ECLI:EU:C:1978:195•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 7. November 1978. # Pigs Marketing Board gegen Raymond Redmond. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Armagh Magistrate's Court (Northern Ireland) - Vereinigtes Königreich. # Gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch. # Rechtssache 83/78.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 7. November 1978. # Pigs Marketing Board gegen Raymond Redmond. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Armagh Magistrate's Court (Northern Ireland) - Vereinigtes Königreich. # Gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch. # Rechtssache 83/78.
ECLI:EU:C:1978:195Eu Cjeu07.11.1978
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 7. NOVEMBER 1978
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Aufgrund des Agricultural Marketing Act (Northern Ireland) von 1933, der 1964 durch einen entsprechenden Act ersetzt worden ist, wurde im Jahr 1933 ein Vermarktungssystem für Schweine in Nordirland geschaffen. Es wird verwaltet vom Pigs Marketing Board (Northern Ireland), dessen Mitglieder überwiegend Schweineproduzenten sind; ein gewisser Einfluß auf den Board ist aber auch dem Landwirtschaftsminister eingeräumt worden.
Was die Einzelheiten der Organisation des Board und seiner Tätigkeit anbelangt, so verweise ich dazu auf die im Vorlageurteil gegebene Beschreibung und Ausführungen, die im schriftlichen Verfahren gemacht worden sind. In meinen Schlußanträgen will ich dazu nur folgendes ausführen:
Wichtig ist, daß der Board für in Nordirland erzeugte Speckschweine mit einem Lebendgewicht von mindestens 77 kg, nicht aber für Zuchttiere und Schweine mit einem geringeren Gewicht, ein Vermarktungsmonopol besitzt. Wer solche Tiere veräußern will, muß grundsätzlich — abgesehen von gewissen hierfür vorgesehenen Ausnahmen — beim Board als Erzeuger eingetragen sein. Ein Verkauf ist nur möglich an den Board oder durch seine Vermittlung oder auf seine Anweisung hin. Der Board gibt die Schweine weiter an Verarbeiter, namentlich Einsalzer, an deren Tätigkeit er selbst stark beteiligt ist; offenbar wird ungefähr die Hälfte der Speckerzeugung in Nordirland vom Board kontrolliert. Dafür, das heißt für die Weitergabe, gelten — was hier aber nicht weiter interessiert — Quoten, die vom Ministerium festgelegt werden. Die Einkaufspreise werden vom Board nach Maßgabe der Schätzung seiner jährlichen Einkünfte festgelegt. Ein Bruchteil davon, den der Minister zu bestimmen hat, der übrigens auch bestimmte Kategorien von Erzeugern von der Beitragsleistung ausnehmen kann, verbleibt dem Board zur Deckung seiner Unkosten. Was dafür nicht notwendig ist, also etwaige Überschüsse, wird mit Genehmigung des Ministers einem Spezialkonto zugeführt, aus dem bei fallenden Preisen Leistungen an die Erzeuger gewährt werden können. Wenn ich dies richtig verstanden habe, wendet der Board keine einheitlichen Preise an und bestimmt in einem gewissen Umfang auch die Menge der von ihm abzunehmenden Schweine. Insofern ist ein offenbar seit 1976 praktiziertes System von längerfristigen Verträgen von Bedeutung, die mit den Erzeugern abgeschlossen werden. Danach müssen die Erzeuger im voraus die Mengen anbieten, mit deren Lieferung sie in einem Zeitraum von 13 Wochen rechnen, und dies stellt für einen ersten Zeitraum die sogenannte Vertragsmenge dar. Für die folgenden Zeiträume — und das ist die Mengenregelung, von der ich sprach — kann der Board die Anlieferungen begrenzen, wenn in dem jeweils vorausgegangenen Zeitraum nicht mindestens 85 o/o der Vertragsmenge geliefert worden ist oder wenn die von allen Erzeugern angebotene Gesamtmenge nach den Marktverhältnissen als überhöht anzusehen ist. Was die Preise anbelangt, so gibt es Vertragspreise, die bis zu 115 % der Vertragsmenge gezahlt werden. Außervertragliche darunterliegende Preise werden für Schweine gezahlt, die über 115 o/o der Vertragsmenge hinaus geliefert, werden, oder für Schweine, die ohne langfristigen Vertrag angeboten werden. Außerdem gibt es noch einen Bonus für Erzeuger, die mindestens 85 % der Vertragsmenge liefern, und Prämien für die Vermarktung während bestimmter Zeiträume im Sommer.
