ECLI:EU:C:1983:296•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 26. Oktober 1983. # Ferriere di Roè Volciano SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Quotenregelung für die Stahlerzeugung - Klage gegen eine Bußgeldentscheidung der Kommission. # Rechtssache 234/82.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 26. Oktober 1983. # Ferriere di Roè Volciano SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Quotenregelung für die Stahlerzeugung - Klage gegen eine Bußgeldentscheidung der Kommission. # Rechtssache 234/82.
ECLI:EU:C:1983:296Eu Cjeu26.10.1983
Gesamter Gesetzestext
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 26 OKTOBER 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die Klägerin des Verfahrens, das uns heute beschäftigt, ist ein verhältnismäßig kleines italienisches Unternehmen, das fast nur Betonstahl herstellt, und zwar — wenigstens zu der Zeit, um die es jetzt geht — durch Verarbeitung von Halbzeug für Rechnung Dritter.
Wie in der — durch die Entscheidung Nr. 1832/81 (ABl. L 184 vom 4. 7. 1981, S. 1 ff.) geänderten — Entscheidung Nr. 1831/81 (ABl. L 180 vom 1. 7. 1981, S. 1 ff.) vorgesehen, teilte die Kommission der Klägerin am 6. August 1981 mit, ihre Produktionsquote für das dritte Quartal 1981 belaufe sich bei den Erzeugnisgruppen V und VI auf 12729 t. Bei einer Kontrolle der Klägerin wurde jedoch festgestellt, daß sie in dem genannten Quartal 13741 t, also 1012 t zuviel produziert hatte.
Darauf wies die Kommission die Klägerin in einem Schreiben vom 25. Februar 1982 hin, in dem die Klägerin auch zu einer Stellungnahme aufgefordert wurde.
In ihren Bemerkungen zu dem Vorwurf der Produktionsquotenüberschreitung vom 4. März 1982 berief sich die Klägerin darauf, die Kommission habe nicht in Rechnung gestellt, daß die Klägerin den Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 1831/81 angewandt habe, wo es heißt:
„Für Unternehmen, die nur Erzeugnisse einer Gruppe herstellen, ist eine Überschreitungsmarge von 3 % des Teils ihrer Erzeugungsquote, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, im Rahmen der Erzeugungsquote zulässig.
Unternehmen, die ihre Erzeugungsquoten oder den Teil ihrer Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, nicht ausgeschöpft haben, können diese für die gleiche Erzeugnisgruppe bis zu jeweils 5 % ihrer Quoten oder des Teils ihrer Quoten auf das folgende Quartal übertragen.“
Bedenke man, daß bei der Klägerin im zweiten Quartal 1981 einer Quote in Höhe von 13789 t eine tatsächliche Erzeugung in Höhe von 11277 t gegenübergestanden habe, so komme man — gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 1831/81 — zu einer Erhöhung der Produktionsquote des dritten Quartals 1981 um 636 t (= 5 % von 12729 t). Dem sei außerdem noch die Toleranzmarge nach Artikel 11 Absatz 2 hinzuzurechnen (3 % von 12729 t), womit sich insgesamt eine zulässige Höchstproduktion in Höhe von 13746 t ergeben und somit eine Quotenüberschreitung nicht stattgefunden habe.
Bei ihrer Anhörung am 4. Juni 1982 räumte die Klägerin einen Irrtum bei der Anwendung des genannten Artikels 11 ein, meinte aber doch, zu berücksichtigen sei, daß sie insofern gutgläubig gehandelt habe, wie übrigens auch von Belang sein müsse, daß die Mehrproduktion auf Lager genommen worden sei. Schließlich hat die Klägerin noch in einem Schreiben vom 21. Juni 1982 darauf hingewiesen, für das ganze Jahr 1981 sei es nicht zu einer Überschreitung der Quoten gekommen, vielmehr habe sie 1131 tweniger produziert, als ihr zugestanden worden sei, und auch dies sei bei der Anwendung der Sanktionsregeln der Entscheidung Nr. 1831/81 zu berücksichtigen.
