde wurde vom Beklagten mit Entscheidung vom 9. März 1984 zurückwiesen ( 7 ). Im wesentlichen wird diese Entscheidung mit dem Hinweis auf die Bestimmungen über das Auswahlverfahren begründet, die es der Anstellungsbehörde nicht gestatteten, in die Organisation und den Ablauf der Arbeiten eines Prüfungsausschusses einzugreifen, der in seiner Bewertung souverän sei. Im übrigen sei es der Anstellungsbehörde nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht erlaubt, ohne triftigen Grund von der Reihenfolge der vom Prüfungsausschuß aufgestellten Eignungsliste abzuweichen. |
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4. |
Anträge der Parteien Die Klägerin beantragt,
Der Beklagte beantragt,
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5. |
Mit Beschlüssen vom 14. November 1984 hat der Gerichtshof den Mitbewerber K. sowie das Mitglied des Prüfungsausschusses D. als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen, Herrn D. allerdings nur insoweit, als mit diesen Anträgen die Rüge der Klägerin zurückgewiesen wird, Herr D. habe gegen Artikel 14 des Beamtenstatuts verstoßen. |
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6. |
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B.
In meinen Ausführungen zu dieser Rechtssache werde ich meine eigene Stellungnahme unmittelbar an die Erörterung der Rügen der Klägerin, der Verteidigung des Beklagten und der Stellungnahme des Streithelfers D. anschließen. Auf die Ausführungen des Streithelfers K. braucht nicht gesondert eingegangen zu werden, da diese inhaltlich mit der Verteidigung des Beklagten übereinstimmen.
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1. |
Zur Zulässigkeit der Klage
Im übrigen ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, daß Entscheidungen der Prüfungsausschüsse im Regelfall nicht selbständig angreifbar sind; die Klage muß sich vielmehr gegen die endgültige Entscheidung der Anstellungsbehörde richten. Bereits in seinem Urteil vom 14. Dezember 1965 in der Rechtssache 21/65 ( 8 ) hat der Gerichtshof nämlich folgendes ausgeführt: „Grundsätzlich sind Maßnahmen des Prüfungsausschusses als solche nicht im Klageweg angreifbar, da der Prüfungsausschuß keine Anstellungsbehörde ist, die für die Beamten bindende Verfügungen treffen könnte; seine Maßnahmen sind nur vorbereitender Art, so daß ihre Rechtswidrigkeit nur im Rahmen von Klagen gegen die durch sie vorbereiteten Verfügungen geltend gemacht werden kann. Übrigens hat der Kläger selbst seine Klage in diesem Sinne aufgefaßt, denn er erklärt, daß sie insbesondere gegen die Ernennung des Herrn P. gerichtet sei. Die Klage gegen diese Ernennung ist daher zulässig, die Anträge auf Nichtigerklärung der Rangliste sind aber nur als Klagegründe gegen die Ernennungsverfügung zu berücksichtigen.“ Grundsätzlich sind also Entscheidungen des Prüfungsausschusses, von der Zulassung zum Auswahlverfahren bis zur Erstellung des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber, vorbereitende Maßnahmen. Diesem Ergebnis steht auch nicht das Urteil vom 9. Februar 1982 in den verbundenen Rechtssachen 316/82 und 40/83 ( 9 ) entgegen, nach dem die Anstellungsbehörde in weitgehendem Maße an das Ergebnis des Auswahlverfahrens gebunden ist und im Regelfall den Bestplazierten zu ernennen hat. Die Anstellungsbehörde kann nämlich, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, aus schwerwiegenden Gründen von der Reihenfolge der Eignungsliste abweichen, sie muß allerdings eine solche Entscheidung eindeutig und umfassend begründen. Somit ist durch die Erstellung des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber zwar durchaus eine gewisse Vorentscheidung gefallen, die eigentliche Entscheidung bleibt jedoch bei der Anstellungsbehörde, die letztlich über die Ernennung zu befinden hat. Die Einrede der Unzulässigkeit greift somit nicht durch. |
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2. |
