ECLI:EU:C:1982:272•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 15. Juli 1982. # Calvin E. Williams gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. # Beamte - Laufbahnen - Diskriminierung. # Rechtssache 9/81.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 15. Juli 1982. # Calvin E. Williams gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. # Beamte - Laufbahnen - Diskriminierung. # Rechtssache 9/81.
ECLI:EU:C:1982:272Eu Cjeu15.07.1982
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 15. JULI 1982
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Kläger des Verfahrens, das uns heute beschäftigt, ist nach Teilnahme an einem Auswahlverfahren im Jahr 1974 als Bediensteter auf Zeit mit einer Einstufung in die Gehaltsgruppe A 7/1 in den Dienst der Kontrollkommission getreten. Durch Entscheidung vom 16. Dezember 1976 wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1976 und für die Dauer von neun Monaten — ohne Änderung seiner Einstufung — zum Beamten auf Probe ernannt. Seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in der Gehaltsgruppe A 7 erfolgte durch Entscheidung vom 14. Juni 1977 und mit Wirkung vom 1. Juli 1977.
Im Jahr 1978 hat der aufgrund eines Vertrages vom 22. Juli 1975 neu geschaffene und an die Stelle der Kontrollkommission getretene Rechnungshof 5 Posten der Laufbahn A 7/A 6 ausgeschrieben, die gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c des Personalstatuts durch Übernahme von Beamten anderer Organe besetzt werden sollten. Da sich der Kläger dafür beworben hatte, wurde durch Entscheidung des Rechnungshofes vom 18. April 1978 seine Übernahme in den Dienst dieses Organs mit Wirkung vom 1. Mai 1978 und mit einer Einstufung in die Gehaltsgruppe A 7/3 angeordnet. Mit Wirkung vom 1. Mai 1979 wurde der Kläger nach A 6/1 befördert, wobei verfügt wurde, daß sein Dienstalter in der ersten Stufe der Gehaltsgruppe A 6 vom 1. Juli 1977 datiere.
Zu dieser Zeit hat der Rechnungshof sein Personal auch durch Einstellung von Bediensteten und Beamten verstärkt, die noch nicht im Dienst der Gemeinschaften standen. Für ihre Einstufung galt vom 21. Februar 1980 an eine vom Rechnungshof erlassene, inzwischen offenbar zweimal geänderte Entscheidung bezüglich der Kriterien für die Einstufung und Ernennung des Personals. Danach kann die Ernennung in einer anderen Gruppe als der Eingangsgruppe der Grundlaufbahn einer Kategorie erfolgen, wenn von der Erlangung des für die Laufbahn erforderlichen Diploms an eine bestimmte Mindestberufserfahrung gesammelt wurde — die etwa für A 6 vier Jahre beträgt —, und es können bei einer darüber hinausgehenden Berufserfahrung zusätzliche Gehaltsstufen nach Maßgabe einer der Entscheidung beigefügten Tabelle gewährt werden.
Der Kläger ist der Meinung, dies habe sich in der Praxis dahin ausgewirkt, daß nach dieser Entscheidung eingestufte Bedienstete und Beamte eine wesentlich günstigere Position erhalten hätten als Beamte, die von anderen Organen zum Rechnungshof übergewechselt seien. Er hat sich deshalb am 12. Mai 1980 mit einem Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 des Personalstatuts an seine Anstellungsbehörde gewandt. In diesem Antrag wies er darauf hin, daß neu in den Dienst des Rechnungshofes getretene Bedienstete mit zehn Jahren Berufserfahrung weniger, als er selbst sie besitze, in die Gehaltsgruppe A 6/1 oder A 6/2 eingestuft worden seien, also in dieselbe Gehaltsstufe (A 6/2), die er inzwischen erlangt hatte; er beantragte außerdem zu prüfen, ob diese Anomalie korrigiert werden könne.
Dieser Antrag blieb erfolglos. In einer Note des Präsidenten des Rechnungshofes vom 25. Juli 1980 wurde bestritten, daß eine anormale Lage bezüglich der Einstufung des Klägers vorliege. Der Rechnungshof habe zwar — für sein neues Personal — eigene, auf die Berufserfahrung gestützte Einstufungskriterien festgelegt; im Falle des Klägers sei der Rechnungshof aber bei dessen Beförderung an Artikel 46 des Personalstatuts gebunden gewesen mit der Folge, daß er von einer bereits feststehenden Einstufung habe ausgehen müssen, insofern also keinerlei Ermessen habe ausüben können.
