ECLI:EU:C:1985:205•Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 15. Mai 1985. # Eleni Spachis gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Ernennung eines Beamten - Einstufung in die Besoldungsgruppe. # Rechtssache 138/84.
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 15. Mai 1985. # Eleni Spachis gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Ernennung eines Beamten - Einstufung in die Besoldungsgruppe. # Rechtssache 138/84.
ECLI:EU:C:1985:205Eu Cjeu15.05.1985
Gesamter Gesetzestext
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
CARLO OTTO LENZ
vom 15. Mai 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
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A. |
Die Klägerin des Verfahrens, das heute zur Debatte steht, hat erfolgreich an dem von der Kommission durchgeführten Allgemeinen Auswahlverfahren KOM/A/301 teilgenommen und kam deshalb im August 1980 auf die vom Auswahlausschuß erstellte Eignungsliste. Sie hat weiterhin — und ebenfalls erfolgreich — an dem gleichermaßen von der Kommission veranstalteten Allgemeinen Auswahlverfahren KOM/LA/331 teilgenommen und wurde danach im Oktober 1981 vom Auswahlausschuß auf die Eignungsliste gesetzt. Zu dieser Zeit (genauer: von September bis Dezember 1981) war sie offenbar als „stagiaire“ in der Generaldirektion XI der Kommission tätig. Weil sich damals im Übersetzungsdienst der Kommission für die Klägerin die Möglichkeit der Einstellung ergab, hat sie davon — was ihre erfolgreiche Teilnahme an dem zweiten erwähnten Auswahlverfahren ermöglichte — Gebrauch gemacht. Durch Entscheidung vom 25. Januar 1982 wurde sie mit Wirkung vom 14. Dezember 1981 zur Übersetzerin auf Probe ernannt und in LA 7/2 eingestuft. Weiter wurde sie in dieser Funktion durch Entscheidung vom 22. September. 1982 mit Wirkung vom 14. September 1982 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Kurze Zeit zuvor ist die Stellenausschreibung KOM/1207/82 ergangen, die sich auf die Stelle eines Verwaltungsrats der Gehaltsgruppen A 7/A 6 in der Generaldirektion Wissenschaft, Forschung und Entwicklung bezog. Weil sich die Klägerin nach ihrer früheren Tätigkeit mehr für eine solche Funktion interessierte als für die Tätigkeit einer Übersetzerin, hat sie sich darum beworben, und sie wurde dann — was die Teilnahme an dem ersten der beiden genannten Auswahlverfahren ermöglichte — durch Entscheidung vom 13. Dezember 1982 (die ihr offenbar erst am 6. Januar 1983 zugegangen ist) mit Wirkung vom 1. Dezember 1982 in die genannte Stelle ernannt. Ihre Einstufung (A 7/2) blieb unverändert; zum Dienstalter in A 7/2 hieß es, es beginne am 1. Dezember 1981. Die Klägerin ist der Meinung, bei diesem Anlaß hätte ihre spezifische Erfahrung in der Verwaltung, die sie während eines Zeitraums von mehr als 9 Jahren erworben hatte und die bei der Einstellung als Übersetzerin nicht zum Tragen gekommen sei, berücksichtigt werden müssen und dies nach der — u. a. zu den Artikeln 31 und 32 des Personalstatuts — ergangenen Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 1973„relative aux critères applicables à la nomination en grade et au classement en échelon lors du recrutement“. Sie hat deshalb am 1. März 1983 einen entsprechenden Antrag an die Anstellungsbehörde gerichtet und, im Hinblick auf ihre in der Verwaltung seit 1973 erworbene Erfahrung (die im einzelnen dargestellt wurde), um eine Einstufung in die Gehaltsgruppe A 6 gebeten.. Da sie darauf keine Antwort erhielt (was als stillschweigende Zurückweisung zu werten ist) richtete sie am 29. September 1983 eine Beschwerde an die Anstellungsbehörde. In ihr brachte sie abermals die Ansicht zum Ausdruck, wegen ihrer spezifischen Erfahrung sei eine Einstufung in A 6/1, mit einem Dienstalter in der Stufe von einem Jahr, angebracht. Diese Beschwerde wurde ausdrücklich durch einen Bescheid zurückgewiesen, der der Klägerin pffenbar am 23. Februar 1984 zugegangen ist. In ihm wurde ausgeführt, die Entscheidung vom 13. Dezember 1982 sei — weil die Klägerin schon durch eine vorhergehende Entscheidung zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden sei — nicht als Ernennung im Sinne der Artikel 31 und 32 des Personalstatuts anzusehen (weswegen die Klägerin ja auch keine Probezeit abzuleisten hatte). Aus diesem Grunde sei es nicht möglich gewesen, in dem genannten Zeitpunkt auf die Artikel 31 und 32 des Personalstatuts und die dazu ergangene