ECLI:EU:C:1985:127•Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 21. März 1985. # A. Brautigam gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. # Beamte - Regelmäßige Überweisung in ein anderes Land als das Dienstland. # Rechtssache 236/82.
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 21. März 1985. # A. Brautigam gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. # Beamte - Regelmäßige Überweisung in ein anderes Land als das Dienstland. # Rechtssache 236/82.
ECLI:EU:C:1985:127Eu Cjeu21.03.1985
Gesamter Gesetzestext
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
CARL OTTO LENZ
vom 21. März 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A.
Der Kläger des gegenwärtig zu behandelnden Verfahrens — ein höherer Beamter im Juristischen Dienst des Rates der Europäischen Gemeinschaften mit niederländischer Staatsangehörigkeit (Laufbahngruppe A) — hat sich in Belgien ein Grundstück gekauft und darauf ein Haus bauen lassen, das er seit Oktober 1979 bewohnt. Die Mittel dafür hat er sich zum Teil in DM bei einer deutschen Bank mit Sitz in Düsseldorf beschafft, die in Brüssel eine nichtselbständige Filiale unterhält. Dies geschah einmal mit Hilfe eines Vertrags vom April 1978 (dem zufolge ursprünglich 426 DM im Monat zurückzuzahlen waren und nach dem — weil ein variabler Zinssatz vereinbart wurde — nach einer Zinserhöhung ab April 1981 596 DM zurückzuzahlen sind) sowie zum anderen mit Hilfe eines Vertrages vom April 1979 (nach dem sich der monatlich zurückzuzahlende Betrag — bei festem Zinssatz — auf 1410 DM beläuft). In beiden Fällen besteht für die Dauer von 15 Jahren eine hypothekarische Sicherung anhand des gekauften Grundstücks (die aber offenbar inzwischen durch vorzeitige Rückzahlung zum Teil abgelöst worden ist).
Mit Rücksicht auf die sich aus den genannten Verträgen ergebenden Verpflichtungen hat der Kläger schon im Oktober 1979 beantragt, von seinem Gehalt monatlich 1836 DM (dies war die ursprünglich in Betracht kommende Summe) direkt an die Filiale der genannten Bank in Brüssel zu überweisen und dies aufgrund von Artikel 17 Absatz 2 des Anhangs VII zum Personalstatut, wo es heißt:
„Nach Maßgabe einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung kann der Beamte
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a) |
einen Teil seiner Bezüge, der den Betrag der von ihm bezogenen Auslandszulage oder Expatriierungszulage nicht übersteigt, durch das Organ, dem er untersteht, regelmäßig überweisen lassen, und zwar:
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b) |
regelmäßige Überweisungen, die den zu Beginn von Buchstabe a) genannten Höchstbetrag übersteigen, vornehmen lassen, sofern sie zur Deckung der Kosten bestimmt sind, die sich für den Beamten insbesondere aus regelmäßigen und nachgewiesenen Verpflichtungen außerhalb des Landes, in dem seine Institution ihren Sitz hat, oder des Landes ergeben, in dem er seine Tätigkeit ausübt; |
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c) |
unabhängig von den genannten regelmäßigen Überweisungen ausnahmsweise für ordnungsgemäß begründete Fälle die Genehmigung erhalten, Beträge überweisen zu lassen, über die er in den unter Buchstabe a) genannten Währungen verfügen möchte. |
...“
Dem wurde — wie sich einem Antwortbescheid vom 25. Oktober 1979 entnehmen läßt — nicht stattgegeben unter Hinweis darauf, daß der Kläger die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt und deshalb eine Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a nicht möglich sei. Der Kläger, der im gegenwärtigen Verfahren ausgeführt hat, sein Antrag sei auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b gestützt gewesen, hat die Angelegenheit seinerzeit nicht weiter verfolgt.
