ECLI:EU:C:1984:191•Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 29. Mai 1984. # Hauptzollamt Hamburg-Jonas gegen Dimex Nahrungsmittel Im- und Export GmbH & Co. KG. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. # Landwirtschaft - Erstattungen bei der Ausfuhr - Differenzierung - Gewährung - Voraussetzungen - Bestimmungsland - Einfuhr der Ware - Nachweis. # Rechtssache 89/83.
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 29. Mai 1984. # Hauptzollamt Hamburg-Jonas gegen Dimex Nahrungsmittel Im- und Export GmbH & Co. KG. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. # Landwirtschaft - Erstattungen bei der Ausfuhr - Differenzierung - Gewährung - Voraussetzungen - Bestimmungsland - Einfuhr der Ware - Nachweis. # Rechtssache 89/83.
ECLI:EU:C:1984:191Eu Cjeu29.05.1984
Gesamter Gesetzestext
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
CARL OTTO LENZ
VOM 29. MAI 1984
|
Inhaltsverzeichnis |
|
|
A — Sachverhalt |
|
|
1. Das Vorverfahren |
|
|
2. Das geltende Gemeinschaftsrecht |
|
|
3. Die Fragen des Bundesfinanzhofes |
|
|
B — Stellungnahme |
|
|
1. Rechtsprechung zur Ausfuhrerstattung |
|
|
a) Schlußanträge Rechtssache 125/75 |
|
|
b) Urteile |
|
|
2. Die Rechtsauffassung der Firma Dimex |
|
|
3. Stellungnahme zu 2 |
|
|
4. Die Fragen des Bundesfinanzhofes |
|
|
a) zu Frage 1 |
|
|
aa) Gültigkeit der Vorschrift |
|
|
bb) Unwiderleglich? |
|
|
cc) Grenzen der Widerlegbarkeit |
|
|
b) zu Frage 2 |
|
|
c) zu Frage 3 |
|
|
C — Entscheidungsvorschlag |
Herr Präsident,
meine Henen Richter!
A —
Dem heute zu behandelnden Ersuchen um Vorabentscheidung gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags, vorgelegt vom VII. Senat des Bundesfinanzhofes, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
|
1. |
Die Firma Dimex Nahrungsmittel Im- und Export GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg verkaufte im August 1976 an eine kuwaitische Gesellschaft — auf der Basis „C and F“ Kuwait Empfangshafen — eine bestimmte Menge Fetakäse in Salzlake. Die Ware wurde am 6. August 1976 beim Zollamt Weilheim auf dem Kontrollexemplar (im Sinne von Artikel 7 der Verordnung Nr. 192/75) zum Export abgefertigt und per Lkw nach Livorno in Italien (der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft) befördert. Dort wurde festgestellt, daß einige Kanister beschädigt waren und daß die Lake ausgelaufen war (nach den Angaben der Middle East Verschiffungsagentur GmbH handelte es sich um geringfügige, rein äußerliche Verpackungsschäden). Nach Wiederauffüllen und Verschließen der beschädigten Behälter wurde die Ware auf ein von der Firma Dimex (auf ihre Rechnung) gechartertes Schiff verladen, das Livorno am 13. August 1976 verließ. Im Hafen von Kuwait kam das Schiff — gemäß einem Landing Certificate der General Superintendence Company Ltd. — am 27. August an, und es wurde — wie ebenfalls in dem erwähnten Landing Certificate bescheinigt ist — vom 27. September bis 6. Oktober 1976 entladen. Einem Survey Report von Lloyd's zufolge wurde die Ware zwischen dem 22. September und 7. Oktober 1976 vom Zoll in Empfang genommen und am 5. Oktober 1976 vom Zoll zum Kühlhaus des Empfängers gesandt („delivery of goods from customs to place where survey held“, was vom Bundesfinanzhof in seinem Vorlagebeschluß wohl nicht ganz zutreffend dahin umschrieben worden ist, die Ware sei am 5. Oktober „vom Zoll freigegeben“ worden). Erwiesen ist jedenfalls eine zollamtliche Abfertigung nicht, und es ist auch umstritten, ob bei Nahrungsmitteln in Kuwait überhaupt eine Zollabfertigung stattfindet. Insofern könnte von Interesse sein, daß bei der Besichtigung der Ware am 7. Oktober 1976 im Kühlhaus des Empfängers von dem Lloyd's Agenten festgestellt worden ist, die Ware sei beschädigt (nämlich „dented, holed, bulged out“ also, wie