ECLI:EU:C:1984:304•Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 4. Oktober 1984. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. # Beförderungsgenehmigungen - Gemeinschaftskontingent. # Rechtssache 113/83.
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 4. Oktober 1984. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. # Beförderungsgenehmigungen - Gemeinschaftskontingent. # Rechtssache 113/83.
ECLI:EU:C:1984:304Eu Cjeu04.10.1984
Gesamter Gesetzestext
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS CARL OTTO LENZ
VOM 4. OKTOBER 1984
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Inhaltsübersicht |
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A — Sachverhalt |
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1. Zur Regelung des Straßengüterverkehrs aufgrund des Vertrags |
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2. Zur Handhabung in Italien |
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3. Das Vorverfahren |
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B — Stellungnahme |
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1. Zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Straßengüterverkehr durch die Kommission |
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2. Zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Straßengüterverkehr durch die italienische Regierung |
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a) Zum Vorverfahren |
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aa) Liberaler als für Einheimische |
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bb) Abstellen auf Eigentum |
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b) Gleichgewicht der Kontingente bedroht |
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c) Abstellen auf Zulassung? |
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d) Abstellen auf die Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde |
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aa) Zur Richtlinie von 1965 |
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bb) Zum Vorschlag der Kommission von 1980 |
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3. Zusammenfassung |
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C — Schlußanträge |
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A —
In dem Verfahren, zu dem ich mich heute äußere und das von der Kommission gegen die Italienische Republik anhängig gemacht worden ist, geht es um die Frage, ob das Verhalten, das italienische Kontrollbehörden bei der Anwendung der Ratsverordnung 3164/76 „über das Gemeinschaftskontingent für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten“ (ABl. L 357, 1976, S. 1 ff.) an den Tag legen, mit dieser Verordnung vereinbar ist.
Zum Verständnis des Verfahrens möchte ich folgendes vorausschicken:
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1. |
Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiete des Verkehrs wird in Artikel 61 des EWG-Vertrags auf die Bestimmungen des Titels über den Verkehr verwiesen, also die Artikel 74 ff. Der Artikel 75 sieht unter anderem vor, daß der Rat „für den internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder für den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln“ aufstellt (Buchstabe a); dies sollte gemäß Absatz 2 im Laufe der Übergangszeit geschehen. Da bei Inkrafttreten des Vertrages der internationale Gütertransport auf der Straße nicht frei war, der Zugang zum Gebiet eines Mitgliedstaats für Transportunternehmen anderer Mitgliedstaaten vielmehr nur im Rahmen bilateraler Abkommen mit Kontingentfestsetzungen möglich war, machte die Kommission im Jahr 1963 den Vorschlag, in der Übergangszeit schrittweise diese bilateral vereinbarten Kontingente zu beseitigen und ein Gemeinschaftskontingent zu schaffen, nach dem Fahrzeuge mit entsprechender Genehmigung zu Transporten zwischen allen Mitgliedstaaten berechtigt sein sollten. Dem ist der Rat nicht gefolgt. Er beließ es einerseits bei den bilateralen Kontingenten (zu denen am 13. 5. 1965 eine Richtlinie — ABl. 1965, S. 1469 ff. — und am 20. 12. 1979 eine Entscheidung — ABl. L 18, 1980, S. 21 ff. — ergingen), und er führte andererseits daneben ein Gemeinschaftskontingent ein. Dies erfolgte zum erstenmal durch die Verordnung Nr. 1018/68; jetzt gilt dafür die eingangs erwähnte Verordnung Nr. 3164/76, die zuletzt durch die Verordnung Nr. 3515/82 geändert worden ist. Festgelegt und aufgeteilt auf die verschiedenen Mitgliedstaaten wird das Gemeinschaftskontingent vom Rat jeweils für ein Jahr. Im Rahmen der jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Gesamtzahl erteilt die jeweils zuständige nationale Behörde in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmen Gemeinschaftsgenehmigungen. Sie berechtigen den Inhaber für die Dauer eines Jahres dazu, Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten auf sämtlichen Verkehrsverbindungen vorzunehmen. Zu den Gemeinschaftsgenehmigungen heißt es in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3164/76, daß sie auf den Namen eines Verkehrsunternehmens ausgestellt werden und daß sie von diesem nicht an Dritte übertragen werden dürfen. Außerdem bestimmt dazu der Artikel 2 Absatz 3 in den Unterabsätzen 2 und 3: „Eine Genehmigung darf jeweils nur für ein einziges Fahrzeug verwendet werden. Sie ist im Fahrzeug mitzuführen und den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzuzeigen. Unter Fahrzeug ist ein Einzelfahrzeug oder ein Fahrzeug mit Anhänger zu verstehen.“ |
