ECLI:EU:C:1981:235•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 15. Oktober 1981. # Hauptzollamt Flensburg gegen Hermann C. Andresen GmbH & Co. KG. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. # Branntweinabgaben. # Rechtssache 4/81.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 15. Oktober 1981. # Hauptzollamt Flensburg gegen Hermann C. Andresen GmbH & Co. KG. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. # Branntweinabgaben. # Rechtssache 4/81.
ECLI:EU:C:1981:235Eu Cjeu15.10.1981
Gesamter Gesetzestext
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 15. OKTOBER
Herr Präsident,
meine Herren Richter,
In dem Verfahren, zu dem ich heute Stellung nehme, geht es wieder einmal um das deutsche Branntweinmonopol, und zwar um die damit verbundene, Anfang 1976 gültige Einfuhrregelung. Einzelheiten dazu brauche ich jetzt nicht vorweg zu schildern; sie sind aus einer Reihe früherer Verfahren zweifellos bekannt. Soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles erforderlich, werde ich noch darauf zurückkommen.
Im Januar 1976 beantragte die Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens, Branntweinverschnitt aus Belgien, der zu 90 % aus Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und zu 10 % aus Branntwein aus Wein bestand, zur Einlagerung in ihr Branntweineigenlager abzufertigen. Dabei erhob das Hauptzollamt eine Abgabe in Höhe von 80 DM pro hl Weingeist, die als Monopolausgleichspitze bezeichnet wurde und sich aus dem Unterschied zwischen dem regelmäßigen Branntweinverkaufspreis des Monopols (damals 1833 DM) und dem Branntweingrundpreis, dem repräsentativen Einkaufspreis des Monopols (damals 253 DM), errechnete, von dem dann die Branntweinsteuer (damals 1500 DM) abgezogen wurde.
Der dagegen eingelegte Einspruch wurde zurückgewiesen. Erfolg haue der Importeur aber mit einer Klage beim Finanzgericht Hamburg, das der Auffassung war, die Erhebung einer Abgabe in Höhe der Monopolausgleichspitze sei mit Artikel 95 des EWG-Vertrags nicht zu vereinbaren. Dabei führte das Gericht eine getrennte Vergleichsrechnung für die Warenbestandteile Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und Branntwein aus Wein durch. Ersterer war nämlich, soweit im Inland erzeugt, gemäß § 58 des Branntweinmonopolgesetzes in der Fassung von Januar 1976 ablieferungspflichtig und konnte, wenn er für die Spirituosenindustrie bestimmt war, nur gegen den regelmäßigen Verkaufspreis vom Monopol bezogen werden. Branntwein aus Wein dagegen unterlag — wie anderer aus bestimmten Stoffen hergestellter oder von bestimmten Brennereien produzierter Alkohol — nicht der Ablieferungspflicht; er war mit dem sogenannten Branntweinaufschlag belastet. Dieser errechnete sich von einer Erzeugung von 60 hl an grundsätzlich aus dem Unterschied zwischen dem Branntweinverkaufspreis und dem Branntweingrundpreis; hiervon wurde ein Durchschnittsbetrag für die seitens des Monopols durch die Nichtübernahme ersparten Verwaltungskosten abgezogen, der seinerzeit durch Verordnung auf 31 DM festgesetzt war.
Für Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs war nach Meinung des Finanzgerichts als vergleichbare inländische Belastung nur die im Verkaufspreis enthaltene Branntweinsteuer in Höhe von damals 1500 DM anzusehen. Dagegen müßten andere Elemente des Kaufpreises, insbesondere der darin enthaltene Pauschalbetrag von 80 DM für die Kosten der Verwaltung des Monopols, außer Betracht bleiben, weil der Branntweinverkaufspreis als eine, wenn auch durch Verwaltungsakt bestimmte privatrechtliche Forderung anzusehen sei und damit nicht als eine der Verbrauchsteuer vergleichbare Steuerforderung gelten könne. So ergebe sich für importierten Äthylalkohol landwirtschaftlichen UrSprungs eine um 80 DM, den Betrag der Monopolausgleichspitze, höhere Belastung.
In bezug auf Branntwein aus Wein, für den bei inländischer Erzeugung der Branntweinaufschlag fällig wird, war für das Finanzgericht maßgebend, daß es nach. der Rechtsprechung unseres Gerichtshofes nicht zulässig ist, importierte Erzeugnisse mit einer höheren pauschalen Abgabe zu belasten, als sie gleichartige inländische Erzeugnisse aufgrund einer progressiven Steuer, wenn auch nur in bestimmten Fällen, zu tragen haben. Berücksichtige man aber, daß der Branntweinaufschlag für Branntwein aus Wein, der von Stoffbesitzern innerhalb einer Erzeugungsmenge von 4 hl Weingeist hergestellt werde, seinerzeit nur 1301 DM pro hl ausgemacht habe, so sei auch dieser Warenbestandteil beim Import jedenfalls um 80 DM höher belastet gewesen als das gleichartige inländische Erzeugnis.
