ECLI:EU:C:1979:55•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 6. März 1979. # E. Danhuber gegen Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Hessisches Finanzgericht - Deutschland. # Exim-Abschöpfungen. # Rechtssache 134/78.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 6. März 1979. # E. Danhuber gegen Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Hessisches Finanzgericht - Deutschland. # Exim-Abschöpfungen. # Rechtssache 134/78.
ECLI:EU:C:1979:55Eu Cjeu06.03.1979
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 6. MÄRZ 1979
Hen Präsident,
meine Herren Richter!
Wie Sie wissen, herrschte seit dem Jahr 1974 auf dem Rindfleischmarkt ein weltweites Überangebot, das zu einem krisenhaften Verfall der Marktpreise führte und somit die Ziele der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148 vom 28. Juni 1968, S. 24) gefährdete. Die Kommission griff daher zu Schutzmaßnahmen im Außenhandel und setzte zunächst die Erteilung von Einfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Erzeugnisse des Rindfleischsektors aus. Nachdem sich eine gewisse Tendenz zur Stabilisierung des Marktes abzeichnete, sah sich die Kommission veranlaßt, mit der Verordnung (EWG) Nr. 1090/75 vom 23. April 1975 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse des Rindfleischsektors (EXIM) im Rahmen von Schutzmaßnahmen (ABl. L 108 vom 26. April 1975, S. 1) die Wiederherstellung eines gewissen Handelsstroms zu ermöglichen. Diese Regelung sah eine Mengensteuerung dergestalt vor, daß Einfuhrlizenzen nur noch für die Mengen erteilt wurden, um die der Importeur den einheimischen Fleischmarkt vorher durch Ausfuhren entlastet hatte.
Dieses sogenannte EXIM-Verfahren war gleichzeitig als Alternative zu den üblicherweise bei der Ausfuhr gezahlten Barerstattungen gedacht. Wer Rindfleisch ohne Erstattung ausführte, konnte sich um eine Lizenz für die Einfuhr einer entsprechenden Menge Fleisch bewerben, wobei der Verzicht auf die Erstattung zusätzlich durch eine Verminderung der angesichts der schlechten Marktlage zu hohen Abschöpfungen bei der Einfuhr finanziell ausgeglichen wurde.
Die Einfuhrlizenzen wurden gemäß der Verordnung Nr. 1090/75 monatlich in einer Art Ausschreibungsverfahren ermittelt, das wie folgt gestaltet wird: Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 1 waren die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen zu Beginn jeden Monats zu stellen, wobei die Antragsteller den Abschöpfungsbetrag anboten, den sie zu zahlen bereit waren. Angenommen wurden gemäß Artikel 3 Absatz 2 nur die Anträge über eine Mindestmenge von 10 Tonnen, für die der Beweis der erfolgten erstattungsfreien Ausfuhr durch eine beigefügte Bescheinigung der für die Zahlung der Erstattungen zuständigen Stelle geführt war. Die Kommission verglich die Angebote mit den ihr zugänglichen Marktdaten und setzte nach Artikel 4 Absatz 3 einen Mindestabschöpfungssatz in Rechnungseinheiten je 100 kg Rindfleisch in ganzen Tierkörpern fest. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 erteilten die Mitgliedstaaten dann denjenigen Antragstellern eine Lizenz, die wenigstens den von der Kommission festgesetzten Mindestsatz geboten hatten. Alle Anträge mit einer niedrigeren Abschöpfung wurden abgewiesen, während die Antragsteller, die einen höheren Abschöpfungssatz als den festgelegten Mindestsatz geboten hatten, an diesen gebunden waren.
Die Kommission konnte schließlich gemäß Artikel 4 Absatz 4 auch beschließen, den Lizenzträgern nicht stattzugeben oder sie nur für einen Prozentsatz der beantragten Menge erteilen zu lassen.
Soweit die beantragten Einfuhrlizenzen nicht erteilt wurden, konnte der Antragsteller sich später erneut bewerben oder aber gemäß Artikel 6 Absatz 2 die übliche Barerstattung wählen.
Nachdem sich zum Jahresende 1975 gezeigt hatte, daß sich die Tendenz zu einer Stabilisierung des Rindfleischmarktes fortsetzte, ersetzte die Kommission das beschriebene EXIM-Verfahren der Verordnung Nr. 1090/75 durch die Verordnung (EWG) Nr. 76/76 vom 16. Januar 1976 zur Einführung der Koppelung der Einfuhr von Erzeugnissen des Rindfleischsektors im Rahmen von Schutzmaßnahmen mit dem Absatz von Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen (ABl. L 10 vom 17. Januar 1976, S. 21). Nach dieser sogenannten Koppelungsregelung erhielt jeder Antragsteller eine Einfuhrlizenz, der vorher eine entsprechende Menge Interventionsfleisch gekauft hatte, ohne daß es auf die Ausfuhr ankam.