Die Mitteilung über das Auswahlverfahren spricht von einer „mindestens sechsjährigen Berufserfahrung in verantwortlicher Stellung mit Bezug zu dem zu besetzenden Dienstposten“. Bei dem Dienstposten handelt es sich, wie der Mitteilung über das Auswahlverfahren zu entnehmen ist, um die Stelle eines Überprüfers/Hauptübersetzers. Die Mitteilung enthält jedoch keinen Hinweis darauf, was unter einer Berufserfahrung „in verantwortlicher Stellung“ zu verstehen ist. Die Zulassungsvoraussetzungen sind somit nicht in einer Art ausgestaltet, daß ihr Vorliegen anhand einer einfachen Überprüfung objektiver Kriterien erfolgen kann. Es war somit erforderlich, daß der Prüfungsausschuß bereits vor der Zulassung der Bewerber zum Auswahlverfahren die Grundsätze für die Zulassung der Bewerber festlegte, um anhand dieser Kriterien über die Zulassung entscheiden zu können. Diese Pflicht folgt aus der ausfüllungsbedürftigen Formulierung der Mitteilung über das Auswahlverfahren in Verbindung mit Artikel 5 des Anhangs III zum Beamtenstatut. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs III hat der Prüfungsausschuß zunächst nur von den Unterlagen der Bewerber Kenntnis zu nehmen und das Verzeichnis der Bewerber aufzustellen, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen. Sind die Bedingungen der Stellenausschreibung jedoch nicht aus sich heraus unmittelbar anwendbar, sondern erfordern bereits sie eine wertende Auslegung durch den Prüfungsausschuß, so hat dieser vor der Prüfung der Zulassung die Grundsätze über die Auslegung der Zulassungsvoraussetzungen zu erstellen. Würde der Prüfungsausschuß diese Grundsätze nämlich nicht aufstellen, so wäre er später nicht in der Lage, das in Artikel 5 Absatz 6 des Anhangs III zum Beamtenstatut vorgesehene Verzeichnis der geeigneten Bewerber korrekt aufzustellen, das einen mit Gründen versehenen Bericht enthalten muß. Ich halte es deswegen in diesem Zusammenhang für geboten, die Bestimmung des Artikels 5 Absatz 3 des Anhangs III dann analog anzuwenden, wenn ein ausfüllungsbedürftiges Kriterium einer Stellenausschreibung einer wertenden Beurteilung durch den Prüfungsausschuß bedarf. Im Sitzungsprotokoll des Prüfungsausschusses vom 29. Juni 1983 findet sich jedoch kein Hinweis darauf, daß der Prüfungsausschuß die genannten Grundsätze zur Auslegung der Zulassungsvoraussetzungen aufgestellt hat. Es wird lediglich festgehalten, daß der Prüfungsausschuß nach Beratung beschlossen hat, die beiden Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen. Dieses Ergebnis, daß der Prüfungsausschuß zumindest nicht vor der Prüfung der Unterlagen der Bewerber Grundsätze für die Auslegung der Zulassungsvoraussetzungen aufgestellt hat, wird durch die Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der Beklagte hat nämlich vorgetragen, daß die Zulassungsvoraussetzung der Berufserfahrung in gehobener Stellung erst anläßlich der Prüfung der beiden Bewerbungen erörtert worden war. In der Ansicht, bei strengen Anfordernissen keine der Bewerbungen zulassen zu können, habe man sich dahin festgelegt, daß lediglich eine Berufserfahrung in weniger verantwortlicher Position, nämlich die eines Übersetzers, verlangt werde. Dieses Vorgehen des Prüfungsausschusses steht nicht im Einklang mit Anhang III zum Beamtenstatut. Da meiner Auffassung nach bei ausfüllungsbedürftigen Zulassungsvoraussetzungen Artikel 5 Absatz 3 des Anhangs III entsprechend anzuwenden ist, also wie bei der Bewertung von Befähigungsnachweisen, Grundsätze für diese Bewertungen aufzustellen sind, sei auf das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1965 in der Rechtssache 21/65 ( 10 ) verwiesen, in dem der Gerichtshof folgendes ausgeführt hat: „Da der Prüfungsausschuß insbesondere die Grundsätze nicht angegeben hat, von denen er sich bei der Beurteilung der Befähigungsnachweise hat leiten lassen, fehlt seinem Bericht die wesentliche Grundlage für die darin gemachten Vorschläge. Damit hat der Prüfungsausschuß gegen die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 6 des Anhangs III zum Statut verstoßen.