ECLI:EU:C:1985:458•Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 14. November 1985. # Gilbert Castille gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Beamter: Beförderungsverfahren. # Verbundene Rechtssachen 173/82, 157/83 und 186/84.
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 14. November 1985. # Gilbert Castille gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Beamter: Beförderungsverfahren. # Verbundene Rechtssachen 173/82, 157/83 und 186/84.
ECLI:EU:C:1985:458Eu Cjeu14.11.1985
Gesamter Gesetzestext
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
CARL OTTO LENZ
vom 14. November 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
I. Gemeinsame Vorgeschichte der drei Verfahren
Im Mittelpunkt der Verfahren, zu denen ich heute Stellung nehme, stehen Probleme, die sich bei der Beförderung des Klägers, eines Hauptverwaltungsrates der Besoldungsgruppe A5, innerhalb seiner Laufbahn in die Besoldungsgruppe A4 ergeben haben. In der Rechtssache 186/84 geht es darüber hinaus um die Frage, ob die dienstliche Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 1977 bis 30. Juni 1979 gültig ist.
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1. |
Bevor ich den Sachverhalt dieser drei Verfahren zusammenfasse, halte ich es für angezeigt, kurz die einzelnen Etappen des Beförderungsverfahrens ( 1 ) zu skizzieren, wie es von der Beklagten praktiziert wird. In einer ersten Phase stellt die Verwaltung ein Verzeichnis aller Beamten auf, die gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Beamtenstatuts befördert werden können, also die Liste der beförderbaren Beamten. Danach wählt jede Generaldirektion oder vergleichbare Einheit in einer zweiten Phase aus der Liste der beförderbaren Beamten diejenigen Beamten aus, die sie für eine Beförderung vorschlägt. In einer dritten Phase wird ein paritätisch besetzter Beförderungsausschuß tätig. Diesem stehen dabei das Verzeichnis der beförderbaren Beamten, die Personalakten und die mit Gründen versehenen Beförderungsvorschläge der Generaldirektionen zur Verfügung. Er ist an diese Vorschläge nicht gebunden, sondern kann eigene Vorschläge machen. Dem Beförderungsausschuß obliegt die Aufgabe, aufgrund einer Auslese nach Abwägung der Verdienste aller beförderbaren Beamten einen Vorschlag für eine Liste derjenigen Beamten aufzustellen, die für eine Beförderung am ehesten in Frage kommen. Für diese Auslese aufgrund der Abwägung der Verdienste der Beamten hat die Beklagte Bewertungsmethoden festgelegt ( 2 ). Diese Bewertungsmethoden sehen ein Punktsystem vor, bei dem die Reihenfolge auf der Vorschlagsliste der Generaldirektionen, die Bewertungen der dienstlichen Beurteilungen, das Dienstalter in der Besoldungsgruppe, das Dienstalter allgemein sowie das Alter der Beamten berücksichtigt werden. Insbesondere werden den Erst-, Zweit- und Drittplazierten auf den Vorschlagslisten der Generaldirektionen — je nach deren Umfang — 70, 45 oder 20 Punkte gutgeschrieben, für die dienstlichen Beurteilungen können maximal 28 Punkte angerechnet werden, das Dienstalter in der Besoldungsgruppe kann zu 28 Punkten, das allgemeine Dienstalter zu 20 Punkten und das Lebensalter zu einer Punktzahl von 65 führen. Zusatzpunkte sind für Beamte zu vergeben, die 15 Jahre oder mehr in derselben Besoldungsgruppe verblieben sind (4 Punkte) oder die als Probezeitbeamte unmittelbar in der Besoldungsgruppe A5 ernannt wurden (7 Punkte). Schließlich erhält jeder Beamte, der auf die Vorschlagsliste des Beförderungsausschusses gesetzt, jedoch nicht befördert worden war, 25 Punkte zusätzlich. Anhand dieses Punktvergabesystems erstellt der Beförderungsausschuß eine Vorschlagsliste derjenigen Beamten, die er für beförderungswürdig hält. Diese Liste übermittelt er zusammen mit einem mit Gründen versehenen Bericht an die Anstellungsbehörde. In einer vierten Phase legt die Anstellungsbehörde die Liste derjenigen Beamten fest, die am beförderungswürdigsten erscheinen. In einer fönfien Phase führt die Anstellungsbehörde je nach den haushaltsmäßigen Gegebenheiten Beförderungen durch. Bei diesen Beförderungen kann sie jedoch nur Beamte berücksichtigen, die auf der in der vierten Phase erstellten Liste genannt sind. |
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2. |
Nun zum Sachverhalt: Der 1927 geborene Kläger ist am 1. Oktober 1969 als Hauptverwaltungsrat zur Probe (Besoldungsgruppe 5, Dienstalterstufe 3) nach dem für Ausnahmefälle vorgesehenen Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Beamtenstatuts ohne Absolvierung eines Auswahlverfahrens in die Dienste der Kommission getreten. Am 1. April 1970 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Er wurde nacheinander in verschiedenen Abteilungen der Generaldirektion VT (Landwirtschaft) dienstlich verwendet, seit 1973 in der Abteilung VI-A3 „Internationale Organisationen für die Landwirtschaft“. Im Rahmen einer von der Kommission am 22. November 1978 beschlossenen Reorganisation der Generaldirektion Landwirtschaft sollte der Kläger laut Verfügung vom 13. März 1979 mit Wirkung vom 15. Januar 