ECLI:EU:C:1982:14•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 21. Januar 1982. # Firma Anton Dürbeck gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Tafeläpfeln. # Rechtssache 11/81.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 21. Januar 1982. # Firma Anton Dürbeck gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Tafeläpfeln. # Rechtssache 11/81.
ECLI:EU:C:1982:14Eu Cjeu21.01.1982
Gesamter Gesetzestext
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 21. JANUAR 1982
Hen Präsident,
meine Herren Richter!
Wir haben uns heute abermals mit einem Sachverhalt zu befassen, der — zumindest in seinen wesentlichen Zügen — schon aus dem Verfahren 112/80 (Firma Anton Dürbeck, Frankfurt am Main, gegen Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen, Urteil vom 5. Mai 1981, noch nicht veröffentlicht) bekannt ist.
Es geht um den Erlaß von Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Äpfeln aus Chile, die im Frühjahr 1979 mit den Verordnungen Nr. 687/79 (ABl. L 86 vom 6. 4. 1979, S. 18), Nr. 797/79 (ABl. L 101 vom 24. 4. 1979, S. 7) und Nr. 1152/79 (ABl. L 144 vom 13. 6. 1979, S. 13) getroffen worden sind.
Ihretwegen hatte die Klägerin des vorliegenden Verfahrens einen Rechtsstreit beim Hessischen Finanzgericht anhängig gemacht, und dieses hatte durch Beschluß vom 24. März 1980 an den Gerichtshof die Bitte gerichtet, über die Gültigkeit der drei genannten Verordnungen zu befinden. Nach einem Verfahren, von dem man sagen muß, daß es sehr gründlich geführt worden ist — zweimal hat der Gerichtshof mit Hilfe von Fragen, die an die Beteiligten gerichtet worden sind, für eine sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts gesorgt —, erging am 5. Mai 1981 die Vorabentscheidung, der zufolge die Prüfung der gestellten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der drei genannten Verordnungen beeinträchtigen könnte.
Schon vor dem Abschluß dieses Verfahrens — nämlich am 21. Januar 1981 — hat sich die Klägerin auch mit einer auf Artikel 215 des EWG-Vertrags gestützten Schadensersatzklage unmittelbar an den Gerichtshof gewandt und so das heute zu behandelnde Verfahren anhängig gemacht. Sein Streitgegenstand ist auf Seite 1 der Klageschrift umschrieben. Danach geht es um Schadensersatz „wegen der Nachteile, die der Klägerin durch die Einführung von Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Tafeläpfeln aus Chile durch die Verordnung Nr. 687/79 in Verbindung mit den Änderungsverordnungen Nr. 797/79 und Nr. 1152/79 entstanden sind und entstehen werden“.
Im einzelnen (vgl. S. 10 ff. der Klageschrift) sollen der Klägerin durch die Kommission folgende Nachteile verursacht worden sein :
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wegen Nichtabnahme einer kontrahierten Restmenge sei sie ihrem chilenischen Lieferanten zum Schadensersatz in Höhe von 300000 US-Dollar verpflichtet; |
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wegen Annullierung eines Schiffschartervertrages sei sie zur Zahlung von 100000 US-Dollar verpflichtet; |
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wegen unterbliebenen Absatzes der kontrahierten Restmenge sei ihr ein Gewinn in Höhe von 169500 DM entgangen, was — umgerechnet zu einem Kurs von 1,75 DM pro US-Dollar — eine Summe von 96850 US-Dollar ergebe; |
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außerdem seien ihr andere, auf 10000 US-Dollar bezifferte Verluste dadurch entstanden, daß ein Konkurrent aufgrund der zweiten Änderungsverordnung Nr. 1152/79 in den Monaten Mai und Juni 1979 noch chilenische Äpfel habe importieren können und auf diese Weise eine Zeitlang Alleinanbieter chilenischer Ware auf dem Gemeinsamen Markt gewesen sei. |
Dies alles zusammen ergebe eine Summe von 506850 US-Dollar. Dem ursprünglich gestellten Hauptantrag zufolge soll die Kommission dazu verurteilt werden, diese Summe sowie 6 % Zinsen seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen. Später hat die Klägerin im Hinblick auf die Einlassung der Kommission, ein Schaden sei ihr bisher noch nicht entstanden, in der Replik den Antrag dahin ergänzt, daß hilfsweise festzustellen sei, die Kommission sei verpflichtet, den genannten Schadensersatzbetrag im Zeitpunkt der Übernahme einer Verpflichtung durch die Klägerin oder im Zeitpunkt einer gerichtlichen Feststellung zu entrichten.