Anfang 1980 erhielt der Kläger bei einem Einblick in seine Personalakte Kenntnis von einer Note, die das für Personal und Verwaltung verantwortliche Mitglied des Rechnungshofes auf den klägerischen Antrag hin verfaßt und an den Präsidenten des Rechnungshofes gerichtet hatte. In dieser Note, von der der Kläger eine Abschrift erhalten hat — inzwischen ist sie aus seiner Personalakte entfernt worden —, wird unter anderem aufgezeigt, daß die vom Rechnungshof festgelegten Einstufungskriterien eine Begünstigung von Beamten und Bediensteten mit sich bringen, die in den Dienst des Rechnungshofes getreten sind, ohne zuvor im Dienst der Gemeinschaft gestanden zu haben, wenn man damit die Einstufung von Beamten vergleicht, auf die Artikel 46 des Personalstatuts angewandt wurde. Im einzelnen ist dies für die Laufbahn A 5/A 4 und — auf Seite 3 der Note — für die Gehaltsgruppe A 6 dargestellt.
Daraufhin wandte sich der Kläger am 15. September 1980 mit einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Personalstatuts an seine Anstellungsbehörde. Er nahm Bezug auf die erwähnte Note, aus der sich ergebe, daß er — trotz seines Alters und Dienstalters — unter allen A6-Beamten und -Bediensteten am schlechtesten eingestuft sei, weil hiernach sogar ein 30jähriger Beamter auf Probe Bezüge nach A 6/4 erhalte. Eine solche Praxis, nach der Vertragsbedienstete bei der Ernennung zum Beamten in den Genuß einer besseren Einstufung gelangten als Beamte, die nach Artikel 46 des Personalstatuts befördert worden seien, stelle eine Mißachtung des Artikels 5 Absatz 3 des Personalstatuts dar; seine Einstufung sei daher dergestalt zu korrigieren, daß sie der Einstufung von Kollegen vergleichbar sei, die gleiches Alter und gleiche Berufserfahrung wie er hätten.
Auch damit hatte der Kläger keinen Erfolg. In einer Note des Präsidenten des Rechnungshofes vom 13. November 1980 wurde er darauf hingewiesen, daß er im Jahr 1974 eine bestimmte Einstufung akzeptiert habe, weshalb es nicht mehr möglich sei, diese Einstufung zu korrigieren; seine Beschwerde müsse deshalb insofern als unzulässig angesehen werden. Von einer Verletzung des Artikels 5 Absatz 3 des Personalstatuts könne keine Rede sein. Der Kläger habe ausreichend Gelegenheit zur Teilnahme an Auswahlverfahren gehabt, bei denen es sich um die Besetzung von Posten der Laufbahngruppe A 5/A 4 und um die Besetzung von A 3-Posten gehandelt habe. Schließlich sei die vom Kläger in bezug genommene Note nur eine vorbereitende Stellungnahme und könne daher die Anstellungsbehörde nicht verpflichten.
Daraufhin rief der Kläger am 14. Januar 1981 den Gerichtshof an mit den Anträgen:
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festzustellen, daß die vom Rechnungshof angewandten Einstufungskriterien insoweit diskriminierend seien, als sie für neu in den Dienst getretenes Personal eine höhere Einstufung erlaubten als für das Personal, das sich schon im Dienst der Gemeinschaft befunden habe; |
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den Rechnungshof für verpflichtet zu erklären, dem Kläger — ab Klageerhebung — eine Einstufung zu gewähren, die mindestens der Einstufung vergleichbar sei, die Kollegen gleichen Alters, gleicher Universitätsausbildung und gleicher Berufserfahrung hätten; |
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die Entscheidung vom 13. November 1980 für nichtig zu erklären sowie |
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den Rechnungshof — wegen Amtsfehlers — zur Zahlung einer Entschädigung, deren Höhe auf 1080000 BFR geschätzt werde, sowie zur Zahlung von 6 % Zinsen ab Klageerhebung zu verurteilen. |
Der Rechnungshof hat darauf — in der Überzeugung, die Klage sei aus verschiedenen Gründen unzulässig — Antrag gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung gestellt, dessen Beurteilung aber mit Beschluß vom 19. Mai 1981 dem Endurteil vorbehalten wurde. Er ist außerdem der Meinung, die Klage sei in jedem Fall als unbegründet abzuweisen.