1979 der Abteilung VI-B3 „Rechtsvorschriften für pflanzliche Erzeugnisse und Tierernährung“ zugewiesen werden ( 3 ). Im Gegensatz zu anderen Dokumenten, die sich in der Personalakte des Klägers befinden, ist dieser Verfügung keine Empfangsbestätigung beigefügt. Die dienstliche Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 1977 bis 30. Juni 1979 ( 4 ) nennt in ihrer ersten Fassung als Zeitpunkt der Versetzung des Klägers den 15, Januar 1979, in ihrer berichtigten Fassung allerdings erst den 12. März 1980. In einem Schreiben vom 10. Januar 1979 an den Generaldirektor der Generaldirektion Landwirtschaft ( 5 ) und in einem weiteren Schreiben vom 19. Januar 1979 an den Generaldirektor der Generaldirektion Personal und Verwaltung ( 6 ) erwähnt der Kläger, er habe erfahren, er solle in die neugeschaffene Direktion B der Generaldirektion Landwirtschaft versetzt werden. Unter Hinweis auf seine frühere Tätigkeit — Verhandlungen über nichttarifäre Handelshemmnisse im Rahmen des GATT/technische Handelshemmnisse — beantragte der Kläger, in die Generaldirektion III Direktion A versetzt zu werden, deren Aufgabe u. a. in der Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bestand. Dieser Generaldirektion waren im Jahre 1977 die entsprechenden Zuständigkeiten der Direktion H der Generaldirektion Landwirtschaft übertragen worden, der der Kläger bis dahin angehört hatte. Eine Kopie des genannten Schreibens vom 10. Januar 1979 an den Generaldirektor der Generaldirektion Landwirtschaft hatte der Kläger dem damals für die Bereiche Landwirtschaft und Fischerei zuständigen Mitglied der Kommission übermittelt. Am 20. Februar 1979 erlitt der Kläger auf dem Wege zum Dienst einen Unfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von zunächst 35 %, später 50 % geführt hat. Mit Schreiben vom 12. März 1980 ( 7 ) teilte der Generaldirektor der Generaldirektion Landwirtschaft dem Kläger mit, es sei beschlossen worden, ihn vom 15. Januar 1979 an in der Abteilung „Rechtsvorschriften für pflanzliche Erzeugnisse und Tierernährung“ zu verwenden. Diese neue Verwendung des Klägers hatte einen Wechsel des Dienstgebäudes für den Kläger zur Folge, von dem der ärztliche Dienst der Kommission mit Schreiben vom 8. April 1980 ( 8 ) allerdings abgeraten hatte. Beim Dienstantritt in seinem neuen Dienstgebäude am 16. Juni 1980 wies der Kläger darauf hin, daß der Weg zu seinem neuen Dienstort erheblich beschwerlicher sei als der Zugang zu seinem alten Büro und somit nicht im Einklang stehe mit den Anordnungen des ärztlichen Dienstes der Kommission ( 9 ). Aufgrund von Interventionen des ärztlichen Dienstes und der Personalverwaltung im Jahre 1981 wurde dann veranlaßt, den Kläger mit einem Dienstwagen der Kommission von seiner Wohnung in den Dienst und wieder zurück zu transportieren ( 10 ). Zum 1. April 1982 wurde der Kläger in die Generaldirektion XI „Umwelt, Verbraucherschutz und nukleare Sicherheit“, Abteilung B1 „Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Verbraucher“, versetzt. Von seiner neuen Generaldirektion in den Jahren 1983 und 1984 für eine Beförderung vorgeschlagen, wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1984 in die Besoldungsgruppe A4 befördert. |
II — Rechtssache 173/82
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A. |
Der Kläger, der bereits bei seiner Einstellung in die Besoldungsgruppe A5 eingestuft worden war, war in den Jahren 1977 und 1978 von seiner Generaldirektion für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A4 vorgeschlagen worden. Er war auf einer 18 Beamte umfassenden Liste als 17. genannt worden ( 11 ). In den Jahren 1979 bis 1982 wurde er von seiner Generaldirektion nicht mehr vorgeschlagen. Allerdings waren die Vorschlagslisten der Jahre 1979 bis 1982 kürzer ausgefallen, sie umfaßten nicht mehr 18 Beamte, wie 1977 und 1978, sondern jeweils acht, sechs, acht bzw. elf Beamte. Der Beförderungsausschuß hatte den Kläger in den Jahren 1977 und 1978 nicht in seine Vorschlagsliste aufgenommen, so daß er im Ergebnis nicht befördert werden konnte. Gegen die Entscheidung seiner Generaldirektion, ihn nicht für eine Beförderung vorzuschlagen, hat der Kläger am 23. Juni 1982 Beschwerde ( 12 ) eingelegt und am 28. Juni 1982 Klage erhoben. Ebenfalls am 28. Juni 1982 hat er beim Gerichtshof einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Ziel, das Verfahren zur Beförderung von Beamten in die Besoldungsgruppe A4 im Jahre 1982 auszusetzen. Diesen Antrag hat der Gerichtshof mit Beschluß vom 29. November 1982 ( 13 ) zurückgewiesen und dies damit begründet, eine Verzögerung des Ablaufs des Beförderungsverfahrens würde einen dienstlichen Nachteil darstellen und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen. Im übrigen habe der Antragsteller nichts vorgebracht, was die Begründetheit seiner Klage glaubhaft machen würde. Jedenfalls spreche nichts dagegen, daß der Schaden, der dem Antragsteller unter Umständen entstanden sei, in angemessener Weise ersetzt werden könne. Mit Entscheidung vom 17. September 1982 ( 14 ) hat die Beklagte die Beschwerde