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III —
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a)
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Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes deutlich hervorgeht, beläßt dieses Fehlen einer gemeinschaftlichen Regelung den Mitgliedstaaten jedoch die Befugnis, „alle die Herstellung, den Vertrieb und den Verbrauch [von Schädlingsbekämpfungsmittel] betreffenden Vorschriften für ihr Hoheitsgebiet zu erlassen, vorausgesetzt allerdings, daß diese Vorschriften den innergemeinschaftlichen Handel nicht unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell behindern“ (vgl. das bereits zitierte Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache Rewe, Randnr. 8 der Entscheidungsgründe, Slg. 1979, 662, sowie die Urteile vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 788/79, Gilli und Andres, Randnr. 5 der Entscheidungsgründe, Slg. 1980, 2078, vom 19. Februar 1981 in der Rechtssache 130/80, Kelderman, Randnr. 5 der Entscheidungsgründe, und vom 17. Juni 1981 in der Rechtssache 113/80, Kommission/Irland, Randnr. 10 der Entscheidungsgründe).
Im letzten Teil dieses Satzes haben Sie klarstellen wollen, daß zumindest insofern, als der innergemeinschaftliche Handelsverkehr betroffen ist, die Freiheit der Mitgliedstaaten, ihre Rechtsvorschriften unverändert beizubehalten, sie abzuändern oder Rechtsvorschriften zu erlassen, wenn sie keine besitzen, auch bei Fehlen von Bestimmungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts durch solche des originären Rechts begrenzt ist. Genau diesen Gedanken hat Generalanwalt Capotorti in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 132/80, United Foods, vom 25. Februar 1981 zum Ausdruck gebracht: „... ist die Vorstellung zurückzuweisen, die Mitgliedstaaten könnten weiterhin unbeschränkt ihre Rechtsvorschriften über die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig vertriebenen Erzeugnissen anwenden, bis die Gemeinschaft die verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für jeden Sektor harmonisiert hat. Im Urteil des Gerichtshofes vom 5. April 1979 in der Rechtssache 148/78 (Ratti, Sig. 1979, 1629) wird bestätigt, daß, soweit Gemeinschaftsrichtlinien vorhanden sind, die die Harmonisierung derjenigen Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um den Schutz der Gesundheit zu gewährleisten, und die außerdem gemeinschaftliche Kontrollverfahren vorsehen, ‚der Rückgriff auf Artikel 36 nicht mehr gerechtfertigt [ist], da die Durchführung der geeigneten Kontrollen und der Erlaß von Schutzmaßnahmen dann nach Maßgabe der Harmonisierungsrichtlinie zu erfolgen haben‘ (Randnr. 36 der Entscheidungsgründe).“ Wenn es jedoch, wie im vorliegenden Fall, keine Richtlinie zur Harmonisierung der verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften gibt, müssen diese wenigstens mit den einschlägigen Bestimmungen der Verträge selbst vereinbar sein.
Es ist deshalb nicht richtig zu behaupten, wie es die Arrondissementsrechtbank Rotterdam getan hat, daß die Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, einschließlich derjenigen, die die Bedingungen für die Einfuhr eines Erzeugnisses aus einem anderen Mitgliedstaat regeln, allein durch eine Angleichung der Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 100 EWG-Vertrag beseitigt werden könnten. Wie wir gesehen haben, widersprechen die nationalen Rechtsvorschriften dem Gemeinschaftsrecht, sofern sie durch Artikel 30 verbotene und nicht durch Artikel 36 gerechtfertigte Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen darstellen. Da die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 EWG-Vertrag „alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus [dem] Vertrag... ergeben“ zu treffen haben, kann man somit meinen, daß zumindest auf Zeit nur die Rechtsvorschriften bestehen bleiben dürften, die nicht gegen Artikel 30 und 36 verstoßen, was schon einen ersten, nicht unerheblichen Schritt auf dem Wege zur Harmonisierung darstellen würde.
