ECLI:EU:C:1982:31•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 2. Februar 1982. # "Nordsee" Deutsche Hochseefischerei GmbH gegen Reederei Mond Hochseefischerei Nordstern AG & Co. KG und Reederei Friedrich Busse Hochseefischerei Nordstern AG & Co. KG. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - Deutschland. # Zuschüsse des EAGFL zum Bau von Fischereifahrzeugen - "Poolung". # Rechtssache 102/81.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 2. Februar 1982. # "Nordsee" Deutsche Hochseefischerei GmbH gegen Reederei Mond Hochseefischerei Nordstern AG & Co. KG und Reederei Friedrich Busse Hochseefischerei Nordstern AG & Co. KG. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - Deutschland. # Zuschüsse des EAGFL zum Bau von Fischereifahrzeugen - "Poolung". # Rechtssache 102/81.
ECLI:EU:C:1982:31Eu Cjeu02.02.1982
Gesamter Gesetzestext
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 2. FEBRUAR 1982
Herr Präsident,
meine Henen Richter!
Einige Unternehmen der deutschen Hochseefischerei, nämlich die Firma „Nordsee“ Deutsche Hochseefischerei GmbH, die zur Nordstern-Gruppe gehörenden Reedereien Mond Hochseefischerei Nordstern AG & Co. KG und Friedrich Busse Hochseefischerei Nordstern AG & Co. KG sowie die Reederei Sohle, haben im Rahmen eines gemeinsamen Programms vor dem 31. Dezember 1970 Aufträge zum Bau von dreizehn Fabrikfangschiffen des gleichen Typs gegeben. Diese Aufträge wurden ausgeführt und die Schiffe in der Zeit von September 1972 bis Oktober 1973 in Dienst gestellt.
Als die Auftraggeber im Frühjahr 1973 von der Möglichkeit Kenntnis erhielten, Zuschüsse aus dem Europäischen Aus-richtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft nach Maßgabe der Ratsverordnung Nr. 17/64 vom 5. Februar 1964 (ABl. vom 27.2.1964, S. 586 ff.) zu bekommen, stellten sie entsprechende Förderanträge für vier Schiffe, nämlich die Firma Nordsee für zwei Schiffe, die Reederei Sohle für ein Schiff und die Nordstern-Gruppe ebenfalls für ein Schiff. Nachdem Anfang 1973 bekanntgeworden war, daß für die Umstellung auf dem Sektor der Kabeljaufischerei Förderungsmaßnahmen gemäß der Ratsverordnung Nr. 2722/72 vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 291 vom 28.12.1972, S. 30 ff.) vorgenommen würden, reichten die genannten Auftraggeber im Frühjahr 1973 im Rahmen dieses^ Programms zusätzliche Anträge für weitere fünf Schiffe ein — die Firma Nordsee für zwei Schiffe, die Reederei Sohle ebenfalls für zwei Schiffe und die Nordstern-Gruppe für ein Schiff. Für die übrigen erwähnten vier Schiffsneubauten, zwei Schiffe der Firma Nordsee und je ein Schiff der Reederei Sohle und der Nordstern-Gruppe, unterließen es die Unternehmen, Anträge auf Förderung aus Gemeinschaftsmitteln zu stellen.
Die gestellten Anträge waren zum Teil erfolgreich. So wurden der Firma Nordsee, der Reederei Sohle und der Nordstern-Gruppe für jeweils ein Schiff von der Kommission im Juli und August 1974 nach Maßgabe der Verordnung Nr. 17/64 bestimmte Summen bewilligt und gezahlt. Außerdem hat die Kommission aus dem Sonderprogramm für den Sektor Kabeljaufischerei für drei Schiffe, und zwar je eines der Firma Nordsee, der Reederei Sohle und der Nordstern-Gruppe, im Juni 1974 bestimmte Summen bewilligt und diese 1975 ausgezahlt. Ein Förderantrag für ein Schiff der Firma Nordsee ist zurückgenommen worden; zwei Anträge für je ein Schiff der Firma Nordsee und der Reederei Sohle wurden zurückgewiesen.