zurückgewiesen und dies mit dem Hinweis darauf begründet, die Vorschläge der Generaldirektionen stellten lediglich vorbereitende Maßnahmen dar, die sich nicht auf die Rechtsstellung der Beamten auswirkten und somit keine beschwerenden Maßnahmen darstellten. Lediglich die Entscheidung der Anstellungsbehörde, eine Reihe von Beamten nach Ablauf des Beförderungsverfahrens zu befördern, könne mit Beschwerde und Klage angegriffen werden, wobei dann auch eventuelle Fehler hinsichtlich der vorbereitenden Maßnahmen geltend gemacht werden könnten. Gegen diese Beschwerdeentscheidung richtet sich die Klage in der Rechtssache 173/82. Am 22. Juli 1982 stellte die Beklagte, nachdem der Beförderungsausschuß ihr seinen Vorschlag unterbreitet hatte ( 15 ), die Liste der Beamten auf, die für eine Beförderung nach der Besoldungsgruppe A4 am ehesten in Betracht kämen, und veröffentlichte diese Liste am 6. August 1982 ( 16 ). In seiner Erwiderung in der Rechtssache 173/82 vom 17. November 1982 beantragte der Kläger zusätzlich die Aufhebung dieser Liste. Der Kläger beantragt,
Die Beklagte beantragt,
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B. |
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Obwohl der Kläger somit nach meiner Ansicht nicht obsiegen wird, schlage ich dennoch vor, die Prozeßkosten gemäß Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung der obsiegenden Beklagten aufzuerlegen. Der vorliegende Rechtsstreit ist nämlich in weitem Maße auf einen groben Amtsfehler der Beklagten zurückzuführen, nämlich auf das Fehlen der Beurteilungen für die Jahre 1977-1979 und 1979-1981. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen der Beklagten vom 27. Juli 1979 hätte die Beurteilung dem Kläger spätestens zum 30. November 1979 übermittelt werden müssen. Tatsächlich ist dies jedoch erst am 24. Februar 1981, also mit einer Verspätung von knapp fünfzehn Monaten geschehen. Im übrigen kann nicht angenommen werden, daß die in den Durchführungsbestimmungen genannten Fristen zur Disposition der Beamten der Beklagten stehen, da sie angesichts des menschlichen Erinnerungsvermögens durchaus ihre Berechtigung haben.
Es muß festgehalten werden, daß zum Zeitpunkt, als die hier strittigen Beförderungsvorschläge gemacht wurden, die letzte Beurteilung des Klägers sich auf einen Zeitraum bezog, der am 30. Juni 1977, also fünf Jahre zuvor, endete. Die Beklagte hat keine stichhaltigen Gründe für diese erhebliche und unerklärliche Verspätung vorgetragen, so daß es mir angemessen erscheint, ihr deswegen die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
III — Rechtssache 157/83
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A. |
Am 22. Juli 1982 hatte die Beklagte die Liste derjenigen Beamten aufgestellt, die für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A4 am ehesten in Betracht kamen. Mit Beschwerde vom 27. Oktober 1982 ( 23 ) wandte sich der Kläger gegen den Umstand, daß sein Name nicht auf der genannten Liste 1982 enthalten sei. Mit Entscheidung vom 16. Februar 1983 ( 24 ) wurde diese Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung wies die Beklagte auf ihre Beschwerdeentscheidung vom 17. September 1982 hin und fügte dem hinzu, gemäß Artikel 45 des Beamtenstatuts stünde den Beamten kein subjektives Recht auf Beförderung zu, da die Beförderung aufgrund einer Auslese nach Abwägung der Verdienste der beförderungswürdigsten Beamten erfolge. Am 11. Januar 1983 veröffentlichte die Kommission die Liste der im Beförderungsverfahren für 1982 beförderten Beamten ( 25 ). Weil sein Name nicht auf dieser Liste aufgeführt war, legte der Kläger am 23. Februar 1983 gegen sie Beschwerde ein ( 26 ), die mit Entscheidung der Beklagten vom 10. Mai 1983 ( 27 ) zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde mit dem Umstand begründet, daß der Name des Klägers nicht auf der Liste der beförderungswürdigen Beamten enthalten gewesen sei; deswegen habe die Beklagte ihn auch nicht befördern können. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Klage in der Rechtssache 157/83. Der Kläger beantragt,
Die Beklagte beantragt,
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B. |
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Es ist nun zu untersuchen, ob diese Argumentation auch für den weiteren Verlauf des Beförderungsverfahrens gelten kann. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß ausweislich des Schlußprotokolls des paritätischen Beförderungsausschusses vom 14. Juli 1982 ( 29 ) dieser Ausschuß mit der Frage der Beförderung aller Beamten der Besoldungsgruppen A7, A6 und A5 befaßt war. Es ist uns nicht bekannt, mit wie vielen Beamten sich der Ausschuß im einzelnen beschäftigt hat; bekannt ist jedoch, über wie viele Dauerplanstellen der Besoldungsgruppen A7 bis A5 die Beklagte im Haushaltsjahr 1982 verfügte: Allein im Bereich ihrer Verwaltung waren es mehr als 1200; rechnet man dem noch die in der Gemeinsamen Forschungsstelle tätigen Bediensteten sowie die Bediensteten der nachgeordneten Behörden hinzu, so erhöht sich die Zahl der Planstellen auf über 1 600.