Darüber hinaus befürchtet die Klägerin die Entstehung weiteren Schadens, weil nämlich einmal ihre chilenische Lieferfirma angekündigt habe, die Reederei des gecharterten Schiffes habe ihr gegenüber einen Schaden angemeldet, und weil zum anderen ein bestimmter Betrag über die Schutzvereinigung deutscher Reeder geltend gemacht werde, über den in Chile noch gestritten werde. Im Hinblick darauf hat sie noch den Antrag gestellt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, auch allen weiteren Schaden zu ersetzen, der der Klägerin noch durch die Einführung der angegriffenen Schutzmaßnahmen entstehen werde.
Bei diesen Anträgen, die nach Ansicht der Kommission als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abgewiesen werden müssen, blieb es auch nach Erlaß der erwähnten Vorabentscheidung. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin lediglich erklärt, sie halte eine Reihe von Klagegründen, die sich auf die angebliche Rechtswidrigkeit der von der Kommission getroffenen Maßnahmen bezögen, nicht mehr aufrecht. Sie bleibt aber bei ihrer Ansicht, die Kommission habe den Grundsatz des Vertrauensschutzes;, sowie das Diskriminierungsverbot verletzt und sei schon aus diesem Grunde zur Zahlung einer Entschädigung an die Klägerin verpflichtet. Außerdem hat sie in der mündlichen Verhandlung versucht, darzutun, ihr Anliegen sei auch unter der Voraussetzung berechtigt, daß das Verhalten der Kommission als rechtmäßig zu werten sei, denn diese sei dann unter dem Gesichtspunkt der Enteignung und des Eingriffs in den Gewerbebetrieb gehalten, der Klägerin einen Ausgleich dafür zu geben, daß diese in besonderer, sie aus dem Kreise aller Importeure heraushebender Weise geschädigt worden sei.
Zu diesem Fall nehme ich wie folgt Stellung:
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1. |
Es ist klar, daß die Klage ursprünglich und ganz überwiegend konzipiert war als Schadensersatzklage wegen rechtswidrigen Verhaltens der Kommission, und zwar wegen rechtswidrigen Erlasses der drei eingangs genannten Verordnungen. Dies ergibt sich aus der Kennzeichnung des Streitgegenstandes am Beginn der Klageschrift. Insofern ist auch aufschlußreich, daß als Schädigung Nachteile, die der Klägerin durch Anordnung eines Importstopps und Ablehnung einer besonderen Übergangsregelung entstanden seien, sowie andere Nachteile, die sich im Wettbewerb dadurch ergeben hätten, daß allein ein Konkurrenzunternehmen aufgrund der zweiten Anpassungsverordnung zum Import ermächtigt worden sei, geltend gemacht werden. Außerdem ist darauf die ganz überwiegende Klagebegründung, wie sie sich in der Klageschrift und in der Replik findet, angelegt. Ich erinnere nur an die Ausführungen auf Seite 15 der Klageschrift, wo vom Ersatz des durch die Schutzmaßnahmen entstandenen Schadens gesprochen wird und wo die Gründe zusammengestellt sind, aus denen sich ergeben soll, daß die getroffenen Schutzmaßnahmen und die Verweigerung einer Übergangsregelung für die Klägerin rechtswidrig gewesen seien. Ich erinnere auch an die Darlegungen in der Replik, daß in der Einführung der Schutzmaßnahmen eine qualifizierte Rechtsverletzung zu erblicken sei, daß sich die Schutzmaßnahmen unter keinem Gesichtspunkt rechtfertigen ließen und somit anzunehmen sei, daß die Kommission mit dem Erlaß der genannten Verordnungen ihren Beurteilungsspielraum offenkundig überschritten habe. |
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2. |