Nachdem alle Anträge gestellt worden waren, wurde — wenn ich recht sehe, durch ein Schreiben eines Beamten des Deutschen Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 10. Mai 1973 an den Verband der Deutschen Hochseefischereien, von dem eine Abschrift an die Firma Nordsee gelangte — bekannt, daß nicht genügend Gemeinschaftsmittel zur Befriedigung aller gestellten Anträge vorhanden seien. Es kam daraufhin zwischen der Firma Nordsee, der Reederei Sohle und drei zur Nordstern-Gruppe gehörenden Reedereien am 27. Juni 1973 zum Abschluß einer Vereinbarung, der zufolge die Zuschüsse aus EWG-Mitteln zwischen den Vertragsschließenden so verteilt werden sollten, daß auf jedes der dreizehn genannten Fabrikfangschiffe ein Dreizehntel der Gesamtzuschüsse entfallen sollte. Die Vereinbarung sieht auch vor, daß alle sich daraus ergebenden Fragen von den Vertragsschließenden im gegenseitigen Einvernehmen geregelt werden und daß — sollte ein Einvernehmen nicht zu erreichen sein — unter Ausschluß des Rechtsweges endgültig ein Schiedsrichter entscheidet, der, wenn sich die Vertragsschließenden nicht auf einen Schiedsrichter einigen sollten, von der Industrie-und Handelskammer Bremen benannt werden sollte. Ebenfalls am 27. Juni 1973 wurde von den genannten Unternehmen noch eine Zusatzvereinbarung getroffen, die für den Fall, daß einer oder mehrere der Vertragspartner wegen des Bestehens und der Durchführung der zuerst genannten Vereinbarung gezwungen werden sollte, Zuschüsse ganz oder teilweise zurückzuzahlen, die Durchführung eines neuen Ausgleichs auf der Basis der nicht zurückzuzahlenden Zuschüsse nach Maßgabe der zuerst genannten Vereinbarung vorsieht.
Als 1976 Bedenken aufkamen, ob die vorgesehenen Ausgleichszahlungen nicht die Gefahr einer Rückzahlung der Zuschüsse an die Kommission begründeten, und die Nordstern-Gruppe deshalb auf einer Klärung bestand, nahm die Firma Nordsee in der zweiten Hälfte des Jahres 1976 hierwegen Fühlung mit Dienststellen der Kommission auf. Dabei erfuhren ihre Vertreter, daß die Kommission die Poolung von Zuschußmitteln nicht für zulässig halte und daß sie bemüht sein werde, Zuschüsse, über die in dieser Weise verfügt werde, zurückzuerlangen.
Demgemäß teilte ein Beamter des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Reederei Sohle mit, die Kommission lege Wert auf Abgabe einer Erklärung, eine Poolung von Zuschußmitteln habe nicht stattgefunden und sollte auch nicht stattfinden. In einem Telex, das die Reederei Sohle, auch im Namen der Firma Nordsee, am 25. November 1976 an das genannte Ministerium richtete, wurde daraufhin versichert, eine Poolung von Zuschüssen aus EWG-Mitteln habe nicht stattgefunden, es bestehe auch keine derartige Verpflichtung und auch nicht eine dahin gehende Absicht. Diese Mitteilung wurde an die Dienststellen der Kommission weitergeleitet. Eine entsprechende Erklärung gab außerdem ein Vertreter der Nordstern-Gruppe gegenüber einem Beamten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ab.