das Hauptzollamt meint, verbeult, aufgerissen oder aufgeplatzt). Die kuwaitische Gesundheitsbehörde verfügte deshalb am 25. Oktober 1976, die Ware sei — weil für die menschliche Ernährung nicht geeignet — entweder zu zerstören oder wieder auszuführen (was am gleichen Tag vom Käufer der Ware auch der Firma Dimex mitgeteilt worden ist). Von Interesse ist auch, daß die deutsche Botschaft in Kuwait auf Anfrage der deutschen Staatsanwaltschaft am 13. November 1978 mitteilte, die für die Abfertigung maßgebenden Zollpapiere seien wahrscheinlich nicht zu beschaffen, weil in Kuwait auf die Einfuhr von Nahrungsmitteln keine Zölle erhoben werden. Von dieser Botschaft war darüber hinaus in einem Schreiben vom 23. November 1978 zu erfahren, eine Abfertigung zum freien Verkehr erfolge erst nach Kontrolle durch die Gesundheitsbehörden und sie unterbleibe, wenn es dabei zu Beanstandungen komme. Erwähnt war in diesem Schreiben außerdem, die fraglichen Waren seien nach Mitteilung des Käufers vernichtet worden. Schließlich sollte in diesem Zusammenhang noch angeführt werden, daß die Versicherungsgesellschaft, mit der die Firma Dimex eine Transportversicherung abgeschlossen hatte, den Standpunkt einnahm, es handele sich nicht um einen Transportschaden, vielmehr sei der Schaden auf die natürliche Beschaffenheit der Ware zurückzuführen, und daß sie deshalb nur im Kulanzwege 50 % des Rechnungswerts übernahm. Für das genannte Ausfuhrgeschäft hat die Firma Dimex durch Bescheid vom 20. August 1976 im Vorschußweg eine Exporterstattung in Höhe von 31948,02 DM erhalten. Was die definitive Gewährung der Erstattung angeht, so bat die Firma Dimex darum — weil das erwähnte Kontrollexemplar nicht innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten beim Hauptzollamt eingegangen ist und sie nicht in der Lage war, Zolldokumente über die Einfuhr vorzulegen —, den Nachweis für das Verlassen der Gemeinschaft und die Einfuhr in das Bestimmungsland durch Ersatzdokumente im Sinne von Artikel 11 der Verordnung Nr. 192/75 führen zu dürfen (vgl. Antrag vom 7. 4. 1977). Als solche anerkannte das zuständige Hauptzollamt das Landing Certificate, die Verkaufsrechnung vom 10. August 1976, die Dokumentengegenwerte-Abrechnung der Bank und das Bill of Lading der Interschiffsagentur, und sie gab daraufhin am 21. April 1977 die für den Vorschuß geleistete Sicherheit frei. — Bei einer Betriebsprüfung erhielt das Hauptzollamt Kenntnis davon, daß die Ware — weil für den menschlichen Genuß ungeeignet — in Kuwait nicht auf den Markt gekommen ist. Daraufhin forderte es durch Bescheid vom 27. Februar 1978 den Unterschied zwischen der gewährten Erstattung und der niedrigsten, bei der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten gültigen Erstattung (nämlich 31013,95 DM) zurück. Die Firma Dimex erhob dagegen zunächst — erfolglos — Einspruch und wandte sich dann mit einer Klage an das Finanzgericht, wobei sie recht erhielt. Das Finanzgericht stellte fest, der Einfuhrnachweis habe aufgrund von Umständen nicht erbracht werden können, die vom Willen des Einführers unabhängig waren, und das Hauptzollamt habe sich deshalb mit Ersatzdokumenten begnügt, das heißt, den Entladenachweis mit Hilfe des Landing Certificate (ausgestellt von einer in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise in Italien zugelassenen internationalen Kontrollund Überwachungsgesellschaft) als erbracht angesehen. Dieser Entladenachweis trete nach Gemeinschaftsrecht an die Stelle des Nachweises der Erfüllung der Zollförmlichkeiten zur Abfertigung zum freien Verkehr. Was die Vernichtung der Ware nach der Entladung angehe, so sei sie ohne Bedeutung, zumal da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß sie schon beim Entladen verdorben gewesen sei und sie offenbar (nach dem Frachtbrief) in