Auch wenn man davon ausgeht, daß wohl nicht alle Planstellen zu dem maßgeblichen Zeitpunkt besetzt waren und daß weiterhin nicht alle der genannten Beamten befördert werden konnten, so muß doch die Zahl der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten ein Ausmaß erreicht haben, welches es dem Beförderungsausschuß nicht mehr ermöglichte, seine Entscheidungen aufgrund persönlicher Kenntnisse der betreffenden Beamten zu treffen. Für eine Würdigung der Verdienste der einzelnen Beamten war es somit für den Beförderungsausschuß unerläßlich, über die dienstlichen Beurteilungen der Beamten zu verfügen.
Da die Beurteilung des Klägers dem Beförderungsausschuß jedoch nicht vorgelegen hatte, war dieser somit nicht in der Lage, im Falle des Klägers dessen Einzelbeurteilungen in korrekter Weise in seine Erwägungen einzubeziehen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte allerdings vorgetragen, in Fällen, in denen keine Beurteilung vorliege, werde automatisch auf die vorherige Beurteilung zurückgegriffen und, falls diese nicht durchweg positiv ausgefallen sei, generell die Höchstpunktzahl 28 dem betroffenen Beamten angerechnet.
Dazu ist zunächst festzustellen, daß im Jahre 1982 auch die Beurteilung für den vorherigen Zeitraum Quii 1977 bis Juni 1979) nicht vorgelegen hatte. Darüber hinaus hat die Beklagte nur allgemeine Ausführungen gemacht, wie in derartigen Fällen vorgegangen werde. Sie hat nicht dargelegt, daß der Beförderungsausschuß in der Sache des Klägers dieses Verfahren — für das in den Allgemeinen Durchführungsvorschriften von 1981 ( 30 ) kein Anhaltspunkt erkennbar ist — auch tatsächlich angewandt hat.
Das Protokoll des Beförderungsausschusses ( 31 ), soweit es von der Beklagten vorgelegt wurde, enthält jedenfalls keinerlei Hinweis auf ein derartiges Vorgehen, sondern spricht lediglich in allgemeinen Worten davon, daß der Ausschuß den Fall des Klägers geprüft habe: Der Kläger habe eine neue dienstliche Verwendung gefunden, die es ihm erlauben dürfte, seine Verdienste unter Beweis zu stellen, um so künftig berücksichtigt werden zu können.
Es ließe sich zwar generell anführen, die für die Einzelbeurteilung erzielbaren Punkte (Maximum: 28) seien bei einem Wertungssystem, bei dem über 200 Punkte erzielt werden können, nicht ausschlaggebend. Dennoch ist es nicht auszuschließen, daß auch eine geringe Punktdifferenz maßgeblich dafür sein kann, ob der betroffene Beamte letztlich auf die Vorschlagsliste des Ausschusses kommt oder nicht.
Im übrigen habe ich starke Bedenken, ob die geringe Bedeutung, die den Einzelbeurteilungen im Rahmen des Beförderungsverfahrens zukommt, mit Artikel 45 Absatz 1 des Statuts vereinbar ¡st, der vorschreibt, daß die Beförderung ausschließlich aufgrund einer Auslese nach Abwägung der Verdienste der Beamten vorgenommen wird. Meiner Ansicht nach steht es im Widerspruch zu dieser Bestimmung, daß die Einzelbewertungen nur zu einem Gesamtergebnis von 28 Punkten, also zu etwa von 15 % der erreichbaren Punkte führen können, während schon allein das Lebensalter bis zu 65 Punkte ausmachen kann. Selbst bei einem eher leistungsbezogenen Merkmal wie der Plazierung auf der Vorschlagsliste der Generaldirektion hat der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 1. Juli 1976 in der Rechtssache 62/75 ( 32 ) Bedenken anklingen lassen, ob der Würdigung durch die Generaldirektoren im Verhältnis zu den übrigen Bewertungselementen ein zu großes Gewicht beigemessen werde — und dies nach dem früheren Bewertungssystem, in dem der Bewertung der Leistung noch eine etwas größere Bedeutung zukam.