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b)
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Artikel 30 EWG-Vertrag verbietet unter anderem die Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten, die der Gerichtshof in einer schon klassischen Rechtsprechung als „jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern“ definiert hat (Urteile vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 852, Randnr. 5 der Entscheidungsgründe; vom 13. März 1979 in der Rechtssache 119/78, Peureux, Slg. 1979, 985, Randnr. 22 der Entscheidungsgründe; vom 17. Juni 1981 in der Rechtssache 113/80, Kommission/Irland, Randnr. 9 der Entscheidungsgründe; bemerkenswert ist, daß in Randnr. 8 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 26. Februar 1980 in der Rechtssache 94/79, Vriend, Slg. 1980, 339, der Ausdruck „jede Handelsregelung“ durch den weiteren Ausdruck „jede nationale Regelung“ ersetzt wird).
Diese sehr weite Definition findet ihre Rechtfertigung in der Bedeutung des freien Warenverkehrs, „der eine der Grundlagen der Gemeinschaft darstellt“ (vgl. u. a. Randnr. 14 des bereits angeführten Urteils Rewe vom 20. Februar 1979, Slg. 1979, 664) und, wie sein Platz im Vertrag beweist (Titel I des Zweiten Teils, der den Titel „Grundlagen der Gemeinschaft“ trägt), sogar dessen erste Grundlage.
Keiner der am vorliegenden Verfahren Beteiligten wendet sich gegen diese Definition; keiner von ihnen bestreitet den vorrangigen Platz des freien Warenverkehrs im Aufbau des EWG-Vertrags. Alle erkennen an, daß man bei der Entscheidung über ein Verfahren wie das vorliegende dafür Sorge tragen muß, seine Geltung soweit wie möglich sicherzustellen.
Wenn man im vorliegenden Fall das niederländische System mit der Definition der Maßnahmen gleicher Wirkung durch den Gerichtshof vergleicht, so kann man nur zu dem Ergebnis kommen, daß, wie die niederländische Regierung selbst eingeräumt hat, „eine nationale Regelung, die den Vertrieb und den Gebrauch inländischer und eingeführter Schädlingsbekämpfungsmittel in einem Mitgliedstaat unabhängig davon, ob sie in anderen Mitgliedstaaten zugelassen worden sind, von einer Zulassung abhängig macht, die Einfuhr dieser Erzeugnisse mittelbar behindert“.
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c)
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Alle Beteiligten haben jedoch — die Kommission allerdings weniger nachdrücklich — auf Artikel 36 des Vertrages als Ausnahmetatbestand zu Artikel 30 verwiesen und die Auffassung vertreten, daß die Voraussetzungen für seine Anwendung im vorliegenden Fall tatsächlich — so die Staaten — oder möglicherweise — so die Kommission — erfüllt seien.
Von den Tatbestandsmerkmalen des Artikels 36, die eine Einschränkung des freien Warenverkehrs rechtfertigen können, ist hier nach allgemeiner Meinung der Schutz der öffentlichen Gesundheit gegeben. Der Gerichtshof hat dazu in seinem Urteil vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75 (de Peijper, Randnr. 15 der Entscheidungsgründe, Slg. 1976, 635) ausgeführt: „Unter den in Artikel 36 geschützten Gütern und Interessen nehmen die Gesundheit und das Leben von Menschen den ersten Rang ein, und es ist Sache der Mitgliedstaaten, in den durch den Vertrag gesetzten Grenzen zu bestimmen, in welchem Umfang sie deren Schutz gewährleisten wollen, insbesondere wie streng die durchzuführenden Kontrollen ausfallen sollen.“ Somit kann es, um die Lösung, zu der der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. April 1981 in der Rechtssache 132/80 (United Foods u. a., Randnr. 25 der Entscheidungsgründe) hinsichtlich der Frischfischeinfuhren gelangt ist, auf den vorliegenden Fall zu übertragen, „da durch den öffentlichen Gesundheitsschutz gerechtfertigte Handelsbeschränkungen in Artikel 36 EWG-Vertrag ausdrücklich zugelassen werden und die Gemeinschaft noch nicht über gemeinsame oder harmonisierte Vorschriften auf diesem Gebiet verfügt, ... nicht grundsätzlich als eine durch den EWG-Vertrag verbotene Maßnahme angesehen werden“, wenn ein dem Vertrieb vorgeschaltetes Zulassungsverfahren auch auf die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Schädlingsbekämpfungsmittel angewandt wird.
