ECLI:EU:C:1983:264•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 5. Oktober 1983. # Klöckner-Werke AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Stahlmarkt - Erzeugungsquoten. # Rechtssache 263/82.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 5. Oktober 1983. # Klöckner-Werke AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Stahlmarkt - Erzeugungsquoten. # Rechtssache 263/82.
ECLI:EU:C:1983:264Eu Cjeu05.10.1983
Gesamter Gesetzestext
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 5. OKTOBER 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In dem Verfahren, zu dem ich mich heute äußere, geht es um eine gegen die Klägerin aufgrund von Artikel 9 der Stahlquotenentscheidung Nr. 2794/80 (ABl. L 291 vom 31. 10. 1980, S. 1) verhängte Geldbuße.
Zum Sachverhalt des Verfahrens kann ich mich kurz fassen:
In einem Bescheid vom 6. April 1981 wurde der Klägerin mitgeteilt, welchen Umfang ihre Produktionsquoten bei den Erzeugnisgruppen I, III und IV sowie bei Rohstahl im zweiten Quartal 1981 aufgrund der Entscheidung Nr. 2794/80 in Verbindung mit der Entscheidung Nr. 664/81 (ABl. L 69 vom 14. 3. 1981, S. 22) hatten. Dieser Bescheid wurde — soweit die Produktionsquote für die Gruppe I auf 538325 t bemessen worden war — zum Gegenstand eines Gerichtsverfahrens (Rechtssache 119/81 ( 1 )) gemacht. Dabei war der Klägerin kein Erfolg beschieden. Nicht anerkannt wurde ihre Kritik an der Entscheidung Nr. 2794/80 sowie ihre Rüge, die Produktionskapazität der Walzstraße II in Bremen sei — für die Zwecke der Anpassung der Vergleichsproduktion nach Artikel 4 Nummer 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 — falsch bewertet worden. Außerdem betonte das Urteil unter Hinweis auf den Zweck des Artikels 58 des Montanvertrags, die Kommission sei nicht verpflichtet, den betroffenen Unternehmen eine Mindestbeschäftigung zu sichern und jedem Unternehmen eine Mindestproduktion zu gewährleisten, die sich nach dessen eigenen Rentabilitätsund Entwicklungskriterien bemesse.
Fest steht, daß die Klägerin die ihr zugemessene und vom Gerichtshof für rechtmäßig erachtete Produktionsquote bei der Erzeugnisgruppe I nicht eingehalten hat. Dies wurde festgestellt in einem Schreiben der Kommission vom 1. Februar 1982, in dem die Quotenüberschreitung auf 123072 t beziffert war. Im Laufe des sich daran anschließenden Verwaltungsverfahrens kam es dann zu einem Einvernehmen dahin, daß die Mehrproduktion nur 122781t betragen habe.
Wegen dieser Überschreitung hat die Kommission eine Geldbuße nach Artikel 9 der Entscheidung Nr. 2794/80 festgesetzt. Dabei kam — weil die Klägerin schon im ersten Quartal 1981 mehr als zulässig produziert hatte — der Absatz 2 dieses Artikels zur Anwendung, in dem es heißt:
„Übersteigt die Produktion eines Unternehmens die Quote um 10 % oder mehr oder hat das Unternehmen bereits während eines der vorhergegangenen Quartale seine Quote(n) überschritten, so können die Geldbußen bis zum Zweifachen dieser Beträge“
(nämlich 75 ECU pro Tonne Überschreitung bei gewöhnlichen Stählen und 150 ECU pro Tonne Überschreitung bei Edelstählen)
„pro Tonne erhöht werden ...“
Weil die Bilanz der Klägerin aber negativ war, wurde die Regelbuße (75 ECU pro Tonne Überschreitung) nur um 10 % angehoben. Dies ergab eine Summe von 10129432 ECU oder 23909916 DM, zu deren Zahlung die Klägerin durch Entscheidung vom 13. August 1982 verurteilt wurde.