Die letzten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen im Rahmen des EXIM-Verfahrens konnten nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 3170/75 (ABl. L 314 vom 4. Dezember 1975, S. 13) bis spätestens 15. Dezember 1975 eingereicht werden. Die Kommission setzte durch Entscheidung vom 19. Dezember 1975 (ABl. L 5 vom 10. Januar 1976, S. 35) für die bis dahin gestellten Anträge einen Mindestabschöpfungssatz von 42,998 Rechnungseinheiten pro 100 kg Rindfleisch in ganzen Tierkörpern fest.
Für die Unternehmer, die im Rahmen der EXIM-Regelung vor dem 16. Dezember 1975 Ausfuhren ohne Erstattung getätigt, aber keine Einfuhrlizenz aufgrund der Verordnung Nr. 1090/75 erhalten hatten, sah Artikel 11 der Verordnung Nr. 76/76 eine Ubergangsregelung vor. Sie konnten bis zum 2. Februar 1976 eine Einfuhrlizenz beantragen, die ihnen auch zu erteilen war, sofern sie sich verpflichteten, den in Artikel 11 im vorhinein festgesetzten Abschöpfungssatz von 50,320 Rechnungseinheiten je 100 kg Rindfleisch in ganzen Tierkörpern zu entrichten.
Die Firma E. Danhuber, München, die früher schon an dem Ausschreibungsverfahren der EXIM-Regelung teilgenommen und auch bei der letzten Ausschreibung eine Einfuhrlizenz zum Abschöpfungssatz von 43 Rechnungseinheiten pro 100 kg Rindfleisch erhalten hatte, machte von dieser Übergangsbestimmung Gebrauch und reichte am 29. Dezember 1975, konkretisiert durch Schreiben vom 30. Januar 1976, bei der seinerzeit zuständigen Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rindfleisch im Rahmen des EXIM-Verfahrens mitsamt den vorgeschriebenen Nachweisen für Ausfuhren, die sie vor dem 15. Dezember 1975 getätigt hatte, ein.
Die Einfuhr- und Vorratsstelle entsprach diesem Antrag durch Gewährung zweier Einfuhrlizenzen für „Rindfleisch, gefroren, ohne Knochen“ und zweier Einfuhrlizenzen für „lebende Hausrinder“, indem sie entsprechend der Übergangsregelung des Artikels 11 der Verordnung Nr. 76/76 die Abschöpfung unter Zugrundelegung des Abschöpfungssatzes von 50,320 Rechnungseinheiten pro 100 kg auf DM 309,74 beziehungsweise DM 95,44 je 100 kg festsetzte.
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Firma Danhuber vor dem Hessischen Finanzgericht gegen die Einfuhr- und Vorratsstelle Klage mit dem Antrag, die von der Beklagten festgesetzten Abschöpfungssätze und die Einspruchsentscheidung aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, die Abschöpfungssätze in den Einfuhrlizenzen unter Beachtung eines Abschöpfungssatzes von 43 Rechnungseinheiten pro 100 kg Rindfleisch neu festzusetzen.
Zur Begründung führte die Klägerin des Ausgangsverfahrens aus, sie sei nicht in der Lage gewesen, für die vor dem 15. Dezember 1975 im Rahmen der EXIM-Regelung getätigten Ausfuhren rechtzeitig ihre Anträge zu stellen, weil das für die Erteilung einer Bescheinigung für die erstattungsfreie Ausfuhr zuständige Hauptzollamt Hamburg-Jonas die Nachweisregelung verzögerlich gehandhabt habe. Diese Praxis sei der Kommission bekannt gewesen und habe sie veranlaßt, in die Verordnung Nr. 76/76 die beschriebene Übergangsregelung aufzunehmen. Sie, die Klägerin, sei deshalb gezwungen gewesen, den in dieser Bestimmung festgelegten Abschöpfungssatz von 50,320 Rechnungseinheiten für vor dem 16. Dezember durchgeführte Ausfuhren hinzunehmen. Der Mindestabschöpfungssatz für Anträge, die die Exporteure bis zum 15. Dezember den Interventionsstellen einschließlich der Nachweisunterlagen vorgelegt hätten, sei aber auf 43 Rechnungseinheiten je 100 kg festgesetzt worden. Insofern sei sie wegen der von ihr nicht zu vertretenden Umstände gegenüber den Exporteuren benachteiligt, die ihre Nachweise rechtzeitig erhalten und deshalb bis zum 15. Dezember Anträge hätten stellen können.