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2. |
Was die italienische Rechtslage angeht, so muß man dazu einmal in bezug auf Genehmigungen, die italienischen Unternehmen erteilt werden, wissen, daß es verboten ist, eine Zugmaschine mit einem Anhänger zu verbinden, der einem anderen Unternehmen gehört. Zum anderen ist es so, daß bei Kontrollen von in anderen Mitgliedsländern ausgestellten Genehmigungen (und dies bezieht sich sowohl auf das Gemeinschaftkontingent als auch auf bilaterale Kontingente) in Fällen, in denen Fahrzeuge aus zwei Elementen zusammengesetzt sind, die in verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen sind, die Vorlage von zwei Genehmigungen verlangt wird. |
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3. |
Diese Praxis ist nach Ansicht der Klägerin weder zu vereinbaren mit Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3164/76 noch mit dem — das gleiche besagende und für bilaterale Kontingente geltenden — Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 65/269. Sie hat deshalb durch ein Schreiben vom 4. November 1981 ein Verfahren gemäß Artikel 169 des EWG-Vertrags zur Feststellung einer Vertragsverletzung gegen die Italienische Republik eingeleitet. Der Auffassung der Klägerin wollte sich die Beklagte — wie sich ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 1982 entnehmen läßt — nicht anschließen. Sie machte einmal geltend, bei dem gerügten Verhalten handle es sich um eine Abweichung von den erwähnten, für den nationalen Verkehr geltenden strengeren Vorschriften (wonach Zugmaschine und Anhänger demselben Unternehmen gehören müssen) und -es diene somit der Erleichterung des internationalen Verkehrs. Sie vertrat — zur Rechtfertigung ihres Standpunkts — weiter die Auffassung, die Gemeinschaftsregelung gehe (weil der Gebrauch einer Genehmigung auch im Fall zusammengesetzter Fahrzeuge vorgesehen sei) davon aus, daß die Elemente eines solchen Fahrzeugs dem Genehmigungsinhaber gehörten, und nur so verstanden sei die Vorschrift sinnvoll, daß die Gemeinschaftsgenehmigung auf den Namen eines Verkehrsunternehmers ausgestellt werde und nicht an Dritte übertragen werden dürfe. Außerdem verwies sie auf Artikel 1 der Richtlinie 65/269 (wonach die Genehmigungen von den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats ausgegeben werden, in dem das für die Beförderung vorgesehene Fahrzeug zugelassen ist), um daraus das Erfordernis herzuleiten, alle Elemente eines zusammengesetzten Fahrzeugs müßten in einem Mitgliedstaat zugelassen sein, wie sie auch meinte, die Richtlinie hätte anderenfalls besondere Modalitäten für Genehmigungen vorgesehen, wenn Elemente eines Fahrzeugs in verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen sind. Damit nicht einverstanden, setzte die Klägerin das Verfahren fort, indem sie am 27. Oktober 1982 eine begründete Stellungnahme erließ, wobei sie sich allerdings — weil die genannte Richtlinie in ihrer Struktur nicht mit der Verordnung Nr. 3164/76 übereinstimmt — auf die Unvereinbarkeit der italienischen Praxis mit der genannten Verordnung beschränkte und die Frage offenließ, ob auch eine Unvereinbarkeit mit der für bilaterale Kontingente geltenden Richtlinie gegeben sei. In der Stellungnahme betonte sie, die Tatsache, daß das von ihr gerügte Verhalten als Abweichung von strengerem, für den nationalen Verkehr geltendem Recht angesehen werden könne, stelle keinesfalls eine Rechtfertigung gegenüber dem Gemeinschaftsrecht dar. Sie hob weiter hervor, nichts spreche dafür, daß die Verordnung Nr. 3164/76 von der Annahme ausgehe, die verschiedenen Elemente eines zusammengesetzten Fahrzeuges müßten dem Genehmigungsinhaber gehören. Außerdem machte sie geltend, die Verordnung schreibe vor, daß das benutzte Fahrzeug im Heimatstaat des Genehmigungsinhabers zugelassen sei, noch daß alle Elemente eines zusammengesetzten Fahrzeugs in einem Mitgliedstaat zugelassen sein müßten. Die Verordnung gebe also keinesfalls die Grundlage dafür her, daß zwei Genehmigungen verlangt werden, wenn die Elemente eines zusammengesetzten Fahrzeugs in verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen sind. Da jedoch die Beklagte der Aufforderung, innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Stellungnahme Maßnahmen zur Beseitigung der von der Klägerin festgestellten Verletzung des Gemeinschaftsrechts zu treffen, nicht nachkam, — sie ist immer noch der Meinung, sie habe für Genehmigungen aus dem Gemeinschaftskontingent nicht unzulässigerweise zusätzliche Bedingungen festgelegt —, hat die Klägerin am 17. Juni 1983 den Gerichtshof angerufen. Ihrem Antrag zufolge soll festgestellt werden, die Beklagte habe ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 3164/76, insbesondere die aus Artikel 2 Absätze 1 und 3, dadurch verletzt, daß sie im Rahmen des Gemeinschaftskontingents zwei Genehmigungen verlangt, wenn Waren im internationalen Transport auf der Straße von oder nach Italien oder im Transit durch Italien bewegt werden und dies auf einem zusammengesetzten Fahrzeug geschieht, dessen einzelne Elemente in verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen sind. |
B —
Zu diesem Antrag und zu dem durch ihn gekennzeichneten Streit ist meines Erachtens folgende Stellungnahme angebracht.