“ Diese Ausführungen des Gerichtshofs sind in vollem Maße auch auf das hier vorliegende Verfahren zu übertragen. Dies gilt auch für die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Dezember 1965 dargelegte Begründung, die wie folgt lautet: „Die in diesen Bestimmungen enthaltenen Formvorschriften sind als wesentlich anzusehen, denn die vorherige Festlegung von Beurteilungsgrundsätzen soll eine objektive und willkürfreie Prüfung der Befähigungsnachweise gewährleisten. Andererseits soll das Erfordernis eines ‚mit Gründen versehenen Berichts‘ die Anstellungsbehörde in die Lage versetzen, von ihrer Wahlfreiheit einen sinnvollen Gebrauch zu machen; dies setzt voraus, daß sie sowohl über die allgemeinen Bewertungsgrundsätze, von denen der Prüfungsausschuß ausgegangen ist, als auch darüber unterrichtet wird, wie der Ausschuß diese Grundsätze auf die in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommenen Personen angewandt hat. Da die genannten Formvorschriften auch dem Schutz der Bewerber dienen sollen, stellt ihre Verletzung für die abgewiesenen Bewerber eine beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 91 des Beamtenstatuts dar.“ Aufgrund des Sitzungsprotokolls des Prüfungsausschusses vom 29. Juni 1983 sowie des Vortrags des Beklagten in der mündlichen Verhandlung steht fest, daß die genannten Kriterien vom Prüfungsausschuß nicht aufgestellt worden waren. Somit ist die Entscheidung des Prüfungsausschusses, beide Bewerber zum Auswahlverfahren CC/LA/20/82 zuzulassen, bereits aus diesem Grunde als rechtswidrig anzusehen. |
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3. |
Diese Bewertungsgrundsätze wurden jedoch nicht vor, sondern erst nach Kenntnisnahme der Bewerbungsunterlagen aufgestellt. Dies war mit dem erklärten Ziel geschehen, die erheblich längere Berufserfahrung, die die Klägerin außerhalb der Gemeinschaften erworben hatte, nicht in vollem Umfang zu Buche schlagen zu lassen. Hier gilt in noch größerem Maße das, was bereits unter Punkt 2 unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1965 in der Rechtssache 21/65 ausgeführt wurde: Der Prüfungsausschuß hat es unterlassen,vor der Beurteiligung der Befähigungsnachweise Grundsätze für deren Bewertung aufzustellen. Er hat somit gegen wesentliche Formvorschriften verstoßen, denn „die vorherige Festlegung von Beurteilungsgrundsätzen soll eine objektive und willkürfreie Prüfung der Befähigungsnachweise gewährleisten“ ( 11 ). Im Gegenteil, er hat vielmehr die Beurteilungsgrundsätze gezielt aufgestellt, um einen bestimmten Bewerber zu benachteiligen. Dies ist genau das Gegenteil dessen, was der Gerichtshof als eine „objektive und willkürfreie Prüfung der Befähigungsnachweise“ bezeichnet hat. Es liegt somit ein weiterer, diesmal grober Verfahrensfehler vor. Demgegenüber kann auch nicht der Vortrag des Beklagten durchgreifen, die von der Klägerin eingereichten Unterlagen seien nicht zweifelsfrei gewesen. Es wäre Aufgabe des Prüfungsausschusses gewesen, den Wert dieser Unterlagen zu prüfen, um zu entscheiden, ob er sie verwerten konnte oder nicht. Sie aber zunächst hinzunehmen, dann jedoch gezielt unterzubewerten, war rechtlich nicht zulässig. |
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4. |
Auf die übrigen Fehler, die dem Prüfungsausschuß unterlaufen sind, braucht nur noch kurz hingewiesen zu werden, sie sind oben unter A 6 c dargestellt und betreffen Mängel in der Durchführung einfacher Rechenoperationen. Wenn sich der Prüfungsausschuß — des Rechnungshofes — verrechnet hat, so war dies fast durchweg zu Lasten der Klägerin geschehen. Nur noch am Rande sei auf den Umstand hingewiesen, daß nach der Mitteilung über das Auswahlverfahren immerhin 100 Punkte für die Bewertung der Befähigungsnachweise vergeben werden sollten, während bei den eigentlichen Prüfungen nur noch 60 Punkte erreichbar waren. Wenn dann bereits bei der offenen Bewertung der Bewerbungsunterlagen das Verfahren zuungunsten eines bestimmten Bewerbers manipuliert war, so war es im zweiten Abschnitt der eigentlichen Prüfung zumindest schwierig, wenn nicht gar unmöglich, diese Benachteiligung wieder auszugleichen. |
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5. |
Auf die übrigen Rügen der Klägerin will ich nur noch summarisch eingehen.