Gleichwohl bestand die Firma Nordsee auf der Einhaltung der Vereinbarung vom 27. Juni 1973 und verlangte von den zur Nordstern-Gruppe gehörenden Reedereien Mond und Friedrich Busse einen — der Höhe nach unstreitigen — Ausgleichsbetrag sowie die Zahlung von Zinsen ab 1. September 1975. Dies wurde verweigert unter Hinweis darauf, daß der Pool-Vertrag, weil nicht in Einklang mit dem EWG-Subventionsrecht, nach dem Zuschüsse projektgebunden seien, gemäß § 134 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches nichtig sei und weil die Forderung gegen § 242 BGB verstoße, da die Firma Nordsee derartige Ausgleichszahlungen der Kommission zurückzuerstatten habe.
Angesichts dieser Sachlage kam es zur Anrufung des in der Vereinbarung vorgesehenen Schiedsrichters, der mangels Einigung zwischen den Parteien von der Industrie- und Handelskammer Bremen bestellt wurde.
Bei der Prüfung des Falles gelangte der Schiedsrichter zu der Schlußfolgerung, der geltend gemachte Anspruch hänge von der Beantwortung der Frage ab, ob die vorgesehene Poolung mit dem EWG-Subventionsrecht zu vereinbaren sei, wie es sich aus den beiden erwähnten Verordnungen Nr. 17/64 und Nr. 2722/72 sowie der Rechtsverordnung Nr. 729/70 vom 21. April 1970 (ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13 ff.) ergebe. Sei trotz Erfüllung des Hauptzweckes der Zuschüsse — Durchführung der vorgesehenen Vorhaben — von einer „Unregelmäßigkeit“ namentlich im Sinne des Artikels 8 der Verordnung Nr. 729/70 zu sprechen, weil nämlich EWG-Zuschüsse nicht weitergegeben werden dürften, sondern in dem Sinne projektgebunden seien, daß sie nur speziell geförderten Vorhaben zugute kommen sollten, so stehe der Klägerin des Schiedsverfahrens, der Firma Nordsee, tatsächlich ein Anspruch nicht zu. Die Mitgliedstaaten hätten vielmehr bei einer solchen Sachlage Maßnahmen zur Wiedereinziehung der Zuschüsse treffen müssen; auch sei mit einer unmittelbaren Wiedereinziehung durch die Kommission zu rechnen. Außerdem sei dann den vorhin erwähnten, der Kommission mitgeteilten Erklärungen der an der Poolung beteiligten Unternehmen der Sinn beizulegen, sie hätten sich von der Poolabsprache losgesagt. Im übrigen könne bei Annahme einer Unregelmäßigkeit ein Anspruch auch nicht aus der Zusatzvereinbarung vom 27. Juni 1976 hergeleitet werden. Denn wenn schon die Poolung als Unregelmäßigkeit zu gelten habe, müsse auch in der Vereinbarung über eine erneute Poolung ein Verstoß gegen EWG-Subventionsrecht gesehen und deren Nichtigkeit nach § 134 BGB angenommen werden. Weil aber der Schiedsrichter hinsichtlich der Auslegung des Subventionsrechtes und der Frage, was unter „Unregelmäßigkeit“ genau zu verstehen sei, Zweifel hat, hält er insoweit eine Vorabentschdeidung des Gerichtshofes für angebracht.
In diesem Zusammenhang stieß er natürlich auch auf das Problem, ob einem Schiedsgericht überhaupt ein Vorlagerecht nach Artikel 177 zusteht. Eine Bejahung dieser Frage hält er für vertretbar, obwohl in der bisherigen Rechtsprechung nur von einer Vorlagemöglichkeit staatlicher Gerichte der nationalen Gerichtsorganisationen ausgegangen wurde. Dabei geht er davon aus, daß er als Schiedsrichter verpflichtet sei, das materielle Recht und das Gemeinschaftsrecht mit gleicher Genauigkeit anzuwenden wie ordentliche Gerichte, daß er ein justizförmliches Verfahren zu beachten habe und in seiner Entscheidungsfindung unabhängig sei, wofür seine Ernennung durch die Industrie- und Handelskammer von Bedeutung sei; ferner weist er darauf hin, daß seine Entscheidung wegen Ausschlusses des Rechtsweges endgültig sei und gemäß § 1040 der deutschen Zivilprozeßordnung die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils habe, wie auch, daß derartige Entscheidungen in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung oder in Aufhebungsverfahren nach den §§ 1041 und 1042 der Zivilprozeßordnung nur einer beschränkten Überprüfung, nicht aber einer Nachprüfung der Rechtsanwendung unterlägen, wie sie ein Revisionsgericht vornehme. Außerdem verweist der Schiedsrichter insoweit auf Sinn und Zweck des Vorlageverfahrens, eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten, was bei Beschränkung der Vorlage auf Vollstreckungs- und Aufhebungsverfahren wegen der dort für Schiedssprüche geltenden begrenzten Überprüfungsmöglichkeiten nicht in gleicher Weise gesichert sei.
