ECLI:EU:C:1983:297•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 26. Oktober 1983. # Ferriere San Carlo SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Quotenregelung für die Stahlerzeugung - Klage gegen eine Bußgeldentscheidung der Kommission. # Rechtssache 235/82.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 26. Oktober 1983. # Ferriere San Carlo SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Quotenregelung für die Stahlerzeugung - Klage gegen eine Bußgeldentscheidung der Kommission. # Rechtssache 235/82.
ECLI:EU:C:1983:297Eu Cjeu26.10.1983
Gesamter Gesetzestext
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
vom 26. Oktober 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In dem vorliegenden Verfahren geht es um eine gegen die Klägerin wegen Überschreitung der ihr für das vierte Quartal 1980 zugewiesenen Produktionsquote gemäß Artikel 9 der Entscheidung Nr 2794/80 verhängte Buße.
Durch Schreiben vom 1. November 1980 wurde der Klägerin mitgeteilt, ihre Produktionsquote für das vierte Quartal 1980 und die Erzeugnisgruppe IV belaufe sich auf 5753 t. Als sich herausstellte, daß in den Produktionserklärungen der Klägerin, auf die sich die Berechnung der Vergleichsproduktion stützte, Arbeiten für Rechnung Dritter nicht enthalten waren, wurde eine entsprechende Korrektur vorgenommen und ihr durch Schreiben vom 23. November 1981 mitgeteilt, die Produktionsquote für das vierte Quartal 1980 habe in Wahrheit 5792 t betragen.
Tatsächlich hat sich die Klägerin an diese Beschränkung nicht gehalten. Nach den Berichten der von der Kommission beauftragten Kontrolleure sah es zunächst so aus, als hätte die Klägerin im vierten Quartal 1980 6798 t produziert. Davon ausgehend und die ursprünglich mitgeteilte Produktionsquote in Rechnung stellend, sprach die Kommission zunächst in einem Schreiben vom 6. Oktober 1981, mit dem ein Sanktionsverfahren nach Artikel 36 des Montanvertrages eingeleitet wurde, von einer unzulässigen Mehrproduktion in Höhe von 1045 t.
Nachdem die Kontrolleure der Kommission bei der Klägerin einen bestimmten Elektrizitätsverbrauch festgestellt und die Klägerin daraufhin Anfang Juni 1981 eine zusätzliche Produktion in Höhe von 1000 t eingeräumt hatte, stellte die Kommission in einem weiteren Schreiben vom 30. November 1981 fest, die Klägerin habe 2045 t zuviel produziert.
In einer ersten Stellungnahme zu dem ihr gemachten Vorwurf wies die Klägerin am 12. Oktober 1981 darauf hin, die Kommission habe in ihrem das Sanktionsverfahren einleitenden Schreiben die Anhebung der ursprünglich mitgeteilten Produktionsquote auf 5792 t nicht berücksichtigt. Daneben machte sie geltend, bei einer tatsächlichen Produktion von 6798 t könne in Wahrheit nicht von einer Quotenüberschreitung gesprochen werden, denn zu berücksichtigen sei einmal die in Artikel 8 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2794/80 vorgesehene Überschreitungsmarge von 3 %, was eine erlaubte Produktion in Höhe von 5964 t ergebe, und zum anderen seien außer Betracht zu lassen indirekte Exportlieferungen der Klägerin nach Libyen in Höhe von 994 t.
In einer zweiten Stellungnahme vom 14. Dezember 1981 machte die Klägerin erneut geltend, die Kommission habe in ihrem Schreiben vom 30. November 1981 nicht die spätere Änderung der Produktionsquote berücksichtigt. Außerdem wies sie darauf hin, der Auftrag zu der — bereits erwähnten — Exportlieferung sei schon vor Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 2794/80 bei der Klägerin eingegangen, und sie brachte vor, bei den anfangs nicht und erst am 2. Juni 1981 erklärten zusätzlich produzierten 1000 t habe es sich um einen Teil von Arbeiten für Rechnung Dritter gehandelt.
Die Kommission änderte daraufhin ihren Vorwurf dahingehend, die Klägerin habe, wenn man von der modifizierten Produktionsquote ausgehe, in jedem Fall 2007 t zuviel produziert.