Die Kommission hat dies indessen nicht als stichhaltig anerkannt und am 13. August 1982 aufgrund von Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1831/81 eine Sanktionsentscheidung wegen Überschreitung der Produktionsquote bei den Erzeugnisgruppen V und VI um 1012 t erlassen. In ihr wurde — bei Anwendung des Regelsatzes von 75 ECU pro Tonne Überschreitung — eine Buße in Höhe von 75900 ECU (= 100284393 LIT) festgelegt und ausgesprochen, sie sei innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Entscheidung zu zahlen. Verfügt wurde außerdem, der Bußgeldbetrag erhöhe sich für jeden Monat des Zahlungsverzuges um 1 %.
Dagegen hat die Firma Roè Volciano am 17. September 1982 den Gerichtshof angerufen mit dem Antrag, auszusprechen, daß die Klägerin die ihr durch die Entscheidung vom 13. August 1982 auferlegte Buße nicht zu zahlen habe, sowie mit dem Hilfsantrag, den Betrag der Buße nach dem Ermessen des Gerichtshofs herabzusetzen. In ihrer Replik hat sie noch den weiteren Hilfsantrag gestellt, festzustellen, 1 % Zinsen pro Monat seien ausreichend für Sanktionen, die im Jahr 1982 festgesetzt worden seien.
In einem Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. März 1983 wurde die Aussetzung des Vollzugs der angegriffenen Entscheidung bis zum Erlaß des Urteils angeordnet, und zwar ohne daß die Klägerin — wie sonst üblich — eine Bankgarantie zu stellen hatte.
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1. |
An erster Stelle weist die Klägerin darauf hin, daß es während des Jahres 1981 insgesamt bei ihr nicht zu einer Überschreitung der Produktionsquoten gekommen sei. Das ist insofern richtig, als sie — nach den uns vorliegenden Zahlen — im ersten und zweiten Quartal 1981 bei der Erzeugnisgruppe IV, zu der unter anderem Betonstahl gehörte, unter der Produktionsgrenze geblieben ist — nämlich im ersten Quartal um 29 t und im zweiten Quartal um 2512 t —, während dies offenbar für das vierte Quartal 1981 nicht zutrifft. Grundsätzlich wird man jedoch sagen müssen, daß die von der Klägerin angestellte globale Betrachtung — ich habe dies schon in den Schlußanträgen zu der Rechtssache 179/82 ( 1 ) klargemacht — nicht zu der Feststellung berechtigt, bei ihr entfalle ein Verstoß gegen die Quotenregelung; denn das Quotensystem ist eindeutig ausgerichtet auf vierteljährliche Quoten, und es ist daher maßgebend, was mit diesen Zuweisungen jeweils geschehen ist. Erwogen werden kann aber auch nicht, die bei der Klägerin festgestellte Quotenüberschreitung einfach zu rechtfertigen unter Hinweis auf die im vorhergehenden Quartal nicht ausgeschöpfte Quote. Insofern muß sicher außer Betracht bleiben der Artikel 8 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2794/80 (ABl. L 291 vom 3110. 1980, S. 1), wo es heißt: „Unternehmen, die ihre Quoten nicht ausgeschöpft haben, können die nicht realisierte Produktion bis zu höchstens 50 % auf das folgende Quartal übertragen.“ Offensichtlich bestand diese Möglichkeit nämlich nur im Rahmen der Entscheidung Nr. 2794/80, und sie ist daher mit dem Außerkrafttreten der Entscheidung zum 30. Juni 1981 (vgl. Artikel 15 der Entscheidung Nr. 2794/80) entfallen. Insofern ist auch — anders als die Klägerin in ihrer Replik in Abweichung von ihrem bei ihrer Anhörung vertretenen Standpunkt annimmt — der Artikel 11 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 1831/81, den ich vorhin zitiert habe, nicht einschlägig. Schon nach seinem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung ist klar, daß sich die genannte Regelung nur auf Quoten bezieht, die aufgrund