Darüber hinaus erscheint es mir nicht erklärlich, die Bewertungen hervorragend, sehr gut oder gut nivellierend jeweils einheitlich mit 2 Punkten zu bewerten ( 30 ). Es ist nicht verständlich, weswegen die Beklagte im Jahre 1979 ein differenzierteres Beurteilungssystem eingeführt hat, dessen Ergebnisse dann, wenn es auf sie ankommt, nämlich bei der Beförderung, kaum noch berücksichtigt werden. Diesem Punkt will ich jedoch nicht weiter nachgehen, da insoweit der Kläger keine Rüge vorgebracht hat.
Hinsichtlich des Fehlens der Beurteilung weise ich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73 ( 33 ) hin, in dem der Gerichtshof unter den Randnummern 25 und 26 folgendes ausgeführt hat:
„Gemäß Artikel 45 des Statuts erfolgt die Beförderung ausschließlich aufgrund einer Auslese nach Abwägung der Verdienste und der Beurteilung der Beamten, die für eine Beförderung in Frage kommen. Zwar steht der Anstellungsbehörde auf diesem Gebiet eine weitgehende Ermessensbefugnis zu, gerade deshalb aber verlangt die Ausübung dieser Befugnis eine sehr sorgfältige Prüfung der Personalakten...“
Es steht fest, daß diese Prüfung nicht hat stattfinden können und somit das Beförderungsverfahren angreifbar ist.
Trotz dieses Ergebnisses bin ich jedoch nicht der Ansicht, daß die Entscheidung der Beklagten bezüglich der Beförderungen in die Besoldungsgruppe A4 im Jahre 1982 aufgehoben werden muß.
Zum einen ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Anstellungsbehörde bei ihren Beförderungsentscheidungen ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Daraus folgt, daß der für eine Beförderung in Frage kommende Beamte zwar ein Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Anstellungsbehörde, nicht jedoch auf die Beförderung selbst hat. Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger befördert worden wäre, wenn die dienstliche Beurteilung vorgelegen hätte. Der Antrag des Klägers, die Beförderungsentscheidung der Beklagten insoweit aufzuheben, als er bei der Beförderung nicht berücksichtigt worden war, kann somit, keinen Erfolg haben.
Nach der hier vertretenen Auffassung ( 34 ) besteht für eine solche Entscheidung keine Notwendigkeit. Der an einer Beförderungsteilnahme berechtigte Beamte kann die Liste der beförderungswürdigsten Beamten angreifen, noch bevor die Beförderung selbst stattgefunden hat, und versuchen, seine Rechte durch eine einstweilige Anordnung zu sichern. Dann ist aber für eine Anfechtung der Beförderung anderer Beamter kein Raum mehr.
Zum weiteren Antrag des Klägers, soweit erforderlich die übrigen Beförderungen in die Besoldungsgruppe A4 aufzuheben, ist zunächst festzustellen, daß der Kläger in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, er bestehe nicht unbedingt auf diesem Antrag; förmlich zurückgenommen hat er ihn jedoch nicht.
Die Entscheidung der Kommission 51 andere Beamte im Jahre 1982 in die Besoldungsgruppe A4 zu befördern, aufzuheben, würde allerdings für die betroffenen Beamten eine unverhältnismäßige Härte darstellen. Ich verweise in dem Zusammenhang auf das schon zitierte Urteil vom 5. Juni 1980 in der Rechtssache 24/79 ( 35 ), in dem der Gerichtshof folgendes ausgeführt hat:
„Die Aufhebung der Beförderungen der vierzig tatsächlich in die Besoldungsgruppe B2 beförderten Beamten wäre nach der Überzeugung des Gerichtshofes eine im Hinblick auf die geschehene Rechtsverletzung übermäßige Maßnahme, und es wäre willkürlich, die Beförderung der einzigen Beamtin der Generaldirektion VII, die tatsächlich in die Besoldungsgruppe B2 befördert wurde, aufzuheben.“
Damit hat es der Gerichtshof in der Rechtssache 24/79 jedoch nicht bewenden lassen, sondern unmittelbar anschließend folgendes angeführt:
„Da es sich jedoch im vorliegenden Fall um eine Klage im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung (recours de pleine juridiction) handelt, ist der Gerichtshof auch bei Fehlen eines ordnungsgemäßen Antrags befugt, nicht nur eine Aufhebung auszusprechen, sondern gegebenenfalls auch die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung für den durch einen etwaigen Amtsfehler verursachten immateriellen Schaden zu verurteilen. Im vorliegenden Fall stellt die Gewährung einer solchen Entschädigung diejenige Art der Wiedergutmachung dar, die gleichzeitig am besten den Interessen der Klägerin und den dienstlichen Interessen entspricht.“
Ich schlage Ihnen vor, in der vorliegenden Rechtssache diesem Beispiel zu folgen.
