ECLI:EU:C:1978:199•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 9. November 1978. # Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung gegen Jacob Hirsch & Söhne GmbH. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht - Deutschland. # Anfechtung eines Antrags auf Einfuhrgenehmigung für Getreide wegen Irrtums. # Rechtssache 85-78.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 9. November 1978. # Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung gegen Jacob Hirsch & Söhne GmbH. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht - Deutschland. # Anfechtung eines Antrags auf Einfuhrgenehmigung für Getreide wegen Irrtums. # Rechtssache 85-78.
ECLI:EU:C:1978:199Eu Cjeu09.11.1978
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 9. NOVEMBER 1978
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In dem Verfahren, dem meine heutigen Bemerkungen gelten, geht es um die Anwendung der Verordnung Nr. 19 vom 4. April 1962 (ABl. 1962, Nr. 30, S. 933) über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide und dazu erlassener Vorschriften, insbesondere der Verordnung Nr. 130 des Rates (ABl. Nr. 106 vom 30. Oktober 1962, S. 2555) über eine von Artikel 17 der Verordnung Nr. 19 abweichende Regelung betreffend die vorherige Festsetzung der Abschöpfung für bestimmte Erzeugnisse sowie der Kommissionsverordnung Nr. 87 vom 25. Juli 1962 (ABl. Nr. 66 vom 28. Juli 1962, S. 1895) über den Erlaß von Durchführungsbestimmungen zu den Ein- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Getreideerzeugnisse.
Nach der Verordnung Nr. 19 gab es Abschöpfungen wegen des unterschiedlichen, in den Mitgliedstaaten bestehenden Preisniveaus auch im innergemeinschaftlichen Handel. Wer aus anderen Mitgliedstaaten einführen wollte, brauchte dafür eine Einfuhrlizenz, die auf Antrag ausgestellt wurde und die für einige Monate galt. Maßgebend war grundsätzlich der am Tag der Einfuhr geltende Abschöpfungssatz. Davon abweichend war in der Verordnung Nr. 130 für bestimmte Erzeugnise — unter anderem Gerste — die Vorausfestsetzung der Abschöpfung vorgesehen. Wurde sie beantragt, so kam der am Tag der Antragstellung geltende Abschöpfungssatz zur Anwendung. Die ausgestellten Lizenzen berechtigten nicht nur zur Einfuhr, sie verpflichteten auch dazu. Zur Absicherung dieser Verpflichtung hatte der Importeur eine Kaution zu stellen, die verfiel, wenn die Verpflichtung nicht eingehalten wurde. Nur in bestimmten Fällen trat der Kautionsverfall nicht ein. Im einzelnen heißt es dazu in Artikel 8 der Kommissionsverordnung Nr. 87:
„Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Kaution ganz oder teilweise verfällt, werden die Umstände in Betracht gezogen, die eine Ausnahme rechtfertigen.
Insbesondere rechtfertigen folgende Umstände eine Ausnahme im Sinne des Absatzes 1 :
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Streik, |
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Krieg und Unruhe, |
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Ausfuhrverbote durch die Regierung, |
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Schiffsuntergang, |
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Havarie, |
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Maschinenschaden, |
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Eisgang, |
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Behinderung der Schiffahrt durch hoheitliche Maßnahmen. |
…
Erkennen die Mitgliedstaaten beim Vorliegen anderer als der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Gründe eine Ausnahme im Sinne des Absatzes 1 an, so teilen sie diese Gründe unverzüglich der Kommission mit.“
Nach Maßgabe dieser Bestimmungen beantragte die Firma Hirsch & Söhne, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, am 16. Januar 1963 die Ausstellung einer Lizenz für die Einfuhr von Braugerste aus Frankreich. Im Antragsformular war angegeben: „Lieferung bis April 1963“; auch in einem Begleitschreiben war von „Lieferung bis April 1963“ die Rede. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, stellte die beantragte Lizenz am 17. Januar 1963 aus. Eine Vorausfestsetzung der Abschöpfung fand sich in ihr nicht; es handelte sich also um eine sogenannte Tageslizenz, nach der der am Tag der Einfuhr geltende Abschöpfungssatz maßgebend sein sollte.
Als die Beklagte dies — erst später — entdeckte, wandte sie sich telefonisch und dann am 8. Februar 1963 auch schriftlich an die Klägerin. Sie machte geltend, ihr Antrag habe ein Termingeschäft betroffen, demgemäß sei die Lizenz zu ergänzen und in ihr der Abschöpfungssatz des Tages der Antragstellung einzutragen. Die Klägerin lehnte dies am 15. Februar 1963 mit der Begründung ab, ein Termingeschäft sei nicht beantragt worden. Die Beklagte wollte sich damit nicht abfinden, sondern trat am 20. Februar, 4. März und 19. März abermals an die Klägerin heran. Sie erklärte, sie halte an ihrem Einspruch gegen die Lizenz fest; um aber der Klägerin entgegenzukommen, machte sie ihr — am 19. März — auch den Vorschlag, für die Lizenz den zwischen dem 1. und 11. Februar gültigen Abschöpfungssatz anzuerkennen. Da dies am 21. März 1963 ebenfalls abgelehnt wurde, erklärte die Beklagte in einer erneuten Eingabe vom 5. April 1963 — neben der Aufrechterhaltung des Einspruchs — auch, sie fechte ihren Antrag vom 16. Januar 1963 an. Dafür machte sie eine analoge Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Anfechtung von Willenserklärungen wegen Irrtums geltend und berief sich darauf, ihre Absicht sei immer auf ein Termingeschäft, nicht aber auf die Erlangung einer Tageslizenz gerichtet gewesen. Gleichzeitig erklärte sie, sie werde die ihr erteilte Lizenz keinesfalls ausnutzen, sie halte aber ihren Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Abschöpfung (Einfuhrmonat April 1963) aufrecht.
