ECLI:EU:C:1983:164•Schlussanträge des Generalanwalts Rozès vom 9. Juni 1983. # Meiko-Konservenfabrik gegen Bundesrepublik Deutschland. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Deutschland. # Vorabentscheidungsverfahren - Gültigkeit einer Kommissionsverordnung. # Rechtssache 224/82.
Schlussanträge des Generalanwalts Rozès vom 9. Juni 1983. # Meiko-Konservenfabrik gegen Bundesrepublik Deutschland. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Deutschland. # Vorabentscheidungsverfahren - Gültigkeit einer Kommissionsverordnung. # Rechtssache 224/82.
ECLI:EU:C:1983:164Eu Cjeu09.06.1983
Gesamter Gesetzestext
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS SIMONE ROZÈS
VOM 9. JUNI 1983 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Ihnen liegt ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Erste Kammer) vor, in dem es um die Prüfung der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2546/80 der Kommission vom 2. Oktober 1980 zur elften Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1530/78 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu der Beihilferegelung für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse geht.
Ich werde zunächst die Gemeinschaftsregelung, in die die streitige Verordnung eingebettet ist, und dann den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache erörtern, der mit dieser Regelung in engem Zusammenhang steht.
I — Ich betrachte zunächst die Verordnungen des Rates und dann die der Kommission.
A — Die Verordnungen des Rates
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1. |
Die Verordnung (EWG) Nr. 1152/78 vom 30. Mai 1978 ändert die Verordnung (EWG) Nr. 516/77 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse.
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2. |
Dieser Anhang wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1639/79 geändert, durch die die Beihilferegelung mit Beginn des Wirtschaftsjahres 1980/81 auf „in Sirup haltbar gemachte Kirschen“ ausgedehnt wurde. |
B — Die Verordnungen der Kommission
Die Verordnung (EWG) Nr. 1530/78 vom 30. Juni 1978 legt die Durchführungsbestimmungen zu der Beihilferegelung fest.
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1. |
Ihr Artikel 1 setzt die Endtermine für den Abschluß der Verarbeitungsverträge wie auch der Zusatzverträge zu diesen Verträgen fest. Für das Wirtschaftsjahr 1980/81 durften die Verträge bis zum 10. Juli und die Zusatzverträge bis zum 31. Juli geschlossen werden ( 2 ). Aufgrund der schlechten Witterungsbedingungen wurden diese Termine jedoch auf den 31. Juli bzw. 15. August verschoben ( 3 ). Ich möchte schon hier darauf hinweisen, daß dem Termin 31. Juli entscheidende Bedeutung für die Beantwortung der vom Verwaltungsgericht Frankfurt gestellten Frage zukommt. |
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2. |
Artikel 2 der Verordnung Nr. 1530/78 legt die Einzelheiten für die Übermittlung der Verträge fest.
Diese Änderung war im wesentlichen durch die Verzögerung der Kirschenernte und den entsprechend späten Abschluß der Verträge begründet. Diese müssen im allgemeinen rasch durchgeführt werden, und es war den Verarbeitungsbetrieben nicht möglich, der zuständigen Stelle eine Ausfertigung der Verträge vor Lieferung der Erzeugnisse zu übermitteln. Hierzu möchte ich anmerken, daß die Verordnung Nr. 2546/80 auf eine Initiative der Behörden in der Bundesrepublik Deutschland zurückgeht, deren Verarbeiter hauptsächlich, wenn nicht ausschließlich, von der beschriebenen Situation betroffen waren. Artikel 2 der Verordnung Nr. 2546/80 bestimmte ferner, daß die Verordnung am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, die am 3. Oktober erfolgte, in Kraft trat und mit Wirkung vom 12. Mai 1980 galt. Sie hatte somit rückwirkende Kraft. Zusammengefaßt läßt sich feststellen, daß die Verträge über die Haltbarmachung von Süßkirschen im Wirtschaftsjahr 1980/81 bis zum 31. Juli wirksam abgeschlossen werden konnten (Juli-Verordnung), jedoch spätestens am selben Tage der Interventionsstelle übermittelt werden mußten (Oktober-Verordnung). |
II —
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a) |
Die Firma Meiko, die Obstkonserven herstellt, schloß am 21. Juli 1980 Verträge mit Erzeugern von Süßkirschen, die in Sirup haltbar gemacht werden sollten. Ein Zusatzvertrag hierzu wurde am 31. Juli unterzeichnet. Das Geschäft erstreckte sich auf insgesamt 17785 kg Kirschen. |
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b) |
Die Rohware wurde der Firma Meiko in der Zeit vom 23. bis 31. Juli geliefert und von ihr sofort verarbeitet, um Qualitätsverluste zu vermeiden. |
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c) |
Sie übermittelte die Verträge und den Zusatzvertrag am 7. bzw. 19. August 1980, also nach dem in der Verordnung Nr. 2546/80 vorgeschriebenen Endtermin des 31. Juli, an die zuständige Stelle, das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft. |
III —
Die Firma Meiko stellte einen Antrag auf Gewährung der Produktionsbeihilfe, der vom Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 6. November 1980, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 1980, abgelehnt wurde.
