ECLI:EU:C:1982:415•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 2. Dezember 1982. # Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung gegen Firma H. und J. Brüggen. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht - Deutschland. # Rechtssache 71/82.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 2. Dezember 1982. # Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung gegen Firma H. und J. Brüggen. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht - Deutschland. # Rechtssache 71/82.
ECLI:EU:C:1982:415Eu Cjeu02.12.1982
Gesamter Gesetzestext
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 2. DEZEMBER 1982
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Sachverhalt des Vorabentscheidungsverfahrens, zu dem ich heute Stellung nehme, läßt sich wie folgt zusammenfassen :
Die Firma H. und J. Brüggen, Klägerin und Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens, betreibt in Lübeck einen Getreideverarbeitungsbetrieb. Sie hatte für den Export von 595920 kg Hafergrütze nach Peru gegen Stellung einer Kaution eine bis zum 31. Mai 1970 gültige Ausfuhrlizenz mit im voraus fixierter Erstattung von der damaligen Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel erhalten. Die Hafergrütze sollte aus Hafer hergestellt werden, der aus der DDR in zwei Partien in der ersten und zweiten April-Hälfte des Jahres über Binnenwasserstraßen nach Lübeck hätte geliefert werden sollen. Infolge des damaligen außerordentlich strengen Winters, der eine lang anhaltende Vereisung der Binnenschiffahrtswege in der DDR mit sich brachte, kam es jedoch zu einer Verzögerung der Anlieferung dieses Erzeugnisses, so daß bis zum 31. Mai 1970 lediglich 298039 kg Hafergrütze auf die erteilte Lizenz ausgeführt werden konnten. Infolge dieser Umstände hatte die Klägerin bereits am 13. Mai 1970 beantragt, die Lizenz gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 473/67 der Kommission vom 21. August 1967 über die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Getreideverarbeitungserzeugnisse, Reis, Bruchreis und Reisverarbeitungserzeugnisse (ABl. 204 vom 24. 8. 1967, S. 16) um zwei Monate zu verlängern. Diese Bestimmung sieht unter anderem vor, daß auf, Antrag die Gültigkeitsdauer einer Lizenz verlängert wird, falls die Ausfuhr innerhalb dieser Frist durch einen als höhere Gewalt anzusehenden Umstand, worunter gemäß Absatz 2 Buchstabe g auch die Unterbrechung der Schiffahrt wegen des Eisgangs zu rechnen ist, verhindert wird.
Nachdem der Verlängerungsantrag mit Bescheid vom 20. Mai 1970 mit der Begründung abgelehnt worden war, es liege kein eine Verlängerung rechtfertigender Fall höherer Gewalt vor, sah sich die Klägerin im Juni 1970 gezwungen, die Restmenge aufgrund einer neuen, hinsichtlich des Erstattungssatzes ungünstigeren Lizenz zu exportieren.
Gegen den ablehnenden Bescheid wehrte sich die Firma H. und J. Brüggen mit einer erfolgreichen Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies die von der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung als Rechtsnachfolgerin der Einfuhr- und Vorratsstelle eingelegte Berufung gleichfalls zurück und entschied, daß entsprechend dem inzwischen geänderten Klageantrag die Klägerin so zu stellen sei, wie sie stehen würde, wenn ihrem ursprünglichen Antrag auf Verlängerung der Ausfuhrlizenz entsprochen worden wäre. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Klägerin beantragte die Zurückweisung der Revision und nahm in der Revisionsinstanz ihr ursprüngliches auf eine nachträgliche Verlängerung der Ausfuhrlizenz gerichtetes Begehren hilfsweise wieder auf.
