ECLI:EU:C:1984:332•Schlussanträge des Generalanwalts Mancini vom 25. Oktober 1984. # Gesamthochschule Duisburg gegen Hauptzollamt München - Mitte. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht München - Deutschland. # Gemeinsamer Zolltarif - Zollfreiheit für wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte - Mikroprozessor-Entwicklungssystem. # Rechtssache 234/83.
Schlussanträge des Generalanwalts Mancini vom 25. Oktober 1984. # Gesamthochschule Duisburg gegen Hauptzollamt München - Mitte. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht München - Deutschland. # Gemeinsamer Zolltarif - Zollfreiheit für wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte - Mikroprozessor-Entwicklungssystem. # Rechtssache 234/83.
ECLI:EU:C:1984:332Eu Cjeu25.10.1984
Gesamter Gesetzestext
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
G. FEDERICO MANCINI
vom 25. Oktober 1984 ( *1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
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1. |
Sie werden wieder einmal um die Auslegung der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. L 184, S. 1) ersucht. Es geht im wesentlichen darum, die Bedeutung des Ausdrucks „wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte“ in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung zu ermitteln. Sie müssen insbesondere entscheiden, welche Besonderheiten die „Wissenschaftlichkeit“ einer Tätigkeit ausmachen und ob nur Instrumente, Apparate und Geräte als „wissenschaftlich“ anzusehen sind, die ausschließlich zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet werden. Im Jahr 1978 führte die Gesamthochschule Duisburg aus den Vereinigten Staaten ein System mit der Bezeichnung „Mikroprozessor-Entwicklungssystem“ in die Bundesrepublik Deutschland ein, um es im Rahmen eines Forschungsprojekts zu verwenden, in dem es um nichtparametrische Methoden zur Signalentdeckung geht. Die Importeurin beantragte beim zuständigen Zollamt (München-Mitte), vom Zoll freigestellt zu werden. Das Zollamt gewährte ihr zunächst, wenn auch nur vorläufig, die Zollbefreiung; aufgrund der Prüfungen der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt München widerrief es jedoch den Bescheid und forderte von der Gesamthochschule die Zahlung von mehr als 2000 DM Zoll und ungefähr 250 DM Einfuhrumsatzsteuer. Das Zollamt begründete seine Entscheidung damit, daß das System keinen wissenschaftlichen Charakter besitze, da es für verschiedene Vorhaben eingesetzt werden könne, die nicht die spezifischen Merkmale einer „wissenschaftlichen“ Arbeit aufwiesen. Gegen diese Entscheidung erhob die Importeurin vor dem Finanzgericht München Klage. Mit Beschluß vom 26. September 1983 hat dieses Gericht das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Auslegung des Ausdrucks „wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte“ in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 — in seiner ursprünglichen Fassung — ersucht. Es hat im einzelnen vier Fragen gestellt:
Bei Bejahung der Frage 1 :
Bei Verneinung der Frage 1 :
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2. |
Die erste Frage betrifft die Auslegung des Begriffs „wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte“. Das Finanzgericht möchte wissen, ob die Definition dieses Begriffs in Artikel 1 Nr. 1 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1027/79 vom 8. Mai 1979 (ABl. L 134, S. 1) als „zutreffende Auslegung“ (oder „maßgebliche“ Auslegung) der Verordnung Nr. 1798/75 anzusehen ist und daher auch auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsrechtsstreits Anwendung findet, der vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift liegt. Es ist daran zu erinnern, daß die ursprüngliche Fassung der Verordnung Nr. 1798/75 den fraglichen Begriff nicht genau definierte. Anknüpfend an das Abkommen von Florenz über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, das im Jahr 1950 auf Veranlassung der UNESCO ausgearbeitet wurde (Recueil des Traités des Nations Unies, Band 131, S. 26 ff.), legte Artikel 3 Absatz 1 dieser Vorschrift nur fest, daß „für wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte, die ... ausschließlich für Lehrzwecke oder für die reine wissenschaftliche Forschung eingeführt werden, ... die Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs gewährt [wird],