Das Hauptzollamt rief gegen das Urteil des Finanzgerichts im Wege der Revision den Bundesfinanzhof an. Nach seiner Auffassung ist es für den Belastungsvergleich nicht wichtig, daß die Abgabe von Alkohol durch das Monopol im Wege bürgerlichrechtlicher Rechtsgeschäfte erfolge. Entscheidend sei vielmehr, daß das Branntweinmonopol von einer Finanzbehörde hoheitlich betrieben werde und daß es über den regelmäßigen Verkaufspreis, eine vom Finanzminister hoheitlich festgesetzte Größe, Einnahmen für den Bundeshaushalt in Form der Branntweinsteuer sowie Einnahmen zur Finanzierung des Monopols erziele. Letztere könnten nur in generalisierender Form durch Abstellen auf den Grundpreis als den repräsentativen Übernahmepreis des Monopols bestimmt werden. Da für die Monopolausgleichspitze aber ebenfalls die Berechnungsformel — regelmäßiger Verkaufspreis minus Branntweingrundpreis minus Branntweinsteuer — gelte, könne hinsichtlich des Warenbestandteils Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs nicht von einer Verletzung des Artikels 95 gesprochen werden. In Ansehung des Warenbestandteils Branntwein aus Wein sei zwar einzuräumen, daß das entsprechende inländische Erzeugnis, halte man sich an den niedrigsten für inländische Weinbrennereien in Frage kommenden Satz, nicht eine Aufschlagspitze in Höhe von 80 DM, sondern nur eine solche in Höhe von 16,05 DM zu tragen habe, was eine entsprechende Berichtigung der für das importierte Erzeugnis festgesetzten Abgabenschuld erforderlich mache. In der zuletzt genannten Höhe sei die Monopolausgleichspitze aber sicher nicht diskriminierend; denn von einem noch geringeren Aufschlagsatz könne nicht ausgegangen werden, einmal weil Branntwein aus Wein, der von Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzern und Obstgemeinschaftsbrennereien stamme, nicht auf dem Markt sei und weil für die importierte Ware nicht angenommen werden könne, sie sei von vergleichbaren ausländischen Kleinbrennern oder Kleinbrennereigemeinschaften hergestellt worden.
Der Bundesfinanzhof hat gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags durch Beschluß vom 2. Dezember 1980 das Verfahren ausgesetzt und folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„Ist im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als Abgabe, die eine gleichartige inländische Ware zu tragen hat, auch eine Belastung anzusehen, die sich aus dem von der Verwaltung des Branntweinmonopols festgesetzten Verkaufspreis für den bei der Herstellung dieser Ware verwendeten Monopolalkohol ergibt?
Ist eine solche Belastung nur dann als eine Abgabe im genannten Sinne anzusehen, wenn es sich um den Teil des Verkaufspreises handelt, den nach gesetzlicher Anordnung die Monopolverwaltung dem Staatshaushalt als Branntweinsteuer zuführen muß, oder ist eine solche Abgabe auch der Teil des Verkaufspreises, der zur Deckung ihrer Kosten von der Monopolverwaltung einbehalten wird?“ Zu dieser Frage nehme ich wie folgt Stellung:
|
1. |
Wie sich der Formulierung der gestellten Frage und der Begründung des Vorlagebeschlusses entnehmen läßt, untersucht offenbar auch der Bundesfinanzhof die beiden Bestandteile des importieren Branntweinverschnitts (Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und Branntwein aus Wein) getrennt und hält für klärungsbedürftig nur die Frage, ob für Ätyhlakohol landwirtschaftlichen Ursprungs, der in der Bundesrepublik Deutschland seinerzeit nur über das Monopol bezogen werden konnte, von einer der Monopolausgleichspitze zumindest ebenbürtigen hoheitlichen Belastung gesprochen werden konnte. In bezug auf den Warenbestandteil „Branntwein aus Wein“, für den, weil er im Inland ablieferungsfrei ist, die besondere Belastungsform des Branntweinaufschlags gilt, sieht der Bundesfinanzhof dagegen keine besonderen Probleme. Insoweit sei das Erforderliche in der Rechtsprechung schon geklärt und deshalb eine Auslegungsfrage entbehrlich. |
|
2. |