Klar ist für mich weiter, daß es der Klägerin grundsätzlich versagt sein muß, jetzt auf die in der Vorabentscheidung in der Rechtssache 112/80 getroffene Feststellung zurückzukommen, es habe sich nichts ergeben, was die Gültigkeit der drei genannten Verordnungen beeinträchtigen könnte; für das vorliegende Verfahren muß vielmehr von der Rechtmäßigkeit der genannten Verordnungen ausgegangen und vom klägerischen Vorbringen alles beiseite gelassen werden, was die in der Vorabentscheidung getroffene Feststellung in Zweifel ziehen könnte. Diesen rigorosen Standpunkt halte ich um so mehr für angebracht, als im Vorlageverfahren 112/80 ausreichend Gelegenheit war, die Frage der Gültigkeit der drei genannten Kommissionsverordnungen abzuhandeln, und weil es nach meiner Überzeugung nicht angehen kann, daß sich ein Betroffener durch entsprechende Verfahrensgestaltung — Einleitung eines nationalen Verfahrens mit Vorlage nach Artikel 177 einerseits und später anhängig gemachte Schadensersatzklage andererseits — gleichsam die Möglichkeit verschafft, eine Vorabentscheidung einer Revision zu unterziehen. Dies stünde mit dem Rechtsschutzsystem des Vertrages nicht in Einklang; ferner ergeben sich dagegen erhebliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, namentlich wenn — wie hier geschehen — die Vorabentscheidung durch den Gerichtshof in Vollsitzung getroffen worden ist und die Schadensersatzklage danach zur Beurteilung an eine Kammer verwiesen worden ist. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn neue Tatsachen aufgezeigt werden. Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Offensichtlich stimmt der Vortrag im vorliegenden Verfahren mit dem überein, was die Klägerin im Vorlageverfahren vorgebracht hat. Insbesondere kann nicht als neue Tatsache angesehen werden, was in der Replik als solche bezeichnet wurde, nämlich der Hinweis auf ein Gespräch, das Mitte März 1979 zwischen Kommissionsbeamten und dem Importhandel stattgefunden hat und in dem von bestimmten Transitmengen die Rede war, sowie der Hinweis auf ein Telex des Generalsekretärs der European Union of the Fresh Fruit and Vegetable Import, Export and Wholesaletrade vom 4. April 1979, in dem ebenfalls von bestimmten Transitmengen gesprochen und der Kommission das Angebot gemacht wurde, ihr einen täglichen Überblick über die Transitmengen zu übermitteln. Insofern ist wichtig, daß der zuerst genannte Hinweis schon in der mündlichen Verhandlung des Vorlageverfahrens gemacht worden ist, wie sich aus Seite 13 des Protokolls über die mündliche Verhandlung ergibt, und daß dies gleichermaßen in Ansehung des genannten Telexes möglich gewesen wäre. Im übrigen erscheint es höchst fraglich, ob die genannten Mitteilungen die Kommission veranlassen konnten, eine andere Bemessung der nach dem 5. April 1979 noch einzuführenden Menge vorzunehmen, und damit zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der ersten Kommissionsverordnung führen konnten. Auch kann schwerlich beanstandet werden, daß die Kommission nicht irgendwelche Angaben aus Handelskreisen als ausreichend erachtete, sondern sich an offizielle Mitteilungen des Exportlandes hielt, von denen aber feststand, daß sie im Zeitpunkt des Erlasses der ersten Verordnung noch keinen zuverlässigen Aufschluß über die Mengen geben konnten, die die Gemeinschaft nur als Transitware berühren sollten. |
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3. |
