ECLI:EU:C:1980:135•Schlussanträge des Generalanwalts Mayras vom 22. Mai 1980. # Strafverfahren gegen Gérard Roudolff. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Paris - Frankreich. # Ausfuhrerstattungen - Gefrorenes Rindfleisch. # Rechtssache 803/79.
Schlussanträge des Generalanwalts Mayras vom 22. Mai 1980. # Strafverfahren gegen Gérard Roudolff. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Paris - Frankreich. # Ausfuhrerstattungen - Gefrorenes Rindfleisch. # Rechtssache 803/79.
ECLI:EU:C:1980:135Eu Cjeu22.05.1980
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRI MAYRAS
VOM 22. MAI 1980 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Das vorliegende Ersuchen um Vorabentscheidung, das dem Gerichtshof von einem der Untersuchungsrichter am Tribunal de Grande Instance Paris vorgelegt worden ist, betrifft die für die Zeit zwischen dem 27. August 1974 und dem 8. April 1975 geltenden Verordnungen der Kommission zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleischsektor.
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I — |
Während dieser Zeit führte die Firma Multi-Agra mit Sitz in Paris einunddreißig Ausfuhren von gefrorenem Rindfleisch ohne Knochen nach Griechenland durch. Dreißig der einunddreißig im Zusammenhang mit diesen Ausfuhren eingereichten Zollanmeldungen enthielten in ihrer ergänzenden Beschreibung die Angabe, ės handele sich um „Teilstücke ohne Knochen mit Ausnahme von Kopffleisch, Schlachtabfällen, Fleisch- und Knochendünnung getrennt verpackt“. Für diese Ausfuhren hat die Firma, die in den einzelnen Verordnungen für die genannte Warenbezeichnung jeweils vorgesehenen Erstattungen erhalten. Nach einer bei den Lieferfirmen durchgeführten Kontrolle stellte die Zollverwaltung fest, daß ein Teil der ausgeführten Partien Backenmittelstücke oder Fleisch- und Knochendünnung oder sowohl Fleisch- und Knochendünnung als auch als Hesse bezeichnete Stücke enthielt. Ihrer Ansicht nach hatte die Firma Multi-Agra auf den diesen Stücken entsprechenden Teilbetrag der Erstattungen keinen Anspruch. Diesen Teilbetrag habe die Firma nur mit Hilfe falscher Zollanmeldungen erhalten können, die die Erlangung eines Vorteils bei der Ausfuhr zum Ziel oder zur Folge gehabt hätten; darin liege eine Zuwiderhandlung nach Artikel 426 des Code des douanes, die nach Artikel 414 dieses Code strafbar sei. Sie hat daher bei der Staatsanwaltschaft die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen den geschäftsführenden Direktor der Ausfuhrfirma, Roudolff, beantragt; diesem Antrag ist die Staatsanwaltschaft gefolgt. Der Beschuldigte macht zu seiner Verteidigung geltend, die Auffassung der Verwaltung gehe von einer irrigen Auslegung der Gemeinschaftsregelung aus. Dieses Vorbringen hat den mit dem Verfahren befaßten Untersuchungsrichter veranlaßt, den Gerichtshof gemäß Artikel 177 Absatz 2 EWG-Vertrag um die Entscheidung der ihm vorgetragenen Streitfrage zu ersuchen. Die Vorabentscheidung des Gerichtshofes soll ihm die Feststellung ermöglichen, ob sich der Beschuldigte durch die ihm vorgeworfenen Handlungen strafbar gemacht hat. Die vorgelegte Frage lautet wie folgt: „Erfaßte die Tarifstelle ex 02.01. A II a 2 dd 22 ccc des Gemeinsamen Zolltarifs in den Jahren 1974 und 1975 Fleischausfuhren in Kartons, die gefrorene Stücke von Rindervorderteilen ohne Knochen einschließlich bestimmter Stücke enthielten, die als Backenmittelstücke, Fleisch- und Knochendünnung sowie Hesse bezeichnet werden, wenn die letztgenannten Stücke nicht getrennt verpackt waren, und konnten für diese Ausfuhren die Ausfuhrerstattungen gemäß den Verordnungen (EWG) Nrn. 805/68 und 885/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften gewährt werden?“ |
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II — |