Dagegen hat sie den Gerichtshof angerufen mit dem Antrag, die genannte Entscheidung aufzuheben.
Gleichzeitig stellte die Klägerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollstrekkung. Dazu wurde in einem ersten Beschluß vom 11. November 1982 verfügt, die Vollstreckung aus Artikel 2 der Entscheidung vom 13. August 1982 werde gegen Stellung einer Bankbürgschaft innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab Zustellung des Beschlusses ausgesetzt. Ein zweiter Antrag der Klägerin auf bedingungslose Aussetzung der Vollstreckung bis zum Erlaß des Endurteils mit der Begründung, die Klägerin sei nicht in der Lage, eine Bankbürgschaft zu stellen, wurde durch Beschluß vom 7. Dezember 1982 zurückgewiesen. Da die Bankbürgschaft offenbar nicht gestellt worden war, bemüht sich die Kommission zur Zeit immer noch um die Vollstreckung der im vorliegenden Verfahren streitigen Geldbuße.
Zur Begründung ihres Annullierungsantrags macht die Klägerin geltend, auch das Gemeinschaftsrecht kenne — als allgemeines Rechtsprinzip — die Rechtsfigur des Notstands, bei dessen Vorliegen eine an sich rechtswidrige Handlung gerechtfertigt werde oder doch zumindest ein Verschulden dessen, der sich im Notstand befinde, auszuschließen sei. In einem solchen Notstand habe sie sich bei der Überschreitung der Produktionsquöte befunden, und damit verbiete sich die Verhängung einer Geldbuße ihr gegenüber. Das klägerische Unternehmen habe schon seit 1974 sehr schwere Verluste erlitten, deren Ausgleich nur unter größten Anstrengungen gelungen sei. Hätte sie aber die ihr zugemessene Quote eingehalten — die, gemessen an der Kapazität der Walzstraße II in Bremen (459000 Monatstonnen), zu einer Auslastung der Klägerin weit unter dem Durchschnitt der Beschäftigung der Warmbreitbandstraßen der Gemeinschaft geführt hätte —, so wären ihr daraus so große Mehrverluste entstanden, daß sie nicht mehr überlebensfähig gewesen wäre. Bei dieser Sachlage sei sie berechtigt gewesen, das Rechtsgut ihrer eigenen, mit einer Vielzahl von Arbeitsplätzen verbundenen Existenz durch eine angemessene, sich an der Durchschnittsauslastung in der Gemeinschaft orientierende Quotenüberschreitung zu schützen, könne doch nicht daran gezweifelt werden, daß dem genannten Rechtsgut ein höherer Rang zukomme als der Beeinträchtigung des Quotensystems, die überdies kaum spürbar gewesen sei, weil alle anderen Unternehmen ihre Produktion zu den vorgesehenen Preisen hätten absetzen können, eine Marktstörung also nicht erkennbar geworden sei.