der Entscheidung Nr. 1831/81 zugeteilt worden sind, das heißt, daß sie erst vom vierten Quartal 1981 an anwendbar war. Daß dies allein gewollt war, wird außerdem dadurch bekräftigt, daß sich das Quotenregime gegenüber der vorhergehenden Entscheidung Nr. 2794/80 — was die erfaßten Erzeugnisse und die dafür festzusetzenden Quoten angeht — erheblich geändert hat. Wurden nämlich nach der Entscheidung Nr. 2794/80 Quoten einerseits für die Erzeugnisgruppe I (Coils und auf Spezialstraßen warmgewalzter Bandstahl) sowie andererseits für die Erzeugnisgruppe IV (leichte Profile (Walzdraht in Ringen, Betonstahl und sonstiger Stabstahl)) festgelegt, so geschah dies nach der Entscheidung Nr. 1831/81 für verschiedene Folgeerzeugnisse der Erzeugnisgruppe I (wie sie in Artikel 1 der Entscheidung aufgeführt waren), und die Erzeugnisse der Gruppe IV waren aufgeteilt in die drei Gruppen IV, V und VI, für die jeweils getrennt Quoten festgelegt wurden. Dies schloß es tatsächlich aus, eine einfache Übertragung für das zweite Quartal 1981 festgesetzter und nicht ausgenutzter Quoten auf das dritte Quartal 1981 vorzusehen. Was somit — wenn eine Quotenüberschreitung im dritten Quartal 1981 nicht einfach gerechtfertigt werden kann unter Hinweis auf eine Minderproduktion der betreffenden Erzeugnisse im, zweiten Quartal 1981 — allein in Erwägung gezogen werden kann, ist, die tatsächlichen Produktionsverhältnisse gleichsam als mildernde Umstände zu berücksichtigen und dem — eben weil ein Wechsel des Regimes die Fortführung der Regel des Artikels 8 der Entscheidung Nr. 2794/80 auf das folgende Quartal ausschloß, während bei der Handhabung der Entscheidung Nr. 1831/81 eine entsprechende Möglichkeit von deren zweitem Quartal wiederum bestand — bei der Bemessung der Buße Rechnung zu tragen. Ich werde darauf in einem späteren Zusammenhang noch zurückkommen. |
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2. |
Die Klägerin hat sodann auch geltend gemacht und die Nichtberücksichtigung dieses Umstandes durch die Kommission gerügt, daß sie die nicht zugelassene Mehrproduktion nicht verkauft, sondern auf Lager genommen hat, weil sie als ausschließlich für Rechnung Dritter, die Eigentümer der Erzeugnisse geblieben sind, arbeitender Betrieb keinen Zugang zum Markt hatte. Meines Erachtens stellte aber auch dies keinen Grund dar, von der Verhängung einer Buße abzusehen. Das Quotenregime knüpft eindeutig an den Vorgang der Produktion an und sieht hierfür — wie schon Artikel 58 des Montanvertrages vorschreibt — Beschränkungen vor. Dafür lassen sich auch sinnvolle Gründe anführen, da so die Wirksamkeit der Regelung eher gewährleistet ist, als wenn auch die Lagerbewegungen überwacht werden müßten. Grundsätzlich genügt deshalb die Feststellung für die Verhängung einer Buße, daß mehr produziert wurde, als von der Kommission zugestanden, und es ist somit das weitere Schicksal der Produktion nicht von Belang. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang auch hervorgehoben hat, daß sie keinen Zugang zum Markt hatte und deshalb in Schwierigkeiten kam, so muß dieser Aspekt für das dritte Quartal 1981 sicher außer Betracht bleiben. Tatsächlich wurde zu dieser Zeit für sie, weil sie ausschließlich für Rechnung Dritter arbeitete, mit Recht noch nicht festgelegt der Teil der beschränkten Produktion, der auf dem Gemeinsamen Markt abgesetzt werden darf. Dazu kam es erst im Sommer 1982, als sie der Kommission deutlich machte, daß für sie Probleme daraus entstünden, daß ihre Auftraggeber jetzt selbst die Verarbeitung vornähmen: Dies veranlaßte die Kommission dann im November 1982 — wie in Artikel 8 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 1696/82 vorgesehen —, zusätzliche Lieferquoten für die Klägerin festzulegen. |