Die Festsetzung der angefochtenen Abschöpfungssätze, so fährt die Klägerin fort, halte sich zwar im Rahmen des Artikels 11 der Verordnung Nr. 76/76, diese Bestimmung verletze aber das Diskriminierungsverbot, indem die Klägerin schlechter behandelt werde als die Antragsteller, die vor dem 15. Dezember ihren Antrag hätten stellen können. Die fragliche Bestimmung verstoße ebenfalls gegen das Rechtssicherheitsprinzip, weil die Kommission mit der Festsetzung des Abschöpfungsbetrages ermessensmißbräuchlich gehandelt habe; einmal habe sie den engen kalkulatorischen und finanziellen Zusammenhang zwischen Aus- und Einfuhr nicht berücksichtigt und zum anderen auch dem Umstand nicht Rechnung getragen, daß inzwischen die Koppelungsaktion angelaufen sei und deshalb die Angebote der Teilnehmer an dieser, die ohnehin hätten billiger sein können, auf dem Markt der Gemeinschaft mit den Angeboten aus Einfuhren der EXIM-Regelung konkurriert hätten. Nachdem die Kommission es in rechtswidriger Weise unterlassen habe, eine Bestimmung des Inhalts zu erlassen, daß die Exporteure, wenn sie ihre Anträge rechtzeitig stellten, die Nachweise über die Ausfuhr nachreichen konnten, wäre sie nach Meinung der Klägerin verpflichtet gewesen, in der Übergangsregelung den Abschöpfungssatz auf 43 Rechnungseinheiten je 100 kg Rindfleisch in ganzen Tierkörpern festzusetzen. Auch aus diesen Gründen sie die fragliche Vorschrift ungültig.
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens vertrat dagegen die Ansicht, Artikel 11 der Verordnung Nr. 76/76 stelle umittelbar geltendes Recht dar und sei deshalb von ihr anzuwenden, solange er nicht ausdrücklich aufgehoben worden sei.
Mit Beschluß vom 17. Mai 1978 setzte der VII. Senat des Hessischen Finanzgerichts das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 Absatz 2 des EWG-Vertrags folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
„Ist Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 76/76 der Kommission vom 16. Januar 1976 (ABl. L 10/21) gültig?“
Dazu nehme ich wie folgt Stellung:
|
I — |
Wie wir gehört haben, hat die Kommission sowohl die EXIM-Regelung der Verordnung Nr. 1090/75 als auch die Koppelungsregelung der Verordnung Nr. 76/76, in deren Rahmen die fragliche Übergangsbestimmung zu sehen ist, als Schutzmaßnahme, gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, erlassen, da der Markt auf diesem Sektor ernstlichen Störungen ausgesetzt war. Ich brauche in diesem Zusammenhang nicht besonders zu betonen, daß der Kommission bei der Steuerung des Agrarmarktes, insbesondere beim Erlaß solcher Schutzmaßnahmen, ein besonders großer Ermessensspielraum eingeräumt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes handelt sie in solchen Fällen nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn ihr Tätigwerden offensichtlich irrig ist und außerhalb der Grenzen jeder vernünftigen, sachgerechten Erwägung liegt. Somit stellt sich die Frage, ob die Kommission ihren Ermessensspielraum überschritten hat, indem sie eine Übergangsregelung vorgesehen hat, die unter Festlegung eines Abschöpfungssatzes von 50,320 Rechnungseinheiten je 100 kg Rindfleisch denjenigen Unternehmern, die nach der EXIM-Regelung noch keine Lizenz bekommen hatten, die Garantie gab, eine solche zu erhalten.
|
|
II — |
Die Klägerin wirft sodann noch die Frage des Begründungsmangels auf. Es hätte sicher der Rechtsklarheit gedient, wenn die Kommission in den Erwägungsgründen zu der Verordnung Nr. 76/76 deutlich gemacht hätte, wie sie auf den Abschöpfungssatz von 50,320 Rechnungseinheiten pro 100 kg Rindfleisch in der Ubergangsregelung gekommen ist. Der nach Artikel 190 des EWG-Vertrags vorgeschriebene Begründungszwang ist jedoch eine Formvorschrift, die nur verlangt, daß die Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen erkennen lassen muß. Daher kann sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Begründung einer Verordnung darauf beschränken, „die Gesamtlage anzugehen, die zum Erlaß der Maßnahme geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihr erreicht werden sollen“. Es kann nicht verlangt werden, daß die Verordnung „die mitunter sehr zahlreichen und weitverzweigten tatsächlichen Umstände im einzelnen anführt, auf deren Grundlage die Verordnung ergangen ist, und noch weniger, daß sie diese Umstände mehr oder weniger vollständig würdigt“ (vgl. Rechtssache 5/76, W. Beus/Hauptzollamt München-Landsberger Straße, Urteil vom 13. März 1968, Slg. 1968, 127; Rechtssache 80/72, Koninklijke Lassiefabrieken, Urteil vom 20. Juni 1973, Slg. 1973, 635). Wenn ich diese Kriterien zugrunde lege, komme ich zu dem Ergebnis, daß die fragliche Übergangsbestimmung auch nicht wegen Verletzung der Formvorschrift des Begründungszwanges ungültig ist. |
|
III — |
Ich schlage daher vor, die vom Hessischen Finanzgericht vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten: Die Prüfung der Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 76/76 der Kommission vom 16. Januar 1976 (ABl. L 10, S. 21) in Frage stellen könnte. |
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.