Die Kommission hat dagegen in erster Linie eingewandt, zweifelhaft erscheine die Zulässigkeit der klägerischen Argumentation im Hinblick auf das Verfahren 119/81 ( 2 ) und das in ihm ergangene Urteil. Ferner meinte sie, auch wenn das Rechtsinstitut des Notstands im Gemeinschaftsrecht anzuerkennen sei, sei es doch schwerlich im Rahmen der Quotenregelung mit dem Zweck des Artikels 58 des Montanvertrags zu vereinbaren, zumal so die Leistungsfähigkeit des Quotensystems in Gefahr geriete. In jedem Fall aber seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Berufung auf Notstand nicht erfüllt. So könne man schon, wenn man von der Kapazität der Walzstraße II in Bremen ausgehe, die nach der Rechtsprechung gerechtfertigt erscheine — bekanntlich wurde die von der Klägerin genannte Zahl von 459000 Monatstonnen vom Gerichtshof in den Urteilen der Rechtssachen 119/81 1 und 303/81 ( 3 ) nicht als erwiesen angesehen —, nicht behaupten, der Auslastungsgrad der genannten Walzstraße liege ganz erheblich unter dem Durchschnitt der Gemeinschaft. Ferner sei in jedem Fall nicht dargetan, daß der Klägerin bei Einhaltung der Quoten im zweiten Quartal 1981 eine unmittelbare Gefahr für ihre Existenz gedroht habe. Unrichtig sei auch, daß das beeinträchtigte Rechtsgut von geringerem Wert sei als die Existenz der Klägerin; denn in Wahrheit gehe es nicht nur um die reibungslose Durchsetzung des Quotensystems, sondern darum, daß bei einer ungeregelten Anpassung der Produktion an die gesunkene Nachfrage die Existenz vieler Unternehmen bedroht sei. Ferner dürfe nach allgemeiner Rechtsauffassung die Gefahr, die durch eine Rechtsverletzung abgewandt werden soll, nicht von demjenigen verursacht worden sein, der sich auf den Notstand berufe. Im vorliegenden Fall stehe aber fest, daß die Schwierigkeiten der Klägerin auf unternehmerische Entscheidungen zurückgingen, die lange vor Einführung des Quotensystems getroffen worden seien und sich auf den zu gewaltigen Verlusten führenden Ausbau ihrer Anlage in Bremen bezogen hätten. Schließlich komme Selbsthilfe unter Berufung auf Notstand nur als ultima ratio in Frage, wenn keine anderen Möglichkeiten zur Beseitigung der geltend gemachten Gefahr bestünden. Die Klägerin hätte aber die Möglichkeit gehabt — und davon habe sie keinen Gebrauch gemacht —, mit Hilfe eines Antrags nach Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 und unter Hinweis auf zusätzliche Lieferangen in dritte Länder eine Quotenerhöhung zu erwirken, wie sie auch in dem sich auf die Quotenfestsetzung beziehenden Gerichtsverfahren einen Antrag auf einstweilige Anordnung mit dem Ziel einer Quotenkorrektur hätte einbringen können.
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1. |
Zu ihrem Zulässigkeitseinwand hat die Kommission im einzelnen ausgeführt, nach der These der Klägerin sei ihr Notstand durch die Bemessung der Produktionsquoten ausgelöst worden, in Wahrheit richte sich ihre Kritik also gegen die Quotenbemessung, und sie wolle über die Gestattung der Quotenüberschreitung nichts anderes als eine Erhöhung der ursprünglich zugemessenen Quoten erreichen. Dies aber hätte sie in dem Verfahren geltend machen müssen, das sich auf die Quotenfestsetzung bezog, wie das nunmehr unter anderem auch in der Rechtssache 219/82 ( 4 ) geschehen sei. Nach Erlaß des Urteils 119/81 ( 5 ), das sich auf die Quotenzuteilung für das zweite Quartal 1981 bezogen habe, sei dies jedoch nicht mehr möglich. Die Rechtskraft des Urteils lasse es — richtig verstanden — nicht mehr zu, Tatsachen vorzubringen, die schon im früheren Verfahren existiert und im Zusammenhang mit seinem Prozeßstoff gestanden hätten, wenn damit das gleiche Ziel wie in dem abgeschlossenen früheren Verfahren verfolgt werde. Diese Auffassung erscheint jedoch nicht völlig überzeugend.
