ECLI:EU:C:1979:118•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 3. Mai 1979. # Frederick H. Newth gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Rechtssache 156/78.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 3. Mai 1979. # Frederick H. Newth gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Rechtssache 156/78.
ECLI:EU:C:1979:118Eu Cjeu03.05.1979
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 3. MAI 1979
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Kläger des Verfahrens, zu dem ich mich heute äußere, ist gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Personalstatuts am 1. Mai 1975 als Direktor der Gehaltsgruppe A2 in den Dienst der Gemeinschaften getreten und in der Kernforschungsanstalt Ispra verwendet worden. Durch Entscheidung vom 28. September 1977 wurde sein Dienstverhältnis mit Wirkung vom 1. November 1977 gemäß Artikel 50 Absatz 1 des Personalstatuts beendet. Diese Vorschrift lautet so:
„Beamte, die ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 bekleiden, können aus dienstlichen Gründen durch Verfügung der Anstellungsbehörde ihrer Stelle enthoben werden.“
Der Kläger erhält demzufolge die in Artikel 50 Absatz 3 und in Anhang IV zum Personalstatut vorgesehene Vergütung, zu der Artikel 50 Absatz 5 bestimmt:
„Auf die Vergütung sowie die letzten Gesamtdienstbezüge nach Absatz 4 wird der für den letzten Dienstort des Beamten festgesetzte Berichtigungskoeffizient angewendet.“
Da sich der Kläger nach Beendigung des Dienstverhältnisses in Brüssel niedergelassen hat, wo er auch, weil er dort seit mehreren Jahren für eine private Firma tätig gewesen war, zur Zeit des Dienstbeginns seinen Wohnsitz hatte, ist er der Auffassung, die erwähnte Vergütung sei in belgischen Franken auszuzahlen, und zwar ohne vorherige Umrechnung in italienische Lire nach der Parität vom 1. Januar 1965. Weil die Verwaltung dies ablehnte, richtete er am 17. Januar 1978 eine förmliche Beschwerde an die Anstellungsbehörde. Diese wurde durch Bescheid vom 20. April 1978 als unbegründet zurückgewiesen. Deshalb hat sich der Kläger am 19. Juli 1978 an den Gerichtshof gewandt und beantragt.
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1. |
die Zurückweisung seiner Beschwerde für nichtig zu erklären; |
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2. |
festzustellen, daß er Anspruch auf Zahlung der ihm gemäß Artikel 50 des Personalstatuts geschuldeten Vergütung in belgischen Franken habe; |
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3. |
auszusprechen, daß die Kommission das Konto des Klägers, gegebenenfalls unter der Kontrolle des Gerichtshofs, zu berichtigen habe und |
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4. |
die Kommission zur Zahlung der entsprechenden Rückstände in Höhe von — vorläufig — 200000 belgischen Franken zu verurteilen. |
Zu diesem Rechtsstreit nehme ich wie folgt Stellung:
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1. |
In Artikel 50 des Personalstatuts — insoweit hat der Kläger sicher recht — ist tatsächlich nichts dazu gesagt, in welcher Währung die dem entlassenen Beamten geschuldete Vergütung zu zahlen ist.
