ECLI:EU:C:1983:35•Schlussanträge des Generalanwalts Rozès vom 10. Februar 1983. # Syndicat national des fabricants raffineurs d'huile de graissage und andere gegen Groupement d'intérêt économique "Inter-Huiles" und andere. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Versailles - Frankreich. # Freier Warenverkehr - Altöle. # Rechtssache 172/82.
Schlussanträge des Generalanwalts Rozès vom 10. Februar 1983. # Syndicat national des fabricants raffineurs d'huile de graissage und andere gegen Groupement d'intérêt économique "Inter-Huiles" und andere. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Versailles - Frankreich. # Freier Warenverkehr - Altöle. # Rechtssache 172/82.
ECLI:EU:C:1983:35Eu Cjeu10.02.1983
Gesamter Gesetzestext
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS SIMONE ROZÈS
vom 10. Februar 1983 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Das Tribunal de grande instance Versailles hat dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung der Artikel 34 und 36 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um die Vereinbarkeit der französischen Regelung der Altölverwertung mit dem Gemeinschaftsrecht beurteilen zu können.
I —
Diese Regelung ergibt sich aus einer Verordnung vom 21. November 1979 und Durchführungsverordnungen vom selben Tage, die zur Durchführung des französischen Gesetzes über Abfallbeseitigung und Materialwiederverwertung vom 15. Juli 1975 und der Richtlinie des Rates über die Altölbeseitigung vom 16. Juni 1975 erlassen worden sind.
In der genannten Verordnung vom 21. November 1979 ist unter anderem die Erteilung einer Genehmigung vorgesehen, die nur Abholunternehmen gewährt wird, die innerhalb eines bestimmten Bezirks tätig sind und deren Inhaber natürliche oder juristische Personen sein können.
Vor dem Tribunal de grande instance Versailles ist ein Rechtsstreit zwischen dem Syndicat national des fabricants raffineurs d'huile de graissage u. a., die Inhaber einer solchen Genehmigung sind, und dem Groupement d'intérêt économique „Inter-Huiles“ und zwölf seiner Mitglieder, die keine Genehmigung haben, anhängig. Die Kläger behaupten, in Wirklichkeit sähen sie sich „wilden Abholunternehmen“ gegenüber. Die Beklagten bestreiten das: Sie ordnen sich bei der Gruppe der „Altölbesitzer“ ein, die nach Artikel 3 der Verordnung „selbst für den Abtransport ihrer Altöle sorgen, um sie unmittelbar einem [zugelassenen] Beseitigungsunternehmen zur Verfügung zu stellen“. Sie haben ein Groupement d'intérêt économique [wirtschaftlichen Interessenverband] gebildet, eine Möglichkeit, die von den französischen Gerichten als zulässig anerkannt werde.
Der Syndicat national macht geltend, das Groupement führe einen nicht unerheblichen Teil der von ihm gesammelten Altöle nach Belgien und in die Bundesrepublik Deutschland aus und erziele auf diese Weise unmittelbar auf Kosten der nationalen Industrie sehr bedeutende Gewinne. Das Groupement wirft in seinem Verteidigungsvorbringen die Frage auf, ob die französische Regelung mit den Vorschriften des Vertrages über den freien Warenverkehr vereinbar sei, da sie den innergemeinschaftlichen Handel mit Altölen begrenze und nicht nach Artikel 36 des Vertrages gerechtfertigt werden könne.
Aufgrund dieses Sachverhaltes hat das Tribunal de grande instance Versailles (Erste Kammer) mit Urteil vom 9. Juni 1982 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 des Vertrages die Frage vorgelegt, ob „es mit den Artikeln 30 und 34 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nach denen mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung verboten sind, vereinbar [ist], daß Unternehmen, die Altöle abholen, wegen der ihnen durch die Verordnung Nr. 79-981 vom 21. November 1979 auferlegten Beschränkungen rechtlich daran gehindert sind, diese Öle an ein Beseitigungs- oder Aufbereitungsunternehmen in einem Mitgliedstaat der EWG zu liefern“.
Diese dem Gerichtshof vorgelegte Frage führt mich zunächst zur Prüfung ihrer Zulässigkeit, dann ihrer Formulierung und schließlich zu ihrer Beantwortung.