Dieser Antrag hat den VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Frage über die Auslegung der Verordnung Nr. 473/67 veranlaßt. Wie die Vorinstanzen geht auch dieses Gericht davon - aus, daß im vorliegenden Fall die rechtzeitige Ausnutzung der Lizenz durch höhere Gewalt unterblieben ist und folglich die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, dem Antrag auf Verlängerung der Ausfuhrlizenz stattzugeben. Der erkennende Senat hat aber erhebliche Zweifel, ob eine nachträgliche, auf einen bereits abgelaufenen Zeitraum bezogene Lizenzverlängerung möglich ist. Seiner Auffassung nach könnte zwar im Fall einer solchen nachträglichen Verlängerung die im Juni 1970 ausgeführte Hafergrütze von der seinerzeit hierfür neu genommenen Lizenz auf die verlängerte erste Lizenz umgeschrieben werden mit der Konsequenz, daß dann die für die Klägerin günstigeren Erstattungssätze der ersten Lizenz gelten würden. Ein derartiges Verfahren würde aber nach Meinung des Senats die Funktionsfähigkeit des gemeinschaftlichen Lizenzsystems als Indikator der Marktentwicklung empfindlich gefährden, da es im Ergebnis auf eine Art vorübergehender Fristverlängerung der Lizenz durch den Lizenznehmer hinausliefe und der zweiten Lizenz nur eine vorläufige Ersatzfunktion zugestehe. Andererseits räumt das Gericht ein, daß dieses Ergebnis unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes der Marktbürger wenig befriedigend sei, da Ansprüche auf Lizenzverlängerung gegen die Weigerung der zuständigen Behörde nicht durchgesetzt werden könnten, weil sich diese regelmäßig durch Zeitablauf erledigten, bevor eine gerichtliche Klärung möglich sei. Aufgrund dieses Interessenkonfliktes hat der VIL Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluß vom 17. Dezember 1981 das Verfahren ausgesetzt und gemäß Artikel 177 des EWGVertrags folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„Kann gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 473/67/EWG der Kommission vom 21. August 1967 (ABl. 204 vom 24. 8. 1967, S. 16) eine Ausfuhrlizenz mit im voraus festgesetzter Erstattung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit rückwirkend verlängert werden, um auf diese Weise einem Exporteur, dessen Lizenz nicht rechtzeitig verlängert worden ist und der daraufhin die Ausfuhr aufgrund einer neu genommenen Lizenz durchgeführt hat, die Anwendung des im voraus festgesetzten Erstattungssatzes auf diese Ausfuhr zu sichern?“
Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:
Wie das vorlegende Gericht in seinem Vorlagebeschluß feststellt, zielt das eigentliche Begehren der Klägerin des Ausgangsverfahrens darauf ab, die Rechtsnachteile nicht hinnehmen zu müssen, welche ihr dadurch entstanden sind, daß die Beklagte des Ausgangsverfahrens bislang dem Antrag auf Verlängerung der Lizenz Nr. B-10755 nicht in dem gebotenen Umstand entsprochen hat. Der Senat geht dabei davon aus, daß die Klägerin infolge höherer Gewalt gehindert war, die fragliche Ware innerhalb der von dieser Lizenz gesetzten Frist auszuführen, und daß folglich die Beklagte, indem sie den vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Verlängerung ablehnte, unter Berücksichtigung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 473/67, wonach bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Frist zu verlängern ist, rechtswidrig handelte. Nachdem nach Auffassung des Senats die Beklagte nicht im Wege der Folgenbeseitigung verpflichtet werden kann, eine „Abwicklung“ der der Klägerin erteilten Lizenz „auf der Grundlage einer hypothetischen vollständigen Ausfuhr“ vorzunehmen, hängt der Erfolg der Revision folglich davon ab, ob eine Lizenzverlängerung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der fraglichen Verordnung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gewährt werden kann. Die nachträgliche Verlängerung der ersten Lizenz ist darüber hinaus für die Klägerin aber nur dann von Wert, wenn gleichzeitig die zweite Lizenz, mit deren Hilfe die restliche Ware ausgeführt wurde, nachträglich annulliert werden kann. Wäre dies nämlich nicht möglich, verlöre die Klägerin die für diese Lizenz gestellte Kaution, da wegen der nachträglichen Übertragung der Ausfuhr auf die erste Lizenz die zweite Lizenz nicht ausgenützt wäre. Folglich muß der Gerichtshof, wie alle am Verfahren Beteiligten übereinstimmend hervorheben, zunächst entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Umstände eine Lizenz nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer noch verlängert und ob die Ersatzlizenz, die zur Durchführung der Ausfuhr gedient hat, rückwirkend und nachträglich wieder beseitigt werden kann.
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1. |
Was die erste Frage anbelangt, geht das vorlegende Gericht und die anderen am Verfahren Beteiligten zu Recht davon aus, daß die Frage einer nachträglichen Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Lizenz in der Verordnung Nr. 473/67 nicht ausdrücklich geregelt ist. Im wesentlichen herrscht auch Übereinstimmung darüber, daß diese Regelungslücke letztlich nur im Wege einer Güterabwägung zwischen dem Schutz und dem Funktionieren des gemeinschaftsrechtlichen Lizenzsystems und dem Schutz des betroffenen Lizenznehmers ausgefüllt werden kann. Unterschiedliche Meinungen bestehen aber darüber, welchem der beiden Rechtsgüter letztlich der Vorzug zu geben ist. Das vorlegende Gericht und die Beklagte des Ausgangsverfahrens räumen zwar ein, daß im Hinblick auf den Rechtsschutz der Marktbürger bei einer nachträglichen Nichtverlängerung der Ausfuhrlizenz eiii unbefriedigendes Ergebnis bestehenbleiben kann, messen aber der Zuverlässigkeit und dem Funktionieren des Lizenzsystems als einem Indikator der Marktentwicklung vorrangig Bedeutung zu. Soll die Aussagekraft der Lizenzen nicht in Frage gestellt werden, ist es nach Auffassung der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung unumgänglich, daß die damit verbundenen Einfuhr- oder Ausfuhrverpflichtungen, von gewissen eng Umgrenzten ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen abgesehen, erfüllt werden. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die Kommission, die gleichfalls die Notwendigkeit eines verläßlichen Lizenzsystems nicht bestreiten, kommen dagegen nach Abwägung aller Umstände zu dem Ergebnis, daß die durch eine nachträgliche Verlängerung der Lizenzen hervorgerufenen negativen Auswirkungen auf das Funktionieren des Lizenzsystems sich in engen Grenzen hielten, während der Rechtsschutz des Betroffenen im Fall einer nachträglichen Nichtverlängerung der Lizenzen sehr unvollkommen wäre. Der vollen Durchsetzbarkeit der Rechte des Betroffenen müsse daher in einem Fall wie dem vorliegenden der Vorrang eingeräumt werden. Meines Erachtens ist — um das Ergebnis vorwegzunehmen — der zuletzt genannten Auffassung aus folgenden Gründen zuzustimmen.