Zu diesem Rechtsstreit nehme ich wie folgt Stellung.
I — Zulässigkeitsfragen
Zweifel an der Zulässigkeit der Klage oder einzelner Anträge hat der Rechnungshof in mehrfacher Hinsicht geäußert.
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Vor allem ist er der Ansicht, die Klage sei verspätet erhoben. Dem Kläger gehe es vor allem um die Rechtmäßigkeit seiner Einstufung; dazu seien die maßgeblichen Entscheidungen aber früher ergangen, nämlich bei seiner Einstellung durch die Kontrollkommission, bei seiner Übernahme durch den Rechnungshof und zuletzt bei seiner Beförderung in der Gehaltsgruppe A 6. Gegen diese Entscheidungen hätte er also vorgehen müssen, und da dies nicht geschehen sei, könne er auf die damit verbundenen Probleme jetzt nicht mehr zurückkommen. |
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Soweit sich der Kläger auf die Einstufung vom Rechnungshof neu eingestellter Bediensteter und Beamter beziehe, handle es sich insoweit nicht um den Kläger beschwerende Akte. |
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Soweit der Kläger die Aufhebung der auf seine Beschwerde hin ergangenen Entscheidung verlange, sei zudem offensichtlich, daß sie keinen beschwerenden, angreifbaren Akt darstelle, sondern nur als Bestätigung einer früher getroffenen Entscheidung angesehen werden könne. |
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Endlich meint der Rechnungshof noch, der Klage fehle es an einem gültigen Gegenstand, weil der Kläger eine ihn beschwerende Maßnahme nicht angegeben habe; zumindest sei der Gegenstand der Klage nur sehr vage umschrieben. |
Ich bin indessen der Meinung, daß alle diese Bedenken letztlich nicht dazu berechtigen, die Klage oder einzelne Anträge als unzulässig zurückzuweisen.
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1. |
So hat der Kläger nicht geltend gemacht, daß die früher zu seiner Einstufung getroffenen Entscheidungen fehlerhaft gewesen und deshalb zu korrigieren seien, was jetzt natürlich nicht mehr möglich wäre. Vielmehr meint er, nachdem der Rechnungshof im Frühjahr 1980 eine allgemeine Entscheidung mit Einstu-, fungskriterien für neu in den Dienst getretenes Personal erlassen und durch Einzelentscheidungen in die Praxis umgesetzt habe, habe Anlaß bestanden, zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen auch die Einstufung des Klägers zu überprüfen und mit Wirkung für die Zukunft den neuen Kriterien anzupassen. Nur das habe er mit seinem Antrag vom 12. Mai 1980 verlangt; dafür habe er sich auf neue Tatsachen stützen können, und deshalb müsse die dazu ergangene ablehnende Entscheidung jetzt gerichtlich überprüft werden können. Dagegen ist meines Erachtens schwerlich etwas einzuwenden. In der Tat ist nicht anzunehmen, daß einmal getroffene Einstufungsentscheidungen notwendig für alle Zeit Bestand haben müssen, wenn ihre Anfechtung nicht rechtzeitig betrieben wird. Vielmehr ist es grundsätzlich denkbar, daß bei Änderungen wesentlicher Umstände eine Modifizierung wenigstens für die Zukunft verlangt werden kann, wie dies etwa im Urteil der Rechtssache 28/72 ( 1 ) anerkannt worden ist. Beläßt es die Anstellungsbehörde in einem solchen Fall bei der früher getroffenen Entscheidung, so ist darin in Wahrheit eine neue angreifbare Entscheidung und nicht lediglich die Bestätigung der früher im Rahmen einer anderen Rechtslage ergangenen Entscheidung zu sehen. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger zweifellos auf das Vorliegen neuer Tatsachen verweisen. Dabei ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung noch nicht zu entscheiden, ob sich daraus tatsächlich eine Pflicht der Anstellungsbehörde zur Korrektur seiner Einstufung ergibt; insoweit genügt vielmehr schlüssiges Vorbringen, an dem es wohl nicht fehlt. Der Kläger hat auch auf die neuen Tatsachen alsbald reagiert, sogar — nach Inkrafttreten der Entscheidung von Februar 1980 — innerhalb der Beschwerdefrist, obwohl dies für die Stellung eines Antrags nicht unerläßlich erscheint. Er hat ferner, als ihm auf seinen Antrag vor Ablauf der Viermonatsfrist des Artikels 90, nämlich am 25. Juli 1980, ein ablehnender Bescheid zuging, dagegen rechtzeitig innerhalb der Dreimonatsfrist am 15. September 1980 Beschwerde eingelegt und auf deren Zurückweisung, die am 13. November 1980 vor Ablauf von vier Monaten erfolgte, innerhalb der dreimonatigen Klagefrist den Gerichtshof angerufen. Bei dieser Sachlage kann also sicher nicht davon die Rede sein, daß das Gerichtsverfahren verspätet in Gang gesetzt worden sei. |