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1. |
Vorweg ist daran zu erinnern, daß es in diesem Verfahren um den wichtigen Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs geht, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Fundamenten der Gemeinschaft gehört. Zwar waren — was den Verkehr anbelangt — etwaige Beschränkungen nicht gemäß Artikel 59 des EWG-Vertrags während der Übergangszeit zu beseitigen. Es mußten aber die nach Artikel 75 notwendigen Vorschriften in der Übergangszeit getroffen werden. Dabei ist für den Straßengüterverkehr — wie wir gesehen haben — nicht mehr zustande gekommen als eine Reduzierung von Beschränkungen durch Gemeinschaftskontingente in ziemlich bescheidenem Umfang. Grundsätzlich ist somit der Standpunkt einzunehmen, daß — soweit Befreiungen vorgesehen sind — bei ihrer Auslegung so verfahren werden muß, daß sie größtmögliche Wirksamkeit erlangen. Eine einschränkende Anwendung kommt nur in Betracht, wenn ganz eindeutige und zwingende Gründe dafür sprechen. Klar ist auch, daß die italienische Praxis, zwei Genehmigungen für eine mit einem zusammengesetzten Fahrzeug erbrachte Transportleistung zu verlangen, sich einschränkend auswirkt. Während einer solchen Fahrt wird eine Genehmigung gleichsam stillgelegt. Andererseits ist anzuerkennen, daß das Zusammenstellen von Fahrzeugelementen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen sind, kein ganz und gar ungewöhnliches Phänomen darstellt, sondern einem echten wirtschaftlichen Interesse entspricht. Das hat die Klägerin überzeugend gezeigt unter Hinweis auf den Fall,
Für den Standpunkt der Klägerin spricht
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2. |
Die Frage kann also nur sein, ob die Beklagte zur Untermauerung ihrer Ansicht so eindeutige und zwingende Argumente aufgezeigt hat, daß gleichwohl ihre restriktive Ausdeutung der Verordnung als richtig anerkannt werden muß. Dies ist jedoch — wenn ich das Ergebnis aller meiner Überlegungen vorwegnehmen darf — nicht der Fall.
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3. |
Zusammenfassend läßt sich somit festhalten, daß der Verordnung Nr. 3164/76 nicht der Grundsatz entnommen werden kann, daß ein Transportunternehmen mit Gemeinschaftsgenehmigung nur Fahrzeuge und Fahrzeugelemente verwenden darf, die in seinem Sitzstaat zugelassen sind. Wenn aber eine Gemeinschaftsgenehmigung dazu berechtigt, zusammengesetzte Fahrzeuge zu gebrauchen, und zwar ohne daß alle ihre Elemente in einem Mitgliedstaat zugelassen sein müßten, so ist tatsächlich die Praxis der italienischen Behörden, mehrere Genehmigungen zu verlangen, wenn die Elemente zusammengesetzter Fahrzeuge in verschiedenen Mitgliedsländern zugelassen sind, nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. |
C —
Dem Antrag der Klägerin muß also stattgegeben und — wie in ihm formuliert — ausgesprochen werden, daß die dargestellte italienische Praxis gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Außerdem muß auch dem Antrag der Klägerin gefolgt werden, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
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