ECLI:EU:C:1978:191•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 26. Oktober 1978. # Francesco Bussone gegen Ministro dell'agricoltura e foreste. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura di Venasca - Italien. # Kennzeichnung von Eiern. # Rechtssache 31/78.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 26. Oktober 1978. # Francesco Bussone gegen Ministro dell'agricoltura e foreste. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura di Venasca - Italien. # Kennzeichnung von Eiern. # Rechtssache 31/78.
ECLI:EU:C:1978:191Eu Cjeu26.10.1978
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 26. OKTOBER 1978
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Das Vorlageverfahren, zu dem ich mich heute äußere, bezieht sich auf die gemeinsame Marktorganisation für Eier und dazu ergangene gemeinschaftsrechtliche sowie italienische Durchführungsvorschriften.
Die genannte Marktordnung ist zur Zeit geregelt in der durch die Verordnung Nr. 368/76 geänderten Ratsverordnung Nr. 2771/75 vom 29. Oktober 1975. Alle ihre Einzelheiten brauche ich jetzt nicht zu schildern. Für das vorliegende Verfahren genügt es zu wissen, daß die Marktordnung — was den innergemeinschaftlichen Handel angeht — keine Preis- und Interventionsregelung enthält. Kennzeichnend für sie sind vielmehr gewisse Vermarktungsnormen, die dafür sorgen sollen, daß nur Eier bestimmter Qualität in den Handel gelangen, und die auf diese Weise zur Absatzförderung beitragen sollen. Durchführungsvorschriften dazu finden sich in der Ratsverordnung Nr. 2772/75 vom 29. Oktober 1975 und in der schon zur Vorgängerin der Verordnung Nr. 2771/75 erlassenen Kommissionsverordnung Nr. 95/69 vom 17. Januar 1969. Danach gibt es bestimmte Güte- und Gewichtsklassen; auch sind Regeln für die Verpackung der Eier zu beachten. Nach den Gemeinschaftskriterien klassiert werden können Eier nur von bestimmten Packstellen, die von den nationalen Behörden zugelassen werden. Sie müssen auf den Verpackungen bestimmte Angaben machen. Die Einhaltung des ganzen Systems wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten kontrolliert.
Von den dafür wichtigen Vorschriften will ich nur die folgenden anführen:
In Artikel 26 der Verordnung Nr. 2772/75 heißt es:
„Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den in jedem Mitgliedstaat hierfür bestimmten Stellen überwacht.
…
Die Kontrolle der in dieser Verordnung genannten Erzeugnisse erfolgt stichprobenweise auf allen Stufen der Vermarktung sowie während der Beförderung.
…“
Artikel 17 der gleichen Verordnung bestimmt:
„Großpackungen werden, selbst wenn sie in Kleinpackungen verpackte Eier enthalten, mit einer Banderole oder mit Etiketten versehen, die von den in Artikel 26 genannten Stellen oder unter ihrer Kontrolle erteilt und so angebracht sind, daß sie nach dem Offnen der Packung nicht mehr verwendet werden können.“
In Unterabsatz 2 dieser Vorschrift ist außerdem bestimmt, welche Angaben, insbesondere zur Qualität und zur Gewichtsklasse, sich auf den Banderolen oder Etiketten finden müssen.
Schließlich soll noch erwähnt werden, daß Artikel 5 der Kommissionsverordnung Nr. 95/69 Vorschriften über die Ausgestaltung der Banderolen und Etiketten enthält, wonach diese namentlich ein amtliches Zeichen zu tragen haben, das von der zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaates festgelegt wird.
Zu diesen Vorschriften ist in Italien das Gesetz Nr. 419 vom 3. Mai 1971 erlassen worden. Es gibt den wesentlichen Inhalt der Gemeinschaftsverordnungen wieder und bestimmt darüber hinaus, daß die Herstellung der erwähnten Banderolen dem Landwirtschaftsministerium vorbehalten sei, daß sie gegen Entgelt abgegeben würden und daß die entsprechenden Einkünfte zur Finanzierung der in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Kontrollen dienen sollten. Außerdem sind in einem Ministerialdekret vom 19. Oktober 1971 die Banderolenmodelle sowie die Preise, die von den Abnehmern dafür zu entrichten sind, festgelegt.
Diesen Bestimmungen zufolge hatte der Kläger des Ausgangsverfahrens, der eine zugelassene Eierpackstelle im Sinne des Gemeinschaftsrechts betreibt, im Oktober 1977 180000 Lire für Banderolen und Etiketten an das Landwirtschaftsministerium zu zahlen. Mit der Begründung, daß dies aus verschiedenen Gründen — auf die nachher einzugehen sein wird — gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße, hat er das Landwirtschaftsministerium auf Rückzahlung der genannten Summe verklagt.