Man kann übrigens den Eindruck haben, daß auch die Klägerin die Berechtigung des soeben formulierten Prinzips im großen ganzen anerkennt. Dies scheint zumindest insoweit der Fall zu sein, als sie in der mündlichen Verhandlung klarstellte, sie wolle nicht an Klagegründen festhalten, die die Wirksamkeit der Kommissionsverordnungen berührten, und ihr Vorbringen ziele nicht darauf ab, die Vorabentscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 112/80 in ihrer Substanz in Frage zu stellen. Im einzelnen muß deshalb jetzt geprüft werden, ob sich das aufrechterhaltene Klagevorbringen tatsächlich an diesen Rahmen hält und ob es danach möglich ist, Schadensersatz wegen eines Verhaltens der Kommission zuzusprechen, das nicht in den genannten Schutzmaßnahmen bestand, sondern damit nur in einem gewissen Zusammenhang stand — wie der mit der Klägerin geführte Schriftwechsel, die Handhabung der späteren Anpassungsverordnungen oder das Verhalten der Kommission vor Erlaß der getroffenen Schutzmaßnahmen. |
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4. |
Ein ganz klares Urteil ist möglich über das, was die Klägerin zu den Entscheidungsgründen 52 bis 54 des Urteils in der Rechtssache 112/80 ausgeführt hat. In ihnen wurde die Frage behandelt, ob die Verordnungen Nr. 797/79 und Nr. 1152/79 deswegen als diskriminierend anzusehen seien, weil sie nicht auch den Einfuhren zugute gekommen seien, für die die Klägerin die Genehmigung einer Ausnahme von den getroffenen Schutzmaßnahmen beantragt habe. Diese Frage wurde verneint mit der Begründung, die genannten Verordnungen hätten ausschließlich eine Anpassung der Schutzmaßnahme in bezug auf Waren bezweckt, die sich bei Inkrafttreten der Maßnahme auf dem Weg im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2707/72 (ABl. L 291 vom 28. 12. 1972, S. 3) befunden hätten. Insoweit aber habe sich die Ware, die die Klägerin habe importieren wollen, nicht in einer vergleichbaren Situation befunden. Wenn die Klägerin jetzt vorbringt, die zitierte Feststellung beruhe auf irrigen Fakten — weil nämlich bekannt sei, daß die aufgrund der Verordnung Nr. 1152/79 zur Einfuhr zugelassene Ware erst nach dem 12. April 1979 auf den Weg gebracht worden sei —, so zielt sie damit auf die Schlußfolgerung, die genannte Verordnung lasse sich nicht so, wie vom Gerichtshof angenommen, rechtfertigen, sie müsse vielmehr deswegen als diskriminierend und damit als rechtswidrig angesehen werden, weil sie nicht die Anwendung eines Referenzverfahrens, bei dem auch die Klägerin zum Zuge gekommen wäre, angeordnet habe. Mit diesem Vorbringen kann sie jetzt, wenn man meinem vorhin beschriebenen Standpunkt folgt, tatsächlich nicht mehr gehört werden. Hinzufügen läßt sich aber auch noch, daß die von der Klägerin für richtig gehaltene Korrektur nicht zwangsläufig zu der Feststellung einer Diskriminierung führt, die nur hätte vermieden werden können, wenn die Mengen, die mit der Verordnung Nr. 1152/79 noch zur Einfuhr zugelassen wurden, in einem Referenzverfahren auf alle interessierten Importeure aufgeteilt worden wären. Nach meiner Überzeugung kann der Kommission kein Vorwurf gemacht werden im Hinblick darauf, daß sie — als sie Anfang Mai 1979 nach erlangter Klarheit über Transitwaren feststellte, die Chile zugestandene Importmenge sei noch nicht ausgeschöpft worden — nur Ware berücksichtigte, mit deren Eintreffen in der Gemeinschaft in Kürze zu rechnen war, und daß sie für eine kleine Restmenge von wenigen tausend Tonnen nicht ein umständliches Referenzverfahren vorsah mit einer Aufteilung auf eine Reihe von Importeuren, die größtenteils erst noch Einfuhrdispositionen hätten treffen müssen. Ich halte insoweit an dem fest, was ich in meinen Schlußanträgen zur Rechtssache 112/80 dargelegt habe, daß wir es hier nicht mit einer Form der Diskriminierung in Gestalt einer ermessensmißbräuchlichen groben Ungleichbehandlung zu tun haben, die über die Annahme der Ungültigkeit der Verordnung hinaus auch einen Amtshaftungsanspruch begründen könnte (S. 39 der deutschen Fassung der Schlußanträge vom 24. 2. 1980). |