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2. |
In bezug auf diese Darlegungen habe ich zunächst einmal den Eindruck, daß mit dem eher beiläufig gemachten Hinweis des Klägers, er sei nur zur Wahrnehmung vorübergehender Funktionen, zur Durchführung befristeter Programme, nach Ispra entsandt worden, nichts Entscheidendes anzufangen ist. Einmal ist diesem und dem damit verbundenen Vorbringen, der fragliche Posten sei in Ispra immer nur interimistisch besetzt worden, die Kommission mit Nachdruck entgegengetreten. Sie hebt hervor, der Kläger habe als „Directeur des projets approuvés“ durchaus auf Dauer angelegte Funktionen — Koordinierung der verschiedenen Projekte — gehabt. Außerdem sei der Posten zum erstenmal mit dem Kläger besetzt und nach seinem Ausscheiden im Oktober 1977 eine Stellenausschreibung zur Neubesetzung vorgenommen worden. Zum anderen kommt es meines Erachtens überhaupt nicht darauf an, ob Aufgaben nur vorübergehend wahrgenommen oder auf Dauer angelegte Funktionen ausgeübt wurden. Wichtig ist allein, daß der Kläger ins Beamtenverhältnis berufen worden ist, wenn auch in einer Gehaltsgruppe, die nicht die gleiche Stabilität gewährleistet wie niedrigere Gruppen. Danach ist allein zu prüfen, welche Folgen sich daraus im Falle vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses nach Artikel 50 ergeben, zu der der Kläger übrigens selbst an anderer Stelle erklärt hat, sie sei deswegen erfolgt, weil es zwischen ihm und seinem Vorgesetzten Probleme gegeben habe. Diese Folgen können, weil der Artikel 50 die Möglichkeit einer Differenzierung nicht andeutet, nur einheitlich sein, es kann also, soll dem Wortlaut der Vorschrift nicht Gewalt angetan werden, sicher nicht darauf abgestellt werden, mit welcher Dauer des Beamtenverhältnisses bei seiner Begründung zu rechnen war. Eindrucksvoll ist jedoch zweifellos, was der Kläger zu der Benachteiligung ausgeführt hat, die sich für ihn daraus ergibt, daß er nicht in Italien, dem Land mit niedrigeren Lebenshaltungskosten, geblieben ist, sondern seinen Wohnsitz nach Brüssel verlegt hat, wo er früher schon berufstätig war und wo er auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der Gemeinschaften um die Neubegründung einer beruflichen Existenz bemüht ist. Um welche Größenordnungen es dabei geht, wenn man die Situation des Klägers mit der von Beamten vergleicht, deren Dienstort Brüssel war und die dort nach dem Ausscheiden aus dem Dienst aufgrund von Artikel 50 verbleiben, machen die von der Kommission hierzu angefertigen Tabellen deutlich. Die Vergütung des Klägers liegt — wie schon gesagt — bei der von der Kommission angewandten Methode (Berücksichtigung des italienischen Berichtigungskoeffizienten und Umrechnung nach der Parität vom 1. Januar 1965) um 30 bis 35 % unter der eines vergleichbaren Beamten mit früherem Dienstort Brüssel. Daß dies unbefriedigend ist, liegt auf der Hand, es sei denn, daß man es für normal hält, daß ein Beamter nach dem Ausscheiden aus dem Dienst am Dienstort verbleibt. Dies mag jedoch allenfalls bei Anwendung des Artikels 41 des Personalstatuts — wo eine analoge Regelung gilt — zutreffen, weil es hier — solche Beamte haben bekanntlich ein Vorrecht auf Wiederverwendung — nicht zu einer völligen Beendigung des Dienstverhältnisses kommt. Ich habe indes — wenn ich dies gleich sagen darf — den Eindruck, daß sich das vom Kläger mit Recht als unbefriedigend empfundene Ergebnis nicht mit Hilfe von Konstruktionen vermeiden läßt, wie er sie im Verfahren entwickelt hat.
