ECLI:EU:C:1980:254•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 30. Oktober 1980. # Maurice Geeraerd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Beamtenstatut - Beförderungen in der Sonderlaufbahn Sprachdienst. # Rechtssache 782/79.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 30. Oktober 1980. # Maurice Geeraerd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Beamtenstatut - Beförderungen in der Sonderlaufbahn Sprachdienst. # Rechtssache 782/79.
ECLI:EU:C:1980:254Eu Cjeu30.10.1980
Gesamter Gesetzestext
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
vom 30. oktober 1980
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Kläger des Verfahrens, zu dem ich mich heute äußere, ist als Beamter auf Probe der Gehaltsgruppe LA 7 am 1. Oktober 1967 in die Dienste der Kommission getreten. Zum 1. April 1968 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und als Hilfsübersetzer in der Direktion Übersetzung, Dokumentation, Vervielfältigung, Bibliothek der Generaldirektion Personal und Verwaltung verwendet. Zum 1. Oktober 1972 wurde er zum Übersetzer der Gehaltsgruppe LA 6 befördert, die seinerzeit gemäß Anhang ĪA zum Personalstatut die Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn LA 6/LA 5 bildete. Sein Name befand sich unter anderen auf der am 10. März 1978 veröffentlichten Liste der Beamten, die im Haushaltsjahr 1978 die Beförderungsvoraussetzungen erfüllten.
Am 2. Mai 1978 erging die Ratsverordnung Nr. 912/78 „zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften“ (ABl. L 119 vom 3. Mai 1978, S. 1), die ihrem Artikel 35 zufolge am 4. Mai 1978 in Kraft trat. Ihr Artikel 13 gab der in Anhang IA zum Personalstatut aufgeführten Sonderlaufbahn Sprachendienst eine neue Fassung. Danach bildete die Gehaltsgruppe LA 6 zusammen mit der Gehaltsgruppe LA 7 eine Laufbahn, so daß vom 4. Mai 1978 an eine Beförderung von LA 6 nach LA 5 nicht mehr wie zuvor innerhalb einer Laufbahn vorgenommen werden konnte, sondern als Beförderung von Laufbahn (LA 7/LA 6) zu Laufbahn (LA 5/LA 4) galt.
Die Verwaltungschefs der Organe der Gemeinschaften empfahlen nach einer Sitzung vom 30. Oktober 1978, bei Beförderungen im Sprachendienst so zu verfahren, daß im Rahmen der bis zum 3. Mai 1978 geltenden Laufbahnen bei Beamten, die an diesem Tag das notwendige Dienstalter hatten, die früher geltenden Regeln angewandt werden und Beförderungen mit Wirkung vom 1. Januar 1978 ausgesprochen werden sollten.
So ist die Kommission vorgegangen. Sie veröffentlichte am 15. Februar 1979 unter anderem die Liste der Beamten, die im Rahmen der alten Laufbahn mit Wirkung vom 1. Januar 1978 in die Gehaltsgruppe LA 5 befördert worden sind. Unter ihnen befand sich nicht der Kläger des gegenwärtigen Verfahrens.
Der Kläger hat am 26. März 1979 eine förmliche Beschwerde an die Anstellungsbehörde gerichtet und die Aufhebung der am 15. Februar 1979 veröffentlichten Entscheidungen über Beförderungen in die Gehaltsgruppe LA 5 verlangt.
Diese Beschwerde wurde ausdrücklich durch Note vom 27. August 1979 zurückgewiesen, nachdem sich eine stillschweigende Zurückweisung schon mit dem Ablauf von vier Monaten nach ihrem Eingang ergeben hatte. Daraufhin rief der Kläger am 22. Oktober 1979 den Gerichtshof an mit den Anträgen, die sich auf das Jahr 1978 beziehenden Entscheidungen über Beförderungen in die Gehaltsgruppe LA 5 für nichtig zu erklären sowie die Zurückweisung der Verwaltungsbeschwerde des Klägers aufzuheben.