Dies gilt einmal für die Behauptung, es hätten außerordentlich enge Beziehungen zwischen dem Mitbewerber K. und dem Mitglied des Prüfungsausschusses D. (den beiden Streithelfern) vorgelegen. Wenn sich auch aus der rechtswidrigen Benachteiligung der Klägerin durch den Prüfungsausschuß und dem handschriftlichen Zusatz des Streithelfers D. zu dem Schlußprotokoll des Prüfungsausschusses gewisse Indizien für eine Voreingenommenheit des PrüfungsausSchusses der Klägerin gegenüber ableiten ließen, so reichen diese doch nicht aus, die von der Klägerin behaupteten Tatsachen als erwiesen anzusehen. Dasselbe gilt für die behauptete Voreingenommenheit des Beisitzers der Klägerin gegenüber, weil diese an einer für die Schwester des Beisitzers negativen Personalentscheidung mitgewirkt habe. Den Unterlagen des Prüfungsausschusses, die hier einschlägig sein könnten, nämlich den Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Prüfungen, bei denen der Beisitzer wegen seiner sprachlichen Qualifikation einen maßgeblichen Einfluß auf die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses gehabt haben mußte, läßt sich eine Benachteiligungsabsicht nicht entnehmen. Immerhin hat die Klägerin in der mündlichen Prüfung insgesamt eine leicht bessere Bewertung als ihr Mitbewerber erhalten; lediglich bei der Bewertung der schriftlichen Arbeiten hat sie deutlich schlechter abgeschnitten. Obgleich an diesen Prüfungen nur zwei Bewerber teilgenommen haben, hat die Klägerin jedenfalls nicht behauptet, daß die Anonymität der schriftlichen Prüfungen nicht gewahrt gewesen sei. |
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6. |
Es ist zwar einzuräumen, daß der Prüfungsausschuß hinsichtlich der sachlichen Wertung von Befähigungsnachweisen und Prüfungsleistungen unabhängig ist. Dies ergibt sich u. a. aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 9. Oktober 1974 in den verbundenen Rechtssachen 112, 144 und 145/73 ( 13 ), vom 16. März 1978 in der Rechtssache 7177 ( 14 ) und vom 9. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 316/82 und 40/83 ( 15 ). Diese Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses bezieht sich jedoch nur auf die sachliche Wertung von Befähigungsnachweisen und Prüfungsleistungen, wie sie Gegenstand der genannten Entscheidungen waren: Prüfung der Eignung des Bewerbers (Urteil vom 9. Oktober 1974), Prüfung der einschlägigen Erfahrung (Urteil vom 16. März 1978) und Beurteilung der fachlichen Befähigung (Urteil vom 9. Februar 1984). Diese Unabhängigkeit entbindet den Prüfungsausschuß jedoch nicht von der Beachtung von Rechtsvorschriften. Generalanwalt Gand hat dies in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 23/64 ( 16 ) treffend wie folgt gekennzeichnet: „Sicherlich findet die Freiheit des Prüfungsausschusses ihre Grenze in der ihm obliegenden Verpflichtung, die bestehenden Vorschriften über das Auswahlverfahren zu beachten, und zwar einmal die allgemeinen Vorschriften, zum andern aber auch die Regelung der Einzelheiten des Auswahlverfahrens, die z. B. die Art der Prüfungen und die für jede einzelne Prüfung vorgesehenen Koeffizienten bestimmen kann. Auf der anderen Seite entscheidet der Prüfungsausschuß völlig souverän, wenn er innerhalb der vorbezeichneten Grenzen die verschiedenen Bewerber bewertet, ihnen Noten erteilt oder eine bestimmte Rangordnung aufstellt.“ Diese Unterscheidung zwischen Rechtsgebundenheit einerseits und Wertungskompetenz andererseits ist von Bedeutung für die Bestimmung der Befugnisse, über die die Anstellungsbehörde gegenüber einem Prüfungsausschuß verfügt. Zwar hat der Gerichtshof in dem genannten Urteil vom 16. März 1978 in der Rechtssache 7/77 angeführt, das Beschwerdeverfahren durchzuführen habe dann keinen Sinn, wenn die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses in einem Auswahlverfahren gerügt werden, da der Anstellungsbehörde die Mittel fehlten, um diese Entscheidungen abzuändern. Diese Feststellung kann sich jedoch nur auf den Fall beziehen, daß der Prüfungsausschuß innerhalb der ihm übertragenen Aufgaben zulässigerweise Wertungen vornimmt. Sie kann jedoch dann nicht mehr gelten, wenn sich der Prüfungsausschuß über Rechtsvorschriften hinwegsetzt, da er dazu trotz seiner sachlichen Unabhängigkeit nicht befugt ist. Die