Livorno in einwandfreiem Zustand übernommen worden sei. Jedenfalls sei nach der Erbringung des Entladenachweises nicht mehr festzustellen, ob die Ware tatsächlich zum freien Verkehr abgefertigt worden sei oder vorher vernichtet worden sei, und es könne dann auch nicht der Nachweis verlangt werden, daß die Ware am Handel im Bestimmungsland teilgenommen hat. Mit dieser Beurteilung nicht einverstanden, wandte sich das Hauptzollamt an den Bundesfinanzhof. Es steht einmal auf dem Standpunkt, es sei schon zweifelhaft, ob die Ware von „gesunder und handelsüblicher Qualität“ (Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 192/75) gewesen sei, und es meint, das Finanzgericht hätte ermitteln müssen, ob der Verderb der Ware nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten sei. Auch ist das Hauptzollamt der Meinung, das Fehlen eines Nachweises für die Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten gehe nicht auf Umstände zurück, die vom Willen des Einführers unabhängig waren. Vor allem vertritt es die Ansicht, für das Erstattungsrecht sei es in Fällen wie dem vorliegenden wesentlich, ob die Ware auf den Markt des Bestimmungsgebiets gelangt sei. Dafür stelle der Nachweis der Abfertigung zum freien Verkehr nur ein widerlegbares Indiz dar; jedenfalls könne in dem Beweis für die Entladung nicht ein erstattungsbegründender Formnachweis erblickt werden. Nicht zuletzt sei von Bedeutung, daß es — weil die Ware nicht vermarktungsfähig gewesen sei — nicht zu einem Absatz in Kuwait gekommen sei, und unter diesen Umständen komme es auf die Frage der Abfertigung zum freien Verkehr gar nicht an. |
|
2. |
Für den im Ausgangsverfahren zu behandelnden Fall sind folgende Vorschriften von Bedeutung. Der Artikel 17 der Verordnung Nr. 804/68 „über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse“ (ABl. L 148, S. 13 ff.) sieht, um die Ausfuhr von — unter anderem — Käse „auf der Grundlage der Preise zu ermöglichen, die im internationalen Handel für die Erzeugnisse“ gelten, vor, daß der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann. Seinem Absatz 2 zufolge kann die Erstattung je nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet unterschiedlich sein. Letzteres war — gemäß der am 31. Juli 1976 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 1881/76 (ABl. L 206, S. 49 ff.) — unter anderem der Fall für Fetakäse. Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung Nr. 804/68 hat der Rat in der Verordnung Nr. 876/68 (ABl. L 155, S. 1 ff.) festgelegt. Sie führt in Artikel 4 aus, daß die Erstattung je nach der Bestimmung oder dem Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden kann, „wenn die Lage im internationalen Handel oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte dies notwendig machen“. Zur Gewährung der Erstattung bestimmt sie in Artikel 6 Absatz 1, daß sie erfolgt, wenn nachgewiesen wird, daß die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind, sowie — für den Fall der Anwendung des Artikels 4 —, daß sie erfolgt, sofern nachgewiesen wird, daß das Erzeugnis die Bestimmung oder das Bestimmungsgebiet erreicht hat, für die die Erstattung festgesetzt worden war. „Ergänzende Vorschriften“ im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 876/68 wurden von der Kommission festgelegt in der Verordnung Nr. 192/75 „über Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen“ (ABl. L 25, S. 1 ff.). Sie bestimmt zur Zahlung der Erstattungen in Artikel 6, sie sei davon abhängig, „daß das Erzeugnis in ein Drittland und gegebenenfalls in ein bestimmtes Drittland eingeführt wurde (... es sei denn, daß es im Laufe der Beförderung in Folge höherer Gewalt untergegangen ist), a) wenn ernste Zweifel an der Erreichung der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses bestehen ...