Er hat deshalb durch Beschluß vom 22. April 1981 das bei ihm anhängige Verfahren ausgesetzt und folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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„1. |
Ist ein deutsches Schiedsgericht, das nicht nach Billigkeit, sondern nach Gesetz zu entscheiden hat und dessen Entscheidung unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat (§ 1040 ZPO), zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 177 Absatz 2 EWG-Vertrag befugt? |
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2. |
Stellt es eine zur völligen oder teilweisen Wiedereinziehung führende Unregelmäßigkeit im Sinne des Gemeinschaftsrechtes, insbesondere der Verordnungen des Rates Nr. 17/64/EWG vom 5. Februar 1964, Nr. 729/70 vom 21. April 1970 und Nr. 2722/72 vom 19. Dezember 1972, dar, wenn Empfänger von Zuschüssen aus der Abteilung Ausrichtung des EAGFL für gleichartige Vorhaben (Neubauten von Fabrikfangschiffen) nach Beantragung von EG-Zuschüssen, aber vor deren Bewilligung vereinbaren, daß die nach Indienststellung und Bezahlung der Schiffe gewährten Zuschüsse unter ihnen nach Maßgabe der Zahl aller gleichartigen Objekte, die von ihnen erstellt und in Gebrauch genommen worden sind, d. h. unter Einbeziehung auch der nicht geförderten, aber gleichartigen Objekte, verte lt (gepoolt) werden sollen, und dann die Zuschüsse entsprechend dieser Vereinbarung verteilen?“ |
Zu diesem Fall nehme ich wie folgt Stellung:
I —
Vorweg ist auf die Zulässigkeit der Vorlage, also der Aufrufung des Gerichtshofes durch einen Schiedsrichter, einzugehen, der aufgrund einer privaten Absprache zur Entscheidung eines Streitfalles berufen ist.
Dies hat von Amts wegen und ganz unabhängig davon zu geschehen, daß die erste uns vom Schiedsrichter unterbreitete Frage auch dieses Thema zum Gegenstand hat. Dabei geht es im übrigen — mehr ist für das Ausgangsverfahren nicht nötig — nur um die Klärung der Befugnis des Richters, der sich tatsächlich an uns gewandt hat; es ist also nicht eine generelle Auslegung des Artikels 177 im Hinblick auf die Schiedsgerichtsbarkeit schlechthin vorzunehmen, die — wie die Darlegungen im vorliegenden Verfahren deutlich gemacht haben — in vielerlei Ausprägungen in Erscheinung tritt.