II —
|
1. |
Zur Zulässigkeit Zwar hat das Syndicat national die Entscheidung über die Zulässigkeit in das Ermessen des Gerichtshofes gestellt und insoweit nicht angeregt, die Frage für unzulässig zu erklären, aber es hat in seinen schriftlichen Erklärungen Überlegungen dazu angestellt, da die vorgelegte Frage die Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht in Frage stelle und deswegen „dieselben (von den Beklagten beabsichtigten) Wirkungen hat wie eine Untätigkeitsklage gegenüber einer Weigerung der Kommission, gegen einen Mitgliedstaat das Verfahren nach Artikel 169 einzuleiten“. Als Antwort auf diese Überlegungen genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes. Danach kann „der Gerichtshof ... zwar im Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages nicht über die Vereinbarkeit von Bestimmungen eines nationalen Gesetzes mit dem Vertrag befinden, doch ist er befugt, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand zu geben, die dieses in die Lage versetzen, die Frage der Vereinbarkeit selbst zu entscheiden“ ( 2 ). In Anbetracht der Zielrichtung der Erklärungen des Syndicat national ist es vielleicht nicht unnütz, folgende Auszüge aus dem Urteil von Gend & Loos vom 5. Februar 1963 wörtlich zu wiederholen: „Würden die Garantien gegen Verletzungen von Artikel 12 durch die Mitgliedstaaten auf die in den Artikeln 169 und 170 vorgesehenen Verfahren allein beschränkt, so wäre jeder unmittelbare gerichtliche Schutz der individuellen Rechte der einzelnen ausgeschlossen“ ... „Die Wachsamkeit der an der Wahrung ihrer Rechte interessierten einzelnen stellt eine wirksame Kontrolle dar, welche die durch die Kommission und die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 169 und 170 ausgeübte Kontrolle ergänzt“ ( 3 ). Es ist demzufolge wohl normal, daß die einer Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen nach der Gültigkeit einer innerstaatlichen Regelung im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht fragen und daß ein innerstaatliches Gericht dem Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage vorlegt, um über diesen Streitpunkt urteilen zu können. |
|
2. |
Demgegenüber macht die gestellte Frage hinsichtlich ihrer Formulierung mehrere Bemerkungen erforderlich.
Ich werde daher beide Fälle untersuchen. Zu dieser Entscheidung führen mich mehrere Gesichtspunkte, die ich in der Reihenfolge ihrer wachsenden Bedeutung, wie ich sie ihnen beimesse, wiedergebe. Zunächst steht das Syndicat national ganz wie sein Gegner der Ausweitung dieser Frage zustimmend gegenüber. Weiterhin ist der Gerichtshof durch die Cour d'appel Lyon mit einer Rechtssache befaßt, die auf denselben tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten beruht ( 5 ), und die Frage dieses Gerichts umfaßt sowohl die Besitzer als auch die Abholunternehmen. Schließlich und vor allem stellt sich im Hinblick auf den Inhalt der französischen Regelung die vom Tribunal de grande instance Versailles aufgeworfene Frage nach den Ausfuhrmöglichkeiten gleichermaßen für die Besitzer wie für die Abholunternehmen. |
|
3. |
Das wichtigste Problem, das die Formulierung der Frage aufwirft, ist indessen, ob wegen des Vorhandenseins einer Richtlinie über die Altölbeseitigung die streitigen Ausfuhrverbote nicht unter Ausschluß der Bestimmungen des Vertrages nur im Hinblick auf die Vorschriften dieser Richtlinie zu beurteilen sind. Dies ist der Standpunkt der französischen Regierung und des Syndicat national für die die Artikel 34 und 36 des Vertrages durch die Einführung der Richtlinie gewissermaßen „außer Anwendung“ sind.
Abschließend schlage ich vor, die vom Tribunal de grande instance Versailles dem Gerichtshof vorgelegte Frage so zu verstehen, daß sie dahin geht, ob die Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung — gegebenenfalls in der Auslegung nach Artikel 34 und 36 des Vertrages — so aufgefaßt werden kann, daß sie eine zu ihrer Durchführung erlassene nationale Regelung rechtfertigt, die ein Verbot der Altölausfuhren in andere Mitgliedstaaten bewirkt. |
III —
Da die in der Frage angeführte französische Regelung die Richtlinie über die Altölbeseitigung in französisches Recht umsetzen soll, untersuche ich die gemeinschaftsrechtliche Vorschrift und anschließend die nationalen Bestimmungen.
|
1. |
Wie bekannt ist die Richtlinie 75/439 auf der Grundlage der Artikel 100 und 235 des Vertrages erlassen worden.