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2. |
Hiernach ist auch offensichtlich, daß der Einwand des Rechnungshofes, die Entscheidungen über die Einstufung neu eingestellten Personals stellten keine den Kläger beschwerenden Akte dar, neben der Sache liegt. Tatsächlich will ja der Kläger nicht diese Entscheidungen als rechtswidrig angreifen; vielmehr nimmt er ihre Rechtmäßigkeit an und beruft sich auf sie für seinen Standpunkt, daß im Interesse der Gleichbehandlung eine entsprechende Anpassung seiner Einstufung notwendig gewesen sei. |
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3. |
Soweit der Rechnungshof zu dem Antrag des Klägers auf Aufhebung der auf seine Beschwerde hin ergangenen Entscheidung geltend macht, diese Entscheidung stelle nur einen die Ablehnung seines Antrags von Mai 1980 bestätigenden Akt dar und sei daher als solcher nicht angreifbar, kann ihm zwar grundsätzlich nicht widersprochen werden. Dazu läßt sich nämlich, abgesehen von der bisherigen Rechtsprechung — Urteil der Rechtssachen 33 und 75/79 ( 2 ) — auf das Gesamtsystem der Artikel 90 und 91 der Personalstatuts verweisen, wonach ein Rechtsstreit sich auf eine beschwerende Maßnahme zu beziehen hat; als solche aber ist nur eine ausdrückliche Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung anzusehen, gegen die mit der Beschwerde angegangen wird, nicht also die Entscheidung über die Beschwerde. Auch erscheint es nicht überzeugend, wenn der Kläger geltend macht, er habe in seiner Beschwerde vom 15. September 1980, was im Antrag vom 12. Mai 1980 noch nicht möglich gewesen sei, auf die inzwischen von einem Mitglied des Rechnungshofes zu der hier interessierenden Problematik angefertigte Note sowie inzwischen vorgenommene Einstufungsentscheidungen, die erst im Mai 1980, veröffentlicht worden seien, Bezug genommen. Diese Tatsachen waren nämlich in jedem Fall der Anstellungsbehörde schon bei der Zurückweisung des klägerischen Antrags bekannt und deshalb beim Erlaß ihrer Beschwerdeentscheidung nicht neu. Für entscheidend im Sinne der Feststellung der Unzulässigkeit des Klageantrags würde ich aber den Hinweis des Rechnungshofes gleichwohl nicht halten. Nach dem Gesamtinhalt der Klage und nach anderen Antragsteilen ist es nämlich ohne weiteres möglich, die eigentliche Beschwerde des Klägers — Verweigerung einer Einstufungsänderung — zu erkennen. Ich würde es deshalb nicht für angemessen halten, den Antragsteil, von dem jetzt die Rede ist, einfach für unzulässig zu erklären; er sollte vielmehr in dem genannten Sinne umgedeutet werden als in Wahrheit auf die Aufhebung der Ablehnung des klägerischen Antrags von Mai 1980 gerichtet. |
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4. |
Schließlich ist es nach allem, was gesagt worden ist, wohl auch nicht angängig, die Zulässigkeit der Klage wegen Fehlens eines gültigen Streitgegenstandes oder dessen angeblich zu vager Umschreibung in Zweifel zu ziehen. Nach meiner Meinung ist in diesem Punkt, das heißt bei der Bestimmung der nach Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung geltenden Erfordernisse grundsätzlich keine allzu formalistische Betrachtung angebracht. In der Tat macht ja die Klageschrift mit ihrer Bezugnahme auf vorhergehende Akte ausreichend deutlich, daß es dem Kläger um die Verpflichtung des Rechnungshofes geht, nach Festlegung großzügiger Einstufungskriterien für neu in den Dienst getretenes Personal auch Beamte, die von anderen Organen der Gemeinschaft übernommen worden sind, für die Zukunft entsprechend zu behandeln. |
II — Zur Hauptsache
Zur Begründetheit der Klage ist einmal zu prüfen, ob die Einstufungspraxis des Rechnungshofes im Frühjahr 1980 diskriminierend genannt werden kann und ob sich daraus die Notwendigkeit ergibt, dem Kläger — ab Klageerhebung — eine Einstufung zu sichern, die der Einstufung von neu in den Dienst getretenen Beamten und Bediensteten vergleichbar ist. Zum anderen ist zu untersuchen, ob dem Kläger eine Entschädigung wegen Amtsfehlers zuzusprechen ist.