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1. |
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß der vorlegende Schiedsrichter eine Entscheidung nicht nach Billigkeit, sondern nach Gesetz und Recht zu treffen hat und daß derartige Tätigkeiten in der deutschen Zivilprozeßordnung (§§ 1025 ff.) in verschiedener Hinsicht geregelt sind. So enthält § 1034 einige elementare Verfahrensvorschriften mit rechtsstaatlichen Garantien. Danach hat ein Schiedsrichter vor Erlaß seines Spruches die Parteien zu hören und den dem Streit zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln; außerdem dürfen Rechtsanwälte als Prozeßbevollmächtigte nicht zurückgewiesen werden. § 1039 bestimmt, daß der Schiedsspruch auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts niederzulegen ist; in § 1040 ist vorgesehen, daß ein Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat. Hierzu ist allerdings zu beachten, daß diese Wirkungen deswegen hinter denen eines von einem staatlichen Gericht erlassenen Urteils zurückbleiben, weil sie nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede einer Partei zu beachten sind (vgl. das in der Neuen Juristischen Wochenschrift 1958, S. 950, abgedruckte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.4.1958) und weil die Parteien durch Vereinbarung die Rechtskraftwirkung eines Schiedsspruches beseitigen können (vgl. das in der Neuen Juristischen Wochenzeitschrift 1957, S. 1035, abgedruckte Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 14.12.1956). § 1041 regelt ferner, aus welchen Gründen ein Schiedsspruch aufgehoben werden kann, wobei besonders hervorzuheben ist, daß in diesem Zusammenhang keine umfassende Kontrolle der richtigen Rechtsanwendung stattfindet, sondern — in bezug auf den Inhalt des Schiedsspruches — nur geprüft wird, ob er gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstößt. § 1042 schließlich bestimmt noch, daß aus dem Schiedsspruch, wenn er für vollstreckbar erklärt ist, die Zwangsvollstreckung stattfindet. Die dafür notwendige Erklärung wird durch das ordentliche Gericht erlassen, dessen Zuständigkeit sich nach den §§ 1045 und 1046 der Zivilprozeßordnung bestimmt, und sie ist zu verweigern, wenn einer der in § 1041 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. |
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2. |
Die Zulässigkeit einer aus einem solchen Schiedsverfahren hervorgegangenen Vorlage kann aus der bisherigen Rechtsprechung, die sich schon einige Male mit Anfragen nicht staatlicher Gerichte zu befassen hatte, nicht hergeleitet werden. Offensichtlich sind nämlich im vorliegenden Fall nicht alle Kriterien anzutreffen, cie in den beiden in Betracht kommenden Rechtssachen 61/65 ( 1 ) und 246/80 ( 2 ) für wichtig gehalten wurden.
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3. |
Das entscheidende Problem ist also, ob man bei der Anwendung des Artikels 177 noch erheblich weitergehen kann als in den geschilderten Fällen und auch privatrechtlich gebildete Schiedsgerichte der eingangs geschilderten Art als Gerichte im Sinne dieser Vorschrift ansprechen darf. Dazu hat es im Verfahren — die Frage ist auch in der Literatur heftig umstritten — eine eingehende Auseinandersetzung unter vielerlei Gesichtspunkten gegeben, wobei die Beklagten des Ausgangsverfahrens und die Kommission für eine positive Beantwortung eintraten, während die Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Italienischen Republik und des Königreichs Dänemark mit zum Teil unterschiedlicher Intensität Bedenken geäußert haben. Offensichtlich ist danach, daß die Lösung des gestellten Problems alles andere als leicht ist und daß sie weittragende Bedeutung für die Entwicklung des Gemeinschaftsrechts, für die Arbeit des Gerichtshofes und für die privatrechtliche Schiedsgerichtsbarkeit hat.
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II —
Materiell will der Schiedsrichter erfahren, ob Abmachungen wie die im Ausgangsverfahren zu beurteilenden und ihre Durchführung „Unregelmäßigkeiten“ im Sinne der Verordnungen Nr. 17/64, Nr. 729/70 und Nr. 2722/72 darstellen, die zur völligen oder teilweisen Einziehung von Zuschüssen führen, die aus der Abteilung Ausrichtung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft gewährt worden sind.