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5. |
Eine eindeutige Bewertung unter dem hier interessierenden Aspekt — Zulässigkeit von Vorbringen, das in Wirklichkeit die Gültigkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen berührt — ist meines Erachtens auch möglich in bezug auf den noch aufrechterhaltenen Vorwurf der Diskriminierung. Bei näherem Zusehen zeigt sich nämlich, daß auch er in Wahrheit auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahmen abzielt und infolgedessen jetzt nicht mehr beachtet werden kann. Dies ist ganz unzweifelhaft der Fall, soweit in der Klageschrift davon gesprochen wird, die getroffenen Maßnahmen verstießen gegen das Diskriminierungsverbot, weil sie in Wahrheit nichts anderes seien als eine Reaktion auf die Weigerung Chiles, ein Selbstbeschränkungsabkommen abzuschließen, und weil sie für Chile eine stärkere prozentuale Kürzung vorgesehen hätten als für andere Exportländer der südlichen Hemisphäre (S. 31 der Klageschrift). Dazu bedarf es keines weiteren Wortes, und deshalb ist die Klägerin auf diesen Punkt auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr zurückgekommen. Etwas Entsprechendes muß aber auch gelten für die Rüge der Klägerin, für sie sei trotz ihrer Anträge in Telexen vom 10. und 12. April 1979 keine besondere Übergangslösung vorgesehen worden für Ware, die zwischen dem 18. und 20. April 1979 hätte verschifft werden sollen und zwischen dem 10. und 15. Mai 1979 in der Gemeinschaft hätte eintreffen können, sowie für ihr Vorbringen, die mit der Verordnung Nr. 1152/79 getroffene Übergangsmaßnahme habe einen Importeur einseitig begünstigt, obwohl auch die Klägerin — wie sich einem Telex vom 9. Mai entnehmen lasse — in der Lage gewesen wäre, die von ihr kontrahierte Restmenge bis zum 25. Mai in die Gemeinschaft zu verbringen. Damit wendet sie sich zum einem gegen die Ausgestaltung oder, anders gesagt, die Gültigkeit entweder der Verordnung Nr. 687/79 oder der ersten Änderungsverordnung Nr. 797/79, die bekanntlich im Hinblick auf bei Erlaß der Verordnung Nr. 687/79 bereits berücksichtigte Schiffe, deren Ankunft sich verspätet hatte, ergangen ist; zum anderen geht es hier offensichtlich um die Gültigkeit der zweiten Änderungsverordnung Nr. 1152/79. So ist das Telex der Klägerin vom 12. April 1979 zu verstehen; dasselbe ergibt sich auch aus Bemerkungen der Klageschrift, in denen davon gesprochen wird, die Klägerin sei zu Unrecht von den erlassenen Übergangsmaßnahmen ausgeschlossen worden und die erlassenen Übergangslösungen verstießen gegen das Diskriminierungsverbot. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen der Replik unmißverständlich, etwa wenn die Klägerin hervorhebt, bei Erlaß der ersten Änderungsverordnung Nr. 797/79 habe die Kommission ein willkürliches, die klägerischen Belange außer acht lassendes Verhalten an den Tag gelegt, oder wenn sie in bezug auf die Verordnung Nr. 1152/79 geltend macht, diese habe noch Ware zur Einfuhr zugelassen, die sich bei Erlaß der ersten Verordnung noch nicht auf dem Wege befunden habe, und sie habe von dieser nur ein Unternehmen begünstigenden Regelung die Klägerin willkürlich ausgeschlossen, obwohl auch diese bei rechtzeitiger