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2. |
Nachdem eine solche nachträgliche Verlängerung der ersten Lizenz, wie bereits gesagt, für den Betroffenen aber nur dann von Wert ist, wenn gleichzeitig die Möglichkeit besteht, die zweite Lizenz, mit deren Hilfe die Ware ausgeführt wurde, nachträglich zu annullieren, stellt sich die weitere Frage nach der Rechtsgrundlage einer solchen Annullierung. Unbestreitbar ist Artikel 9 der Verordnung Nr. 473/67 in diesem Fall nicht direkt anwendbar, da die zweite Lizenz nicht aus Gründen höherer Gewalt unausgenutzt geblieben ist. Während die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung sich auch hier, im Interesse des Funktionierens des Lizenzsystems, gegen eine ausdehnende Auslegung ausspricht, plädiert die Kommission dafür, eine Pflicht der nationalen Behörde zur Annullierung der zweiten Lizenz in rechtsanaloger Anwendung der Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 der fraglichen Verordnung, wonach auch andere als in Absatz 2 genannte Umstände als höhere Gewalt anerkannt werden können, zu begründen. Nach dem bisher Gesagten sollte der Gerichtshof meines Erachtens auch hier dem Vorschlag der Kommission folgen und in analoger Anwendung der genannten Bestimmungen klarstellen, daß die später erteilte Lizenz zu annullieren ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß diese nur deshalb beantragt wurde, weil die Funktionsvorgängerin der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung die Verlängerung der ersten Lizenz in einem Fall höherer Gewalt zu Unrecht verweigert hat. Insofern ist auch die ablehnende Entscheidung als ein außerhalb der Einflußsphäre der Klägerin liegendes Ereignis im Gefolge eines Falles höherer Gewalt anzusehen, dessen Eintritt und die damit verbundenen Folgen sie auch bei Aufwendung aller von einem ordentlichen Kaufmann billigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht abwenden konnte. Auch hier handelte es sich um Gegebenheiten, die sich der Einflußnahme des Lizenzinhabers entziehen und folglich nicht sehr häufig sein werden. Die durch eine Annullierung der Lizenz bedingten negativen Auswirkungen auf das Funktionieren des Lizenzsystems halten sich daher ebenfalls in engen Grenzen, während die Aufhebung wiederum geboten erscheint, um den Betroffenen einen wirksamen Rechtsschutz zu sichern. Da zudem auch die für Fälle höherer Gewalt geltende Ausnahmevorschrift des Artikels 9 Absatz 1 der fraglichen Verordnung auf Billigkeitserwägioigen beruht, hätte ich keine Bedenken, in analoger Anwendung dieser Vorschrift eine Pflicht zur Aufhebung der zweiten Lizenz zu begründen. |
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3. |
Abschließend schlage ich dem Gerichtshof daher vor, die Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts wie folgt zu beantworten: Die Gültigkeitsdauer einer Ausfuhrlizenz mit im voraus festgesetzter Erstattung kann gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 473/67/EWG der Kommission vom 21. August 1967 auch nach Ablauf ihrer Gültigkeit noch verlängert werden, wenn die zuständige Behörde zu Unrecht eine rechtzeitige Verlängerung abgelehnt hat und die Ausfuhr deshalb mit Hilfe einer neuen Lizenz durchgeführt werden mußte. In diesem Fall ist die später erteilte Lizenz zu annullieren. |
( 1 ) Urteil vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 158/73 — E. Kampffmeyer /Einfuhr- und Vorratssielle für Getreide und Futtermittel —, Slg, 1974, 101.
( 2 ) Urteil vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 3/74 — Einfuhr- und Vorratssielle für Getreide und Futtermittel /Firma Wilhelm Pfützenreuter —, Slg. 1974, 589.
( 3 ) Urteil vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 11/70 — Internationale Handelsgesellschaft mbH /Einfuhr- und Vorratsstclle für Getreide und Futtermittel—, Slg. 1970,1125.
( 4 ) Urteil vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 4/68 — Firma Schwarzwaldmilch GmbH /Einfuhr- und Vorratssielle für Fette —, Slg. 1968, 561.
( 5 ) Urteil vom 12. Dezember 1978 in der Rechtssache 85/78 — Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung /Jacob Hirsch & Söhne GmbH —, Slg. 1978,2517.
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