In der Rechtssache 119/81 ( 5 ) wurde der auf verschiedene Gründe gestützte Anspruch auf Annullierung der sich auf das zweite Quartal 1981 beziehenden Quotenentscheidung abgewiesen, und deshalb steht — nach Maßgabe des Tenors und der tragenden Gründe des Urteils 119/81 ( 6 ) — fest, daß die genannte Quotenentscheidung rechtmäßig war. Jetzt dagegen geht es in Wahrheit nicht mehr um die Bemessung der Produktionsquote für das zweite Quartal 1981, sondern nur noch um die Frage, ob die Nichteinhaltung einer rechtsmäßig festgesetzten Quote mit einem Bußgeld belegt werden konnte oder ob dies ausgeschlossen erscheint, weil bestimmte Rechtfertigungsoder Schuldausschließungsgründe geltend gemacht werden können. Da hierüber, das heißt über den Strafanspruch der Kommission und Gründe, die gegen ihn sprechen könnten, im Urteil der Rechtssache 119/81 ( 6 ) nichts gesagt ist, kann ein neues diesbezügliches Verfahren mit entsprechender neuartiger Argumentation nicht ausgeschlossen werden. Namentlich läßt sich dies auch nicht damit begründen, daß der Artikel 9 der Entscheidung Nr. 2794/80 keinen Ermessensraum vorsieht, eine Buße also gleichsam die automatische Folge einer Quotenüberschreitung bildet; denn damit — im Urteil der Rechtssache 312/81 ( 7 ) wird von einer Verpflichtung zur Verhängung von Bußen bei Quotenüberschreitungen gesprochen — ist natürlich nicht gesagt, und andere Verfahren haben dies inzwischen deutlich gemacht, daß in Bußgeldverfahren Überlegungen zur Rechtfertigung oder zum Verschulden ausgeschlossen werden können. |
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2. |
Setzt man sich sodann im einzelnen mit der klägerischen, den Notstand betreffenden Argumentation auseinander, so kann man die Vorfrage, ob dieses Rechtsinstitut auch im Gemeinschaftsrecht gilt, meines Erachtens ohne Bedenken bejahen; um dies zu belegen, bedarf es jetzt keiner ausführlichen rechtsvergleichenden Darlegungen. Ich kann vielmehr einmal verweisen auf das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Direktors des Max-Planck-Insti-tuts für ausländisches und internationales Strafrecht vom 6. November 1982. Es zeigt, daß in den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten dieses Rechtsinstitut anzutreffen ist, und wenn in Großbritannien und Irland — abgesehen von besonderen Gesetzen, in denen wegen besonderer Formulierungen entsprechende Überlegungen angestellt werden — an sich etwas Abweichendes gilt, so werden hier doch offenbar gleichwertige Ergebnisse mit Hilfe von Erwägungen im Bereich des Verfahrensrechtes und der Strafzumessung erzielt. Von Interesse hierfür sind zum anderen auch einige Urteile dieses Gerichtshofes. Dabei denke ich weniger an das der Rechtssache 312/81 ( 7 ), in dem sich nur die Formulierung findet, „wenn man unterstellt, daß das Gemeinschaftsrecht das Rechtsinstitut des Notstands grundsätzlich anerkennt“ (Randnummer 47), sondern vor allem an das Urteil der Rechtssache 16/61 ( 8 ), in dem — es ging um die Sanktionierung der Nichteinhaltung von Listenpreisen — mit der ähnlichen Rechtsfigur der Notwehr gearbeitet wurde. Diese setze voraus, daß eine Handlung zur Abwehr einer den Handelnden bedrohenden Gefahr unerläßlich sei, daß die Drohung unmittelbar sei, die Gefahr unmittelbar bevorstehe und daß ihr mit keinem anderen rechtmäßigen Mittel begegnet werden könne. Außerdem ist von Interesse das vor kurzem ergangene Urteil der Rechtssachen 100 bis 103/80 ( 9 ), das in Randnummer 90 das Rechtsinstitut des Notstands behandelt und dazu ausführt, dieses setze eine Bedrohung der Existenz dessen, der sich darauf berufe, und die Feststellung, daß die beanstandete Rechtsverletzung das einzige Mittel zur Rettung des bedrohten Unternehmens gewesen sei, voraus. |
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3. |
Größere Schwierigkeiten würde es dagegen mit sich bringen, genau zu bestimmen, welche Ausprägung das Rechtsinstitut des Notstands im Gemeinschaftsrecht, ausgehend von den gemeinsamen Rechtsprinzipien der Mitgliedstaaten hat, und insbesondere der Frage nachzugehen, wieweit es im Wirtschaftsrecht einen Platz beanspruchen kann, was nur für einige Rechtsordnungen wie die deutsche, belgische und niederländische erkennbar ist. Ferner wäre zu prüfen, ob die Besonderheiten der Quotenregelung gemäß Artikel 58 des Motanvertrags eine Berufung auf Notstand bei Nichteinhaltung der Quoten deswegen ausschließen, weil dies — wie die Kommission meint — mit dem Zweck der genannten Vorschrift nicht vereinbar wäre und die Leistungsfähigkeit des Quotensystems in Gefahr bringen müßte. Auf all dies einzugehen, besteht jetzt indessen kein Anlaß; denn es läßt sich nach meiner Überzeugung anhand einiger anderer Überlegungen zeigen, daß jedenfalls im vorliegenden Verfahren kein Grund zu erkennen ist, den angegriffenen Bußgeldbescheid wegen Notstands der Klägerin aufzuheben.