Zu den ersten gehören die „Gebote“ (Artikel 2 und 3) und die „Verbote“ (Artikel 4). Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Maßnahmen zur schadlosen Sammlung und Beseitigung von Altölen treffen (Artikel 2). „Die Beseitigung von Altölen [erfolgt] soweit möglich durch Wiederverwendung“, d. h. entweder durch Aufbereitung oder Verbrennung oder beides gleichzeitig zu anderen Zwecken als denen der Vernichtung (Artikel 3). Nach Artikel 4 sind schädliche Auswirkungen beim Ableiten von Altölen in die verschiedenen Elemente der natürlichen Umwelt, in das Wasser, auf den Boden und in die Luft, verboten. Diese Vorschriften werden durch Artikel 5 ergänzt, der im Mittelpunkt dieses Verfahrens steht und den ich deswegen vollständig wiedergeben möchte: „In Fällen, in denen die in den Artikeln 2, 3 und 4 festgelegten Ziele nicht anders erreicht werden können, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen dafür, daß ein oder mehrere Unternehmen die ihnen von den Besitzern angebotenen Erzeugnisse gegebenenfalls in dem ihnen von der zuständigen Behörde zugewiesenen Bezirk sammeln und/oder beseitigen.“ Diese Bestimmung ist zusammen mit den Artikeln 13 und 14 zu lesen, die für die Mitgliedstaaten, die Artikel 5 anwenden, die Möglichkeit vorsehen und regeln, den betroffenen Unternehmen, die Altöle sammeln und beseitigen, für die erbrachte Dienstleistung Zuschüsse zu gewähren. Die Unternehmen, die Altöle besitzen, sammeln oder beseitigen, sind nach der Richtlinie (Artikel 6 bis 12) ebenfalls bestimmten Verpflichtungen unterworfen. Ich zitiere nur die Vorschriften, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eigens genannt worden sind. Nach Artikel 6 „benötigt jedes Unternehmen, das Altöle beseitigt, eine Genehmigung“. Artikel 7 betrifft die Besitzer, die ihre Altöle nicht selbst unter Beachtung des Artikel 4 beseitigen können und sie in diesem Fall zur Verfügung eines oder mehrerer Unternehmen im Sinne des Artikels 5 zu halten haben. |
|
2. |
Die Richtlinie wurde in Frankreich durch die Verordnung Nr. 79-981 über die Regelung der Altölverwertung vom 21. November 1979 durchgeführt, die ihrerseits durch die Verordnungen vom selben Tage, die eine über die Voraussetzungen für das Abholen von Altölen, die andere über die Voraussetzungen für die Beseitigung von Altölen, ergänzt wird.
Wie wir in der Sitzung gehört haben, wurde diese rechtliche Unmöglichkeit vor kurzem dadurch verstärkt, daß an alle französischen Zollstellen ein Rundschreiben des Wirtschafts- und Haushaltsministeriums vom 26. Oktober 1982 erging, in dem strenge Grenzkontrollen vorgeschrieben wurden, um jede Ausfuhr von Altölen zu unterbinden. Wie uns schließlich weiterhin in der Sitzung mitgeteilt wurde, hat die Kommission beschlossen, gegen Frankreich das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag einzuleiten, und es wurde nicht ausgeschlossen, daß dieses Verfahren infolge der Verteilung des Rundschreibens beschleunigt werden könnte. |
IV —
Anhand dieser Einzelheiten können wir nun entsprechend dem Ersuchen des Tribunal de grande instance Versailles prüfen, ob die französische Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht und vor allem mit der Richtlinie über die Altölbeseitigung vereinbar ist.
|
1. |
Um die Tragweite des Rechtsstreits richtig zu erfassen, scheinen mir zunächst einige Bemerkungen notwendig.
