Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Mancini vom 19. März 1986. # Frigen Ammann und andere gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. # Beamte - Zinsen auf Gehaltsnachzahlungen. # Rechtssache 174/83. # Suzanne Culmsee und andere gegen Wirtschafts- und Sozialausschuss. # Beamte - Zinsen auf Gehaltsnachzahlungen. # Rechtssache 175/83. # Alain-Pierre Allo und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Beamte - Zinsen aus Gehaltsnachzahlungen. # Rechtssache 176/83. # P. Agostini und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Beamte - Zinsen aus Gehaltsnachzahlungen. # Rechtssache 233/83. # J. P. Ambrosetti und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Beamte - Zinsen aus Gehaltsnachzahlungen. # Rechtssache 247/83. # René Delhez und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Beamte - Zinsen aus Gehaltsnachzahlungen. # Rechtssache 264/83.

ECLI:EU:C:1986:130Eu Cjeu19.03.1986

Gesamter Gesetzestext

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

G. FEDERICO MANCINI

vom 19. März 1986 ( *1 )

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. 

Mit sechs Zwischenurteilen vom 4. Juli 1985 über die Unzulässigkeitseinreden der beklagten Organe in den Rechtssachen 174, 175, 176, 233, 247 und 264/83 hat die Dritte Kammer des Gerichtshofes die Rechtssachen zur Sachentscheidung insbesondere darüber, ob, in welcher Höhe und von welchem Tag an ein Anspruch auf Zinsen für die verspätete Zahlung der Dienstbezüge der Kläger besteht, dem Gerichtshof vorgelegt.

Die soeben beendete mündliche Verhandlung hat nichts ergeben, was mich zu einer Änderung der Ansicht veranlassen könnte, die ich in meinen Schlußanträgen vom 31. Januar 1985 in den vorerwähnten Rechtssachen vertreten habe. Diese Ansicht ist durch die aufschlußreichen Erläuterungen des Prozeßbevollmächtigten der Kläger Ammann u. a. zu den belgischen Rechtsvorschriften eher noch bestätigt worden.

2. 

Ich wiederhole daher die Vorschläge, die ich Ihnen am 31. Januar 1985 unterbreitet habe, und beantrage somit,

a)

die Gehaltsmitteilungen der Kläger für Dezember 1982 aufzuheben, da die jeweiligen beklagten Verwaltungen bei der Durchführung der Verordnung Nr. 3139/82 des Rates — unter Verstoß gegen die Artikel 16 Absatz 1 und 17 Absatz 1 des Anhangs VII, auf die Artikel 62 Absatz 1 Beamtenstatut verweist — nicht die Verzögerung berücksichtigt haben, mit der die aufgrund dieser Verordnung geschuldeten Beträge gezahlt wurden, und die Entscheidungen, mit denen die Beschwerden der Kläger zurückgewiesen wurden, ebenfalls aufzuheben,

b)

den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie die Kommission zu verurteilen, Verzugszinsen in Höhe von jährlich 6 % aus dem Betrag der aufgrund der Verordnung Nr. 3139/82 geschuldeten rückständigen Dienstbezüge zu zahlen, und zwar von dem Zeitpunkt, zu dem die rückständigen Beträge hätten gezahlt werden müssen, bis zu dem Tag der tatsächlichen Zahlung, d. h. vom 15. Februar 1981 an aus den rückständigen Beträgen für das zweite Halbjahr 1980 und von der jeweiligen Fälligkeit gemäß der Verordnung Nr. 3139/82 an aus den weiteren rückständigen Beträgen,

c)

die Klagen im übrigen abzuweisen,

d)

aufgrund der Vorschrift für das partielle Unterliegen beider Parteien die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.


( *1 ) Aus dem Italienischen übersetzt.

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