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3. |
An dritter Stelle führte die Klägerin aus, sie sei, sollte sie zur Zahlung der Buße gezwungen werden, genötigt, dann ihre gesamten Zahlungen einzustellen und ihr Werk zu schließen. Eine solche Folge — die die Kommission hätte vermeiden müssen — sei sicher nicht in Einklang zu bringen mit Artikel 3 des Montanvertrags, aus dem sie dann in ihrer Replik im besonderen die Buchstaben a) und d) nannte. Außerdem meinte sie in der Replik auch, die für sie durch das Bußgeld hervorgerufenen Schwierigkeiten hätten nach Artikel 14 und 15 der Entscheidung Nr. 1831/81 berücksichtigt werden müssen. Was dieses Vorbringen angeht, so kann wohl offenbleiben, ob die Klägerin ausreichend belegt hat, daß die Zahlung der Buße zu den von ihr befürchteten Folgen führen müsse. Hingewiesen hat sie bekanntlich — und die Kommission hält dies nicht für ausreichend — auf ihre Bilanz für das Jahr 1981, auf ein Schreiben vom 18. November 1982, dem zufolge ihre Banken nicht bereit waren, eine Garantie für die Zahlung der Buße zu geben, und auf eine Aktionärsversammlung, in der die Situation der Klägerin im Dezember 1982 dargestellt wurde. Wesentlich sind meines Erachtens folgende Überlegungen, aus denen sich ergibt, daß die klägerische Argumentation nicht zur Aufhebung oder Änderung der Bußgeldentscheidung führen kann.
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4. |
Ferner hat die Klägerin — wie schon bei ihrer Anhörung — geltend gemacht, wenn objektiv an eine Anwendung des Artikels 11 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 1831/81 auf ihren Fall nicht gedacht werden konnte, so sei doch zumindest anzuerkennen, daß sie gutgläubig der Meinung war, sie habe ihre Quote nach Maßgabe dieser Vorschriften ausweiten können. Damit wird nichts anderes behauptet als ein bei der Quotenüberschreitung vorliegender Rechtsirrtum, der ein Verschulden ausschließe und damit die Verhängung einer Buße verwehre. Dies läßt sich indessen sicher nicht anerkennen für den Artikel 11 Absatz 2. Nach seinem Wortlaut ist ganz offensichtlich, daß es hier nicht um eine Überschreitung der Produktionsquoten geht, sondern — in ihrem Rahmen — um eine Überschreitung der Zie/e?quoten, wie sie für die Klägerin — wegen der ausschließlichen Verarbeitung für Dritte — gar nicht festgesetzt worden sind. Auch der Sinn des Artikels 11 Absatz 2 ist ganz klar: Es sollte auf diese Weise bei den Lieferquoten ein gewisser Freiraum für nur ein Erzeugnis herstellende Unternehmen geschaffen werden, für die eine Kompensation bei der Quotenüberschreitung nach Artikel 11 Absatz 1 nicht in Betracht kam. Klar ist zudem nach diesem Artikel 11 Absatz 1, der von der Überschreitung der Produktionsquoten handelt, daß eine Überschreitungsmarge zwar für einzelne Erzeugnisgruppen galt, daß die Gesamterzeugung aller Gruppen zusammen aber die Summe der Quoten nicht übersteigen durfte. Von einem entschuldbaren Rechtsirrtum in bezug auf Artikel 11 Absatz 2 kann also sicher nicht die Rede sein. Was Artikel 11 Absatz 3 angeht, so ließ er eine Übertragung nicht ausgenutzter Quoten vom zweiten Quartal 1981 auf das dritte Quartal 1981 nicht zu. Ich würde auch meinen, daß es insofern ebenfalls keine ernsten Zweifel und damit keinen relevanten Rechtsirrtum geben konnte. Sollte es aber bei der Klägerin doch diesbezüglich an der nötigen Klarheit