Der angerufene Pretore setzte mit Rücksicht auf die gemeinschaftsrechtliche Problematik des Falles durch Beschluß vom 7. März 1978 das Verfahren aus und legte nach Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
|
„A — |
Sind die Verordnungen (EWG) Nrn. 1619/68 des Rates (zuletzt ersetzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2772/75, ABl. L 282 vom 1. November 1975) und 95/69 der Kommission dahin gehend auszulegen, daß sie den Mitgliedstaaten erlauben, die Herstellung und Verteilung der Banderolen und Etiketten ausschließlich der öffentlichen Verwaltung vorzubehalten, und insbesondere, ob Artikel 5 der Verordnung Nr. 95/69 — wonach die Etiketten, ein amtliches Zeichen, das von der zuständigen Stelle festgelegt wird', tragen — in dem Sinne auszulegen ist, daß er das ausschließliche Recht der öffentlichen Verwaltung einschließt, das Zeichen anzubringen und die Etiketten herzustellen und zu verteilen? |
|
B — |
Sind die erwähnten Verordnungen in dem Sinne auszulegen, daß die Mitgliedstaaten die Überlassung der Banderolen und der Etiketten von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen können, das den Wert dieser Gegenstände bei weitem übersteigt? |
|
C — |
Sind die erwähnten Verordnungen dahin gehend auszulegen, daß ihre unmittelbare Anwendbarkeit durch den Erlaß nationaler Normen beeinträchtigt wird, die — unter der Vorgabe, die fraglichen Verordnungen durchzuführen — darüber hinausgehende Voraussetzungen wie diejenigen einführen, daß der öffentlichen Verwaltung die Herstellung und die Verteilung der Banderolen und der Etiketten vorbehalten und deren Überlassung von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht wird? |
|
D — |
Hat es die Wirkung einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, die durch den Grundsatz des Artikels 7 des EWG-Vertrages verboten ist, der öffentlichen Verwaltung die Herstellung und Verteilung von Etiketten vorzubehalten und die Überlassung dieser Etiketten von der Zahlung eines Betrages abhängig zu machen, der ihren Wert übersteigt? |
|
E — |
Sind jedenfalls die Verordnung Nr. 2771/75 des Rates, insbesondere Artikel 2, sowie die Verordnungen Nrn. 2772/75 des Rates und 95/69 der Kommission in dem Sinne auszulegen, daß eine nationale Vorschrift, die zusätzliche Sondervoraussetzungen zu einigen in den besagten Verordnungen enthaltenen Voraussetzungen aufstellt, das richtige Funktionieren der Mechanismen der Marktorganisation für Eier, insbesondere eine genaue Beachtung und daher eine richtige Anwendung der Vermarktungsvorschriften, stören kann?“ |
Dazu nehme ich wie folgt Stellung:
|
1. |
An erster Stelle ist der Frage nachzugehen, ob die Gemeinschaftsverordnungen es erlauben, daß Mitgliedstaaten die Herstellung und Verteilung der für die Eiermarktordnung wichtigen Banderolen und Etiketten der öffentlichen Verwaltung vorbehalten. Zum letzten Bestandteil dieser Frage, der sich auf den Artikel 5 der Verordnung Nr. 95/69 bezieht, in dem davon die Rede ist, daß die Banderolen und Etiketten ein amtliches, von der zuständigen Stelle festgelegtes Zeichen tragen müssen, läßt sich ohne weiteres sagen, daß damit nicht ein exklusives Recht der öffentlichen Verwaltung festgelegt worden ist, die amtlichen Zeichen anzubringen und die Banderolen und Etiketten herzustellen und zu verteilen. So weit geht die Tragweite der Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut nicht, denn selbstverständlich bedeutet die Festlegung der amtlichen Zeichen durch die zuständigen nationalen Stellen nicht notwendig, daß sie allein von diesen Stellen angebracht werden können oder gar daß die amtlichen Stellen allein das Recht zur Herstellung der Banderolen und Etiketten insgesamt hätten. Soweit daneben gefragt wird, ob die Gemeinschaftsverordnungen es zulassen, daß die Mitgliedstaaten die Herstellung und Verteilung der Banderolen und Etiketten der öffentlichen Verwaltung vorbehalten, genügen meines Erachtens zwei Bemerkungen. Mit Recht hat die Kommission zum einen auf Artikel 26 der Verordnung Nr. 2772/75 verwiesen, nach dem deren Einhaltung von den in jedem Mitgliedstaat hierfür