Im Dienste dieser Regelung stehen die Movement of Pigs Regulations (Northern Ireland) 1972. Ihnen zufolge ist es verboten, Speckschweine zu transportieren, die nicht für die Einkaufszentren des Board bestimmt sind, und ist es erforderlich, daß Transporte von Dokumenten begleitet werden, die der Board ausgestellt hat. Für den Fall der Mißachtung dieser Vorschriften sind Gefängnis und/oder Geldstrafen angedroht; außerdem können die Tiere beschlagnahmt werden.
Im Januar 1977 — und damit komme ich zum Sachverhalt des Ausgangsverfahrens — wurde im Distrikt Armagh ein Transport von 75 Speckschweinen angetroffen, die nicht für ein Einkaufszentrum des Pigs Marketing Board bestimmt waren und für die keine ordnungsgemäßen Transportpapiere vorlagen. Deshalb kam es im Juli 1977 auf Veranlassung des Board zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen Herrn Redmond, den Eigentümer dieser Schweine. Aufgrund seiner Verteidigung — geltend gemacht wurde vor allem, die nordirische Regelung über die Vermarktung von Schweinen sei mit dem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren — erließ der zuständige Richter im September 1977 ein Urteil, in dem die Klärung einer Reihe von Fragen aus dem Gemeinschaftsrecht nach Artikel 177 des EWG-Vertrags für erforderlich erachtet wurde. Dagegen rief der Board das Berufungsgericht für Nordirland an. Nachdem die Berufung zurückgewiesen worden war, übersandte der Erstrichter am 10. März 1978 dem Europäischen Gerichtshof das bereits erwähnte Urteil. In ihm sind folgende Fragen formuliert:
Ist der Board ein „Unternehmen“? Ist er eine „einzelstaatliche Marktordnung“? Ist er ein „staatliches Handelsmonopol“? Fällt er unter alle drei Begriffe oder unter zwei von ihnen zugleich?
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1. |
Falls er ein „Unternehmen“ ist, ist er ein Unternehmen im Sinne und nach dem Zweck von Artikel 85 und 86? |
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2. |
Fällt er, falls er eine „einzelstaatliche Marktordnung“ ist, unter Artikel 2 der Verordnung Nr. 26, so daß die darin für diese vorgesehenen Freistellungen darauf anwendbar sein können? |
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3. |
Fällt er, sofern er ein „staatliches Handelsmonopol“ ist, unter Artikel 37 Absatz 1 des Vertrages von Rom, so daß er den Schutz von Artikel 44 der Beitrittsakte, welcher eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1977 vorsieht, genießt? |
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4. |
Ist er, falls er ein „staatliches Handelsmonopol“ im Sinne von Artikel 37 des Vertrages von Rom ist und die letzte Frist für die Anpassung nicht vor dem 31. Dezember 1977 ablief, von der sofortigen Wirkung der Artikel 85 und 86 bis zu diesem Zeitpunkt ausgenommen? Oder kann man argumentieren, der Begriff „Unternehmen“ im Sinne von Artikel 85 und 86 könne so verstanden werden, daß er staatliche Monopole erfaßt? |
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5. |
Fällt die Tätigkeit des Board unter die Bestimmung des Absatzes 3 von Artikel 85, so daß sie von der Bestimmung des Absatzes 1 freigestellt ist? |
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6. |
Wie steht es mit Artikel 8 des Vertrages von Rom, der vorsieht: „1. Der Gemeinsame Markt wird während einer Übergangszeit von 12 Jahren schrittweise verwirklicht … 2. Jeder Stufe entspricht eine Gesamtheit von Maßnahmen, die zusammen eingeleitet und durchgeführt werden müssen.“ |
Berührt diese Bestimmung den vorliegenden Fall?