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3. |
Danach bleibt aber noch zu überlegen — und dies bezieht sich auf das hilfsweise vorgetragene Argument des Klägers —, ob der Artikel 50 des Personalstatuts bei dieser Auslegung als rechtmäßig angesehen werden kann oder ob er, weil er so mit einem höherrangigen Rechtsprinzip in Kollision gerät, für unanwendbar erklärt werden muß. Als ein derartiges Rechtsprinzip kommt das Verbot der Diskriminierung in Frage, und zwar im Verhältnis zu Beamten, die vor Anwendung des Artikels 50 ihre Karriere in Belgien zurückgelegt und dort auch ihren Wohnsitz behalten haben, sowie im Verhältnis zu Beamten, auf die die Verordnungen über die vorzeitige Beendigung von Dienstverhältnissen anläßlich der Fusionierung der Exekutiven und des Beitritts neuer Mitgliedstaaten angewandt wurden. In diesem Zusammenhang ist noch einmal daran zu erinnern, welche Nachteile sich für Beamten in der Situation des Klägers aus der Anwendung des Artikels 50 Absatz 5 ergeben, wenn sie nach dem Ausscheiden aus dem Dienst ihren Wohnsitz nicht in Italien belassen. Sie sind also entweder genötigt, an ihrem früheren Dienstort zu verbleiben, auf dessen Lebenshaltungskostenniveau die Vergütung abgestellt ist, und damit auf eine weitere berufliche Tätigkeit, von der als naheliegender Möglichkeit der Artikel 50 Absatz 4 ausgeht, zu verzichten. Oder sie haben bei Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit, für das nach einer definitiven Beendigung des Dienstverhältnisses keine Begrenzungen gelten sollten, be trächtliche finanzielle Einbußen hinzunehmen. In der Tat ist nicht recht einzusehen, warum dies bei einem Ausscheiden aufgrund von Artikel 50 des Personalstatuts zwingend sein sollte, während sonst — hier hat der Kläger wohl recht — der Grundsatz gilt, daß bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses der Wohnsitz frei gewählt werden kann und sich die entsprechenden Zahlungen von Seiten der Gemeinschaften danach richten. Es läßt sich sicher mit guten Gründen sagen, daß der Fall der Anwendung des Artikels 50 durchaus den Sachverhalten vergleichbar ist, in denen es zu einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst aufgrund der erwähnten Sonderverordnungen kam. In allen diesen Fällen geht es darum, Planstellen im dienstlichen Interesse vor dem Ablauf einer normalen Beamtenkarriere freizumachen. Dagegen dürften die zweifellos bestehenden Unterschiede in der Bemesssung der Vergütung einerseits nach Anhang IV zum Personalstatut und andererseits gemäß den angeführten Sonderverordnungen nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Bezeichnend ist ja auch, daß die Kommission nunmehr selbst dem Rat vorschlägt, den Artikel 50 dahin zu ändern, daß es auf den Berichtigungskoeffizienten des Wohnsitzes ankommt. Wenn diese einzig angemessene Lösung bisher nicht angestrebt worden ist — Gründe dafür, daß eine solche Regelung nur in Sonderverordnungen über vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst angebracht ist, sind meines Erachtens nicht zur erkennen —, so doch offensichtlich nur deswegen, weil sich aus der Anwendung der Vorschrift des Artikels 50, in die, wie wir gehört haben, erst 1969 der Berichtigungskoeffizient eingeführt worden ist, Probleme im Hinblick auf die Entwicklung der Währungsparitäten zunächst nicht ergeben haben. Aufgrund all dieser Überlegungen sollten wir nicht zögern, die gegenwärtig noch geltende Regelung des Artikels 50 — Maßgeblichkeit des Berichtigungskoeffizienten des letzten Dienstortes in Verbindung mit dem Grundsatz, daß sich danach die Zahlungswährung richtet — für unanwendbar zu erklären, weil sie in Fällen wie dem vorliegenden zu ganz unangemessenen Ergebnissen führt, und statt dessen auf den in den Sonderverordnungen über vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst enthaltenen Grundgedanken zurückgreifen, nach dem es auf den nach dem Ausscheiden gewählten Wohnsitz ankommt. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die Berechnung der dem Kläger zu zahlenden Vergütung als fehlerhaft auf zuheben ist, daß gleichermaßen die Zurückweisung seiner Beschwerde der Aufhebung verfällt und daß festgestellt werden muß, der Kläger habe Anspruch auf Vergütung nach Artikel 50 in belgischen Franken sowie unter Anwendung des für Belgien geltenden Berichtigungskoeffizienten. Für weitergehende Feststellungen im Urteil, namentlich solche zur Einzelberechnung der Vergütung und der angelaufenen Rückstände, besteht dagegen meines Erachtens kein Anlaß. Dies vorzunehmen ist Sache der beklagten Kommission, die aus der von mir für richtig gehaltenen Aufhebung der angegriffenen Akte und der dafür gegebenen Begründung die notwendigen verwaltungsmäßigen Konsequenzen zu ziehen hat. |
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4. |
Ich schlage demgemäß vor, der eingereichten Klage bezüglich der drei ersten Klageanträge stattzugeben und der Kommission — weil dies als wesentliches Obsiegen des Klägers anzusehen ist — die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
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