Nun gibt es keine Vorschrift in der Richtlinie, die ausdrücklich Ausfuhrverbote rechtfertigt. Die einzige hierfür angeführte Vorschrift ist der bereits genannte Artikel 5. Um eine gemäß Artikel 5 erlassene nationale Regelung, die Ausfuhren untersagt, als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ansehen zu können, muß man daher diesen Artikel dahin auslegen können, daß er ein solches Ausfuhrverbot rechtfertigt. |
|
2. |
Offensichtlich geht die gemeinsame Behauptung der französischen und italienischen Regierung sowie des Syndicat national weiter. Danach soll aus dem Rückgriff auf Artikel 5 notwendig die Unmöglichkeit von Ausfuhren folgen. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat feststelle, daß dies zur Erreichung der Ziele in den Artikeln 2 bis 4 unerläßlich sei, müsse er ein System der ausschließlichen Genehmigung einführen, die den freien Altölverkehr begrenze, ja sogar ausschließe.
|
|
3. |
Es bleibt noch zu prüfen, ob das Ergebnis, zu dem ich vorläufig gelangt bin, nicht auf die Grundlage von Artikel 90 des Vertrages wieder in Frage gestellt werden muß.
|
|
1. |
Zunächst ist die Antwort auf die schriftliche Anfrage von Herrn Galland meines Erachtens nicht ausschlaggebend. Die Kommission hat in ihrer Antwort die Meinung vertreten, Artikel 4 der Verordnung Nr. 79-981 vom 21. November 1979, der zu den Vorschriften in dieser Verordnung gehört, die zu dem Ausfuhrverbot führen, sei mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, denn „die genannte Genehmigung könnte als Gewährung eines ausschließlichen Rechts im Sinne von Artikel 90 des EWG-Vertrags angesehen werden ... dies [ist] als solches mit den Vertragsbestimmungen und insbesondere den Wettbewerbsregeln nicht unvereinbar“. Sie hat außerdem erklärt, daß „diese Regelung ... der Richtlinie 75/439/EWG und insbesondere Artikel 5 nicht [widerspricht]“. Beim Lesen dieser Antwort ist festzustellen, daß sie sich nicht ausdrücklich auf die Frage der Ausfuhren bezieht. Der Inhalt einer Antwort auf eine schriftliche Anfrage eines Mitglieds des Europäischen Parlaments hängt natürlich vom Wortlaut der Frage ab. Im vorliegenden Fall wurde die Frage nach der Vereinbarkeit der französischen Regelung mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft gestellt. Die Frage ist daher auf dieser Ebene anzusiedeln, was sich aus den verwendeten Begriffen ergibt. Soweit in der Antwort jedoch allgemein festgestellt wird, daß Artikel 4 der Verordnung mit Artikel 5 der Richtlinie und den Vorschriften des Vertrages, einschließlich also seinem Artikel 34, vereinbar sei, scheint sie mir aus den bereits angeführten Gründen nicht richtig. Es bedarf hierbei kaum des Hinweises, daß der rechtliche Wert einer Antwort auf eine schriftliche Anfrage eines Abgeordneten nicht derselbe ist wie der einer Vorschrift des positiven Rechts und noch weniger dem einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtshofes entspricht. Eine solche Antwort ist sicherlich für die Auslegung einer Vorschrift nicht wertlos, aber diese Auslegung wird hier ausdrücklich oder stillschweigend unter dem Vorbehalt der unabhängigen Beurteilung durch den Gerichtshof gegeben: Man beachte den teilweisen Gebrauch des Konjunktivs. |
|
2. |
Könnte schließlich Artikel 90 Absatz 1 einen eventuellen Verstoß gegen Artikel 34 rechtfertigen? Der Wortlaut genügt, dies zu verneinen: „Die Mitgliedstaaten werden in bezug ... auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine diesem Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 7 und 85 bis 94 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.“ |
|
3. |
Das gleiche gilt für Absatz 2. Zwar hake ich es aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( 25 ) für möglich, die französischen Unternehmen, die zum Abholen und Beseitigen der Altöle zugelassen sind, als „Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind“ im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 einzustufen. Aber ich bin nicht der Meinung, daß die Ausfuhrverbote unerläßlich sind, damit die Unternehmen ihre Aufgaben, die Altöle vollständig abzuholen und zu beseitigen, ohne Rentabilitätsbeeinträchtigung wahrnehmen können. Wie wir gesehen haben, sieht die Richtlinie als Ausgleich für die Verpflichtungen, welche die Mitgliedstaaten den Abhol- oder Beseitigungsunternehmen gemäß Artikel 5 auferlegen, die Möglichkeit von Zuschüssen vor, die keine künstlichen Handelsströme schaffen dürfen, und löst dadurch selbst das Problem in einer Weise, die die Freiheit des innergemeinschaftlichen Handels mit Altölen wahrt. Aufgrund dieser Überlegungen schlage ich vor, als Antwort auf die Ihnen vom Tribunal de grande instance Versailles vorgelegte Frage für Recht zu erkennen : Die Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung kann nicht dahin verstanden werden, daß sie eine zu ihrer Durchführung erlassene nationale Regelung rechtfertigt, die die Wirkung hat, Altölausfuhren in andere Mitgliedstaaten zu untersagen. |
( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.