Außerdem wies der vorlegende Richter in seinem Begleitschreiben vom 10. März 1978 darauf hin, daß sich inzidenter die folgenden Fragen stellen:
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1. |
Sind die Artikel 30, 31, 32, 34, 37, 40, 41, 42, 43, 85, 86 und 90 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unmittelbar anwendbar, so daß sie den einzelnen Rechte einräumen, die vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs durchsetzbar sind? |
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2. |
Sind die Verordnungen Nr. 121/67, Nr. 2759/75 und alle sonstigen Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch, die gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlassen worden sind, unmittelbar anwendbar, so daß sie den einzelnen Rechte einräumen, die vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs durchsetzbar sind? |
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3. |
Steht bei richtiger Auslegung der Artikel und der Verordnungen allein oder irgendeiner einschlägigen Vorschrift des Gemeinschaftsrechts die Marktregelung für Schweine in Nordirland im Widerspruch zu den Regeln des Gemeinschaftsrechts? |
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4. |
Kann ein Mitgliedstaat nach den oben genannten Artikeln, Verordnungen oder sonstigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts befugt sein,
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Zu diesem Vorabentscheidungsersuchen nehme ich wie folgt Stellung.
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1. |
Zunächst muß ich einige Bemerkungen zum Umfang der vom Gerichtshof anzustellenden Untersuchungen machen. Dazu hat die britische Regierung mit Nachdruck betont, wichtig seien allein die Fragen, die in § 10 des Vorlageurteils aufgeführt seien. Dies ergebe sich sus dem Schreiben des vorlegenden Richters vom 10. März 1978, das für die aufgeworfenen Fragen auf das im September 1977 erlassene Urteil verweist. Soweit das Schreiben daneben zusätzliche Fragen enthalte, dürfe nicht übersehen werden, daß sie sich nach Ansicht des Richters nur „inzidenter“ stellten, daß sie also nebensächlich und in Wahrheit für die Lösung des Falles nicht unerläßlich seien. Halte man sich darüber hinaus vor Augen, daß es für den vorlegenden Richter nur auf die Movement of Pigs Regulations, also nicht auf alle Aspekte der nordirischen Vermarktungsregeln, ankomme, so folge daraus, daß nur die zu Artikel 37 des EWG-Vertrages gestellten Fragen von Relevanz seien, während es für den Ausgangsrechtsstreit sicherlich nicht auf die Fragen zu Artikel 85 und 86 des Vertrages, zur Verordnung Nr. 26 oder zu Artikel 8 des Vertrages ankomme. Meines Erachtens ist sicher als richtig anzuerkennen, daß die Movement of Pigs Regulations für das Ausgangsverfahren im Vordergrund stehen. Wegen ihrer Mißachtung soll eine Strafe ausgesprochen werden, und zu ihnen stellt sich in erster Linie die Frage, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Ebenso gewiß ist meines Erachtens aber auch, daß die Movement of Pigs Regulations keine in sich selbst geschlossene Regelung darstellen. Sie stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der für Nordirland geltenden Vermarktungsregelung für Speckschweine und haben die Aufgabe, für eine wirksame Durchsetzung des dem Board übertragenen Vermarktungsmonopols zu sorgen. Deshalb kann letzteres jetzt in der Betrachtung nicht vernachlässigt werden. Würde sich nämlich ergeben, daß das Vermarktungsmonopol im Widerspruch zu Gemeinschaftsrecht steht, so stünde damit auch die Unzulässigkeit