“. In Artikel 7 ist für den Fall, daß vor Verlassen des geographischen Gebiets der Gemeinschaft ein Erzeugnis, für welches die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden sind, durch andere Gebiete der Gemeinschaft durchgeführt wird als das des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet diese Förmlichkeiten vorgenommen worden sind, vorgesehen, daß der Nachweis darüber, daß dieses Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen oder die vorgesehene Bestimmung erreicht hat, durch ein Kontrollexemplar (im Sinne der Verordnung Nr. 2315/69) erbracht wird. Artikel 8 Absatz 2 schreibt vor, daß keine Ausfuhrerstattung gewährt wird, „falls die Erzeugnisse oder Waren in der Form, in der sie ausgeführt werden, nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind“. Wichtig ist vor allem der Artikel 11 (in der Fassung der Verordnung Nr. 2818/75, ABl. L 280, 1975, S. 31 ff.), wo es heißt: „Bei je nach der Bestimmung unterschiedlichen Erstattungssätzen ist die Zahlung der Erstattung für Ausfuhren nach dritten Ländern vorbehaltlich des Absatzes 2 davon abhängig, daß das Erzeugnis in ein Drittland oder in eines der Drittländer eingeführt worden ist, für das die Erstattung vorgesehen ist. Das Erzeugnis gilt als eingeführt, wenn die Zollförmlichkeiten zur Abfertigung zum freien Verkehr in dem Drittland erfüllt worden sind. Die Erfüllung dieser Förmlichkeiten ist durch das Zolldokument oder eine durch die zuständigen Stellen beglaubigte Abschrift oder Fotokopie dieses Dokuments nachzuweisen. Kann jedoch aufgrund von Umständen, die vom Willen des Einführers unabhängig sind, der Nachweis für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten nicht erbacht werden oder ist er wegen der besonderen Verhältnisse in dem Bestimmungsland als unzureichend anzusehen, so verlangen die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten den Nachweis für das Entladen des Erzeugnisses in dem betreffenden Land. Dieser Nachweis wird durch eines oder mehrere der folgenden Dokumente erbracht:
...“ Schließlich ist noch in Artikel 13 für den Fall, daß das Kontrollexemplar nach Artikel 7 binnen drei Monaten vom Tag seiner Ausstellung an aus von den Beteiligten nicht zu vertretenden Gründen nicht an die Abgangsstelle oder die zentrale Dienststelle zurückgelangt, vorgesehen, der Beteiligte könne bei der zuständigen Dienststelle unter Beifügung entsprechender Belege die Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen beantragen, wozu dann noch erklärt wird, zu den Belegen müßten außer dem Beförderungspapier eines oder mehrere der in Artikel 11 Absatz 1, zweiter, dritter und vierter Unterabsatz bezeichneten Dokumente gehören. |
|
3. |
Da für das Ausgangsverfahren das korrekte Verständnis gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften wichtig ist, setzte der Bundesfinanzhof das bei ihm eingeleitete Verfahren aus und legte nach Artikel 177 des EWG-Vertrags durch Beschluß vom 21. April 1983 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
Die vom Bundesfinanzhof gestellten Fragen laufen im Grunde genommen auf die Frage hinaus, ob die genannten Vorschriften dahin auszulegen sind, daß höhere Erstattungssätze für bestimmte Länder auch dann anfallen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß die fragliche Ware den Markt dieser Länder wirklich erreicht hat. |
B —
Dazu ist meines Erachtens diese Stellungnahme angebracht.
|
1. |
Vorweg möchte ich — weil es mir überzeugend erscheint — daran erinnern, was in den Schlußanträgen zu der Rechtssache 125/75 ( 1 ) (auch in ihr ging es um den Export von Milcherzeugnissen in bestimmte Länder nach Maßgabe der Verordnung Nr. 876/68) zu der Erstattungsregelung ausgeführt worden ist, und ich möchte zeigen, wie die bisherige einschlägige Rechtsprechung dazu aussieht.