bestimmten Stellen überwacht wird. Daraus ergibt sich mit Klarheit, daß die gemeinschaftsrechtliche Regelung nicht — wie der Kläger des Ausgangsverfahrens meint — vollständig ist, sondern daß die Mitgliedstaaten noch Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnungen treffen müssen. Für mich unbestreitbar ist damit auch, was Organisation und Modalitäten der Kontrolle angeht, eine verhältnismäßig weite Ermessensbefugnis der Mitgliedstaaten vorgesehen, wobei es keineswegs nur darum geht, die Übereinstimmung der Qualität der Erzeugnisse mit den auf den Verpackungen gemachten Angaben zu überprüfen. Man kann also gewiß nicht sagen, daß die Ausgestaltung der Überwachungsmaßnahmen, wie sie in Italien erfolgt ist, außerhalb des von der Gemeinschaftsregelung gezogenen Rahmens liegt. Namentlich läßt sich die Ansicht nicht halten, die Lieferung der Etiketten und Banderolen habe mit nationalen Überwachungsmaßnahmen nichts zu tun, denn sie erspart, wenn sie von der öffentlichen Verwaltung vorgenommen wird, die Kontrolle der Übereinstimmung der Banderolen mit den gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 95/69 von den Mitgliedstaaten festzulegenden Mustern. Darüber hinaus muß generell eingeräumt werden, daß die vom Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Kontrollen sicherlich erleichtert und wirksamer gestaltet werden, wenn sie in der Art erfolgen, wie sie in Italien vorgesehen sind und wo die von der Verwaltung ausgegebenen Banderolen und Etiketten bekanntlich durchgehend numeriert werden. Zum anderen kann auf den eingangs bereits zitierten Artikel 17 der Verordnung Nr. 2772/75 hingewiesen werden, in dem davon die Rede ist, daß die Banderolen und Etiketten von den in Artikel 26 genannten Stellen oder unter ihrer Kontrolle erteilt werden. Wenn danach eine Erteilung durch die öffentliche Verwaltung möglich ist, so schließt dies sicher auch die Möglichkeit der Herstellung durch die Behörden der Mitgliedstaaten ein. Außerdem sind keine vernünftigen Gründe ersichtlich, diese Möglichkeit, die ausdrücklich in bezug auf Großpak-kungen erwähnt ist, für Kleinpackungen auszuschließen. Insoweit liegt vielmehr durchaus eine analoge Anwendung der genannten Bestimmung nahe. Zu der ersten Frage kann demnach nur festgehalten werden, daß ein exklusives Recht der Verwaltung zur Herstellung und zum Vertrieb der für die Eiermarktordnung wichtigen Banderolen und Etiketten zweifellos mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß in anderen Mitgliedstaaten anders verfahren wird und daß dort Herstellung und Vertrieb der Banderolen zum Teil privaten Unternehmen oder Einrichtungen, die im Auftrag des Staates handeln, überlassen werden. Auch die — übrigens von der italienischen Regierung heftig bestrittene — Behauptung, das Verfahren zur Erlangung der Banderolen sei in Italien außerordentlich umständlich und langwierig, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Eine derartige Folge ist nämlich nicht denknotwendig damit verbunden, daß der Staat selbst die Herstellung und Verteilung der Banderolen in die Hand nimmt. Wenn sie also in einem Mitgliedstaat tatsächlich festzustellen sein sollte, so würde sie nicht zur Beseitigung des Systems insgesamt zwingen, sondern es wäre ausreichend, gegen die praktische Handhabung mit einem Verfahren auf Feststellung einer Vertragsverletzung vorzugehen. |
|
2. |
Ein zweiter Fragenkomplex bezieht sich auf die Tatsache, daß die Banderolen und Etiketten in Italien nur gegen Entgelt abgegeben werden. Ob dies nach Gemeinschaftsrecht zulässig ist, soll unter verschiedenen Gesichtspunkten geprüft werden.
|
|
3. |
Auf die vom Pretore in Venasca gestellten Fragen sollte deshalb meines Erachtens wie folgt geantwortet werden :
Die Tatsache, daß die Herstellung und der Vertrieb der Banderolen und Etiketten nicht in allen Mitgliedstaaten durch öffentliche Stellen erfolgt sowie von einer Geldleistung abhängig gemacht wird, zwingt nicht zu der Annahme, daß Mitgliedstaaten, die in der geschilderten Weise verfahren, das Diskriminierungsverbot verletzen. |
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.