Die Firma Meiko erhob daraufhin beim Verwaltungsgericht Frankfurt Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft.
Das Verwaltungsgericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit des Artikels 1 der Verordnung Nr. 2546/80 mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes als allgemeine Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts anerkannt worden sind.
Vor einer Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit ersucht es daher den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über die Frage, ob die genannte Bestimmung dadurch gegen diese Grundsätze verstößt, daß sie rückwirkend eine Frist zum 31. Juli 1980 bestimmt, bis zu der abgeschlossene Verträge der bezeichneten Stelle zugeleitet worden sein müssen.
Ich wende mich nunmehr diesen beiden Grundsätzen zu.
1. Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
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A — |
Unter diesen Umständen kommt der Frage der Festsetzung des Endtermins für die Übermittlung der Verträge nur zweitrangige Bedeutung zu, da dieser Termin nach dem Beginn der Verarbeitung des Obstes liegt. |
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B — |
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C — |
Die Wahl eines späteren Termins hätte nach Ansicht der Bundesregierung bedeutet, „den Grundsatz, daß Verträge vor dem Wirksamwerden der zuständigen Stelle zuzuleiten sind, völlig in Frage [zu] stellen“ ( 7 ). Sie habe jedoch nur eine Ausnahmeregelung im gebotenen Umfang gewollt. Wie ferner die Kommission ausgeführt hat, handelte es sich um eine Ausnahmeregelung, die auf das Notwendigste beschränkt und daher zeitlich begrenzt werden mußte. |
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D — |
Diese Ausführungen vermögen die Wahl des Termins 31. Juli nicht ausreichend zu erklären.
Zudem konnten die deutschen Behörden die Feststellung, daß einige Verarbeitungsbetriebe die in der Verordnung Nr. 2546/80 gesetzte Frist nicht eingehalten hatten, aufgrund der großen Zahl der dem Bundesamt vorgelegten Verträge (1700 bei Sauerkirschen, 432 bei Süßkirschen) und der zu ihrer Prüfung aufgewandten Sorgfalt erst viel später treffen, und zwar noch nicht einmal bei Absendung des Fernschreibens vom 23. Juli, in dem sie der Kommission die Änderung der Verordnung vorschlugen, sondern erst nach der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 16. September. Die Zahl der Verträge, bei denen das Bundesamt schließlich eine Überschreitung der Frist vom 31. Juli feststellte, belief sich auf 38 (23 bei Sauerkirschen, 15 bei Süßkirschen). Diese Zahl ist gegenüberzustellen der Zahl von 2132 Verträgen, für die beim Bundesamt eine Beihilfe beantragt wurde, und der Zahl von lediglich 207 Verträgen, die ihm erst nach Lieferung der Kirschen an die Verarbeitungsbetriebe übermittelt wurden ( 9 ). Von diesen 207 Verträgen wurden dem Bundesamt 169 bis zum 31. Juli übermittelt ( 10 ). Wenn außerdem, wie die Bevollmächtigte der Kommission in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, derartige Fristüberschreitungen nur in der Bundesrepublik Deutschland vorgekommen sind, so bin ich, wie die Kommission, der Ansicht, daß es sich um ein Entgegenkommen der Gemeinschaftsbehörden handelte, als sie einwilligten, eine Ausnahmeregelung für eine derart geringe Zahl von Betroffenen zu erlassen, wie sie sich aus den genannten Zahlen ergibt. |