( 2 ) Z.B. Randnummer 11 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 17. Februar 1976, Rechtssache 45/75, Rewe/Hauptzollamt Landau (Rewe-Zentrale V), Slg. 1976, 193.
( 3 ) Rechtssache 26/62, van Gend & Loos/Niederländische Finanzvenvaltung, Slg. 1963, 26.
( 4 ) Randnummer 25 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 29. November 1978, Rechtssache 83/78, Pigs Marketing Board/Redmond, Slg. 1978, 2368.
( 5 ) Rechtssache 295/82, Groupement d'intérêt économique Rhône-Alpes Huiles u. a./Syndicat national des fabricants raffineurs d'huile de graissage u. a.
( 6 ) Randnummer 35 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 5. Oktober 1977, Rechtssache 5/77, Tedeschi/Denkavit, Slg. 1977, 1576; Randnummer 36 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 5. April 1979, Rechtssache 148/78, Ratti, Slg. 1979, 1644.
( 7 ) Schlußanträge in der Rechtssache 120/78, Rewe/Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, Slg. 1979, 671.
( 8 ) Schlußanträge in der Rechtssache 34/78, Yoshida/Kamer van Koophandel en Fabrieken voor Friesland, Slg. 1979, 147 f.
( 9 ) Artikel I Absatz 2 der Verordnung Nr. 79-981.
( 10 ) Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 79-981.
( 11 ) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung.
( 12 ) Artikel 3 der Verordnung.
( 13 ) Artikel 2 der Verordnung über die Voraussetzungen für das Abholen von Altölen.
( 14 ) Artikel 3 derselben Verordnung.
( 15 ) Artikel 4 der Verordnung Nr. 79-981.
( 16 ) Artikel 6 der Verordnung Nr. 79-981, ergänzt durch die Verordnung über die Voraussetzungen für das Abholen von Altölen.
( 17 ) Artikel 8 der Verordnung Nr. 79-981.
( 18 ) Artikel 5 der Verordnung über die Voraussetzungen für die Beseitigung von Altölen.
( 19 ) Artikel 9 der Verordnung Nr. 79-981.
( 20 ) U. a., Randnummer 14 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 20. Februar 1979, Rechtssache 120/78, Rewe, genannt „Cassis de Dijon“, Slg. 1979, 664.
( 21 ) Urteil vom 11. Juli 1974, Rechtssache 8/74, Procureur du Roi/Dassonville, Slg. 1974, 837.
( 22 ) U.a. Randnummern 10 und 11 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 17. Juni 1981, Rechtssache 113/80, Kommission/Irland, Slg. 1981, 1625.
( 23 ) Von dem Fall der Bundesrepublik Deutschland einmal abgesehen, der vom Syndicat national hinsichtlich der Zuschüsse erörtert wird, die den beseitigungsberechtigten Unternehmen gewährt werden und die nach seiner Meinung zu einer Wettbewerbsverzerrung führen; es ist nicht meine Aufgabe, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens diese Frage zu entscheiden.
( 24 ) Wet houdende regels inzake chemische afvalstoffen en afgewerkte olie.
( 25 ) Randnummern 19 bis 21 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 21. März 1974, Rechtssache 127/73, DRT u. a./SABAM u. a., Slg. 1974, 318, und Randnummer 7 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 14. Juli 1981, Rechtssache 172/80, Züchner/Bayerische Vereinsbank, Slg. 1981,2030.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.