|
|
2. |
Die Firma Dimex ist mit ihren hauptsächlichen Einlassungen — darauf möchte ich eingehen, ehe ich mich den gestellten Fragen zuwende — offenbar bestrebt, auf eine Änderung dieser Rechtsprechung hinzuwirken, und zwar dahin gehend, daß es auch im Fall einer nach Bestimmungsgebieten differenzierten Erstattung nicht auf die Zollabfertigung ankommen soll, vielmehr ausreichend sein soll, daß das Gebiet des Einfuhrstaats tatsächlich erreicht wurde, also das weitere Schicksal der betreffenden Ware (Vermarktung im Einfuhrstaat oder Weiterexport in andere Länder) außer Betracht zu lassen sei. Grundsätzlich — so meint sie — sei von der Erkenntnis auszugehen, daß die Erstattungsregelung, weil sie zu einem Absatz der Agrarüberschüsse in der Gemeinschaft beitrage, als Interventionsmaßnahme zugunsten der Milcherzeuger anzusehen sei. Im Zweifel sei daher eine Auslegung zugunsten der Erstattungsberechtigten angebracht, jedenfalls — unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit — eine Auslegung der Art, daß die Exporteure nicht zu sehr belastet würden und im Wettbewerb mit Exporteuren aus dritten Ländern sich durchsetzen könnten (was nicht der Fall wäre, wenn sie — wie die Firma Dimex es getan habe — wegen übertriebener Anforderungen und Unsicherheiten des Systems zum Abschluß zusätzlicher Versicherungen hinsichtlich der Erstattungen gezwungen würden). Namentlich seien die Erfordernisse des internationalen Transithandels zu berücksichtigen, der bei der Notwendigkeit einer Zollabfertigung im Bestimmungsgebiet zum Erliegen käme, und es seien auch die Usancen im Abladegeschäft zu beachten. Bei solchen Geschäften schulde der Käufer — nach der Verschiffung — keine Rechenschaft darüber, was mit der Ware geschieht; es könne ihm also nicht die Verpflichtung auferlegt werden, sie in einem bestimmten Land zum Freiverkehr abzufertigen und die entsprechenden Dokumente dem Verkäufer zu überlassen. Als ausreichend habe demnach — weil die Differenzierung der Erstattung im Hinblick, auf unterschiedliche Frachtkosten erfolge — zu gelten, daß ein gültiges Abladegeschäft verbunden mit einem Bankakkreditiv abgeschlossen werde und Aufwendungen für Frachtkosten anhand eines Chartervertrags belegt würden. Für die Richtigkeit dieser Auffassung glaubt die Firma Dimex nicht zuletzt eine Bestätigung im zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 192/75 finden zu können, in dem vor einer großzügigen Handhabung der Nachweispflicht gesprochen wird. |
|
3. |
Für mich ist jedoch nicht zu erkennen, wie die Firma Dimex mit diesem grundsätzlichen Bestreben Erfolg haben könnte (wozu es übrigens angesichts der aufgezeigten Rechtsprechung einer Plenarentscheidung des Gerichtshofes bedürfte). Irrig ist sicher ihr Ausgangspunkt, die Erstattungsregelung sei nur ein Instrument zum Abbau von Agrarüberschüssen. Dies ist — wie mit Recht betont wurde — nur ein Aspekt der Regelung, und es erscheint selbstverständlich, daß die Gemeinschaft, wenn sie mit finanziellen Zuschüssen zur Verbringung von Waren in dritte Länder beiträgt, auch handelspolitische Überlegungen (Berücksichtigung besonderer Verhältnisse bestimmter Märkte und besonderer Einfuhrbedingungen) anstellt und dem bei der Ausgestaltung der Erstattungsregelung Rechnung trägt. Damit ist weiter klar — wie schon in den Schlußanträgen zu der Rechtssache 125/75 ( 7 ) deutlich gemacht wurde —, daß die Erstattung nicht nur auf einen Ausgleich von Frachtkosten abzielt, sondern daß es auch um die Berücksichtigung besonderer Marktverhältnisse und handelspolitischer Absprachen geht, die nicht unterlaufen werden dürften. Was ferner die Rolle des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Erstattungsrecht anbelangt, so ist zum einen — wenn sich die Firma Dimex dazu auf das Urteil der Rechtssache 6/78 ( 8 ) bezieht — nicht zu übersehen, daß hier der Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz von Bedeutung war und im Hinblick darauf betont wurde, die Wettbewerbssituation von Exporteuren aus der