einer nationalen Regelung fest, die zu dem Vermarktungsmonopol in einer ausschließlich dienenden Funktion steht. Darüber hinaus glaube ich aber auch — und damit komme ich zu dem anderen Teil des von der britischen Regierung aufgeworfenen Problems —, daß allein vor diesem Hintergrund zu bestimmen ist, welche der vielen aufgeworfenen Fragen vom Gerichtshof zu behandeln sind. Ich würde es nicht für angebracht halten, wenn sich der Gerichtshof durch die ungewöhnliche Vorlage, mit der wir es hier zu tun haben — Fragen im Vorlageurteil selbst und daneben in einem Begleitschreiben inzidenter aufgeworfene Fragen —, zu einem rigorosen Formalismus verleiten ließe und sich nur an die im Vorlageurteil formulierten Fragen gebunden fühlte, ungeachtet der damit verbundenen Gefahr einer Prozeßverzögerung, die sich aus einer etwaigen erneuten Vorlage ergeben könnte. Wichtig ist allein, daß der Gerichtshof die Problematik des Ausgangsverfahrens nunmehr genau kennt. Danach muß er bestrebt sein, dem nationalen Richter aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts möglichst alle wichtigen Kriterien an die Hand zu geben, damit dieser die Prüfung der Vereinbarkeit der nordirischen Vermarktungsregeln mit dem Gemeinschaftsrecht vornehmen kann. Ich würde deshalb meinen, daß die von der britischen Regierung für notwendig erachtete enge Umgrenzung des Vorabentscheidungsersuchens keineswegs zwingend ist, daß der Gerichtshof vielmehr durchaus auf alle im Vorlageurteil selbst und in dem Begleitschreiben des vorlegenden Richters angeführten Beurteilungsgesichtspunkte eingehen kann, wenn er dies im Interesse einer sachgerechten Erledigung des Vorlageverfahrens für sinnvoll hält. Auf einen — freilich wenig problematischen — Punkt ist danach allerdings auch noch einzugehen. Verschiedene Fragen sind so formuliert, daß sich der Gerichtshof zu einer Prüfung der Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht veranlaßt sehen könnte. Dafür ist er, weil es dem nationalen Richter vorbehaltene Rechtsanwendung wäre, nicht zuständig. Insoweit werden wir also vorzugehen haben wie schon in einer Reihe anderer Verfahren, indem aus unkorrekt formulierten Fragen diejenigen Elemente herausgeschält werden müssen, die sich für eine Behandlung im Vorabentscheidungsverfahren eignen; danach sind die notwendigen Feststellungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu treffen, die dem nationalen Richter eine Klärung des konkreten Falles erlauben. Irgendwelche Schwierigkeiten gibt es dabei im vorliegenden Verfahren ebensowenig wie in früheren Fällen mit gleicher Problematik. |
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2. |
Da, wie schon erwähnt, die Kernfrage, die sich dem nationalen Richter stellt, diejenige ist, ob das für Speckschweine geltende Vermarktungsmonopol des Board in Nordirland mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht, liegt es nahe, zunächst der Frage nachzugehen, wie die gemeinschaftsrechtlichen Vermarktungsregeln für dieses Produkt aussehen und welche Folgen sich aus der Existenz einer gemeinsamen Marktorganisation für die Zulässigkeit nationaler Maßnahmen ergeben.
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3. |
Mehr als ein vorläufiges Urteil haben die bisherigen Überlegungen freilich nicht ergeben. Jetzt muß noch der Frage nachgegangen werden, ob den dargestellten, sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Bedenken andere Erwägungen, von denen im Verfahren auch die Rede war, gegenübergestellt werden können, die zu einer Rechtfertigung des nordirischen Systems führen.