Die eingangs erwähnten Unternehmen der deutschen Hochseefischeei hatten nach Beantragung von EWG-Zuschüssen, aber vor deren Bewilligung vereinbart, die nach Indienststellung und Bezahlung der Schiffe gewährten Zuschüsse unter sich nach Maßgabe der Zahl aller gleichartigen Fabrikfangschiffe, die von ihnen erstellt und in Gebrauch genommen worden seien, also auch unter Einbeziehung nicht geförderter Objekte, für die Anträge nicht gestellt oder zurückgenommen worden seien oder deren För- derung ausdrücklich abgelehnt worden sei, zu verteilen. Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, waren bis auf drei Fälle bei Antragstellung die in Betracht kommenden Schiffe noch nicht in Dienst gestellt.
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1. |
Vor der Untersuchung dieser Frage will ich kurz den Inhalt der erwähnten Gemeinschaftsregelungen darstellen.
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2. |
Diesen Vorschriften sind folgende Grundsätze zu entnehmen:
Hält man sich allein dies vor Augen, so muß man ohne weiteres einräumen, daß damit eine von Antragstellern vor Erlaß von Subventionsentscheidungen der Kommission getroffene Abmachung, nach der die Gemeinschaftsmittel nicht nach den Kriterien der Kommission, sondern — weil auch Projekte berücksichtigt werden, für die Anträge nicht gestellt worden sind — nach denen der an der Abmachung beteiligten Unternehmen verwendet werden sollen, unvereinbar ist. Dies stellt nichts anderes als eine vorweggenommene Revision der Entscheidung der Kommission und damit einen Eingriff in das Entscheidungsmonopol der Kommission dar. Es darf ja nicht vergessen werden, daß den Entscheidungen der Kommission mit den eingereichten Anträgen eine bestimmte Basis gegeben wird. Darin werden die Antragsteller identifiziert und genaue Angaben zu konkreten Projekten gemacht. Diese Basis, die auch den vollen Subventionsbetrag mit umfaßt, wird offensichtlich durch Abmachungen der vorliegenden Art geändert und die Entscheidung der Kommission ergeht dann, wenn ihr — wie im vorliegenden Fall — keine entsprechende Mitteilung gemacht wird, auf einer nicht zutreffenden Grundlage. |
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3. |
Diesen grundlegenden Erkenntnissen gegenüber können die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung unternommenen Rechtfertigungsversuche zu keiner anderen Beurteilung führen. Die Klägerin wies darauf hin, Zweck einer Subvention sei es, zu einem bestimmten Tun anzureizen. Dieser Zweck spiele aber offensichtlich keine Rolle mehr, wenn — wie im vorliegenden Fall — Zuschüsse lange nach Indienststellung und Bezahlung der geförderten Schiffe bewilligt würden. Bei einer solchen Sachlage handele es sich, da die Gelder — wie die Kommission gewußt habe — nicht mehr in den Bau der Schiffe hätten fließen können, in Wahrheit um Zuschüsse ohne Subventionsfunktion; daher könne nicht mehr von Projektgebundenheit gesprochen und auch die Freiheit der Empfänger zur Verfügung über die Zuschüsse nicht angezweifelt werden. Nach Auffassung der Klägerin kann im vorliegenden Fall auch nicht von einem Eingriff in das Entscheidungsmonopol der Kommission gesprochen werden. Dieses ende nämlich mit der Auszahlung des Zuschusses und der Fertigstellung des Projektes, also wenn das Subventionsziel erreicht sei. Danach könne es sinnvollerweise kein Entscheidungsmonopol für die Verfügung über die gezahlten Mittel und auch keine Bindungswirkung geben, weil nach Fertigstellung und Bezahlung von Projekten die gewährten Gemeinschaftsmittel nicht anders als privatrechtlich