ECLI:EU:C:1985:65•Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 12. Februar 1985. # Strafverfahren gegen Henri Roelstraete. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d'appel de Bruxelles - Belgien. # Rind- und Schweinefleisch - Pauschale Handelsspanne für den Einzelverkauf. # Rechtssache 116/84.
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 12. Februar 1985. # Strafverfahren gegen Henri Roelstraete. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d'appel de Bruxelles - Belgien. # Rind- und Schweinefleisch - Pauschale Handelsspanne für den Einzelverkauf. # Rechtssache 116/84.
ECLI:EU:C:1985:65Eu Cjeu12.02.1985
Gesamter Gesetzestext
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
CARL OTTO LENZ
vom 12. Februar 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
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A. |
Das Vorabentscheidungsersuchen, mit dem Sie heute befaßt sind, hat erneut seinen Ursprung in einem Verfahren, das in Belgien gegen einen Fleischwareneinzelhändler eingeleitet wurde. Dem Angeklagten wird von der belgischen Staatsanwaltschaft vorgeworfen, im Jahre 1981 Verbraucherpreise angewandt zu haben, die nicht den Vorschriften der Ministerialverordnung vom 27. März 1975 (in der Fassung der Ministerialverordnung vom 5. Januar 1980) entsprochen hätten. Dieser Vorwurf hat zu einer Verurteilung in erster Instanz durch das Strafgericht Nivelles geführt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung zur Cour d'appel Brüssel ein. Zu seiner Verteidigung macht der Angeklagte vor den belgischen Gerichten geltend, die Ministerialverordnung vom 27. März 1975 sei unvereinbar mit den Verordnungen Nr. 121/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch und Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch. Um über diesen Gesichtspunkt entscheiden zu können, hat die Cour d'appel dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, „ob im Bereich des Schweinefleisch- und Rindfleischeinzelhandels eine pauschale Bewertung der Vertriebs- und Einfuhrkosten durch den nationalen Gesetzgeber mit den Verordnungen Nr. 121 vom 13. Juni 1967 und Nr. 805 vom 27. Juni 1968 vereinbar ist, wenn diese Kosten die zulässige höchste Handelsspanne, d. h. den Nettogewinn des Einzelhändlers, umfassen“. Da die belgische Regelung dem Gerichtshof aus den beiden früheren Verfahren bekannt ist ( 1 ), ( 2 ), kann ich mich darauf beschränken, diese Regelung knapp zu beschreiben: Die von den Fleischwareneinzelhändlern angewandten Verbraucherpreise für Rind- und Schweinefleisch dürfen die Beträge nicht überschreiten, die sich aus dem gewogenen durchschnittlichen Einkaufspreis der vergangenen vier Wochen zuzüglich einer Handelsspanne von höchstens 31 BFR pro Kilogramm und dem Betrag der Mehrwertsteuer ergeben. Die so ermittelten Preise sind im Verkaufsraum auszuhängen und in ein Kontrollbuch einzutragen. Einmal festgestellt, können die Preise erst nach Ablauf von weiteren vier Wochen erhöht werden. Zwischenzeitlich eingetretene Erhöhungen der Einkaufspreise können somit nicht sofort, sondern erst nach Ablauf des genannten Zeitraums an die Verbraucher weitergegeben werden, wodurch sich die Handelsspanne eventuell verringert. Zu Recht weist das vorlegende Gericht darauf hin, daß eine derartige nationale Regelung in zweifacher Weise mit dem Gemeinschaftsrecht in Konflikt geraten könnte:
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B. |
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C. |
Nach alledem schlage ich vor, die Frage des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten: Die einseitige Festsetzung einer pauschalierten maximalen Handelsspanne für den Einzelhandelsverkauf von Rind- oder Schweinefleisch durch einen Mitgliedstaat ist nur dann mit der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und der Verordnung Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch vereinbar, wenn gewährleistet ist, daß
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( 1 ) Urteil vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 154/77 — Procureur du Roi/Dechmann — Slg. 1978, 1573.
( 2 ) Urteil vom 17. Januar 1980 in den verbundenen Rechtssachen 95 und 96/79 — Procureur du Roi/Ch. Kefer und L. Delmelle — Slg. 1980, 103.
( 3 ) Urteil vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 154/77 — Procureur du Roi/Dechmann — Slg. 1978, 1573.
( 4 ) Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 223/78 — Strafverfahren gegen Adriano Grosoli — Slg. 1979, 2621.
( 5 ) Urteil vom 17. Januar 1980 in der verbundenen Rechtssachen 95 und 96/79 — Procureur du Roi/Ch. Kefer und L. Delmelle — Slg. 1980, 103.
( 6 ) Urteil vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 31/74 — Filippo Galli — Slg. 1975, 47.
( 7 ) Urteil vom 29. Februar 1976 in der Rechtssache 65/75 — Riccardo Tasca — Slg. 1976, 291.
( 8 ) Urteil vom 26. Februar 1976 in den verbundenen Rechtssachen 88 bis 90/75 — Società SADAM und andere/Interministerieller Preisausschuß und Minister für Industrie, Handel und Handwerk und andere — Slg. 1976, 323.
( 9 ) Urteil vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 5/79 — Strafverfahren gegen Hans Buys, Han Pesch und Yves Dullieux sowie Denkavit France Sàrl — Slg. 1979, 3203.
( 10 ) Urteil vom 6. November 1979 in den verbundenen Rechtssachen 16 bis 20/79 — Strafverfahren gegen Joseph Danis und andere — Slg. 1979, 3327.
( 11 ) Urteil vom 17. Januar 1980 in den verbundenen Rechtssachen 95 und 96/79 — Procureur du Roi/Ch. Kefer und L. Delmelle — Slg. 1980, 103.
( 12 ) Urteil vom 17. Januar 1980 in den verbundenen Rechtssachen 95 und 96/79 — Procureur du Roi/Ch. Kefer und L. Delmelle — Slg. 1980, 103.
( 13 ) Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74 — Staats-anwaltschaft/Benolt und Gustave Dassonville —, Slg. 1974, 837.
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