Wie die Kommission zu Recht bemerkt hat, gibt die Formulierung dieser Frage zunächst Anlaß zu einigen Ausführungen betreffend die in der Frage enthaltene Bezugnahme auf den Gemeinsamen Zolltarif. Die Verordnungen der Kommission, in denen die Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt werden kann, und der Erstattungssatz genannt sind, beziehen sich zwar für die Bezeichnung der begünstigten Erzeugnisse durchaus auf das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs, knüpfen jedoch häufig an spezifische und genauere Merkmale an. Die den agrarrechtlichen Regelungen eigenen Definitionen sind durch die Bezeichnung „ex“ gekennzeichnet, die der Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs vorangestellt ist. Die hier in Rede stehenden Erzeugnisse sind Gegenstand einer solchen Definition. Meines Erachtens ist es daher angebracht, die gestellte Frage wie folgt umzuformulieren: Erfaßte die Warenbezeichnung in der Tarifstelle ex 02.01 A II a 2 dd ex 22 im Anhang der Verordnungen der Kommission zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleischsektor in der Zeit von August 1974 bis April 1975 Ausfuhren in Kartons, die gefrorene Stücke von Rindervordervierteln ohne Knochen einschließlich bestimmter Stücke enthielten, welche als Backenmittelstücke, Fleisch- und Knochendünnung sowie Hesse bezeichnet werden, wenn die letztgenannten Stücke nicht getrennt verpackt waren, und konnten für diese Ausfuhren die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, die in den Verordnungen Nrn. 805/68 und 885/68 des Rates vorgesehen sind? Somit geht es in der vorliegenden Rechtssache um die Frage, ob für die betreffenden Erzeugnisse, wie die Zollverwaltung, gefolgt von der Kommission, meint, unabhängig von der Art ihrer Verpackung keine Erstattungen gezahlt werden können oder ob sie, wie Roudolff geltend macht, nur dann von der Erstattungsregelung ausgenommen sind, wenn sie getrennt verpackt sind, so daß für sie bei nicht getrennter Verpackung Erstattungen gezahlt werden könnten. |
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III — |
Roudolff stützt sich auf die Prüfung des Wortlauts der streitigen Textstelle, die eindeutig für die von ihm vertretene Auffassung spreche. Demgegenüber ist die Kommission der Ansicht, die Auslegung eben dieses Wortlauts spreche unzweifelhaft für ihre Auffassung. Angesichts dieser offenkundig gegensätzlichen Standpunkte ist eine Prüfung der betreffenden Textstelle unumgänglich. Hierbei sind alle während des Ausfuhrzeitraums erlassenen Verordnungen der. Kommission zu berücksichtigen, die ich in den sechs Amtssprachen der Gemeinschaft prüfen werde, wie es sich bei einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts gehört.
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IV — |
Dies gilt nach meiner Ansicht auch für das Argument, das die Kommission aus dem Aufbau der Regelung über die Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleischsektor ableitet.
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V — |
Unter diesen Umständen läßt sich die Vorlagefrage nur aufgrund einer Untersuchung der Zielsetzungen der Regelung über die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch beantworten.
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Sonach beantrage ich, die von einem der Untersuchungsrichter am Tribunal de Grande Instance Paris vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten :
Die Warenbezeichnung in der Tarifstelle ex 02.01 A II a 2 dd ex 22 im Anhang der zwischen August 1974 und April 1975 geltenden Verordnungen der Kommission zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleischsektor ist dahin auszulegen, daß die Ausfuhrerstattungen gefrorenen und getrennt verpackten Fleischstücken ohne Knochen, mit Ausnahme von Kopffleisch, Schlachtabfällen, Fleisch- und Knochendünnung sowie der Hesse, vorbehalten waren.
( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.
( 2 ) Anmerkung des Übersetzers: Die deutsche Fassung der Verordnung Nr. 1631/74 dagegen enthalt an der entsprechenden Stelle ein Komma; es heißt dort: „mit Ausnahme von Heisch- und Knochendünnung und die I lesse, getrennt verpackt...“
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