Gemeinschaft dürfe nicht ungünstiger sein als die von Verkäufern aus dritten Ländern (was bei der Notwendigkeit des Abschlusses einer Versicherung über Beitrittsausgleichsbeträge der Fall wäre). Zum anderen kann man nach den unwidersprochenen Erklärungen der Kommission durchaus nicht den Eindruck gewinnen, daß die Exporteure durch die Anforderungen des Erstattungsrechts übermäßig belastet würden. Es steht doch offenbar fest, daß die Gemeinschaft der größte Exporteur auf dem Weltmarkt für Milchprodukte ist und daß sich gerade bei Käse seit Jahren eine ständige Zunahme der Exporte in dritte Länder feststellen läßt. Soweit die Firma Dimex aber — ihre Bezugnahme auf den nur einen bestimmten Sonderfall visierenden zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 195/75 ist offensichtlich ohne Aussagekraft für ihren generellen Standpunkt — auf die Erfordernisse des internationalen Transithandels und die Besonderheiten der Abladegeschäfte hinweist, um darzutun, daß es nur auf die Ankunft im Bestimmungsland ankommen könne, muß sie sich sagen lassen, daß dies auf eine Aufgabe des geltenden Systems der differenzierten Erstattung hinauslaufen würde oder darauf, Umgehungsmöglichkeiten Tür und Tor zu öffnen. Beides kann jedoch sicher nicht ernsthaft erwogen werden. Dafür ist jedenfalls die Überlegung nicht ausreichend, bei der Erstattungsmöglichkeit handele es sich um eine Interventionsmaßnahme, deren Belastungen für die Exporteure so gering wie möglich zu halten seien. |
|
4. |
Ich komme danach zu der Behandlung der verschiedenen vom Bundesfinanzhof gestellten Fragen, für die nach dem bisher Ausgeführten feststeht, daß sie in zutreffender Weise auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung zu behandeln sind.
In diesem Zusammenhang wurde von der Firma Dimex darauf hingewiesen, dem Artikel 8 der Verordnung Nr. 192/75 sei zu entnehmen, daß es nur darauf ankomme, daß die Erzeugnisse bei der Ausfuhr von gesunder und handelsüblicher Qualität sind (was im vorliegenden Fall vom Finanzgericht bindend bejaht worden sei). Außerdem sei zu bedenken, daß das von ihr gecharterte Schiff das Hoheitsgebiet von Kuwait schon sechs Wochen vor seiner Endadung erreicht hatte und daß es somit wahrscheinlich sei, daß das Verderben der Ware erst nach diesem Zeitpunkt, den die Firma Dimex für wesentlich hält, eingetreten sei. Ganz offensichtlich ist jedoch, daß so für die Beantwortung der gestellten Frage keine brauchbaren Elemente zu gewinnen sind. Nach der Schilderung der einschlägigen Rechtsprechung ist schon klar geworden, daß aus der grundlegenden Ratsverordnung Nr. 876/68 gefolgert werden muß, entscheidend für die Gewährung einer nach Bestimmungsgebieten differenzierten Erstattung sei die Abfertigung zum freien Verkehr und der Umstand, daß die Ware den Markt des betreffenden Gebiets zum Zwecke der Vermarktung erreicht hat. Nicht wichtig ist also das tatsächliche Eintreffen im Hoheitsgebiet des betreffenden Landes, sondern die Gestattung des Marktzugangs, für die es offenbar in Kuwait (wie sich dem Schreiben der deutschen Botschaft vom 23. November 1978 entnehmen läßt) wenn nicht der Abfertigung zum freien Verkehr, so doch einer gesundheitspolitischen Freigabe bedarf. Außerdem kann — wenn für die Gewährung der Erstattung die Vermarktung wesentlich ist — nicht ausreichend sein, daß die Ware in gesundem Zustand das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat, vielmehr muß dieser Zustand auch noch beim Marktzugang vorhanden sein, weil andernfalls — beim Fehlen handelsüblicher Beschaffenheit — eine Vermarktung nicht möglich ist. So wie sich die Rechtsprechung darstellt, ist demnach auch klar, daß sicher nicht von „Einfuhr“ gesprochen werden kann, wenn die Ware vor der Abfertigung zum freien Verkehr marktuntauglich und vernichtet wurde. Lagen diese Ereignisse aber nach der Abfertigung (die — wie die Firma Dimex vorgetragen hat — in solchen Ländern gelegentlich ohne eingehende Prüfung erfolgt), so wird es — wie die Kommission zutreffend