ECLI:EU:C:1983:283•Beschluss des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1983.#SpA Ferriere San Carlo gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtssache 75/83.
Beschluss des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1983.#SpA Ferriere San Carlo gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtssache 75/83.
ECLI:EU:C:1983:283Eu Full Court C19.10.1983
Gesamter Gesetzestext
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
Entscheidungsgründe
6 DIE KOMMISSION HAT AUSGEFÜHRT , AUFGRUND DER RÜCKNAHME DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG SEI DER RECHTSSTREIT GEGENSTANDSLOS GEWORDEN . DIE KLAEGERIN HAT EBENFALLS DIE ANSICHT VERTRETEN , DASS DIE RÜGEN , AUF DIE SIE IHRE KLAGE GESTÜTZT HAT , GEGENSTANDSLOS GEWORDEN SEIEN . SIE HAT JEDOCH NICHT AUSDRÜCKLICH ERKLÄRT , DASS SIE DIE KLAGE ZURÜCKNEHME .
7 DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG IST AUFGRUND IHRER RÜCKNAHME UNANWENDBAR GEWORDEN , SO DASS DIE KLAGE NUNMEHR EINE ENTSCHEIDUNG BETRIFFT , DIE FÜR DIE KLAEGERIN KEINERLEI NACHTEILIGE WIRKUNG MEHR ENTFALTEN KANN .
8 DA DIE KLAGE SOMIT GEGENSTANDSLOS GEWORDEN IST , IST DIE HAUPTSACHE FÜR ERLEDIGT ZU ERKLÄREN .
Kostenentscheidung
KOSTEN
9 NACH ARTIKEL 69 PAR 5 DER VERFAHRENSORDNUNG ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF , WENN ER DIE HAUPTSACHE FÜR ERLEDIGT ERKLÄRT , ÜBER DIE KOSTEN NACH FREIEM ERMESSEN .
10 DER GERICHTSHOF IST DER ANSICHT , DASS , OHNE UNTERSUCHEN ZU MÜSSEN , INWIEWEIT DIE RÜGEN , AUF DIE DIE KLAGE GESTÜTZT IST , BEGRÜNDET SIND , ANGESICHTS DER UMSTÄNDE DES VORLIEGENDEN FALLES UND DES VERLAUFS DES VERFAHRENS HINREICHENDE GRÜNDE VORLIEGEN , UM DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFZUHEBEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor
HAT
DER GERICHTSHOF
BESCHLOSSEN :
1 . DIE KLAGE DER FIRMA FERRIERE SAN CARLO IST IN DER HAUPTSACHE ERLEDIGT .
2.JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN .
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