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4. |
Danach erscheint es mir unnötig, noch den Fragen nachzugehen, ob tatsächlich das verteidigte Rechtsgut — die Existenz der Klägerin — gegenüber den durch die Quotenüberschreitung beeinträchtigten Rechtsgütern als höherwertig anzusehen ist und ob der These Bedeutung zukommt, die Klägerin selbst habe durch frühere unternehmerische Entscheidungen den Notstand mit herbeigeführt. In jedem Fall steht fest, daß die Klägerin die Nichtbeachtung der hier interessierten Quotenentscheidung nicht unter Berufung auf Notstand rechtfertigen oder entschuldigen kann. Da sie andere Verteidigungsargumente nicht vorgebracht hat, kann demnach die angegriffene Bußgeldentscheidung nicht aufgehoben oder abgeändert werden. |
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5. |
Ich kann somit nur vorschlagen, die Klage als unbegründet abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens, einschließlich der durch ihre Aussetzungsanträge verursachten Kosten aufzuerlegen. |
( 1 ) Urteil vom 7. 7. 1982 in der Rechtssache 119/81 — Klöckner-Werke AG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1982, 2627.
( 2 ) Urteil vom 7. 7. 1982 in der Rechtssache 119/81 — Klöckner-Werke AG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1982, 2627.
( 3 ) Urteil vom 11. 5. 1983 in den verbundenen Rechtssachen 303 und 312/81 — Klöckner-Werke AG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1983, 1507.
( 4 ) Rechtssache 219/82 — Klöckner-Werke AG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, noch nicht entschieden.
( 5 ) Urteil vom 7. 7. 1982 in der Rechtssache 119/81 — Klöckner-Werke AG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1982, 2627.
( 6 ) Urteil vom 7. 7. 1982 in der Rechtssache 119/81 — Klöckner-Werke AG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1982, 2627.
( 7 ) Urteil vom 11. 5. 1983 in den verbundenen Rechtssachen 303 und 312/81 — Klöckner-Werke AG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1983, 1507.
( 8 ) Urteil vom 12. 7. 1962 in der Rechtssache 16/61 — Aciaierie Fernere c Fonderie di Modena/Hohe Behörde der EGKS —, Sig. 1962, 581, 612.
( 9 ) Urteil vom 7. 6. 1983 in den verbundenen Rechtssachen 100 bis 103/80 — Pioneer und andere/Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1983, 1825.
( 10 ) Urteil vom 11. 5. 1983 in den verbundenen Rechtssachen 303 und 312/81 — Klöckner-Werke AG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1983, 1507.
( 11 ) Urteil vom 11. 5. 1983 in der Rechtssache 244/81 — Klöckner-Werke AG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1983, 1451.
( 12 ) Urteil vom 11. 5. 1983 in der Rechtssache 244/81 — Klöckner-Werkc AG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften—, Slg. 1983, 1451.
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