verwendet werden könnten. Schließlich meint die Klägerin nicht nur, es könne keinesfalls daran gezweifelt werden, daß eine Abmachung zwischen Zuschußempfängern nach Auszahlung der Zuschüsse ebenso wie eine Veräußerung der geförderten Schiffe unter Weitergabe der Subventionen möglich sei. Sie glaubt darüber hinaus, die Abmachung auch unter Hinweis auf das verfolgte Ziel — Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen —, von dem auch in Artikel 11 der Verordnung Nr. 2722/72 die Rede sei, sowie unter Hinweis darauf rechtfertigen zu können, daß sie im Sinne der Intention deutscher Behörden gewirkt habe, die Zuschüsse gleichmäßig für alle Schiffe gewährt hätten. Demgegenüber wurde nämlich einmal mit Recht betont, es dürfe nicht übersehen werden, daß die von den Zuschußempfängern getroffene Verfügung in der Abmachung vom 27. Juni 1973 zu erblikken sei und daß zu dieser Zeit keineswegs alle Projekte bereits verwirklicht gewesen seien. Ferner ist es nach dem System der Gemeinschaftsregelung — und das ist noch wichtiger — keineswegs gleichgültig, wie die Mittel nach der Auszahlung verwendet werden, vorausgesetzt nur, daß die betreffenden Projekte tatsächlich vollendet werden. Wir haben gesehen, daß eine Zuschußentscheidung auch getroffen wird im Hinblick auf die künftige Entwicklung eines Projekts, das — und dafür ist die Art der Finanzierung sicher nicht ohne Bedeutung — Garantie für die Dauerhaftigkeit des wirtschaftlichen Nutzeffektes geben muß. Auch ist vorgesehen, daß die Durchführung von Vorhaben kontrolliert und auf die Einhaltung von Auflagen geachtet wird. Ausdrücklich wird demgemäß in Artikel 19 der Verordnung Nr. 2722/72 für die Aussetzung, Einschränkung oder Einstellung von Zuschüssen darauf abgestellt, ob ein Vorhaben „wie vorgesehen“ durchgeführt wurde, und dazu gehört zweifellos auch die Einhaltung des Finanzierungsplanes. Aus diesem Grund kann wohl auch der Hinweis der Klägerin auf die Möglichkeit, eine Abmachung wie die streitige nach Zuschußgewährung abzuschließen, zu keiner anderen Beurteilung führen, ganz abgesehen davon, daß sie — als Risikovertrag — zu diesem Zeitpunkt ihren Sinn verlieren würde. Außerdem habe ich Zweifel, ob wirklich die alsbaldige Veräußerung eines geförderten Schiffes unter Weitergabe der gewährten Subvention oder seine kurzfristige Herausnahme aus dem Verkehr möglich wäre, ohne daß eine Verletzung des Subventionszwecks einträte. Was aber die angeblich mit der Abmachung verfolgte Absicht anbelangt, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern und so zu einer Angleichung an die deutsche Subventionspraxis zu kommen, so ist nicht nur wichtig, daß die in diesem Zusammenhang gewährten deutschen Zuschüsse offenbar nach anderen Gesichtspunkten verteilt wurden. Maßgebend ist namentlich, daß es Sache der Kommission bei Erlaß ihrer Zuschußentscheidungen ist, darauf zu achten, daß die Wettbewerbsverhältnisse nicht in einer Weise verändert werden, die mit den einschlägigen im Vertrag enthaltenen Grundsätzen nicht zu vereinbaren ist (Art. 17 der Verordnung Nr. 17/64 und Art. 11 der Verordnung Nr. 2722/72). Dabei hat sie die Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft zu berücksichtigen, was — weil auch Projekte in anderen Mitgliedstaaten zur Entscheidung stehen — natürlich einen anderen Maßstab ergibt als den des nationalen Wettbewerbsrechts. Gelangt sie so zu dem Schluß, daß die Bezuschussung bestimmter Unternehmen nach Gemeinschaftsrecht tragbar erscheint, so bedeutet dies gleichzeitig die Verneinung einer Wettbewerbsverzerrung, und es kann daher nicht angehen, dies mit Hilfe privater Absprachen zu korrigieren. |