Dagegen stellte er im Januar 1982 abermals einen Antrag nach der genannten Vorschrift, diesmal bezogen auf die inzwischen geänderte Summe von 2006 DM. Er enthielt zunächst (am 6. Januar 1982) die Bitte, die genannte Summe ab 15. Februar 1982 an die Bankfiliale in Brüssel zu überweisen; nach Kontakten mit der Verwaltung wurde dies dann am 12. Januar 1982 dahin geändert, daß die Überweisung auf ein Konto der besagten Bank in Aachen erfolgen solle. In einer Begleitnote vom 6. Januar 1982 wurde dazu ausdrücklich Bezug genommen auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b von Anhang VII zum Personalstatut sowie die dazu erlassene, im Januar 1980 in Kraft getretene Regelung, und es wurde geltend gemacht, es handle sich, weil der Kläger zur Rückzahlung in DM verpflichtet sei, um eine Verpflichtung außerhalb Belgiens, wie dies anerkannt worden sei für Rückzahlungspflichten aufgrund von Darlehensverträgen, die mit dem BHW Beamtenheimstättenwerk Gemeinnützige Bausparkasse für den öffentlichen Dienst GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Zivilrechts, abgeschlossen werden. Auch diesen Antrag hat die Verwaltung — am 29. Januar 1982 — mit der Begründung abschlägig beschieden, es handle sich in Wahrheit nicht um eine Verpflichtung außerhalb Belgiens, weil das hypothekarisch gesicherte Darlehen von einer Bankfiliale in Brüssel gewährt worden sei, der Gläubiger des Klägers also in Belgien ansässig („installé“) sei.
Dagegen hat der Kläger — weil er sich gegenüber Beamten diskriminiert fühlt, auf die die genannte Vorschrift wegen Verpflichtungen gegenüber dem Beamtenheimstättenwerk angewandt wird — am 9. Februar 1982 Beschwerde eingelegt. Er machte darin geltend, maßgeblich sei, daß es sich bei seinem Kreditgeber um eine juristische Person mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland handle; nicht dagegen könne es darauf ankommen, daß die Verträge mit einer Filiale in Belgien abgeschlossen worden sind, die nicht für eigene Rechnung handeln könne.
Darauf ging ihm unter dem Datum des 23. März 1982 die Entscheidung Nr. 211/82 des Generalsekretärs des Rates zu. In ihr wurde — unter Bezugnahme auf Artikel 17 des Anhangs VII zum Personalstatut und die dazu ergangene Regelung, insbesondere deren Artikel 5 (der sich auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c bezieht) — sowie unter Hinweis darauf, daß der Kläger finanzielle Verpflichtungen in DM habe, ausnahmsweise gestattet, daß für die Zeit von April 1982 bis März 1983 vom Gehalt des Klägers monatlich 2000 DM auf ein Konto in Deutschland überwiesen werden. In ihr wurde auch betont, diese Genehmigung ende „en cas de changement de la situation sur la base de laquelle elle a été prise“ und der Kläger sei verpflichtet, „tout élément susceptible de modifier cette situation“ mitzuteilen.
Der Kläger reagierte darauf mit einer an den Generaldirektor der Verwaltung gerichteten Note vom 29. Mai 1982. In ihr wird zum einen — in Erkenntnis der Tatsache, daß sich die genannte Entscheidung auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c von Anhang VII zum Personalstatut bezog — betont, der gestellte Antrag erfülle die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b, der folglich allein hätte angewandt werden können. Zum anderen erklärte der Kläger, er habe kein Interesse, die Entscheidung anzufechten, weil er annehme, daß sie stillschweigend verlängert werde oder doch jedenfalls auf einfachen Antrag, wenn die Situationunverändert bleibe. Er erklärte auch, daß er — wenn nichts Gegenteiliges mitgeteilt würde — davon ausgehe, daß die Entscheidung verlängert werde, solange seine finanziellen Verpflichtungen in DM bestünden.
Als nächstes ging dem Kläger dann unter dem Datum des 18. Juni 1982 die Entscheidung Nr. 629/82 des Generalsekretärs des Rates zu. In ihr wurde zum einen — unter Berufung darauf, daß die Lage, aufgrund deren die Entscheidung vom 23. März 1982 getroffen worden ist, nicht mehr bestehe — die in ihr enthaltene Genehmigung mit Wirkung vom Juli 1982 aufgehoben; in ihr wurde zum anderen erklärt, die eventuell genehmigten Überweisungen eines Teils des Gehalts des Klägers würden aufrecht erhalten „dans la limite de 35 % de sa rémunération nette“.