Der erste Teil der gestellten Frage — ob als Abgabe, die eine inländische Ware zu tragen hat, auch eine Belastung anzusehen ist, die sich aus dem von der Verwaltung des Branntweinmonopols festgesetzten Verkaufspreis ergibt — macht, weil hier noch nicht nach den einzelnen Elementen des Verkaufspreises differenziert wird, keine besonderen Schwierigkeiten. Dabei braucht auch nicht im einzelnen auf die grundsätzlichen Argumente der Parteien des Ausgangsverfahrens eingegangen zu werden. So kommt es nicht darauf an, daß für das Monopol nach dem Gesetz die Anwendung gilt, kaufmännische Grundsätze beim Handel zu beachten, daß das Monopol privatrechtliche Kaufverträge mit seinen Abnehmern abschließt und daß die Kaufpreisforderungen bei den Zivilgerichten einzuklagen sind. Es kommt auch nicht darauf an, daß das Branntweinmonopol — wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt — ein Finanzmonopol und damit eine besondere Form der Abgabenerhebung ist; auch ist nicht entscheidend, daß die Bundesmonopolverwaltung eine Bundesfinanzbehörde ist und sie betreffende Prozesse vor die Finanzgerichte kommen sowie daß die Verkaufspreise wie die Übernahmepreise des Monopols hoheitlich festgesetzt werden, daß die Kaufpreisforderungen im Konkurs wie Abgaben behandelt und wie Steuern vollstreckt werden und daß eine Monopolhinterziehung wie ein Steuerbetrug geahndet wird. Entscheidend ist nur, daß im Kaufpreis auch die Branntweinsteuer enthalten ist, zu der alle Beteiligten einräumen, es handele sich natürlich um eine für Artikel 95 des EWG-Vertrages relevante Abgabe. Die Tatsache, daß für inländischen Monopolsprit beim Bezug ein Kaufpreis zu entrichten ist, berechtigt also sicher nicht dazu, dieser Leistung jeglichen Abgabencharakter im Sinne des Artikels 95 abzusprechen und die allgemeine Frage zu verneinen, ob als Belastung im Sinne der genannten Bestimmung auch eine solche anzusehen ist, die sich aus dem vom Monopol festgesetzten Verkaufspreis ergibt. |
|
3. |
Der zweite Teil der gestellten Frage dagegen — er betrifft offensichtlich auch das eigentliche Problem des Verfahrens — macht erheblich mehr Schwierigkeiten. Hier geht es um die Frage, ob außer der Steuer auch der Teil des vom Monopol festgesetzten'Verkaufspreises als Abgabe angesehen werden kann, der zur Deckung der Kosten der Monopolverwaltung dient. Es handelt sich dabei um den eingangs schon erwähnten Betrag von 80 DM, der gelegentlich als „Preisspitze“ bezeichnet wird.
|
|
4. |
An dieser Stelle ist jedoch, ehe endgültige Schlußfolgerungen gezogen werden, auf Erwägungen einzugehen, die sich in der Begründung des Vorlagebeschlusses finden und die auch die Kommission für angebracht hält, nämlich auf die Frage, ob es nicht gerechtfertigt ist, von der Preisspitze, also von den Verwaltungskosten des Monopols, einfach den Betrag abzuziehen, der auch bei der Belastung inländischen ablieferungsfreien Alkohols in Zusammenhang mit der Berechnung des sogenannten Branntweinaufschlags außer Ansatz bleibt. Dies würde bedeuten, daß — weil beim Branntweinaufschlag dem Monopol ersparte Verwaltungskosten in Höhe von 31 DM abgezogen werden — die Monopolausgleichspitze jedenfalls in Höhe von 80 DM minus 31 DM gleich 49 DM zulässig gewesen wäre. Die Kommission hat dazu auf System und Struktur des deutschen Branntweinmonopols hingewiesen. Wenn, danach zwischen ablieferungspflichtigem und ablieferungsfreiem Alkohol unterschieden werde, liege es nahe, importierte Alkohole den inländischen Erzeugnissen gleichzustellen, die ebenfalls nicht über das Monopol liefen. Außerdem — so meint sie — ließen sich so am ehesten Wettbewerbsverzerrungen vermeiden, zu denen es andernfalls, wie sie anhand einiger Beispiele demonstriert hat, kommen könnte. Darüber hinaus hat sie zur Rechtfertigung dieses Ergebnisses einige Erwägungen angestellt, auf die ich nachher noch im einzelnen eingehen werde.
|
|
5. |
Nach alledem schlage ich vor, auf die vom Bundesfinanzhof gestellte Frage wie folgt zu antworten:
|
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.