Dazu nahm die Klägerin noch einmal Stellung bei einer Anhörung am 21. April 1982, bei der sie eine tatsächliche Produktion in Höhe von 7798 t einräumte, sowie in einem Schreiben vom 31. Mai 1982. Im wesentlichen berief sie sich darauf, die ihr vorgehaltene Mehrproduktion entspreche der Menge, die in ein Drittland aufgrund eines vor Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 2794/80 angenommenen Auftrages exportiert worden sei. Sie machte geltend, sie sei — guten Glaubens — davon ausgegangen, daß Exporte nicht von der Quotenregelung erfaßt würden; jedenfalls habe sie nicht gewußt, daß insofern ein Antrag nach Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 erforderlich gewesen sei. Außerdem wies sie noch darauf hin, sie habe im November und Dezember 1980 die Produktion eingestellt und Aufträge ablehnen müssen in dem Bestreben, die ihr zugewiesene Produktionsquote zu respektieren.
Danach erließ — am 13. August 1982 — die Kommission eine Entscheidung gemäß Artikel 9 der Entscheidung Nr. 2794/80. In ihr wurde festgestellt, die Klägerin habe sich nicht auf Artikel 8 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2794/80 berufen können, weil sie nämlich nur Erzeugnisse einer Gruppe herstellte; der Hinweis auf Exportlieferungen nach Libyen sei deshalb nicht erheblich, weil sie der Kommission nicht — wie in der Entscheidung Nr. 2794/80 vorgesehen — gemeldet worden seien und weil die Klägerin dazu nicht rechtzeitig einen Antrag gemäß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 gestellt habe. Ausgehend von einer Mehrproduktion in Höhe von 2007 t bei der Erzeugnisgruppe IV — was eine Überschreitung der Quote um mehr als 10 % bedeute —, komme eine Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2794/80 in Betracht; weil die Bilanz der Klägerin negativ sei, werde aber nur ein Satz von 82,5 ECU pro Tonne Überschreitung angewandt. Dies ergab eine Summe von 165570 ECU (gleich 218762674 LIT). Zu ihrer Zahlung innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Entscheidung wurde die Klägerin aufgefordert und außerdem wurde ausgesprochen, die Buße erhöhe sich um 1 % für jeden Monat des Zahlungsverzugs.
Dagegen hat die Klägerin am 17. September 1982 den Gerichtshof angerufen mit dem Antrag, die Entscheidung vom 13. August 1982 aufzuheben, hilfsweise die ihr auferlegte Buße herabzusetzen. In der Replik hat sie außerdem zusätzlich hilfsweise beantragt, ihr unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Situation und der Konjunktur im Stahlbereich eine Zahlungsfrist zu gewähren.
Zu diesen Anträgen nehme ich wie folgt Stellung.
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1. |
Im Vordergrund steht für die Klägerin die Tatsache, daß die ihr vorgehaltene Mehrproduktion in ein Drittland exportiert worden ist. Sie meint einmal, es sei zu berücksichtigen, daß sie so dem Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft nicht geschadet habe, daß sie sich vielmehr dem Geist der Artikel 3 und 4 des Montanvertrages entsprechend verhalten habe, heiße es doch insbesondere in Artikel 3 Buchstabe a, es sei auf eine geordnete Versorgung des Gemeinsamen Marktes unter Berücksichtigung des Bedarfs dritter Länder zu achten. Zum anderen meint sie, wenn tatsächlich im Rahmen des Quotenregimes Exporte nicht, unberücksichtigt hätten bleiben können, so habe sie insofern gutgläubig gehandelt; denn sie habe als kleines Unternehmen mit wenig Beschäftigten die maßgebenden Bestimmungen nicht gekannt und deshalb auch nicht die Exportlieferungen der Kommission gemeldet.
