ECLI:EU:C:1985:17•Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 17. Januar 1985. # Mario Berti gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Beamte - Amtsfehler - Außenvertragliche Haftung der Kommission. # Rechtssache 131/81.
Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 17. Januar 1985. # Mario Berti gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Beamte - Amtsfehler - Außenvertragliche Haftung der Kommission. # Rechtssache 131/81.
ECLI:EU:C:1985:17Eu Cjeu17.01.1985
Gesamter Gesetzestext
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MARCO DARMON
vom 17. Januar 1985 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
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1. |
Am 7. April 1971 erlitt der Sohn des Klägers während seines Aufenthalts in einer Ferienkolonie, die für die Kinder der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften veranstaltet wurde, einen Unfall. Mit Urteil vom 7. Oktober 1982 haben Sie
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2. |
Am 24. März 1983 kamen der Kläger und die Kommission überein, daß jede Partei einen Arzt als medizinischen Sachverständigen benennen sollte. Mit Gutachten vom 10. Januar 1984 führten die beiden Ärzte aus, daß in der Folge des Unfalls folgende Entschädigungen erforderlich seien:
insgesamt also ein Betrag von 132000 BFR. Dieser Betrag wurde von den Parteien anerkannt. Die Sachverständigen führten ferner aus, nach dem Unfall blieben bestehen
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3. |
Diese Bewertung wurde von den Parteien nicht angefochten, sie vertreten jedoch unterschiedliche Ansichten über die Höhe des dafür erforderlichen Schadensersatzes. Mit Schreiben vom 29. März 1984 bot die Kommission dem Kläger einen Gesamtbetrag von 120000 BFR an als Schadensersatz, der sich wie folgt zusammensetzte :
zuzüglich Zinsen vom Tag des zu erlassenden Urteils an. Sie beantragt die Feststellung, daß dieses Angebot ausreichend ist. Der Kläger
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4. |
Den Betrag von 200000 BFR für die dauernde Teilinvalidität verlangt der Kläger mit der Begründung, die Versicherungssumme in dem von der Kommission zur Deckung der Risiken des Aufenthalts in Ferienkolonien abgeschlossenen Versicherungsvertrag belaufe sich auf 20 Millionen BFR. Dieser Höchstbetrag sei für eine Vollinvalidität vorgesehen; ihm stehe folglich ein Hundertstel dieser Entschädigung zu. Dieser Antrag vermengt die Bewertung des Schadens mit der Versicherungssumme; ihm kann nicht stattgegeben werden. Unabhängig von der Versicherungssumme ist der gesamte Schaden des Klägers zu ersetzen, aber auch nicht mehr. Meines Erachtens ist das von der Kommission unterbreitete Angebot von 60000 BFR für eine so geringfügige dauernde Teilinvalidität ausreichend. |
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5. |
Zinsen Der Antrag auf Ausgleichszinsen ist meines Erachtens selbst dann nicht begründet, wenn er zulässig wäre, obwohl er nicht bei Klageerhebung gestellt worden ist. Die Kommission führt nämlich zu Recht aus, die von ihr als Entschädigung sowohl für die dauernde Teilinvalidität als auch für den Entstellungsschaden vorgeschlagenen Beträge seien angesichts der Rechtsprechung großzügig berechnet worden, um in gerechter und billiger Weise der Geldentwertung und dem Zinsverlust Rechnung zu tragen. Was die Verzugszinsen betrifft, so wendet die Kommission nichts gegen die Begründetheit des Antrags ein. |
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6. |
Ich schlage infolgedessen vor,
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( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.
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