Kommissionsentscheidung aus dem Jahre 1973 zurückzugreifen. Dagegen wurde dann am 23. Mai 1984 der Gerichtshof angerufen, mit den Anträgen, die Entscheidung vom 13. Dezember 1982 aufzuheben, soweit die KLägerin in A 7/2 eingestuft wurde, und — soweit erforderlich — die ausdrückliche Zurückweisung ihrer Beschwerde aufzuheben. Zur Begründung ihrer Anträge und zu der Notwendigkeit, auf ihren Fall den Artikel 3 der Kommissionsentscheidung vom 6. Juni 1973 anzuwenden (wonach eine Einstufung in A 6 vorgenommen werden kann, wenn eine Berufserfahrung von mindestens 8 Jahren vorliegt), hat die Klägerin die Auffassung geäußert, „Ernennung“ im Sinne des Artikels 31 des Personalstatuts sei nicht nur die erste Einstellung, sondern auch die Ernennung in eine Stelle, die den Beginn einer neuen Karriere bedeute (wenn es dafür auf spezifische Erfahrungen ankomme, die bei der ersten Ernennung noch nicht berücksichtigt worden sind). Dazu wurde auch Bezug genommen auf Artikel 4 des Personalstatuts, dem sich entnehmen lasse, daß die Besetzung einer Stelle nur im Wege der Ernennung oder der Beförderung erfolgen könne. Wenn die Zuweisung einer neuen Stelle nicht als Beförderung angesehen werden könne — was in ihrem Falle zutreffe (weil es sich nicht um den Übergang in eine höhere Gehaltsgruppe der gleichen Laufbahn aufgrund vergleichender Würdigung der Verdienste mehrerer Aspiranten handle, vielmehr wegen des Übergangs von der Sonderlaufbahngruppe LA in die Laufbahngruppe A ein Auswahlverfahren erforderlich war) —, müsse sie also als Ernennung gewertet werden. Außerdem beruft sich die Klägerin auf den in Artikel 5 Absatz 3 des Personalstatuts verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung (wonach für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Laufbahngruppe oder der gleichen Sonderlaufbahn jeweils die gleichen Voraussetzungen gelten). Er mache es erforderlich, daß sie ebenso behandelt werde wie andere Teilnehmer an dem zuerst genannten Auswahlverfahren, insbesondere wie externe Bewerber. Wenn für sie die Kriterien der Entscheidung aus dem Jahre 1973 maßgeblich seien, die für „conditions identiques de recrutement et de déroulement de carrière“ sorgen sollen, müsse dies auch für die Klägerin gelten, bei der die besondere Berufserfahrung, die sie erworben habe und die für den Verwaltungsposten von Bedeutung sei, bei ihrer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit noch nicht berücksichtigt werden konnte. Die Kommission hält dies nicht für zwingend. Nach ihrer Meinung kann die Ernennung vom 13. Dezember 1982 nicht als eine „Einstellung“ gemäß Artikel 27 des Personalstatuts angesehen werden, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt schon Beamtin der Gemeinschaften war. In Wahrheit könnten die Artikel 31 und 32 des Personalstatuts sowie die dazu ergangene Entscheidung der Kommission nur einmal, nämlich bei der ersten Einstellung, angewandt werden. Werde so verfahren, so könne auch von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht die Rede sein. Nicht angängig sei es nämlich, die Situation der Klägerin zu vergleichen mit der externer Bewerber, sei doch ein wesentlicher Unterschied darin zu erblicken, daß die Klägerin schon im Beamtenverhältnis war, was sich auch darin ausdrückte, daß sie keine weitere Probezeit abzuleisten hatte. |
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B. |
Zu dieser Auseinandersetzung ist meines Erachtens folgende Stellungnahme angebracht.
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C. |
Zusammenfassend schlage ich nach alledem vor, dem Antrag der Klägerin entsprechend die Entscheidung vom 13. Dezember 1982 insoweit aufzuheben, als sie eine Einstufung in A 7/2 vorsieht, und die Kosten des Verfahrens der Kommission aufzuerlegen. |
( 1 ) Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 17/83 — Angel Angelidis/Kommission — Slg. 1984, 2907.
( 2 ) Urteil vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 266/83 — Euridiki Samara/Kommission — Slg. 1985, 196.
( 3 ) Urteil vom 29. Januar 1985 ih der Rechtssache 273/83 — Bernard Michel/Kommission — Slg. 1985, 354.
( 4 ) Urteil vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 273/83 — Bernard Michel/Kommission — Slg. 1985, 354.
( 5 ) Urteil vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 266/83 — Euridiki Samara/Kommission — Slg. 1985, 196.
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