Dazu ist jetzt schon zu sagen, daß mit der Lage, von der in der Entscheidung gesprochen wird, die vom Belgischluxemburgischen Währungsinstitut im Dezember 1981 getroffene und im Juni 1982 stark aufgelokkerte Maßnahme gemeint war (der zufolge nur 25 % der den europäischen Beamten als Gehalt auf konvertible Konten überwiesenen Summen zum Kauf ausländischer Währungen auf dem reglementierten Markt verwendet werden konnten). Dazu muß man auch wissen, daß der Kläger offenbar im Hinblick auf den an zweiter Stelle genannten Punkt im August 1982 mit dem Beamtenheimstättenwerk einen — wiederholt angepaßten — Sparvertrag geschlossen hat und dementsprechend jeweils 35 % seines Nettogehalts über das Generalsekretariat an das Beamtenheimstättenwerk überweisen läßt.
Zu der Entscheidung Nr. 629/82 hat ein Kollege des Klägers in einem an den Generalsekretär des Rates gerichteten Schreiben vom 25. Juni 1982 und der Kläger selbst in einer an den Generaldirektor des Juristischen Dienstes gerichteten Note vom 30. Juni 1982 Stellung genommen (wobei am Ende der genannten Note ausdrücklich darum gebeten wurde, beide Schreiben dem Generalsekretär zuzuleiten). In dem zuerst genannten Schreiben wurde darauf hingewiesen, die in Belgien erfolgten Änderungen auf dem Gebiet der Konvertibilität (die die Entscheidung im Auge habe) hätten nichts zu tun mit den seit langem bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Klägers; bei ihnen seien keine Änderungen eingetreten und sie seien richtigerweise nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b von Anhang VIII (gemeint ist wohl VII) zum Personalstatut zu beurteilen. Der Kläger selbst brachte in seiner Note zum Ausdruck, für die Anwendung der genannten Statutsbestimmung müsse — im Interesse einer Gleichbehandlung mit Schuldnern des Beamtenheimstättenwerks — entscheidend sein, daß es sich um Rückzahlungspflichten in' DM gegenüber einer deutschen Bank handle; dagegen könne nicht von Bedeutung sein der Ort des Vertragsschlusses und die Tatsache, daß die Gläubigerbank eine Filiale in Brüssel unterhalte. Er bat deshalb — unter Hervorhebung des Gedankens, die' belgischen Maßnahmen zur Konvertibilität hätten nichts mit der Auslegung des Statuts zu tun — um eine Überprüfung der getroffenen Entscheidung.
Schließlich ist noch zu erwähnen, daß der Generalsekretär des Rates in einem Schreiben vom 26. Juli 1982 zu der klägerischen Note vom 29. Mai 1982 erklärte, bei der Entscheidung vom 23. März 1982 habe es sich gehandelt um eine „mesure exceptionnelle, utilisée pour pallier les effets négatifs que la situation en matière de convertibilité a entraîné à l'époque“ und sie habe daher nicht aufrechterhalten werden können „du moment que la pleine convertibilité des rémunérations a été réinstaurée.“ Außerdem wurde darin zum Problem der regelmäßigen Überweisungen eines Teils des Gehalts in DM ausgeführt, der Artikel 17 von Anhang VII zum Personalstatut und die dazu ergangene Regelung könnten zu divergierenden Auslegungen führen; die Art der Anwendung dieser Vorschriften könne nur festgelegt werden „de commun accord avec les autres institutions“ und es sei deshalb eine Arbeitsgruppe damit beauftragt worden, die verschiedenen Aspekte dieser Frage zu studieren.