In dem Urteil vom 5. Juni 1980 hat der Gerichtshof festgestellt, bei der Schätzung des erlittenen Schadens sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin an einem künftigen Beförderungsverfahren werde teilnehmen können, in dem die Kommission für eine ordnungsgemäße Abwicklung Sorge tragen werde. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist der Gerichtshof aufgrund einer Schadensschätzung nach Gesichtspunkt der Billigkeit zu der Auffassung gelangt, daß die Gewährung eines Betrages von 20000 BFR eine angemessene Entschädigung der Klägerin darstellte.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Beamtin der Besoldungsgruppe B3, die im Jahre 1978 nicht in die Besoldungsgruppe B2 befördert worden war.
Bei einem Beamten der Besoldungsgruppe A5, der im Jahre 1982 nicht in die Besoldungsgruppe A4 befördert worden war, halte ich angesichts der unterschiedlichen Dienststellung und der Entwicklung der Dienstbezüge eine Entschädigung von 40000 BFR für angemessen.
Ich werde Ihnen deswegen im Ergebnis vorschlagen, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag von 40000 BFR als Entschädigung für die fehlende Beurteilung zu zahlen, die Klage im übrigen abzuweisen und der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
IV — Rechtssache 186/84
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A. |
In der Rechtssache 186/84 geht es um die dienstliche Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 1977 bis 30. Juni 1979 ( 36 ). Diese Beurteilung war am 10. Februar 1981 in ihrer ersten Version erstellt und im September und Dezember 1981 in einzelnen Punkten geändert worden. Der nach verschiedenen Gesprächen angerufene Berufungsbeurteilende beschloß nach Anhörung des Beurteilungsausschusses ( 37 ) am 7. Juli 1983, die dienstliche Beurteilung ohne Änderung und ohne Begründung zu bestätigen ( 38 ). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission mit Entscheidung vom 27. Juli 1979 dem Beurteilungsverfahren eine neue Form gegeben hatte. Die Einzelbeurteilungen wurden nämlich differenzierter ausgestaltet: Nach dem alten Beurteilungssystem wurden Befähigung, Leistung und dienstliche Führung mit einer der Noten „übernormal“, „normal“ und „unter dem Normalen liegend“ bewertet. Nach dem neuen Beurteilungssystem werden die Einzelbewertungen für Befähigung, Leistung und dienstliche Führung in Unterbewertungen unterteilt; die Notenskala wird auf fünf Einheiten erweitert: ausgezeichnet, sehr gut, gut, genügend und ungenügend ( 39 ). Artikel 5 der Entscheidung vom 27. Juli 1979 sieht vor, daß jede Änderung einer Einzelbeurteilung im Vergleich zur vorherigen Beurteilung zu begründen ist. Im „Leitfaden für die Beurteilung“, einer von der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Beklagten herausgegebenen Schrift, ist allerdings auf Seite 46 eine Fußnote mit dem Hinweis enthalten, daß im Beurteilungszeitraum 1977-1979 die Begründung von Änderungen der Einzelbewertungen im Vergleich zur vorangegangenen Beurteilung nicht obligatorisch sei. Ähnliches läßt sich einem undatierten Schreiben des für Personal und Verwaltung zuständigen Mitglieds der Beklagten entnehmen ( 40 ), in dessen letzten Absatz auf der ersten Seite darauf hingewiesen wird, daß sich das neue System erheblich von dem vorhergehenden unterscheide und daß somit alle Betroffenen in einer gewissen Weise davon absehen müßten, hinsichtlich der Einzelbewertungen Vergleiche mit den vorherigen Beurteilungen anzustellen („... et réclame donc que tous les intéressés fassent dans une certaine mesure abstraction des notations précedentes, en ce qui concerne les appréciations analytiques“). Vergleicht man die Beurteilung 1977-1979 mit der vorherigen Beurteilung, so ist festzustellen, daß in der vorherigen Beurteilung die Einzelbeurteilung für Befähigung, Leistung und dienstliche Führung jeweils „übernormal“ ausgefallen waren, während in der Beurteilung für die Zeit 1977 bis 1979 die Beurteilungen jeweils „gut“ ausfallen, im Rahmen der Beurteilung der Leistung die Unterbeurteilung „Anpassung an die dienstlichen Erfordernisse“ jedoch nur mit „genügend“ eingestuft wurde. Beide Beurteilungen wurden von demselben Beamten nach Anhörung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten, der auch derselbe geblieben war, erstellt; eine Begründung für die Herabstufung der Einzelbewertungen — vom ersten Drittel nach dem alten System in die mittlere von fünf Kategorien nach dem neuen System — wurde nicht gegeben. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses vom 27. Juli 1979 kann sich der Beurteilte an den paritätischen Beurteilungsausschuß wenden, wenn er auch mit der Beurteilung des zuvor angerufenen Berufungsbeurteilenden nicht einverstanden ist. In seiner Stellungnahme vom 15. Juni 1983 ( 41 ) kritisiert dieser Ausschuß zunächst, daß die Fristen für die verschiedenen Etappen der Beurteilung nicht eingehalten worden seien. Darüber hinaus stellte der Ausschuß fest, daß für die deutliche Änderung der Einzelbewertungen keine Begründung gegeben worden sei und auch die allgemeine Beurteilung keine Begründung für die Einzelbeurteilungen enthalte. Zum Inhalt äußert der Ausschuß Zweifel, daß sich die Beurteilung ausschließlich auf den Beurteilungszeitraum beziehe. Er fordert schließlich den Berufungsbeurteilenden auf, die im einzelnen ausgeworfenen Noten zu begründen, insbesondere jedoch die Note „genügend“ in der Ruprik „Anpassung an die dienstlichen Erfordernisse“. Während in einer nicht unterzeichneten und nicht datierten Stellungnahme des Berufungsbeurteilenden an den Beurteilungsausschuß ( 42 ) einige Erklärungen recht allgemeiner Art für die Beurteilung des Klägers angeführt werden, enthält die endgültig festgestellte Berufungsbeurteilung keine Begründung. Gegen die endgültige Beurteilung hat der Kläger am 3. Oktober 1983 Beschwerde eingelegt ( 43 ) und sich dabei im wesentlichen auf die Ausführungen des paritätischen Beurteilungsausschusses berufen. In ihrer im schriftlichen Verfahren am 18. April 1984 angenommenen Beschwerdeentscheidung ( 44 ) räumt die Beklagte zunächst ein, die Fristen für. die Beurteilung nicht eingehalten zu haben. Zum Inhalt der Beurteilung verweist die Beklagte auf die bereits genannte Stellungnahme, die der Berufungsbeurteilende für den paritätischen Beurteilungsausschuß erstellt hat. Die Beklagte betont darüber hinaus, daß sie nicht an Stelle des Beurteilenden die in der Beurteilung enthaltenen Wertungen ändern könne. Die Beklagte weist schließlich noch darauf hin, 186/84§ daß die Einzelbewertungen „hervorragend“, „sehr gut“ und „gut“ im Beförderungsverfahren in ein und derselben Weise — nämlich mit 2 Punkten — gewertet würden ( 45 ). Insoweit habe, von einer einzigen Ausnahme abgesehen — die Note „genügend“ bringe nur 1 Punkt —, die Beurteilung sich im Beförderungsverfahren nicht schädlich auswirken können. Gegen diese Entscheidung der Beklagten wendet sich der Kläger in der Rechtssache 186/84. Der Kläger beantragt,
Die Beklagte beantragt,
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B. |
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In seinem Urteil vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 207/81 ( 51 ) hatte der Gerichtshof für die Verzögerung bei der Erstellung der Beurteilung einen Betrag von 20000 BFR für angemessen gehalten. Beachtet man den Umstand, daß in dem genannten Urteil der Antrag auf Aufhebung der Beurteilung abgewiesen wurde, im vorliegenden Fall ihm jedoch stattgegeben werden muß, so erscheint mir eine Entschädigung in Höhe von60000 BFR angemessen zu sein. Es muß nämlich berücksichtigt werden, daß nach dem Erlaß des Urteils in der vorliegenden Rechtssache eine Beurteilung des Klägers für den Zeitraum Juli 1977 bis Juni 1979 erneut fehlen wird. Auch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Aufhebung der Beurteilung aus dem Grund, daß die Einzelbewertungen ohne Begründung erheblich schlechter ausgefallen waren, schwerer wiegt als eine bloße Verzögerung bei der Erstellung der Beurteilung.
V —
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, in den verbundenen Rechtssachen 173/82, 157/83 und 186/84 wie folgt für Recht zu erkennen und zu entscheiden:
Rechtssache 173/82:
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1) |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2) |
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. |
Rechtssache 157/83:
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1) |
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Betrag von 40000 BFR als Entschädigung für den begangenen Amtsfehler zu zahlen. |
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2) |
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3) |
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. |
Rechtssache 186/84:
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1) |
Die Beurteilung des Klägers für den Beurteilungszeitraum 1. Juli 1977 bis 30. Juni 1979 wird für nichtig erklärt. |
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2) |
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Betrag von 60000 BFR als Schadensersatz für den begangenen Amtsfehler zu zahlen. |
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3) |
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. |
( 1 ) Vgl. Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1970 in der Fassung vom 14. Juli 1971, Vcrwaltungsmitteilungm Nr. 42 vom 13. 5. 1975, Anlage 22 zur Klagebeantwortung in der Rechtssache 173/82.
( 2 ) Vgl. Vtruialtungsmituilungen Nr. 309 vom 26. 2. 1981, Anlage 5 zur Gegenerwidemng in der Rechtssache 173/82.
( 3 ) Vgl. die Verfügung des Direktors der Direktion IX A „Personal“ vom 13. 3. 1979, Anlage 3 zur Klagebeantwortung in der Rechtssache 173/82.
( 4 ) Anlage 3 zur Klage in der Rechtssache 186/84.
( 5 ) Anlage 4 zur Gegenerwiderung in der Rechtssache 173/82.
( 6 ) Anlage 3 zur Gegenerwiderung in der Rechtssache 186/84.
( 7 ) Anlage 10 zur Klagebeantwortung in der Rechtssache 173/82.
( 8 ) Anlage 9 zur Erwiderung in der Rechtssache 173/82.
( 9 ) Vgl. Anhang 13 zur Erwiderung in der Rechtssache 173/82.