Zu diesen Anträgen, um deren Abweisung die Kommission bittet, nehme ich wie folgt Stellung:
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1. |
In erster Linie bemängelt der Kläger, daß die Kommission die Beförderung von Beamten der Gehaltsgruppe LA 6, die die Beförderungsvoraussetzungen schon vor dem 4. Mai 1978 erfüllt hatten, nach den alten Regeln vorgenommen hat, was — weil sie danach als Beförderungen im Rahmen von Laufbahnen galten — mit sich gebracht hat, daß es zu keiner Ausschreibung der zu besetzenden Stellen gekommen ist. Dies stellt nach seiner Meinung eine Verletzung von Anhang IA des Personalstatuts in der Fassung der Verordnung Nr. 912/78, eine Verletzung von Artikel 4 und 5 Absätze 2 und 4 des Personalstatuts und eine Verletzung von Artikel 35 der Verordnung Nr. 912/78 dar. Korrekterweise hätten alle Beförderungen in die Gehaltsgruppe LA 5 nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 912/78 als Beförderungen von Laufbahn zu Laufbahn angesehen werden müssen und das Verfahren entsprechend ausgestaltet werden müssen. Die Kommission hat dazu vor allem vorgebracht, es fehle dem Kläger an einem Interesse daran, diesen Klagegrund geltend zu machen, weshalb er als unzulässig zu behandeln sei. Sie berief sich dafür auf das Urteil der Rechtssache 90/74 (Francine Deboeck/Kommission, Urteil vom 16. Oktober 1975, Slg. 1975, 1133), in der zu einem internen Auswahlverfahren mit sich anschließenden Ernennungen gerügt worden war, es habe an einer Stellenausschreibung gefehlt. Dazu habe die Kammer hervorgehoben, dem Kläger fehle das Rechtsschutzinteresse an der Geltendmachung des genannten Fehlers, weil sich eine Stellenausschreibung nur zugunsten von Versetzungs- und Beförderungskandidaten, zu denen der Kläger nicht gehört habe, habe auswirken können. Ganz ähnlich verhalte es sich im vorliegenden Fall. Das eingeschlagene Verfahren sei für den Kläger nicht nachteilig gewesen, und es sei sicher, daß das an sich nach seiner Meinung einzuhaltende Verfahren für ihn keine günstigeren Auswirkungen gehabt hätte. Wichtig sei nämlich einmal, daß der Name des Klägers auf der Liste der Beamten gestanden habe, die im Jahre 1978 die Beförderungsvoraussetzungen erfüllten, und damit sowohl in die vom Beförderungsausschuß als auch in die von der Anstellungsbehörde vorgenommene Prüfung einbezogen worden sei. Zum anderen sei es offensichtlich Zweck einer Stellenausschreibung, Beamte zu informieren, die sich um eine Versetzung oder Beförderung bewerben wollten. Eine Wiederholung des Beförderungsverfahrens unter Beachtung der Ausschreibungserfordernisse könnte also allenfalls noch andere Bewerber auf den Plan rufen, was mit Sicherheit für den Kläger keine vorteilhaftere Ausgangsposition schaffe, als sie nach dem eingeschlagenen Verfahren gegeben gewesen sei. Ich bin der Meinung, daß man dem nur zustimmen kann. Dabei braucht jetzt nicht auf die grundsätzliche Frage eingegangen zu werden, ob in jedem Fall über die Klagezulässigkeit hinaus auch — was Klagegründe angeht — ein Interesse belegt werden muß. In einem Fall wie dem vorliegenden, wo geradezu in die Augen springt, daß mit der Untersuchung eines bestimmten Klagegrundes und einer etwaigen Anerkennung der Begründetheit für den Kläger absolut nichts zu gewinnen ist, rechtfertigt es sich tatsächlich ohne weiteres, einen solchen Klagegrund als unzulässig aus dem Verfahren zu eliminieren. Im übrigen kann man aber auch der Meinung sein — und dies bezieht sich bereits auf die Stichhaltigkeit dieses Klagegrundes —, daß das Vorgehen der Kommission schwerlich zu beanstanden ist. In Anbetracht der Tatsache, daß Beförderungen im Rahmen von Laufbahnen im allgemeinen mit Wirkung vom 1. Januar ausgesprochen werden, und weil angenommen werden kann, daß Beamte, die die Beförderungsvoraussetzungen schon Anfang 1978 erfüllt hatten, eine Anwartschaft auf Beförderung im Rahmen der alten Laufbahnen hatten — man kann insoweit auch von einem schutzwürdigen Vertrauen sprechen —, läßt sich meines Erachtens durchaus der Standpunkt vertreten, es habe nicht nur, was die Beförderungsbedingungen angeht, sondern auch, was die einzuhaltenden Verfahrensregeln betrifft, nach den früher geltenden Grundsätzen verfahren werden können. |
