ECLI:EU:C:1981:304•Schlussanträge des Generalanwalts Rozès vom 16. Dezember 1981. # Gaston Schul Douane Expediteur BV gegen Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen Roosendaal. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Gerechtshof 's-Hertogenbosch - Niederlande. # Umsatzsteuer bei der Einfuhr von Gegenständen, die von Privatpersonen geliefert werden. # Rechtssache 15/81.
Schlussanträge des Generalanwalts Rozès vom 16. Dezember 1981. # Gaston Schul Douane Expediteur BV gegen Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen Roosendaal. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Gerechtshof 's-Hertogenbosch - Niederlande. # Umsatzsteuer bei der Einfuhr von Gegenständen, die von Privatpersonen geliefert werden. # Rechtssache 15/81.
ECLI:EU:C:1981:304Eu Cjeu16.12.1981
Gesamter Gesetzestext
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS SIMONE ROZÈS
VOM 16. DEZEMBER 1981 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Gerechtshof 's-Hertogenbosch hat Sie gemäß Artikel 177 des Vertrages von Rom um Vorabentscheidung über das Problem der Umsatzsteuer bei der Einfuhr von Waren ersucht, die von Privatpersonen innerhalb eines Landes oder grenzüberschreitend geliefert werden.
Der Sachverhalt ist folgender:
Der in Monaco wohnhafte Schwede Giovanni Nanni verkaufte durch einen 1978 oder Anfang 1979 in Cannes abgeschlossenen Vertrag für 365000 FF in bar an den in Vuren (Niederlande) wohnenden Niederländer Han Van Zanten ein 1973-1974 gebautes Sport- und Vergnügungsboot der Marke „Nautor“ von mehr als acht Tonnen mit Seetauglichkeits- und Flaggenzeugnis. Das Schiff war franko Hafen Cannes zu liefern, und vom 15. Februar 1979 an ging die Gefahr auf den Käufer über.
Für unsere Erörterung gehe ich davon aus, daß Herr Nanni tatsächlich bei Ankauf seines neuen Schiffes in Frankreich die Mehrwertsteuer (zum erhöhten Satz von 33 1/3 %) bezahlt hat und anläßlich des Exports in die Niederlande keine Rückerstattung erfolgt ist. Ich nehme ebenfalls an, daß Herr Van Zanten das Seetauglichkeits- und das Flaggenzeügnis erhalten hat, wenngleich die Kaufurkunde ihre Nummern nicht angibt.
Am 16. Februar 1979 ließ Herr Van Zanten das zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmte Boot in Wernhout (Niederlande) durch die Firma Gaston Schul, eine Zollspedition, anmelden.
Aus diesem Anlaß verlangte und erhielt die niederländische Finanzverwaltung eine Umsatzsteuer in Höhe von 31014 hfl zum üblichen, bei Gegenständen dieser Art im Inland anwendbaren Satz (18% von 172300 hfl, „Einfuhrwert“ des Gegenstandes).
Herr Van Zanten erhob gegen die Besteuerung Beschwerde und machte geltend, das Boot sei schon innerhalb des Gemeinsamen Marktes — in Frankreich — mit der Mehrwertsteuer belastet worden, ohne daß bei der Ausfuhr eine Rückerstattung gewährt worden sei.
Diese Beschwerde wurde mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Besteuerung im Einklang mit den Bestimmungen des niederländischen Gesetzes von 1968 über die Umsatzsteuer erfolgt sei. Die Firma Gaston Schul und Herr Van Zanten riefen daraufhin den Gerechtshof 's-Hertogenbosch an und machten geltend, die streitige Besteuerung widerspreche den Vorschriften des Artikels 12, gegebenenfalls des Artikels 13 einerseits und des Artikels 95 des EWG-Vertrags andererseits.
Ihnen zufolge ist die Umsatzsteuer bei Einfuhr in die Niederlande aufgrund des Artikels 1 des niederländischen Gesetzes von 1968 erhoben worden, der Artikel 2 der Zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ausführt. Diese Richtlinie wurde in der Folge durch die Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 ersetzt (Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage). Letztere widerspreche indes aus zwei Gründen dem Vertrag :
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Einerseits ordne die Richtlinie die Erhebung einer Steuer an, wenn eine Privatperson eines Mitgliedstaats einen von einer anderen Privatperson eines anderen Mitgliedstaats gekauften gebrauchten Gegenstand einführe; sie verletze deshalb die Artikel 12 und 13 des Vertrages, wonach der Verkauf eines gebrauchten Gegenstandes von Privat an Privat weder in Frankreich noch in den Niederlanden mit der Mehrwertsteuer belastet sei. |
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Wenn andererseits die in den Niederlanden erhobene Umsatzsteuer Teil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung sei, die im Sinne des Simmenthal-Urteils vom 28. Juni 1978 (Slg. 1455 ff.) systematisch sämtliche inländischen und eingeführten Waren erfasse, dann sei die Umsatzsteuer vorliegend im Sinne des Simmenthal-Urteils weder „nach den gleichen Kriterien“ noch „auf der gleichen Handelsstüfe“ wie bei inländischen Waren erhoben worden, da bei Gelegenheitsverkäufen die betroffenen Erzeugnisse bei Veräußerung unter Privaten in den Niederlanden nicht umsatzsteuerpflichtig seien. |
Selbst wenn man annehme, daß die Einfuhrbesteuerung vom Prinzip her gerechtfertigt sei, hätte der Gegenstand gemäß Artikel 96 des Vertrages bei der Ausfuhr aus Frankreich in den Genuß einer Erstattung der inländischen Steuer kommen müssen, die der Besteuerung in Höhe der französischen Mehrwertsteuer entsprochen hätte, mit der der Gegenstand unmittelbar oder mittelbar belastet gewesen sei. Die Richtlinie sehe indes keine Befreiung vor, wenn eine Privatperson eines Mitgliedstaats einen von einer Privatperson eines anderen Mitgliedstaats gekauften Gegenstand einführe; sie sei daher rechtswidrig.