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E — |
Alle diese Fakten scheinen mir jedoch noch keine erschöpfende Antwort auf die Frage des Verwaltungsgerichts Frankfurt zu ermöglichen. Zwar bieten sie eine Erklärung dafür, warum die Verordnung Nr. 2546/80 erlassen wurde und warum sie das Datum des 31. Juli festlegt, sie vermögen dies jedoch meiner Ansicht nach nicht hinreichend zu begründen. |
Die Kommission hatte die Pflicht, die von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagene Änderung im Hinblick auf die Kohärenz des darin genannten Termins mit der übrigen, für dieses Gebiet geltenden Regelung zu prüfen. Nun erlaubte es die Verordnung Nr. 1964/80 vom 24. Juli der Industrie, die Verarbeitungsverträge für Kirschen (Knorpelkirschen und andere Süßkirschen; Sauerkirschen) für das Wirtschaftsjahr 1980/81 bis zum 31. Juli 1980 zu schließen. Die Kommission hätte den Widerspruch bemerken müssen, der darin lag, den Abschluß der Verträge bis zum 31. Juli zuzulassen und daneben zu bestimmen, daß sie spätestens am selben Tag der zuständigen Interventionsstelle zu übermitteln waren.
Zum einen hielt die Kommission es möglicherweise für wenig wahrscheinlich, daß Verträge erst am letztmöglichen Tag geschlossen würden, und zum anderen konnte im konkreten Fall der Firma Meiko ein Zeitraum von 15 Tagen zwischen dem Abschluß und der Übermittlung des Vertrags verstreichen. Diese Feststellungen ändern nichts daran, daß die mit dem Termin 31. Juli aufgestellte Bedingung „unmöglich“ zu erfüllen war.
Diese Unmöglichkeit hätte der Kommission um so deutlicher auffallen müssen, als die Stelle, der die Verträge übermittelt werden müssen, sich nicht zwangsläufig im selben Mitgliedstaat befindet, in dem der Verarbeiter ansässig ist. Gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1530/78 ( 11 ) wird nämlich „eine Ausfertigung jedes Vertrages ... von dem Verarbeiter oder seiner rechtsgültig gebildeten Vereinigung bzw. dem rechtsgültig gebildeten Verband ... der von dem Mitgliedstaat, in dem die Grundstoffe erzeugt werden, sowie dem Mitgliedstaat, in dem die Verarbeitung erfolgen soll, bezeichneten Stelle zugeleitet“.
Unter diesen Umständen stellte die Festsetzung des 31. Juli als Endtermin für die Übermittlung der Verarbeitungsverträge für Süßkirschen für das Wirtschaftsjahr 1980/81 an die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1530/78 genannten Stellen eine Anforderung dar, die, vielleicht nicht in Anbetracht des mit dieser Bestimmung verfolgten Zwecks (da die Kontrolle der Grundstoffe nicht mehr möglich war, nachdem eine Übermittlung nach dem Beginn der Verarbeitung erlaubt worden war), jedoch zumindest gegenüber dem Wunsch der Kommission, eine beschränkte Ausnahme einzuführen, unverhältnismäßig war. Mit der Festlegung dieses Datums hat die Verordnung Nr. 2546/80 der Kommission vom 2. Oktober 1980 somit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört.
2. Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
Zur Frage der Gültigkeit der Verordnung Nr. 2546/80 unter dem Aspekt des zweiten vom Verwaltungsgericht Frankfurt angeführten Gemeinschaftsrechtsgrundsatzes, nämlich des Grundsatzes der Gleichbehandlung, werde ich daher nur hilfsweise Stellung nehmen.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Frankfurt ist die Festsetzung des Endtermins für die Übermittlung der Verträge auf den 31. Juli durch die streitige Verordnung willkürlich erfolgt und benachteiligt die Firma Meiko ohne sachlichen Grund gegenüber jenen Mitbewerbern, die zufällig ihre Verträge vor dem 31. Juli 1980 hatten übermitteln können, bzw. gegenüber jenen, die, ebenfalls durch Zufall, die Grundstoffe zwar unmittelbar nach Lieferung, jedoch vor der — vor dem 31. Juli 1980 erfolgten — Übermittlung ihrer Verträge verarbeitet hatten.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung oder, wie es auch heißt, gegen das Diskriminierungsverbot vor, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden, ohne daß ein sachlicher Grund vorliegt ( 12 ).
Aus meinen Ausführungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich nun aber meines Erachtens, daß für die Festsetzung des Endtermins für die Übermittlung der Verträge auf den 31. Juli 1980 kein sachlicher Grund vorlag.
Folglich verstieß es meiner Ansicht nach gegen den Gleichheitssatz, wenn die Beihilfe für die Verarbeitung von Kirschen denjenigen Unternehmen gewährt wurde, die die nachträglich durch die Verordnung Nr. 2546/80 festgesetzte Frist eingehalten hatten, und denjenigen verweigert wurde, die sie geringfügig überschritten hatten.
Ich schlage daher vor, auf die vom Verwaltungsgericht Frankfurt vorgelegte Frage zu antworten, daß die Verordnung Nr. 2.546/80 der Kommission vom 2. Oktober 1980 insoweit ungültig ist, als sie rückwirkend als Endtermin den 31. Juli 1980 bestimmte, bis zu dem abgeschlossene Verträge der bezeichneten Stelle zugeleitet worden sein mußten, und dadurch gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstößt.
( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.
( 2 ) Verordnung (EWG) Nr. 1348/80 vom 30. Mai 1980.
( 3 ) Verordnung (EWG) Nr. 1964/80 vom 24. Juli 1980.
( 4 ) Urteil vom 23.2.1983, Fromançais, Rechtssache 66/82, Randnummer 8 der Entscheidungsgründe, noch nicht veröffentlicht; im gleichen Sinn meine Schlußanträge vom 23.9.1982 Ín der Rechtssache 272/82, Rumi, noch nicht veröffentlicht.
( 5 ) Artikel 2 der Verordnung Nr. 1530/78 in seiner ursprünglichen Fassung.
( 6 ) Urteil vom 26.6.1980, Pardini, Rechtssache 808/79, vgl. insbesondere Randnummer 14 der Entscheidungsgründe, Slg. 2119.
( 7 ) Antwort auf die erste Frage des Gerichtshofes.
( 8 ) Antwort auf die erste Frage des Gerichtshofes.
( 9 ) Bei diesen 207 Verträgen handelt es sich also um diejenigen, bei denen Artikel 2 der Verordnung Nr. 1530/78 in seiner ursprünglichen Fassung nicht eingehalten worden war. Diese Zahl ¡st von der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die zweite Frage des Gerichtshofes genannt worden.
( 10 ) Somit sind diese 169 Verträge durch die mit der streitigen Verordnung gewährte Ausnahmebestimmung vor einem Verstoß gegen die Beihilferegelung bewahrt worden. Diese Zahl ist von der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die zweite Frage des Gerichtshofes mitgeteilt worden.
( 11 ) Einziger Absatz in seiner ursprünglichen Fassung, die durch die streitige Verordnung nicht geändert worden ist.
( 12 ) Urteil vom 25.10.1978, Koninklijke Scholten-Honig, Rechtssache 125/77, Randnummer 27 der Entscheidungsgründe, SIg. 2004; Urteil vom 15.12.1982, Maizena, Rechtssache 5/82, Randnummern 16 und 17 der Entscheidungsgründe, noch nicht veröffentlicht; Urteil vom 23.2.1983, Wagner, Rechtssache 8/82, Randnummern 18 und 19 der Entscheidungsgründe, noch nicht veröffentlicht.
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