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2. |
Die Klägerin hat sodann behauptet, sie habe — um eine Quotenüberschreitung zu vermeiden — ihren Betrieb im November und Dezember 1980 geschlossen gehabt; dies hat sie in der Replik dahin präzisiert, sie habe gleich nach der Durchführung des Exports nach Libyen ihren Betrieb im vierten Quartal 1980 geschlossen, was — da die zweite Exportlieferung den Angaben der Klägerin zufolge am 4. Dezember 1980 erfolgte — bedeuten würde, daß sie danach im Dezember 1980 keine Produktionstätigkeit mehr ausgeübt hätte. Man kann dieses Vorbringen wohl nur so verstehen, sie habe ihren guten Willen zur Respektierung der Quotenregelung unter Inkaufnahme betriebswirtschaftlicher Nachteile unter Beweis gestellt und dies sei wenigstens unter dem Gesichtspunkt „mildernder Umstände“ zu berücksichtigen. Auch hierin können wir der Klägerin schwerlich folgen, und zwar einfach aufgrund der im Laufe des Verfahrens bekanntgewordenen, von der Klägerin selbst stammenden Fakten. So steht nach den Ermittlungen der Kontrolleure der Kommission, deren Richtigkeit die Klägerin nicht bestritten hat, fest, daß die Klägerin im November 1980 eine Produktion im Umfange von 2194 t und im Dezember eine solche im Umfange von 2439 t gehabt hat. Das bedeutet, da sie im Oktober 1980 nur 3165 t produziert hatte, daß es zu einer Quotenüberschreitung erst im Laufe des Monats Dezember 1980 gekommen ist, die Produktionsquote der Klägerin also nicht etwa schon bei Bekanntgabe der Entscheidung Nr. 2794/80 ausgeschöpft war. Klar ist nach den von der Klägerin stammenden Angaben über ihre tägliche Produktion außerdem, daß sie nicht schon im November und auch nicht gleich nach Durchführung der zweiten Exportlieferung (4. Dezember) ihre Produktionstätigkeit eingestellt hat. Vielmehr ist der von ihr gelieferten Zusammenstellung zu entnehmen, daß im November am 3. und 4. sowie vom 24. bis zum 28. nicht gearbeitet wurde und im Dezember am 8. sowie vom 22. bis 31. (in Wahrheit also jeweils an 7 Tagen). Bei dieser Sachlage kann nicht davon die Rede sein, die Klägerin habe besondere Anstrengungen zur Einhaltung der Produktionsquote gemacht, und es besteht sicher kein Anlaß, dies in Form mildernder Umstände zu berücksichtigen. |
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3. |
Auch die Klägerin Ferriere San Carlo hat ferner — wie die Klägerin der Rechtssache 234/82 ( 3 ) — geltend gemacht, die Zahlung der ihr auferlegten Buße habe die Schließung ihres Betriebes zur Folge, und sie hat sich dazu auf die Bilanzen der Jahre 1980 und 1981, auf ein von Wirtschaftsprüfern erarbeitetes Dokument über die Situation der Gesellschaft im September 1982 sowie auf die darüber mit der Kommission geführte Korrespondenz berufen. Hier sind diese Dokumente aber ebensowenig zu würdigen wie in der Rechtssache 234/82, weil es darauf — ich verweise auf meine diesbezüglichen Schlußanträge zu der genannten Rechtssache — für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bußgeldentscheidung nicht ankommen kann. Man hat sich vielmehr auch hier mit der Feststellung zu begnügen, daß die Kommission zur Schonung bedrängter Unternehmen bereit ist, Zahlungsfristen einzuräumen, und daß sie sich ferner überlegt, ob die Fristen, die dafür in einer Entscheidung aus dem Jahr 1977 vorgesehen sind, nicht verlängert werden können. Wie danach ein Tilgungsplan für die Klägerin aussehen könnte — ein ursprünglich von ihr vorgelegter Plan wurde von der Kommission nicht akzeptiert und zunächst hat die Frage wegen Stellung einer Bankbürgschaft bis zum Erlaß des Urteils in dieser Sache auch keine Aktualität mehr —, ist jedoch nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Darüber hat vielmehr in einem gesonderten Verwaltungsverfahren die Kommission zu befinden, oder es ist darüber im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu entscheiden, wenn die Klägerin gemäß Artikel 89 der Verfahrensordnung einen Antrag auf Vollstreckungsschutz stellt. |
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4. |
Schließlich ist noch auf einige Punkte einzugehen, die die Klägerin zusätzlich in ihrer Replik und zum Teil anknüpfend an in der Klage enthaltene Andeutungen aufgeworfen hat.
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5. |
Lassen Sie mich zusammenfassend feststellen, daß der Antrag auf vollständige Aufhebung der erlassenen Bußgeldentscheidung nicht begründet ist und daß allenfalls — im Hinblick auf eine früher mögliche Anwendung des Artikels 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 — an eine Herabsetzung der Buße auf einen Umfang gedacht werden kann, den der Gerichtshof nach seinem Ermessen festsetzen könnte. Sollte der Gerichtshof dem folgen — den weiteren auf Einräumung einer Zahlungsfrist gerichteten Hilfsantrag der Klägerin halte ich für unzulässig —, so liegt es wohl auch nahe, auszusprechen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat. |
( 1 ) Urteil vom 7. Juli 1982 in der Rechtssache 119/81 — Klöckncr-Wcrkc AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1982, S. 2627.
( 2 ) Urteil vom 11. Mai 1983 in der Rechtssache 244/81 — Klöckncr-Werke AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, noch unveröffentlicht.
( 3 ) Rechtssache 234/82 — Ferriere de Roe Volciano S.p.A. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, noch nicht entschieden.
( 4 ) Urteil vom 16. Februar 1982 in der Rechtssache 258/80 — S.p.A. Metallurgica Rumi gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1982, S. 487.
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