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4. |
Stellt somit der vom Schiedsrichter zu beurteilende Poolungsvertrag eine „Unregelmäßigkeit“ im Sinne des Gemeinschaftsrechts dar, weil davon sicherlich nicht nur bei Erfüllung von Straftatbeständen gesprochen werden kann und weil es dafür auch nicht auf die ursprüngliche Einstellung deutscher Behörden ankommt, die bei der Weiterleitung der Zuschußanträge von der ihnen bekannten Abmachung nichts erwähnten und auch nicht auf eine Änderung der Anträge hinwirkten, so ist zu dem Teil der zweiten Frage des Schiedsrichters, in dem von der Wtedereinziehung der Zuschüsse die Rede ist, noch kurz folgendes zu bemerken. Einschlägig sind dafür Artikel 22 der Verordnung Nr. 17/64 und Artikel 19 der Verordnung Nr. 2722/72, die ich vorhin schon erwähnt habe. Danach können, wenn Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt oder Auflagen nicht erfüllt werden, Zuschüsse ausgesetzt, eingeschränkt oder eingestellt werden. Die Kommission entscheidet dann zu den finanziellen Aspekten und zieht die zu Unrecht gezahlten Beträge wieder ein. Dies versteht die Kommission meines Erachtens zu Recht dahin, daß ihr insoweit eine Ermessungsbefugnis zusteht. Sie erlaubt es wohl, nach der Art der Rechtsverletzung — Formalverstoß oder Betrug — zu differenzieren und auch zu berücksichtigen, in welcher Weise die fraglichen Projekte realisiert wurden. Die Kommission hat freilich ausdrücklich erklärt, Ausgleichszahlungen zur Erfüllung eines Poolungs-Vertrags würden ihr in jedem Fall Anlaß zur Einleitung eines Wiedereinziehungsverfahrens geben, während sie zum Umfang einer etwaigen Wiedereinziehung keine Angaben machen könne. Ich bin nicht ganz sicher, ob dies dem vorlegenden Richter für die Entscheidung seines Falles ausreicht, denn nach dem Gesamtinhalt des Vorlagebeschlusses ist nicht recht klar, ob es ihm darauf ankommt, daß die Wiedereinziehung die zwangsläufige Folge einer Unregelmäßigkeit ist, oder ob es ausreicht, daß eine solche Folge möglich ist. Mehr zu diesem Aspekt des Falles dürfte jedenfalls aus unserer Sicht der Dinge nicht zu sagen sein. |
III —
Abschließend komme ich zu folgendem Ergebnis :
Nach meiner Ansicht gibt es gute Gründe dafür, das Vorabentscheidungsersuchen, das vom Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in seiner Eigenschaft als Schiedsrichter an uns gerichtet wurde, nicht fur zulässig zu halten.
Stimmt man dem nicht zu, so ist auf die gestellte Frage wie folgt zu antworten :
Es stellt eine Unregelmäßigkeit im Sinnender Verordnung Nr. 17/64 und der Verordnung Nr. 2722/72 dar, wenn Empfänger von Zuschüssen aus der Abteilung Ausrichtung des EAGFL für gleichartige Vorhaben nach Beantragung von EWG-Zuschüssen, aber vor deren Bewilligung vereinbaren, daß die nach Indienststellung und Bezahlung der Schiffe gewährten Zuschüsse unter ihnen nach Maßgabe der Zahl aller gleichartigen Objekte, die von ihnen erstellt und in Gebrauch genommen worden sind, also auch unter Einbeziehung der nicht geförderten Objekte, verteilt werden sollen, und dann die Zuschüsse entsprechend dieser Vereinbarung verteilen. Eine solche Unregelmäßigkeit kann zur Wiedereinziehung der gezahlten Zuschüsse führen.
( 1 ) Urteil vom 30.6.1966 in der Rechtssache 61/65 — Witwe G. Vaassen-G.öbbels/Vorstand des Beambtenfonds voor het Mijnbedrìjf—, Sig. 1966, 583.
( 2 ) Urteil vom 6.10.1981 in der Rechtssache 246/80 — Broekmeulen/Huisarts Registratie Commissie —, noch nicht veröffendicht.
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