Mit dieser Behandlung seines Anliegens nicht zufrieden, rief der Kläger dann am 21. September 1982 den Gerichtshof an. Dabei formulierte er folgende Anträge:
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die Entscheidung des Generalsekretärs des Rates vom 18. Juni 1982 aufzuheben; |
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soweit erforderlich, die stillschweigend erfolgte Zurückweisung der Beschwerde des Klägers vom 9. Februar 1982 aufzuheben; |
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auszusprechen, daß der ursprüngliche Antrag des Klägers in den Anwendungsbereich von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b des Anhangs VII zum Personalstatut falle und dies ab Februar 1982; sowie |
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— |
den Rat zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den der Kläger in diesem Bereich erlitten habe und erleide und der bis zum Tage der Klageerhebung auf 17624 BFR zu beziffern sei. |
Der beklagte Rat hält die Klage für unzulässig, in jedem Fall aber für unbegründet und bittet deshalb darum, sie abzuweisen, wie auch darum, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
B.
Dieser Streit macht meines Erachtens folgende Beurteilung notwendig.
Zur Zulässigkeit der Klage
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1. |
Nach dem Gesamtinhalt der Klage ist klar, daß es dem Kläger vor allem um das Anliegen geht, eine positive Stellungnahme zu seinem im Januar 1982 gestellten Antrag zu erhalten, wegen seiner Verpflichtungen gegenüber einer deutschen Bank den Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b von Anhang VII zum Personalstatut auf seine Gehaltszahlungen anzuwenden.
Danach erscheint es mir nicht notwendig, jetzt noch auf einen weiteren Zulässigkeitseinwand einzugehen, der mit der Frage zusammenhängt, ob es — was die Beurteilung der Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b angeht — nicht an einem Klageinteresse deswegen fehlt, weil dem Kläger in der Entscheidung 629/82 gestattet wurde, 35 % seines Gehalts ins Ausland zu überweisen, weil er davon — unter Inanspruchnahme von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b — im Hinblick auf einen mit dem Beamtenheimstättenwerk abgeschlossenen Bausparvertrag ab August 1982 tatsächlich Gebrauch gemacht hat und weil darüber hinausgehende Überweisungen nach Artikel 3 der zu Artikel 17 erlassenen Regelung nicht möglich sind. |
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2. |
Mit der Klage wird — wie Sie sich erinnern — auch das Ziel verfolgt, die Entscheidung 629/82 aufheben zu lassen. Insofern ergeben sich — was die Einhaltung der Klagefrist anbelangt — keine Zulässigkeitsprobleme, denn die genannte Entscheidung ist (wie der Kläger unwidersprochen erklärte) ihm erst am 21. Juni 1982 zugegangen und von da an gerechnet ist — bei Berücksichtigung der für Belgien geltenden Entfernungsfrist — die Klage am 21. September 1982 rechtzeitig eingegangen. Bedenken zur Zulässigkeit sind aber unter zwei anderen Gesichtspunkten zu erkennen: dem nämlich der Nichtbeachtung des Artikels 91 Absatz 2 des Personalstatuts (Fehlen einer vorhergehenden Beschwerde) sowie dem anderen des fehlenden Klageinteresses.
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3. |
Nach alledem bleibt nur die Feststellung, daß die Klage insgesamt die Hürde der Zulässigkeit nicht überwinden kann und daß sie aus diesem Grunde abgewiesen werden muß. Weil ich das geschilderte Ergebnis für unausweichlich halte (auch wenn nicht zu verkennen ist, daß die Verwaltung des Rates bei der Behandlung des klägerischen Anliegens auf größere Klarheit — namentlich bei der Begründung der Entscheidungen 211/82 und 629/82 — hätte bedacht sein können), gehe ich jetzt nicht noch hilfsweise auf die Begründetheit der Klage ein. Sollte die Kammer aber meiner Beurteilung der Zulässigkeit nicht folgen, so bin ich gerne bereit, auf ihren Wunsch auch noch die Begründetheit der Klage zu untersuchen. |
C.
Ich schlage demgemäß vor, die von Herrn Bräutigam eingereichte Klage als unzulässig abzuweisen. Nach Artikel 69 § 2 und Artikel 70 1. Satzteil VFO hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen. Es sind keine Gründe dafür zu erkennen, dem Kläger die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wie dies der Beklagte beantragt hat.
( 1 ) Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77, Antoon Herpels/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1978, 585.
( 2 ) Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77, Anton Herpels/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1978, 585.
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