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4. |
Läßt sich somit tatsächlich feststellen, daß der Eindruck, die nordirische Vermarktungsregelung für Speckschweine sei mit der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch nicht zu vereinbaren, zutrifft, so ist es eigentlich nicht notwendig, weiteren Fragen des vorlegenden Richters nachzugehen, um zu sehen, ob andere Gesichtspunkte das gewonnene Urteil noch verstärken können. Ich will aber doch wenigstens noch auf das Problem eingehen, ob auch von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen gesprochen werden kann, ob also — da nach Ablauf der Übergangszeit ein entsprechendes Verbot in bezug auf den innergemeinschaftlichen Handel nicht mehr in die Marktordnung aufgenommen worden ist — von einer Mißachtung der allgemeinen Vorschrift des Artikels 34 des EWG-Vertrags die Rede sein kann. Bekanntlich ist dieses Verbot gemäß Artikel 42 der Beitrittsakte in bezug auf mengenmäßige Beschränkungen mit dem Beitritt wirksam geworden und für Maßnahmen mit gleicher Wirkung spätestens am 1. Januar 1975. Nach meiner Überzeugung ist auch das, was die Kommission hierzu ausgeführt hat, durchaus stichhaltig. Dafür ist wichtig, daß der Rechtsprechung zufolge (Rechtssache 2/73, Riseria Luigi Geddo gegen Ente Nazionale Risi, Urteil vom 12. Juli 1973, Slg. 1973, 865) der Warenverkehr im Innern der Gemeinschaft von jedweder Behinderung befreit sein muß und daß — wie im Urteil in der Rechtssache 68/76 (Kommission gegen Französische Republik, Urteil vom 16. März 1977, Slg. 1977, 515) festgehalten worden ist — schon besondere Formalitäten als Hindernisse im Sinne der angeführten Verbotsbestimmung anzusehen sind. Andererseits steht, wie wir gesehen haben, fest, daß Schweineerzeuger aus Nordirland nicht selbst, sondern nur über den Board exportieren können; auch, ist die Annahme nicht von der Hand zu weisen, daß der Board — ich erinnere nur an seine Beteiligung an der nordirischen Verarbeitungsindustrie — geneigt sein mag, diese Verarbeitungsindustrie durch Exporteinschränkungen zu schützen, wenn es möglich wäre, durch Exporte höhere Preise zu erzielen. Nicht zuletzt ist insofern auch von Interesse, daß dem Vorlageurteil und Aussagen eines Boardbediensteten im Ausgangsverfahren zufolge ein wesentliches Ziel des Vermarktungsregimes darin besteht, den Export in die Republik Irland zu verhindern. Danach kann es tatsächlich keine Frage sein, daß die Vermarktungsregelung gleiche Wirkungen hat wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung, und daran ändert auch der bereits erwähnte Umstand nichts, daß, zumindest zeitweise, das Währungsausgleichssystem zum Ausschluß von Exporten führen mochte. |
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5. |
Diese Erkenntnisse reichen für eine sinnvolle Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens aus. Auf weitere Fragen des Vorlageurteils wie die, ob der Board als Unternehmen im Sinne der Artikel 85 und 86 anzusehen sei, ob eine nationale Marktordnung unter Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 falle und wie es mit Artikel 8 des EWG-Vertrags stehe, ist also ebensowenig einzugehen wie auf die Frage aus dem Begleitschreiben vom 10. März 1978, nach der geklärt werden soll, ob die britische Regierung im Mai 1972 noch die Befugnis hatte, die Movement of Pigs Regulations zu erlassen, nachdem der Beitrittsvertrag schon unterzeichnet worden war. |
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6. |
Somit kann auf die Fragen des Magistrate's Court in Armagh wie folgt geantwortet werden: Die Existenz der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch, deren Regeln grundsätzlich für Großbritannien ab 1. Februar 1973 anwendbar waren, schließt einseitige nationale Maßnahmen, die das Funktionieren und die Ziele der Marktorganisation beeinträchtigen können, aus. Namentlich ist damit nicht zu vereinbaren die Begründung und Beibehaltung eines Vermarktungsmonopols für Schweine zugunsten einer hoheitlich überwachten Erzeugergruppe, und zwar ungeachtet der Tatsache, daß das Monopol nur für eine abgrenzbare, eine wirtschaftliche Einheit bildende Region und dort erzeugte Schweine gilt. Eine solche Vermarktungsregelung, die den Erzeugern die direkte Ausfuhr von Schweinen in andere Mitgliedstaaten untersagt, ist als Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen zu werten. Sie kann, wenn sie Funktionen hat, die denen einer nationalen Marktordnung zumindest vergleichbar sind, nicht unter Hinweis auf Artikel 37 des EWG-Vertrags gerechtfertigt werden, der für die neuen Mitgliedstaaten erst am 1. Januar 1978 unmittelbar anwendbar geworden ist. |
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