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2. |
An zweiter Stelle bemängelt der Kläger, daß den mit Wirkung zum 1. Januar 1978 ergangenen Entscheidungen über Beförderungen nach LA 5 im Rahmen der früher geltenden Laufbahn keine Veröffentlichung der Liste der Beamten vorausgegangen sei, die von ihren Dienststellen für eine Beförderung vorgeschlagen worden seien, und daß es auch nicht zu einer Veröffentlichung der Liste der Beamten gekommen sei, die von der Anstellungsbehörde als für eine Beförderung nach LA 5 würdigste angesehen worden seien. Dies stelle einmal die Mißachtung einer ständigen Übung und die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dar, weil einige Beamte trotz unterbliebener Veröffentlichung inoffiziell Kenntnis von den Beförderungsvorschlägen der Dienststellenleiter erhalten hätten und daraufhin ihre Modifizierung hätten erreichen können. Dies stelle zum anderen — wenn man davon ausgehe, daß solche Beförderungen noch nach den alten Regeln als Beförderungen innerhalb einer Laufbahn behandelt werden konnten — eine Verletzung von Artikel 5 Absatz 3 und 45 Absatz 1 des Personalstatuts sowie eine Verletzung der Artikel 2, 4, 5 und 7 der am 14. Juli 1971 geänderten Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1970 dar, die Regeln für das Beförderungsverfahren festlegte und insbesondere vorsieht, daß die Anstellungsbehörde eine Liste der beförderungswürdigsten Beamten festlegt und sie unverzüglich dem Personal zur Kenntnis bringt.
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3. |
Ein letzter Klagegrund, der sich in der Klageschrift selbst noch nicht findet, auf den der Kläger vielmehr durch die Erklärungen der Kommission über das eingeschlagene Beförderungsverfahren gekommen ist, bezieht sich auf die Tatsache, daß die Vorschläge für die Beförderung von Beamten, die vor Mai 1978 die Beförderungsvoraussetzungen erfüllt hatten, nicht vom Beförderungsausschuß, sondern von einem Ad-hoc-Ausschuß ausgingen, dessen Tätigwerden — wie schon erwähnt — das zuständige Kommissionsmitglied gebilligt hat. Hierzu bedarf es keiner langen Ausführungen. Nach dem, was uns erklärt wurde, hat man dieses Vorgehen offenbar gewählt, um in einer Übergangssituation — Beförderungen im Rahmen der alten Laufbahnen nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 912/78 — den Eindruck zu vermeiden, der Beförderungsausschuß werde auch eingeschaltet, wenn es sich, was nach dem 4. Mai 1978 für eine Beförderung von LA 6 nach LA 5 zutraf, um Beförderungen von einer Laufbahn in eine andere handle. Jedenfalls kann insoweit, wenn überhaupt von einer Regelwidrigkeit gesprochen werden muß, nicht von einem gravierenden Verstoß die Rede sein. Dafür reicht aus, daß der Ad-hoc-Ausschuß die gleiche Zusammensetzung wie der Beförderungsausschuß aufwies, daß er über eine gleich vollständige Dokumentation verfügte und dieselbe Arbeitsmethode anwandte. Dies ergibt sich aus den Protokollen des Beförderungsausschusses und des Ad-hoc-Ausschusses, die tatsächlich als eine Einheit anzusehen sind. Ferner spricht dafür eine Erklärung des Präsidenten des Ad-hoc-Ausschusses und seines Sekretärs vom 17. März 1980, die im Verfahren übergeben worden ist. Genau genommen handelt es sich nur darum, daß der Beförderungsausschuß eine getrennte Prüfung von Beförderungen im Rahmen der neuen Laufbahnen und von Beförderungen im Rahmen der alten Laufbahnen vorgenommen hat. Dagegen ist sicher nichts einzuwenden; dies erscheint vielmehr sinnvoll, weil es sich jeweils um besondere Gruppen von Beamten handelt, die natürlich besondere vergleichende Würdigungen der Verdienste der Beförderungskandidaten erforderlich machten. Wenn die Ansstellungsbehörde also aufgrund solcherart für die Beförderung nach LA 5 zustande gekommener, übrigens einstimmig gemachter Vorschläge Beförderungen ausgesprochen hat, so vermag, ich nicht zu erkennen, wie darin ein Annullierungsgrund erblickt werden könnte. |
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4. |
Ich schlage daher vor, die Klage abzuweisen und über die Kosten nach Artikel 70 der Verfahrensordnung zu entscheiden. |
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