ECLI:EU:C:1983:150•Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 20. Mai 1983.#Charles Lux gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtssache 69/83 R.
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 20. Mai 1983.#Charles Lux gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtssache 69/83 R.
ECLI:EU:C:1983:150Eu Presid C20.05.1983
Gesamter Gesetzestext
Entscheidungsgründe
11 GEMÄSS ARTIKEL 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DER ANTRAGSTELLER DIE UMSTÄNDE ANZUFÜHREN , AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT ERGIBT , UND AUSSERDEM DIE NOTWENDIGKEIT DER BEANTRAGTEN ANORDNUNG IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT ZU MACHEN .
12 IM VORLIEGENDEN FALL GENÜGT DIE FESTSTELLUNG , DASS DER ANTRAGSTELLER NICHTS VORGETRAGEN HAT , UM DIE DRINGLICHKEIT DER BEANTRAGTEN MASSNAHME GLAUBHAFT ZU MACHEN ; AUF DIE ZWEITE IN DER VORGENANNTEN VORSCHRIFT AUFGESTELLTE VORAUSSETZUNG IST DAHER NICHT MEHR EINZUGEHEN .
13 AUS DEN BIS ZU DIESEM ZEITPUNKT ÜBERMITTELTEN UNTERLAGEN ERGIBT SICH NÄMLICH , DASS SICH DER ANTRAGSTELLER , DA ER MIT SEINER PLANSTELLE WIEDEREINGEWIESEN WORDEN IST UND GEGEN BEIDE ENTSCHEIDUNGEN AUFHEBUNGSKLAGE ERHOBEN HAT , BEI ERFOLG SEINER KLAGE AUTOMATISCH IN DER SITUATION BEFÄNDE , DIE VOR ERLASS DER VON IHM ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN BESTAND .
14 DER ANTRAG AUF AUSSETZUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor
HAT
DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER , DER DEN PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES GEMÄSS ARTIKEL 96 PAR 1 DER VERFAHRENSORDNUNG VERTRITT ,
BESCHLOSSEN :
1 . DER ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG WIRD ZURÜCKGEWIESEN .
2.DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN .
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