Information unter den in der Verordnung Nr. 1152/79 festgelegten Voraussetzungen noch hätte importieren können. Einen anderen Eindruck konnten im übrigen auch die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht vermitteln, denn auch sie kreisten lediglich um die — zweifellos die Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen betreffenden — Vorwürfe, die Kommission habe durch zwei Änderungsverordnungen noch Ware zum Import zugelassen, die sich bei Erlaß der ersten Maßnahme noch nicht auf dem Weg befunden habe, die Klägerin dabei aber nicht berücksichtigt und es versäumt, die Anpassungsverordnungen so auszugestalten, daß die darin vorgesehenen Restmengen gleichmäßig auf alle Importeure verteilt wurden. |
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6. |
Nicht ganz so eindeutig und einfach ist die Beurteilung dessen, was im Rahmen des gleichfalls aufrechterhaltenen Vorwurfs der Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes vorgebracht worden ist.
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7. |
Steht somit fest, daß dem Antrag auf Ersatz des der Klägerin durch den Einfuhrstopp verursachten Schadens und des Schadens, der durch eine angeblich diskriminierende Ausgestaltung der Verordnung Nr. 1152/79 entstanden sein soll, weder mit Hilfe des in der Klage und in der Replik enthaltenen Vorbringens noch mit Hilfe der in der mündlichen Verhandlung zusätzlich gemachten Ausführungen zum Erfolg verholfen werden kann, so ist jetzt nur noch der Frage nachzugehen, wie die in der mündlichen Verhandlung neu eingeführte Anspruchsbegründung zu beurteilen ist, nach der eine Entschädigungspflicht der Gemeinschaft auch bei Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Kommission deswegen anzuerkennen sei, weil der Klägerin ein besonderes Opfer zugemutet worden sei. Daß es sich bei der Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum Eigentumsschutz, auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffes sowie auf die Rechtsfigur des Eingriffs in den Gewerbebetrieb um eine vollkommen neuartige Klagebegründung handelt, räumt die Klägerin selbst ein. Tatsächlich findet sich nichts davon in der Klageschrift. Auch kann man schwerlich annehmen, solche Überlegungen seien wirksam in der Replik eingeführt worden, etwa mit dem übrigens im Zusammenhang mit der Darlegung der Rechtswidrigkeit der von der Kommission getroffenen Maßnahmen erhobenen Vorwurf, diese habe in das der Klägerin nach den Artikeln 2 und 12 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zustehende Recht auf freie Berufsausübung eingeriffen, oder mit der auf Seite 41 der Replik entwickelten These, der Klägerin stehe selbst bei Annahme der Gültigkeit der Verordnung Nr. 687/79 Schadensersatz wegen „offensichtlicher und erheblicher Verletzung des Vertrauens und des Grundsatzes der Gleichbehandlung“ zu.
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8. |
Ich kann somit zusammenfassend nur vorschlagen, die Klage — soweit ihre Begründung überhaupt als zulässig anzusehen ist — als unbegründet abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. |
( *1 ) Compagnie Industrielle et Agricole du Comte de Loheac und andere/Rat und Kommission — Urteil vom 31. März 1977 —, Slg. 1977, 645;
( 1 ) Compagnie d'approvisionnement, de transport et de credit SA und Grands Moulins de Paris SA/Kommission — Urteil vom 13. Juni 1972 —, Slg. 1972, 391.
( 2 ) August Töpfer & Co. GmbH/Kommission — Urteil vom 3. Mai 1978 —, Slg. 1978, 1019, 1033.
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