gefehlt haben, so wäre sie leicht durch eine einfache Anfrage bei der Kommission herbeizuführen gewesen. Zumindest also wegen dieser Unterlassung — daß die Klägerin von den Inspektoren der Kommission in ihrer Auffassung zu Artikel 11 bestärkt worden sei, konnte nicht belegt werden — wäre ein gewisser Schuldvorwurf am Platze, der es ausschließt, die Quotenüberschreitung einfach im Hinblick auf Artikel 11 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 1831/81 als unerheblich anzusehen. Hinzusetzen möchte ich in diesem Zusammenhang allerdings — und damit komme ich auf eine vorhin gemachte Andeutung zurück —, daß es mir angebracht erscheint, den Umstand, daß die Klägerin ihre Produktionsquote im zweiten Quartal 1981 nicht ausgeschöpft hat, wenigstens als mildernden Umstand zu berücksichtigen, und daß sich danach eine Herabsetzung der Buße, wenn nicht nach Maßgabe der großzügigen Übertragungsmöglichkeit des Artikels 8 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2794/80, so doch in Anlehnung an die in Artikel 11 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 1831/81 vorgesehene, gerechtfertigt ist. Dies sollte ins Auge gefaßt werden, weil es sich bei der Übertragungsmöglichkeit um einen durchgängigen Bestandteil aller Quotenregime handelt und — so gesehen — eine gewisse Erwartung begründet worden sein mochte, Entsprechendes werde auch bei dem Übergang vom ursprünglich geltenden auf das darauffolgende Quotenregime in Betracht kommen. So vorzugehen liegt außerdem besonders nahe in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es — da die Klägerin nur ein Erzeugnis herstellt — keinerlei Umrechnungsprobleme im Hinblick auf die Tatsache gibt, daß die Entscheidung Nr. 1831/81 zum Teil andere Erzeugnisgruppen vorgesehen hat als die vorhergehende Quotenentscheidung. |
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5. |
Schließlich ist noch auf zwei Punkte einzugehen, zu denen die Klägerin noch nichts in ihrer Klageschrift gesagt, sondern Ausführungen erst in der Replik gemacht hat. Sie betreffen die für sie maßgebende Zinsregelung und das zulässige Höchstmaß der Buße, namentlich im Hinblick auf Artikel 58 § 4 des Montanvertrages, wo es heißt: „Die Hohe Behörde kann gegen Unternehmen, die den aufgrund dieses Artikels von ihr erlassenen Entscheidungen zuwiderhandeln, Geldbußen bis zum Höchstbetrag des Wertes der unzulässigen Erzeugung festsetzen.“
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6. |
Ich fasse zusammen: Folgt man der Auffassung, es sei angezeigt, zu berücksichtigen, daß die Klägerin im zweiten Quartal 1981 2512 t weniger produziert hat, als ihr zustand, wovon sie im folgenden Quartal nur wegen der Änderung des Quotenregimes nicht profitieren konnte, und bedenkt man ferner, daß die Kommission, einer ständigen Praxis folgend, bei einer erstmaligen Quotenüberschreitung von weniger als 500 t zunächst einmal von der Verhängung einer Buße absieht, so besteht im vorliegenden Fall nicht nur Anlaß, die festgesetzte Buße erheblich zu vermindern, sondern sogar, die Festsetzung einer Buße als unangemessen zu bezeichnen. Dem Hauptantrag der Klägerin sollte also stattgegeben werden, und es sollten dementsprechend die Kosten des Verfahrens unter Einschluß des auf Aussetzung des Vollzugs gerichteten Verfahrens der Kommission auferlegt werden. |
( 1 ) Urteil vom 19. Oktober 1983 in der Rechtssache 179/82 — Lucchini Siderurgica S.p./V, Brescia/Kommisston der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1983, 3083.
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