In Absatz 3 derselben Vorschrift wurde dann festgelegt, daß als „reine wissenschaftliche Forschung“ nur die zu nicht kommerziellen Zwecken betriebene Forschung gilt. Auf das Ersuchen der Tariefcommissie Amsterdam um Auslegung dieser Vorschrift haben Sie ausgeführt, daß „der Ausdruck ‚wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte‘... Instrumente, Apparate und Geräte betrifft, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit für die reine wissenschaftliche Forschung besonders geeignet sind“. Darüber hinaus haben Sie folgendes klargestellt: „Da eine solche Zweckbestimmung objektiv und nur unter Berücksichtigung dieser Beschaffenheit zu beurteilen ist, schließt der Umstand, daß ein Instrument, Apparat oder Gerät in der Industrie oder anderswo zu kommerziellen Zwecken verwendet wird, nicht notwendig seinen wissenschaftlichen Charakter im Sinne der Verordnung ... und folglich den ... Anspruch auf Zollbefreiung aus, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind“ (Urteil vom 2. Februar 1978 in der Rechtssache 72/77, Universiteitskliniek/Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen, Sig. 1978, 189). Erst in der Verordnung Nr. 1027/79 wurden die streitigen Begriffe genau definiert. Nach Artikel 1 Nr. 1 Absatz 3 erster Gedankenstrich werden damit Instrumente, Apparate oder Geräte bezeichnet, „die aufgrund ihrer objektiven technischen Merkmale und der Ergebnisse, die mit ihrer Hilfe erzielt werden können, ausschließlich oder hauptsächlich für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten geeignet sind“. Nach meiner Meinung fügt diese Definition jedoch all dem, was der ursprünglichen Fassung bereits im Wege der Auslegung zu entnehmen war — und vom Gerichtshof herausgearbeitet wurde —, nichts Entscheidendes hinzu. Sie haben, wie gesagt, im Urteil in der Rechtssache 72/77 festgestellt, daß das Instrument aufgrund seiner objektiven Merkmale für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet sein muß. Zu diesen Voraussetzungen kommt nach der Verordnung von 1979 neu nur hinzu, daß diese Merkmale „technische“ Merkmale sein müssen; aber dieses Adjektiv ist bereits in den von Ihnen benutzten Adjektiven mitenthalten. Ich kann mir wirklich nicht vorstellen, daß eine Apparatur Merkmale besitzt, die objektiv beurteilt werden und der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten dienen, die nicht auch — und notwendigerweise — technisch wären. Und außerdem: Als Sie unlängst über die erste Fassung der Verordnung Nr. 1798/75 zu befinden hatten, haben Sie durchaus nicht ausgeschlossen, daß man zu ihrer Auslegung die im Jahr 1979 geänderte Fassung der Verordnung heranziehen könne (Urteil vom 10. November 1983 in der Rechtssache 300/82, Gesamthochschule Essen/Hauptzollamt Düsseldorf, Slg. 1983, 3643). Infolgedessen ist nach meiner Meinung die erste Frage des vorlegenden Gerichts zu bejahen: Die Definition in Artikel 1 Nr. 1 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung vom 8. Mai 1979 enthält eine „zutreffende Auslegung“ der Verordnung Nr. 1798/75. |
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3. |
Mit der zweiten Frage werden Sie um die Auslegung des Begriffs „objektive technische Merkmale“ in Artikel 5 der Verordnung Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 (ABl. L 318, S. 32) ersucht. Auch hier möchte das Finanzgericht wissen, ob die Definition, die die zitierte Vorschrift diesem Begriff gibt, für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Verordnung als „maßgebend“ anzusehen ist. Die letztgenannte Verordnung enthält die Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1798/75. Diese Durchführungsvorschriften ergaben sich ursprünglich aus einer anderen Rechtsgrundlage: nämlich aus der Verordnung Nr. 3195/75 der Kommission vom 2. Dezember 1975 (ABl. L 316, S. 17), die von ebender Verordnung, auf die sich das deutsche Gericht bezieht, aufgehoben wurde, um den Änderungen der Grundverordnung durch die Verordnung Nr. 1027/79 des Rates Rechnung zu tragen. Bei der ersten Frage habe ich bereits etwas zu dem streitigen Ausdruck gesagt. Wie wir wissen, war er nicht in der ursprünglichen Fassung der Verordnung Nr. 1798/75 enthalten und wurde durch die Definition der „wissenschaftlichen Instrumente, Apparate oder Geräte“ eingeführt, die in der Verordnung Nr. 1027/79 auftaucht. Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2784/79 „gelten als ‚objektive technische Merkmale‘ eines wissenschaftlichen Instruments, Apparats oder Geräts diejenigen Merkmale, die sich aus der Konstruktion dieses Instruments, Apparats oder Geräts oder aus Anpassungen eines [anderen] Instruments, Apparats oder Geräts üblicher Art ergeben und die es ermöglichen, hochwertige Leistungen zu erreichen, die für die Durchführung von Arbeiten zur industriellen oder gewerblichen Nutzung nicht erforderlich sind. Läßt sich anhand der objektiven technischen Merkmale nicht eindeutig feststellen, ob ein Instrument, Apparat oder Gerät wissenschaftlichen Charakter besitzt, so wird geprüft, zu welchen Zwecken im allgemeinen Instrumente, Apparate oder Geräte, die denen vergleichbar sind, für die die Zollbefreiung beantragt wird, in der Gemeinschaft verwendet werden. Ergibt die Prüfung, daß diese Instrumente ... überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet werden, so wird dem betreffenden Instrument... der wissenschaftliche Charakter zuerkannt.