vorgetragen hat — darauf ankommen, ob die entscheidende Ursache dafür vorher schon begründet worden ist. Dies dürfte in einem Fall wie dem vorliegenden unschwer angenommen werden können, da ja bereits am 7. Oktober 1976, also unmittelbar nach dem Entladen, im Kühlhaus des Käufers von den Lloyd's Agenten festgestellt worden ist, daß sich die Ware nicht in einwandfreiem Zustand befand. Damit dürfte auch zu der dritten Frage des Bundesfinanzhofes alles für die Entscheidung des Falles Notwendige gesagt sein. Dagegen besteht jetzt (in Ermangelung einer entsprechenden Frage) kein Anlaß, auch noch auf das von der Firma Dimex aufgeworfene Problem einzugehen, ob bei Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine bestimmte Erstattung die Erstattung nach dem niedrigsten Satz bemessen werden kann, wenn dieser für Exportgeschäfte (wie die Firma Dimex in bezug auf den für die USA geltenden Satz meint) keine echte Bedeutung hat (was von der Kommission bekanntlich unter Hinweis auf die Entwicklung der Fetakäse-Exporte in die USA bestritten wird). |
C —
Auf die vom Bundesfinanzhof gestellten Fragen kann nach alledem so geantwortet werden :
|
a) |
Der gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 876/68 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 geforderte Nachweis, daß das Erzeugnis in das Bestimmungsgebiet eingeführt worden ist, gilt nicht als unwiderleglich geführt, wenn der Beteiligte ein von der zuständigen Behörde nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 192/75 gefordertes Ersatzpapier vorgelegt hat. Dies trifft auch zu, wenn die zuständige Behörde die Vorlage des Ersatzpapiers verlangt hat und sich danach herausstellt, daß der Nachweis für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 192/75 nicht aufgrund von Umständen unmöglich war, die vom Willen des Einführers unabhängig sind. |
|
b) |
Ein Erzeugnis ist in das Bestimmungsgebiet „eingeführt“im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 876/68 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75, wenn die Möglichkeit der Vermarktung eröffnet worden ist. Daran fehlt es, wenn das Erzeugnis vor oder so kurze Zeit nach der Entladung oder der Abfertigung zum freien Verkehr verdorben und deshalb vernichtet worden ist und wenn die Annahme naheliegt, die wesentliche Ursache für das Verderben sei schon vor der Anlandung begründet worden. |
( 1 ) Urteil vom 2. 6. 1976 in der Rechtssache 125/75 — Milch-, Fett- und Eier-Kontor GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Jonas —, Slg. 1976, 771.
( 2 ) Urteil vom 28. 10. 1971 in der Rechtssache 6/71 — Rheinmühlen Düsseldorf/Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel —, Slg. 1971, 823.
( 3 ) Urteil vom 2. 6. 1976 in der Rechtssache 125/75 — Milch-, Fett- und Eier-Kontor GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Jonas—, Slg. 1976,771.
( 4 ) Urteil vom 2. 3. 1977 in der Rechtssache 44/76 — Milch-, Fett- und Eier-Kontor GmbH/Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1977, 393.
( 5 ) Urteil vom 25. 11. 1980 in der Rechtssache 820/79 — Königreich Belgien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1980, 3537.
( 6 ) Urteil vom 27. 10. 1981 in der Rechtssache 250/80 — Anklagemyndigheden/Hans Ulrich Schumacher, Peter Hans Gerth, Johannes Heinrich Gothmann und Alfred C. Töpfer —, Slg. 1981, 2465.
( 7 ) Urteil vom 2. 6. 1976 in der Rechtssache 125/75 — Milch-, Feu- und Eier-Kontor GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Jonas —, Slg. 1976, 771.
( 8 ) Urteil vom 11. 7. 1978 in der Rechtssache 6/78 — Union Française de Céréales/Hauptzollamt Hamburg-Jonas—, Slg. 1978, 1675.
( 9 ) Urteil vom 2. 6. 1976 in der Rechtssache 125/75 — Milch-, Fett- und Eier-Kontor GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Jonas —, Slg. 1976, 771.
( 10 ) Urteil vom 2. 3. 1977 in der Rechtssache 44/76 — Milch-, Fett- und Eier-Kontor GmbH/Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1977, 393.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.