Offenbar wurde die Ware dann tatsächlich mit Hilfe einer neuen Einfuhrlizenz im April 1963 importiert. Da aber die ursprünglich ausgestellte Lizenz nicht ausgenutzt worden war und da die Einfuhr- und Vorratsstelle die Irrtumsanfechtung mit der Folge des Wegfalls der ursprünglichen Lizenz nicht anerkennen wollte, wurde von ihr im Juli 1963 die gestellte Kaution für verfallen erklärt.
Dagegen wehrte sich die Firma Hirsch im September 1963 zunächst erfolglos beim Verwaltungsgericht, das ein negatives Urteil im Juli 1974 erließ, und anschließend beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Dieser gab der Firma Hirsch in einem Urteil vom 15. März 1976 im wesentlichen recht. Für ihn ist eine Anfechtung des Antrags auf Lizenzerteilung wegen Irrtums nicht ausgeschlossen, und zwar auch nicht aus Gründen, die mit dem System und den Erfordernissen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide zusammenhängen. Er kam zu der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Anfechtung hätten vorgelegen, die Firma Hirsch habe sich über den Inhalt des Antrags geirrt, sie habe in Wahrheit eine Terminlizenz beantragen wollen und dies nur irrtümlich vergessen. Auch sei die Anfechtung am 5. April 1963 rechtzeitig, nämlich unverzüglich nach Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes, erfolgt. Mit der Anfechtung aber sei der gestellte Antrag hinfällig geworden und damit auch — weil ein Antrag für die Lizenzerteilung unerläßlich sei — diese selbst sowie die mit ihr begründete Einfuhrverpflichtung, deren Erfüllung die Kaution sichern sollte.
Die Sache kam danach im Wege der Revision vor das Bundesverwaltungsgericht. Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, die Rechtsnachfolgerin der Einfuhr- und Vorratsstelle, hält nämlich die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs deswegen für unzutreffend, weil man davon auszugehen habe, daß das Gemeinschaftsrecht eine abschließende Regelung für die Fälle der Nichtausnützung einer Einfuhrlizenz enthalte. Danach müsse als ausgeschlossen gelten, daß ein Lizenzantrag nach Erteilung der Lizenz unter Berufung auf einen Irrtum bei der Antragstellung angefochten werde. Die Revisionsbeklagte hält dagegen eine Anfechtung des Antrags und damit eine Vernichtung der Einfuhrlizenz für möglich. Sie richte sich grundsätzlich nach deutschem Recht, weil der Vollzug des Gemeinschaftsrechts den nationalen Behörden überlassen worden sei. In keinem Fall könne dagegen eingewendet werden, auf diese Weise werde die mit Hilfe der Lizenzen mögliche Vorausschau über Warenbewegungen beeinträchtigt, denn ein Antrag auf Tageslizenz hätte auch kurz vor dem Einfuhrtermin gestellt werden können, das heißt zu einer Zeit, als der frühere Antrag längst angefochten war.
Das Bundesverwaltungsgericht kam bei der Würdigung des Falles zu der Erkenntnis, es sei an die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes insoweit gebunden, als dieser angenommen habe, der Antrag auf Tageslizenz sei irrtümlich gestellt worden und seine Anfechtung rechtzeitig erfolgt. Es machte daneben Ausführungen zur Irrtumsanfechtung im deutschen Verwaltungsrecht, also zur Möglichkeit analoger Anwendung bürgerlichrechtlicher Vorschriften auf diesem Gebiet. Danach könne von einer völligen Klärung der Frage noch nicht gesprochen werden, Einschränkungen des Anfechtungsrechts seien aber nicht von der Hand zu weisen, um den Erfordernissen des öffentlichen Rechts Rechnung zu tragen. Da sich für das Bundesverwaltungsgericht im übrigen die Frage stellte, wie es sich mit der Irrtumsanfechtung im Gemeinschaftsrecht verhält, setzte es durch Beschluß vom 27. Januar 1978 das Verfahren aus und legte gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
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1. |
Ist die Frage, ob ein Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz gemäß Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 19/62/EWG angefochten werden kann und welche Wirkungen eine solche Anfechtung hat, nach nationalem Recht zu beantworten? |
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2. |
Bei Verneinung der Frage zu 1: Kann ein solcher Antrag nach EWG-Recht wegen Irrtums angefochten werden, gegebenenfalls auch dann, wenn der Irrtum vom Anfechtenden verschuldet worden ist? |
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3. |
Falls die Frage zu 2 bejaht wird: Welche Rechtsfolgen hat eine solche Anfechtung hinsichtlich des Verfalls der Kaution, die der Antragende nach Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 19/62/EWG zu stellen hat, um die Verpflichtung zu sichern, die Einfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführen? |
Zu diesen Fragen nehme ich wie folgt Stellung.