Anstellungsbehörde ist somit nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, über die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der Prüfungsausschüsse zu wachen und gegebenenfalls rechtswidrige Entscheidungen eines Prüfungsausschusses aufzuheben, solange sie nur seine sachliche Unabhängigkeit hinsichtlich der Wertung von Befähigungsnachweisen und Prüfungsleistungen respektiert. Dies verlangen auch die Anforderungen eines zweckmäßigen und effektiven Rechtsschutzes. Es ist nicht angemessen, einen benachteiligten Beamten bei einem offensichtlich rechtswidrigen Verhalten eines Prüfungsausschusses auf den zeitlich erheblich längeren Rechtsweg zum Gerichtshof zu verweisen, wenn die Anstellungsbehörde bereits über die Möglichkeit verfügt, im Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 90 des Beamtenstatuts der Beschwerde des Betroffenen abzuhelfen. Dies jedoch hat der Beklagte im vorliegenden Fall nicht getan. |
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7. |
Zusammenfassend ist festzustellen, daß verschiedene Entscheidungen des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens CC/LA/20/82 rechtswidrig waren, so daß der Prüfungsausschuß der Anstellungsbehörde kein rechtmäßiges Verzeichnis der geeigneten Bewerber und keinen entsprechenden mit Gründen versehenen Bericht zuleiten konnte. Da keine rechtmäßig zustande gekommene Eignungsliste vorlag, war auch die Entscheidung des Beklagten vom 25. November 1983, den Streithelfer K. zum Hauptübersetzer der Besoldungsgruppe LA5 zu ernennen, rechtswidrig. Diese Entscheidung ist deswegen aufzuheben. |
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8. |
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Angesichts des Umstands, daß die aufzuhebende Entscheidung allein von dem Beklagten zu verantworten ist, erscheint es angemessen, ihn allein die Kosten der Klägerin tragen zu lassen. Folglich haben dann die Streithelfer lediglich ihre eigenen Kosten zu tragen. |
C.
Nach alledem beantrage ich, wie folgt für Recht zu erkennen und zu entscheiden:
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1) |
Die Entscheidung Nr. 3931 des Beklagten vom 25. November 1983, Herrn K. zum Hauptübersetzer zu ernennen, wird aufgehoben. |
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2) |
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten, die den Streithelfern entstanden sind. |
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3) |
Die Streithelfer tragen ihre Kosten selbst. |
( 1 ) Anlage 9 zur Klagebeantwortung.
( 2 ) Anlage 1 zur Klagebeantwortung.
( 3 ) Anlage 7 zur Klage.
( 4 ) Anlage 10 zur Klagebeantwortung.
( 5 ) Anlage 9 zur Klagebeantwortung.
( 6 ) Anlage 9 zur Klage.
( 7 ) Anlage 10 zur Klage.
( 8 ) Urteil vom 14. Dezember 1965 in der Rechtssache 21/65, Domenico Morina/Europäischcs Parlament, Slg. 1965, 1359.
( 9 ) Urteil vom 9. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 316/82 und 40/83, Nelly Kohler/Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1984, 5. 641.
( 10 ) Urteil vom 14. Dezember 1965 in der Rechtssache 21/65, Domenico Morina/Europäisches Parlament, Slg. 1965, 1359; dieses noch zum Beamtenstatut von EWG und EAG (Verordnung Nr. 31 EWG, Nr. 11 EAG, ABl. 1962, S. 1385) ergangene Urteil kann auf das Bcamtenstatut der EG übertragen werden, da der Wortlaut der jeweiligen Anhänge III identisch ist.
( 11 ) Urteil vorn 14. Dezember 1965 in der Rechtssache 21/65, a. a. O.
( 12 ) VO zur Einführung vorübergehender Maßnahmen betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften infolge des Beitritts der Republik Griechenland zu den Gemeinschaften, ABl. L 78, S. 1.
( 13 ) Urteil vom 9. Oktober 1974 in den verbundenen Rechtssachen 112, 144 und 145/73, Anna-Maria Campogrande/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1974, 957.
( 14 ) Urteil vom 16. März 1978 in der Rechtssache 7/77, Bernhard Diether Ritter von Wullerstorff und und Urbair/Kommission, Slg. 1978, 769.
( 15 ) Urteil vom 9. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 316/82 und 40/83, Nelly Kohler/Rechnungshof der Europaischen Gemeinschaften, Slg. 1984, 641.
( 16 ) Rechtssache 23/64, Thérèse Vandevyvere/Europäisches Parlament, Slg. 1965, 217.
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