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1. |
Zur Begründung seines Standpunkts hat der Kläger im einzelnen erläutert, wie seine aktuelle Einstufung zustande gekommen ist. Schon zu Beginn seiner Laufbahn habe es an einer großzügigen Einstufung gefehlt, weil sein früherer Dienstherr, die Kontrollkommission, die Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 1973 über die Vergütung von Gehaltsstufen nicht angewandt habe. Die Kontrollkommission habe außerdem bei ihm — entgegen ihrer früheren Praxis — davon abgesehen, bei der Ernennung zum Beamten eine Beförderung in die Gehaltsgruppe A 6 auszusprechen, da im Jahr 1977 der Beschluß gefaßt worden sei, Beförderungen in Erwartung der Schaffung des Rechnungshofes zu unterlassen. Es müsse also davon ausgegangen werden, daß der Kläger schon in den Jahren 1974 bis 1978 zu niedrig und nicht seinen Funktionen bei der Kontrollkommission entsprechend eingestuft gewesen sei. Andererseits sei offenkundig, daß neue Bedienstete beim Rechnungshof schon immer in den Genuß einer großzügigen Einstufung gelangt seien. Ganz klar geworden sei dies durch die Entscheidung von Februar 1980 über die Festlegung von Einstufungskriterien. So sei neues Personal in den Genuß einer Vorzugsbehandlung gekommen, und dabei sei es auch geblieben nach den Ernennungen auf Lebenszeit, die aufgrund von recht fragwürdigen Auswahlverfahren erfolgt seien. Insgesamt habe dies dazu geführt, daß nicht nur innerhalb der Gehaltsgruppe des Klägers (A 6) Besserstellungen zu erkennen seien; vielmehr seien neue Bedienstete mit vergleichbaren Erfahrungen und Titeln auch in höhere Gehaltsgruppen gekommen.
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2. |
Danach ist noch auf das Begehren des Klägers einzugehen, ihm eine Entschädigung wegen des Amtsfehlers zuzusprechen, den er in seiner diskriminierenden Einstufung erblickt. Hier geht er offensichtlich weiter als mit seinem bisher behandelten Anliegen. Zur Begründung der von ihm eingeklagten Summe (1080000 BFR) weist er in der Klageschrift darauf hin, er habe schon seit Eintritt in den Dienst des Rechnungshofes Einbußen in seinen Bezügen hinnehmen müssen. Wäre er damals der Laufbahn A 4/A 5 zugewiesen worden — wie Kollegen mit vergleichbaren Funktionen —, so hätte er drei Jahre lang rund 30000 BFR im Monat mehr erhalten, was die von ihm eingeklagte Summe ergibt. In der Replik hat er dieselbe Rechnung, bezogen auf eine notwendige Einstufung in A 6, 8. Gehaltsstufe, aufgemacht und dazu auch vorgebracht, zumindest sie sei angebracht gewesen, da der Rechnungshof neu eingestellte Bedienstete schon vor Erlaß der Entscheidung von Februar 1980 sehr großzügig eingestuft habe. In diesem Punkte können wir dem Kläger indessen schwerlich folgen, denn es ist nicht zu erkennen, wie sich faktisch eine Korrektur seiner Einstufung für die Zeit vor Stellung seines Antrags von Februar 1980 rechtfertigen lassen könnte. Rechnet man von der Klageerhebung zurück, so ergibt ein Zeitraum von drei Jahren, für den der Kläger gleichsam eine Nachzahlung von vorenthaltenen Bezügen verlangt, daß er auf dem Standpunkt steht, eine höhere Einstufung sei schon seit Beginn des Jahres 1978 notwendig gewesen, also noch vor seiner Übernahme durch den Rechnungshof, die bekanntlich im Mai 1978 erfolgt ist. Insofern erhebt sich mit Recht die Frage, wieso