Vor diesem Hintergrund bittet das niederländische Gericht Sie, die Gültigkeit des Artikels 2 Nr. 2 der Richtlinie sowohl hinsichtlich der zollrechtlichen (Artikel 12 und 13) wie der steuerrechtlichen Bestimmungen des Vertrages (Artikel 95 ff.) zu beurteilen. Beide Gesichtspunkte werde ich nun nacheinander untersuchen.
Zunächst aber empfiehlt sich, die Grenzen der von dem niederländischen Gericht erbetenen Untersuchung abzustekken: Es geht nämlich nicht um die absolute Gültigkeit des Artikels 2 Nr. 2 der Sechsten Richtlinie, sondern nur um dessen Gültigkeit hinsichtlich der Erhebung der Umsatzsteuer bei der Einfuhr von gebrauchten Gegenständen, die von Privat an Privat geliefert werden, d. h. von registermäßig erfaßten gebrauchten Gegenständen.
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Ziel der Sechsten Richtlinie — wie übrigens auch der Artikel 95, 96 und 97 — ist es, Wettbewerbsneutralität zwischen den Unternehmen herzustellen (Artikel 3 Buchstabe f des Vertrages). Artikel 2 der Sechsten Richtlinie, der Artikel 2 der Zweiten Richtlinie ersetzt hat, und die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die erlassen oder abgeändert worden sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, unterwerfen zu diesem Zweck der Mehrwertsteuer:
Für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten wie für den Handel mit Drittländern beruht das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nach wie vor auf dem sich aus den gegenwärtigen internationalen Praktiken ergebenden Prinzip der Besteuerung durch das „Bestimmungsland“, d. h. des Verbrauchslandes. Dieses Prinzip liegt den innerhalb der Gemeinschaft fortbestehenden Steuergrenzen zugrunde: Die Einfuhr, der Vorgang, durch den die Waren „ins Inland“ gelangen, ist vorbehaltlich der in Artikel 14 der Richtlinie vorgesehenen Befreiungen an der Grenze steuerpflichtig; die Steuerbefreiung bei der Ausfuhr erfolgt ebenfalls an der Grenze (Artikel 15 und 16). Sie selbst haben dieses Prinzip im Urteil Carciati vom 9. Oktober 1980 (Slg. 2780, Randnr. 10) bestätigt: „Was das von einem Mitgliedstaat den in seinem Hoheitsgebiet wohnhaften Personen auferlegte Verbot angeht, vorübergehend unter Freistellung von den Eingangsabgaben eingeführte Fahrzeuge zu benutzen, so stellt es ein wirksames Mittel dar, Steuerhinterziehungen zu verhindern und sicherzustellen, daß die Steuern im Bestimmungsland der Gegenstände entrichtet werden.“ Der freie Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes bedeutet keineswegs, daß die Waren im Bestimmungsland nicht besteuert werden dürfen: Der einzige Grundsatz, den einzuhalten die Mitgliedstaaten insoweit verpflichtet sind, ist das Verbot, zwischen inländischen und eingeführten Waren zu diskriminieren (Artikel 95). In der Mehrzahl der Fälle bietet die Einführung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems die Gewähr, daß der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt nicht verfälscht wird. Die Mehrwertsteuer trägt so dazu bei, daß die Hemmnisse für den freien Warenverkehr beseitigt werden. Sie macht den Rückgriff auf die in Artikel 97 vor Einführung dieses Systems vorgesehenen Durchschnittssätze überflüssig. Da die Mehrwertsteuer in einer Besteuerung der Gegenstände genau proportional zu ihrem Preis besteht, wird die Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Erzeugnisse dadurch gewährleistet, daß auf den Wert der eingeführten Erzeugnisse der Steuersatz angewendet wird, dem diese Erzeugnisse im Einfuhrland unterliegen. Da die Ausfuhr selbst steuerbefreit ist, führt die bei der Ausfuhr erfolgende Rückerstattung der Steuer, die beim Ankauf der zu exportierenden oder zu ihrer Herstellung notwendigen Erzeugnisse in Rechnung gestellt worden ist, tatsächlich zu einer steuerlichen Entlastung der Verkäufe ins Ausland. Es bestehen jedoch einige Anomalien fort. Das ist der Fall bei den „gebrauchten“ Gegenständen.
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( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.
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