( 10 ) Vgl. die Schreiben vom 19. 3. 1981, 15. 6. 1981, 7. 10. 1981, Anlagen 14 bis 16 zur Erwiderung in der Rechtssache 173/82.
( 11 ) Siehe oben S. 498, zweite Phase.
( 12 ) Anlage 3 zur Klage in der Rechtssache 173/82.
( 13 ) Slg. 1982, S. 4047.
( 14 ) Anlage 14 zur Klagebeantwortung in der Rechtssache 173/82.
( 15 ) Vgl. dessen Protokoll vom 15. 7. 1982, Anlage 15 zur Klagebeantwortung in der Rechtssache 157/83.
( 16 ) Verwaltungsmittetlung Nr. 376 vom 6. 8. 1982, Anhang 19 zur Klagebeantwortung in der Rechtssache 173/82.
( 17 ) Beschluß vom 9. Juni 1980 in den Rechtssachen 123/80 und 123/80 R, B./Europäisches Parlament, Slg. 1980, 1789 und 1793.
( 18 ) Urteil vom 1. Juli 1964 in der Rechtssache 80/63, Robert Degreef/Kommission, Slg. 1964, 837.
( 19 ) Vgl. die allgemeinen Durchführungsbestimmungen vom 21. 12. 1970, Anlage 22 zur Klagebeantwortung in der Rechtssache 173/82.
( 20 ) Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 236/82, Brauti-gam/Rat der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1985, 2401.
( 21 ) Vgl. Urteil vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 29/74, Raphael de Dapper/Europäisches Parlament, Slg. 1975, 35, Urteil vom 5. Juni 1980 in der Rechtssache 24/79, Dominique Noëlle Oberthür/Kommission, Slg. 1980, 1743, Urteil vom 17. Dezember 1981 in den verbundenen Rechtssachen 156/79 und 51/80, Pierre Gratreau/Kommission, Slg. 1981, 3139, Urteil vom 27. Januar 1983 in der Rechtssache 263/81, Harald List/Kommission, Slg. 1983, 103.
( 22 ) ABl. 1982, L 31, S. 66.
( 23 ) Anlage 17 zur Klagebeantwortung in der Rechtssache 157/83.
( 24 ) Anlage 18 zur Klagebeantwortung in der Rechtssache 157/83.
( 25 ) Verwaltungsmitteilungen Nr. 390 vom 11. 1. 1983, Anlage 20 zur Klagebeantwortung in der Rechtssache 157/83.
( 26 ) Anlage 19 zur Klagebeantwortung in der Rechtssache 157/83.
( 27 ) Anlage 21 zur Klagebeantwortung in der Rechtssache 157/83.
( 28 ) Siehe oben IL 3 und 4.
( 29 ) Anhang 15 zur Klagebeantwortung in der Rechtssache 157/83.
( 30 ) Vgl. Venvaltungsmitteilungen Nr. 309 vom 26. 2. 1981, Anlage 5 zur Gegenerwiderung in der Rechtssache 173/82.
( 31 ) Anlage 15 zur Klagebeantwortung in der Rechtssache 157/83, S. 4.
( 32 ) Urteil vom 1. Juli 1976 in der Rechtssache 62/75, Jan Eliza de Wind/Kommission, Slg. 1976, 1167.
( 33 ) Urteil vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Daniele Grassi/Rat der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1974. 1091
( 34 ) Siehe oben II.B. 1. b).
( 35 ) Urteil vom 5. Juni 1980 in der Rechtssache 24/79, Dominique Noëlle Oberthür/Kommission, Slg. 1980, 1743.
( 36 ) Anlage 2 zur Klage ¡n der Rechtssache 186/84.
( 37 ) Anlage 7 zur Klage in der Rechtssache 186/84.
( 38 ) Anlage 8 zur Klage in der Rechtssache 186/84.
( 39 ) Anlage 5 zur Gegenerwiderung ¡n der Rechtssache 173/82.
( 40 ) Schreiben IX/2418/69-F, Anlage 4 zur Gegenerwiderung in der Rechtssache 186/84.
( 41 ) Anlage 7 zur Klage in der Rechtssache 186/84.
( 42 ) Anlage 10 c) zur Klage in der Rechtssache 186/84.
( 43 ) Anlage 9 zur Klage in der Rechtssache 186/84.
( 44 ) Anlage 10 zur Klage in der Rechtssache 186/84.
( 45 ) Vgl. Verwaltungsmitteilungen Nr. 309 vom 26. 2. 1981, Anlage 5 zur Gegenerwiderung in der Rechtssache 173/82.
( 46 ) Anlage 4 zur Gegenerwiderung in der Rechtssache 186/84.
( 47 ) Urteil vom 25. November 1976 in der Rechtssache 122/75, Berthold Küster/Europäisches Parlament, Slg. 1976, 1685.
( 48 ) Anlage 4 zur Gegenerwiderung in der Rechtssache 186/84.
( 49 ) Anlage 10 zur Klagebeantwortung in der Rechtssache 173/82.
( 50 ) Anlage 9 zur Klage in der Rechtssache 186/84.
( 51 ) Urteil vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 207/81, Kuno Ditterich/Kommission, Slg. 1983, 1359.
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