der Rechnungshof einen Ausgleich für angeblich unzulängliche Einstufung leisten soll, die er zu jener Zeit keinesfalls zu verantworten hatte. Stellt man auf den Zeitpunkt der Übernahme des Klägers in die Dienste des Rechnungshofes ab, so besagt die These, die seinem Anspruch zugrunde liegt, in Wahrheit, seinerzeit sei eine unkorrekte Einstufung vorgenommen worden. Dafür aber, daß die Übernahme nicht ordnungsgemäß abgewickelt wurde, sind nicht nur keine Anhaltspunkte geliefert worden, es läßt sich auch sagen, daß es dem Kläger, der damals seine Einstufung nicht angefochten hat, jetzt verwehr! s.ein muß, ein gleichartiges Ergebnis mit Hilfe einer Schadensersatzklage anzustreben. Was endlich noch die Frage angeht, ob nach Begründung einer neuen Einstufungspraxis Anlaß bestanden haben konnte, die klägerische Einstufung rückwirkend zu korrigieren, so können wir nur feststellen, daß hierfür nichts Zwingendes vorgetragen wurde, und insbesondere, daß dem Rechnungshof aus einer derartigen Unterlassung sicher nicht der Vorwurf eines Amtsfehlers gemacht werden kann. Im übrigen muß in diesem Zusammenhang noch, was die erforderliche Einstufung des Klägers unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes angeht, angemerkt werden, daß nicht von einer notwendigen Einstufung in die Gehaltsgruppe A 5 ausgegangen werden kann, wie ich schon mit meinen Ausführungen im Rahmen des ersten Abschnitts der Untersuchung der Begründetheit der Klage zu zeigen versucht habe. Belegt wurde uns daneben aber auch nicht, daß sich die Notwendigkeit einer Einstufung in die 8. Stufe der Gehaltsgruppe A 6 ergibt. Es bleibt vielmehr dabei, daß diese Frage im Gerichtsverfahren nicht entschieden werden kann, sondern unter Würdigung aller einschlägigen Elemente vom Rechnungshof zu lösen ist. Festzuhalten ist danach, daß der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch nicht als berechtigt anerkannt werden kann. Soweit von einer diskriminierenden Einstufung des Klägers zu sprechen ist, wird ein angemessener Ausgleich herbeigeführt durch die Einstufungskorrektur, die der Rechnungshof nach meiner Überzeugung vorzunehmen hat. Dazu kann aus dem Antrag auf Gewährung von Schadensersatz allenfalls übernommen werden, daß eine solche Korrektur nicht erst ab Klageerhebung, sondern mit Wirkung von der Einreichung des klägerischen Antrags zu erfolgen hat und daß die damit verbundene Nachzahlung von Bezügen auch eine Verzinsung vom jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an einschließt. |
III —
Ich schlage daher vor, dem klägerischen Antrag folgend festzustellen, daß der Rechnungshof verpflichtet ist, die Einstufung des Klägers mit Wirkung vom Mai 1980 unter Beachtung der Kriterien der Entscheidung von Februar 1980 zu korrigieren sowie die sich aus der Korrektur ergebenden Beträge zuzüglich einer Verzinsung von 6 % ab jeweiligem Fälligkeitsdatum nachzuzahlen. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Rechnungshof auch als im wesentlichen unterlegen zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
( 1 ) Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 28/72 — Leandro Tontodonati/Kommission —, Slg. 1973, 779.
( 2 ) Urteil vom 28. Mai 1980 in den verbundenen Rechtssachen 33 und 75/79 — Richard Kuhner/Kommission —, Slg. 1980, 1677.
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