“ Die Kommission hat zu Recht darauf hingewiesen, daß diese Kriterien nicht zu einer Regelung führen, die sich von derjenigen der Verordnung Nr. 1798/75 unterscheidet. Vernunft und Erfahrung lehren nämlich, daß die Fähigkeit zu hochwertigen Leistungen das wesentliche Merkmal von Instrumenten, Apparaten oder Geräten ist, die für Lehrzwecke oder für die wissenschaftliche Forschung verwendet werden (wie Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 in seiner ursprünglichen Fassung bestimmt) oder „für die reine wissenschaftliche Forschung besonders geeignet sind“ (wie der Gerichtshof bei der Auslegung dieser Vorschrift in seinem Urteil in der Rechtssache 72/77 festgestellt hat). Artikel 5 der Verordnung Nr. 2784/79 liefert infolgedessen die maßgebenden Kriterien für die Auslegung des Begriffs „objektive technische Merkmale“ in der ursprünglichen Fassung der Verordnung Nr. 1798/75. Diese Kriterien gelten auch so umfassend, daß sie die Anwendbarkeit weiterer Beurteilungsmerkmale für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift ausschließen. |
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4. |
Die dritte Frage betrifft die Auslegung des Begriffs „wissenschaftliche Arbeiten“ im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1798/75 in der Fassung der Verordnung Nr. 1027/79. Nach dieser Vorschrift gelten als „wissenschaftliche“ Instrumente, Apparate oder Geräte diejenigen, „die aufgrund ihrer objektiven technischen Merkmale und der Ergebnisse, die mit ihrer Hilfe erzielt werden können, ausschließlich oder hauptsächlich für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten geeignet sind“. Fallen nun unter diese Arbeiten, so fragt das Finanzgericht München, außer der reinen wissenschaftlichen und der angewandten Forschung auch Tätigkeiten, bei denen aufgrund wissenschaftlicher Kenntnisse Produkte, Techniken und Verfahren neuentwickelt oder verbessert werden, und spielt es dafür eine Rolle, ob diese Arbeiten innerhalb oder außerhalb von wissenschaftlichen Einrichtungen ausgeübt werden. Natürlich verlangt eine solche Frage von Ihnen keineswegs eine Definition des Begriffs „Wissenschaft“. Meines Erachtens reicht es aus, daß Sie die Bedeutung des Begriffs der wissenschaftlichen Arbeiten im Rahmen der Regelung über die Zollbefreiung ermitteln. Wie ich bereits gesagt habe, dient dieser Begriff der Feststellung des „wissenschaftlichen“ Charakters eines Instruments, Apparats oder Geräts. Ein wissenschaftliches Gerät liegt vor, wenn es „ausschließlich oder hauptsächlich“ für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten durch, wie ich hinzufügen möchte, öffentliche oder private Lehr- oder Forschungseinrichtungen geeignet ist. Denn für diese Einrichtungen, und zwar nur für sie, bringt die Zollbefreiung, wie es die erste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1798/75 fordert, eine Erleichterung „des freien Austausche von Ideen sowie... der kulturellen Betätigung und der wissenschaftlichen Forschung in der Gemeinschaft“. Dagegen kann die gleiche Freistellung nicht gewährt werden, wenn das Gerät zu kommerziellen Zwecken eingeführt wird, und zwar auch dann nicht, wenn man zu seiner Benutzung, wie es in der Industrie im Bereich der Hochtechnologie vorkommt, gründliche wissenschaftliche Kenntnisse haben muß. Wenn diese Ausführungen zutreffend sind, muß nach meiner Meinung eine richtige Definition der „wissenschaftlichen Arbeiten“ darauf abstellen, wer von der Zollbefreiung begünstigt wird. Die Tätigkeiten der Lehr-und Forschungsinstitute sind nämlich gleichbedeutend mit dem Bemühen um Erlangung, Vertiefung, Darstellung und Verbreitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen. Dagegen schließen sie nicht — oder nicht unmittelbar — die Anwendung dieser Erkenntnisse für die Gütererzeugung oder das Anbieten von Dienstleistungen ein. Außerdem handelt es sich um Tätigkeiten, für die Instrumente mit hoher Leistungsfähigkeit entsprechend der zitierten Vorschrift des Artikels 5 der Verordnung Nr. 2784/79 notwendig sind. |
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5. |
Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Fragen, die das Finanzgericht München in der Rechtssache Gesamthochschule Duisburg/Hauptzollamt München-Mitte mit Beschluß vom 26. September 1983 vorgelegt hat, wie folgt zu antworten :
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( *1 ) Aus dem Italienischen übersetzt.
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