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1. |
Für die Beantwortung der ersten Frage ist maßgebend, daß die Vernichtung eines Lizenzantrags im Wege der Anfechtung, mit der Folge, daß die Einfuhrlizenz und die Einfuhrverpflichtung entfallen oder beseitigt werden können, das materielle Einfuhrrecht betrifft. Würde man hier einen Rückgriff auf nationales Recht zulassen, so könnten, da Unterschiede in den nationalen Rechtsordnungen nicht auszuschließen sind, unerwünschte Handelsverlagerungen und Wettbewerbsverzerrungen zustande kommen. Dies kann in einem so wichtigen Rechtsbereich schwerlich hingenommen werden. Deshalb ist von der Notwendigkeit einer gemeinschaftseinheitlichen Regelung auszugehen; die Frage, ob ein Lizenzantrag wegen Irrtums angefochten werden kann, muß also nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts beantwortet werden. Mit Recht wurde dazu auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen, etwa auf das Urteil in der Rechtssache 3/74 (EuGH 28. Mai 1974 — Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel/ Firma Wilhelm Pfützenreuter — Slg. 1974, 589), nach dem die Bestimmungen über Einfuhrlizenzen in den Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen. Auch ist von Interesse, daß dem Urteil der Rechtssache 40/69 (EuGH 18. Februar 1970 — Hauptzollamt Hamburg-Oberelbe/Firma Paul G. Bollmann — Slg. 1970, 69) zufolge Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Gemeinschaftsverordnungen keine Maßnahmen treffen dürfen, die auf eine Änderung der Tragweite oder eine Ergänzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften hinauslaufen. Dagegen wäre es nach dem, was ich eingangs ausgeführt habe, offenbar verfehlt, für eine abweichende Ansicht auf das Urteil 39/70 (EuGH 11. Februar 1971 — Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor/ Hauptzollamt Hamburg-St. Annen — Slg. 1971, 49) zu verweisen, nach dem für den Vollzug des Gemeinschaftsrechts nationale Form- und Verfahrensvorschriften maßgebend sein können. Auch kann nicht etwa daran gedacht werden, ein Argument für eine andere Auffassung in Artikel 7 Absatz 2 der Kommissionsverordnung Nr. 87 zu finden, wonach „bis zu ihrer Harmonisierung nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung Nr. 19 … die Einzelheiten für die Stellung und den Verfall sowie die Höhe der Kaution von den Mitgliedstaaten festgesetzt [werden]“. Dazu hat die Kommission meines Erachtens überzeugend geltend gemacht, daß diese Regelung von wirksamen, nicht ausgenutzten Lizenzen ausgeht und daß man es demgegenüber bei der Irrtumsanfechtung mit einem rückwirkenden Wegfall der Einfuhrlizenzen zu tun hat, also einem Sachverhalt, bei dem die Freistellung der Kaution nur eine sekundäre Folge darstellt. Demgemäß sollte zu der ersten Frage festgehalten werden, daß eine Lösung des Problems, ob ein Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz angefochten werden kann, nicht nach nationalem Recht gefunden werden kann, sondern nur nach Gemeinschaftsrecht. |
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2. |
Danach ist zu untersuchen, ob die Anfechtung eines Antrags auf Lizenzerteilung wegen Irrtums, also die nachträgliche, rückwirkende Beseitigung eines solchen Antrags, nach EWG-Recht tatsächlich möglich erscheint.
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3. |
Die dritte Frage schließlich, auf die nach alledem noch einzugehen ist, wird uns gleichfalls nicht lange beschäftigen. Sie betrifft die Rechtsfolgen einer Irrtumsanfechtung in bezug auf den Verfall der Kaution, die ein Antragsteller nach Gemeinschaftsrecht stellen muß. Dazu reicht die Feststellung aus, daß im Falle einer ordnungsgemäßen Anfechtung, die sich auf einen relevanten Irrtum stützt und rechtzeitig geltend gemacht wird (sei es — je nach nationalem Recht — durch einseitige Erklärung oder gerichtliche Anfechtung), der so angegriffene Antrag entfällt. Ohne rechtswirksamen Antrag aber ist auch die daraufhin ausgestellte Lizenz unwirksam und damit die sich aus ihr ergebende Einfuhrverpflichtung hinfällig. Da andererseits Voraussetzung für einen Kautionsverfall die Nichterfüllung der Einfuhrverpflichtung ist, kann bei ordnungsgemäßer Anfechtung des Antrags auf Lizenzerteilung dieser Verfall nicht eintreten, so daß die gestellte Kaution freizugeben ist. |
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4. |
Demnach kann auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt wie folgt geantwortet werden:
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