Dieselbe Auffassung haben die am vorliegenden Verfahren beteiligten Regierungen vertreten, indem sie die Verantwortung der Staaten für den Schutz der öffentlichen Gesundheit in ihrem Hoheitsgebiet hervorgehoben haben, die diese berechtigte — und sogar verpflichte —, solange es keine einschlägige Gemeinschaftsregelung gebe, Vorschriften für den gesamten Bereich des Vertriebs und der Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln zu erlassen. Die britische, die italienische, die niederländische und die dänische Regierung haben hinzugefügt, daß die auf den Unterschieden zwischen den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften beruhenden Behinderungen des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs hingenommen werden müßten, wenn sie den Anforderungen von Artikel 36 EWG-Vertrag genügten. Die niederländische Regierung hat den Inhalt von Artikel 36 dahin gehend zusammengefaßt, daß diese Bestimmung die nationalen Maßnahmen im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht zulässig mache, „sofern sie gerechtfertigt sind und nicht zu abwegigen Ergebnissen führen“.
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d)
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Die in Artikel 36 selbst gesetzten Grenzen für die Anwendung dieser Vorschrift sind tatsächlich strenger, als die zitierte Formulierung vermuten läßt. Außer daß die nationale Maßnahme aus einem der im ersten Satz genannten Gründe „gerechtfertigt“ sein muß, sind diese Grenzen in Satz 2 dieser Vorschrift enthalten, wo es heißt: „Diese [auf nationalen Vorschriften beruhenden Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhr-]Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.“ Die Feststellung, daß die umstrittene Regelung grundsätzlich unter die Ausnahmeregelung des Artikels 36 fällt, läßt somit die Frage offen, ob ihre Modalitäten möglicherweise ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen; in diesem Fall wäre diese Regelung nicht mehr gemäß Artikel 36 gerechtfertigt (vgl. im gleichen Sinne Randnr. 26 der Entscheidungsgründe des erwähnten Urteils United Foods).
Die Kontrolle dieser Modalitäten muß um so strenger sein, als Artikel 36 nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes „als Ausnahme von der Grundregel, daß alle Hindernisse für den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen sind, eng auszulegen“ ist (Urteil vom 25. Januar 1977
in der Rechtssache 46/76, Bauhuis, Randnr. 12 der Entscheidungsgründe, Slg. 1977, 15; dieses Zitat wird in dem erwähnten Urteil vom 17. Juni 1981 in der Rechtssache 113/80, Kommission/Irland, Randnr. 7 der Entscheidungsgründe wiederholt; vgl. auch die Schlußanträge von Generalanwalt Warner in der Rechtssache 34/79, Henn und Darby, Slg. 1979, 3825).
Die dem vorlegenden Gericht zu erteilende Antwort und letztlich die Entscheidung über das Verfahren hängen somit von der Beurteilung der Modalitäten der niederländischen Vorschriften über die Schädlingsbekämpfungsmittel ab.
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e)
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Hier spielt nun die Aufgabenverteilung zwischen dem Gerichtshof und dem nationalen Gericht eine Rolle.
Der Gerichtshof hat die Aufgabe, aufgrund der aus den Akten hervorgehenden Angaben, und zwar so, daß er auf die genaue Frage des vorlegenden Gerichts, das allein seine nationalen Rechtsvorschriften im Auge hat, antwortet, aber auch unter Berücksichtigung der Tragweite seiner Antwort, die aufgrund ihres abstrakten Charakters für die Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten gelten wird, zu bestimmen, welche Kontrollmodalitäten ihm im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht bedenklich erscheinen.
Dagegen ist es Sache der nationalen Gerichte, diese Kriterien unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits anzuwenden; „dabei haben sie zu beachten, daß stets die innerstaatliche Behörde, die sich auf Artikel 36 beruft, nachzuweisen hat, daß die von ihr verhängten Maßnahmen diesen Kriterien gerecht werden“ (Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 1979 in der Rechtssache 251/78, Denkavit, Randnr. 24 der Entscheidungsgründe, Slg. 1979, 3392).
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