ECLI:EU:C:1983:166•Schlussanträge des Generalanwalts Rozès vom 9. Juni 1983. # Kirsten Johanning gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Beamte - Erste Einstufung in der Sonderlaufbahn Sprachendienst. # Rechtssache 230/82.
Schlussanträge des Generalanwalts Rozès vom 9. Juni 1983. # Kirsten Johanning gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Beamte - Erste Einstufung in der Sonderlaufbahn Sprachendienst. # Rechtssache 230/82.
ECLI:EU:C:1983:166Eu Cjeu09.06.1983
Gesamter Gesetzestext
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS SIMONE ROZÈS
VOM 9. JUNI 1983 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Sie sind mit einer Klage befaßt, die Kirsten Johanning gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhoben hat und die auf Aufhebung der Ablehnung ihres Antrags auf Neueinstufung vom 5. Februar 1982 gerichtet ist.
I —
Der Sachverhalt ist folgender:
Die Kommission veröffentlichte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977 eine Stellenausschreibung KOM/LA/150 für ein allgemeines Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve von Hilfsübersetzern (Hauptsprache: Deutsch oder Französisch oder Italienisch), deren Laufbahn sich auf die Besoldungsgruppen LA 8 und LA 7 der Sonderlaufbahn Sprachendienst erstreckte.
Außer den allgemeinen Zulassungsbedingungen waren in der Ausschreibung die Art der Tätigkeit: Hilfsübersetzer, Übersetzer von Texten aus den Bereichen Recht, Wirtschaft, Verwaltung und Technik, sowie das Grundgehalt in belgischen Franken angegeben.
Kirsten Johanning legte die Prüfung erfolgreich ab und wurde in die Reserveliste aufgenommen.
Am 14. April 1980 wurde sie durch Entscheidung der Kommission zur Übersetzerin auf Probe ernannt und in die Besoldungsgruppe LA 7, Dienstaltersstufe 3, aufgrund einer Stellenausschreibung KOM/1078/78 eingestuft, die insbesondere folgende Angaben enthielt:
„Laufbahngruppe und Laufbahn LA 7/LA 6
Art der Tätigkeit:
Übersetzer
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Übersetzer von Texten aller Art für die Dienste der Kommission“ |
Sie wurde mit Wirkung vom 3. März 1980 der Generaldirektion „Personal und Verwaltung“, Übersetzungsdienst für mittel- und langfristige Aufgaben, zugewiesen.
Am 26. November 1980 wurde sie mit Wirkung vom 3. Dezember 1980 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt.
Am 22. April 1981 beantragte sie eine Überprüfung ihrer Einstufung in LA 6/3.
Am 9. Juli 1981 erhielt sie eine Bestätigung des Eingangs ihres Antrags, und mit Schreiben vom 12. November 1981 ließ der Einstufungsausschuß sie wissen, er sei „in der Lage, der zuständigen Behörde eine Änderung der Ersteinstufung in die Besoldungsgruppe LA 7, Dienstaltersstufe 3, in die Besoldungsgruppe LA 6, Dienstaltersstufe 3, zu empfehlen“.
Jedoch wurde ihr am 24. November 1981 vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung mitgeteilt, daß eine solche Einstufung nach dem Statut nicht möglich sei.
Am 5. Februar 1982 legte sie bei der Anstellungsbehörde eine „vorprozessuale Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts“ ein.
Am 17. September 1982 wurde Kirsten Johanning die Ablehnung ihrer Beschwerde mitgeteilt.
Mit Klageschrift, die am 3. September in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat sie die vorliegende Klage eingereicht, zu deren Begründung sie vier Angriffsmittel geltend macht:
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Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, |
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Verletzung des Diskriminierungsverbots, |
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Verletzung von Artikel 5 des Statuts und |
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Rechtswidrigkeit im weitesten Sinne sowie Verletzung des berechtigten Vertrauens. |
Die Kommission beantragt, die Klage abzuweisen.
II —
Zulässigkeit:
Sie wird nicht bestritten. Somit ist die Begründetheit zu prüfen.
III —
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A — |
Die verhältnismäßige Kompliziertheit der Ihnen vorliegenden Rechtssache beruht auf folgenden Umständen:
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B — |
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( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.
( 2 ) Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 156/78, Newth, Slg. S. 1952 f.
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